LÖSCHUNGSABTEILUNG



LÖSCHUNG Nr. 21 281 C (VERFALL)


Dieter Hang, Schöffenstrasse 22, 65933 Frankfurt, Deutschland (Antragstellerin) vertreten durch Canem Stocker-Latour, Große Friedberg Strasse 16 – 20, 60311 Frankfurt, Deutschland (zugelassener Vertreter)


gegen


Formula One Licensing B.V., Beursplein 37, 3011AA Rotterdam, Niederlande (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten durch Harmsen Utescher, Rechtsanwalts- und Patentanwaltspartnerschaft mbB, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).



Am 23.07.2018 ergeht durch die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls wird als unzulässig zurückgewiesen.


2. Die Gebühr für den Antrag auf Erklärung des Verfalls wird nicht zurückerstattet.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin reichte einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke Nr. 10 697 704 „F1“ (Wortmarke) ein, im Folgenden die Unionsmarke. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren, die von der Unionsmarke erfasst werden.


Die Antragstellerin berief sich auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV.



ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE


Der Verfall wegen fehlender ernsthafter Benutzung kann nur gegen eine Unionsmarke beantragt werden, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits mindestens fünf Jahre lang eingetragen ist. Dies liegt daran, dass Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV den Verfall einer angefochtenen Marke lediglich dann vorsieht, wenn diese in einem ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nach der Eintragung nicht ernsthaft benutzt wurde.


Am 08/04/2018 hat die Antragstellerin den Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt. Die angefochtene Unionsmarke wurde am 24/04/2015 eingetragen. Folglich war die angefochtene Unionsmarke zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erklärung des Verfalls nicht seit mindestens fünf Jahre eingetragen.


Daher muss der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden.




GEBÜHR FÜR DEN ANTRAG AUF ERKLÄRUNG DES VERFALLS


Die Gebühr für den Antrag auf Erklärung des Verfalls wird für die Einreichung des Antrags fällig, und zwar unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht. Daher wird sie in Fällen der Unzulässigkeit nicht an die Antragstellerin erstattet. Die einzige Bestimmung, die die Erstattung der Gebühr für den Antrag zulässt, ist Artikel 15 Absatz 1 DVUM; diese gilt jedoch nur, wenn der Antrag als nicht gestellt gilt, weil die Zahlung nicht fristgerecht geleistet wurde.


Im vorliegenden Fall wird die Gebühr für den Antrag auf Erklärung des Verfalls daher nicht erstattet.




Die Löschungsabteilung



Arkadiusz GORNY


Claudia SCHLIE


Ana MUÑIZ RODRIGUEZ




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach demselben Datum ist ferner eine schriftliche Begründung der Beschwerde einzureichen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR entrichtet worden ist.

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