Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 049 958


Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG, Sögestr. 45, 28195 Bremen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbH - Patentanwälte Rechtsanwälte, Kurfürstendamm 185, 10707 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


NEXT design+produktion GmbH, Gutzkowstraße 25, 60594 Frankfurt, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Christian Jensen, Egenolffstraße 5a, 60316 Frankfurt, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 19.05.2021 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 2 049 958 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 10 772 606 ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 16. Der Widerspruch beruht auf den Unionsmarkeneintragungen Nr. 6 218 879 „NANU“ und Nr. 6 217 814 „NANU-NANA“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Unionsmarkeneintragung Nr. 6 218 879 „NANU“


Klasse 16: Papier und Papierwaren, Pappe (Karton) und Pappwaren (jeweils soweit in Klasse 16 enthalten), Schreibwaren, Postkarten, Klappkarten, Pappmaché, Poster, Kalender, Druckschriften, Zeitungen; Zeitschriften; Künstlerbedarfsartikel, insbesondere Malkästen, Pinsel, Farbstifte, Bilder; Dekorationsartikel aus Papier und Pappe; Toilettenpapier.


Unionsmarkeneintragung Nr. 6 217 814 „NANU-NANA“


Klasse 16: Papier und Papierwaren, Pappe (Karton) und Pappwaren (jeweils in Klasse 16 enthalten), Druckschriften, Zeitungen; Zeitschriften; Künstlerbedarfsartikel, insbesondere Malkästen, Pinsel, Farbstifte; Dekorationsartikel aus Papier und Pappe; Toilettenpapier.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und aus diesen Materialien Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Notizbücher.



Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondereim Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten Waren genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 16


Die angegriffenen Waren Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel sind identisch im Verzeichnis der älteren Marken enthalten.


Die angegriffenen Schreibwaren sind identisch im Verzeichnis der älteren Marke Nr. 6 218 879 enthalten.


Die angefochtenen Druckereierzeugnisse enthalten als weiter gefasste Kategorie die Zeitungen; Zeitschriften der älteren Marken. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Buchbindeartikel überschneiden sich mit den Waren Papier; Pappe der älteren Marken. Folglich gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Fotografien und Notizbücher sind in der weiter gefassten Kategorie der Papierwaren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Büroartikel enthalten als weiter gefasste Kategorie die Schreibwaren der älteren Marke Nr. 6 218 879. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke sind den Papierwaren und Schreibwaren der älteren Marke Nr. 6 218 879 ähnlich. Derartige Klebstoffe richten sich an dieselben Verbraucher wie Schreibwaren und Papierwaren und sie werden üblicherweise auch in Schreibwarengeschäften verkauft.


Die angefochtenen Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) überschneiden sich mit den Druckschriften der älteren Marke Nr. 6 217 814. Folglich sind diese Waren identisch.


Das angefochtene Verpackungsmaterial aus Kunststoff ist der Pappe der älteren Marken ähnlich. Pappwaren sind z.B. auch Kartons die zu Verpackungszwecken benutzt werden. Insofern können diese Waren denselben Verwendungszweck haben, sie können in Konkurrenz zu einander stehen, da Verbraucher zwischen Verpackungen aus Pappe oder Kunststoff wählen können und diese Waren werden in der Regel über dieselben Vertriebsstätten denselben Endabnehmern angeboten.


Die angefochtenen Schreibmaschinen sind allen älteren Waren unähnlich. Diese sind von unterschiedlicher Art und Verwendungszweck als die älteren Waren der Klasse 16. Sie stehen nicht in Konkurrenz zu diesen Waren und sie ergänzen sich nicht. Sie werden üblicherweise auch nicht in denselben Geschäften angeboten.


Selbiges gilt für die angefochtenen Drucklettern und Druckstöcke. Bei diesen Waren handelt es sich um solche, die für Herstellung von Druckwerken benötigt werden. Sie richten sich an andere Verbraucher als die Waren der Klasse 16 der Widersprechenden. Verbraucher gehen nicht davon aus, dass diese Waren von denselben Unternehmen angeboten werden.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder zu unterschiedlichen Graden ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.



  1. Die Zeichen


1) Nr. 6 218 879
NANU


2) Nr. 6 217 814
NANU-NANA


Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die älteren Marken sind Wortmarken.


Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke bestehend aus den stilisierten Buchstaben „NUUNA“.


In schriftbildlicher Hinsicht sind die Zeichen insoweit ähnlich, als sie die Silben „NA“ und „NU“ enthalten.


Die Zeichen unterscheiden sich dadurch, dass diese Silben im älteren Zeichen „NANU“ und im angegriffenen Zeichen „NUUNA“ in umgekehrter Reihenfolge enthalten sind, durch den zusätzlichen zweiten Buchstaben „U“ des angegriffenen Zeichens, durch die zusätzlichen Buchstaben im älteren Zeichen „NANU-NANA“, sowie die graphische Ausgestaltung des angegriffenen Zeichens.


Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind daher schriftbildlich nur geringfügig ähnlich.


In klanglicher Hinsicht enthalten das ältere Zeichen „NANU“ und das angegriffene Zeichen „NUUNA“ die fast identischen Silben „NA“ und „NU(U)“ jedoch in umgekehrter Reihenfolge. Das ältere Zeichen „NANU-NANA“ enthält zwar im Zeicheninneren (durch einen Bindestrich getrennt) ebenfalls die Buchstabenfolge „..NU-NA…“. Durch die zusätzlichen Buchstaben und die Anordnung dieser Silben in zwei durch einen Bindestrich getrennten Wörtern fällt diese Übereinstimmung klanglich hier jedoch kaum auf.


Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.


In begrifflicher Hinsicht kann der Bestandteil „NANU“ der älteren Marken für die deutschsprachigen Verbraucher einen Ausdruck der Verwunderung darstellen; für die restlichen Verbraucher hat dieses Element keine Bedeutung. Das angegriffene Zeichen „Nuuna“ wird evtl. von einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Vorname aufgefasst.


Für den Teil der Verbraucher, der keinem der Zeichen eine Bedeutung beilegt, ist ein begrifflicher Vergleich nicht möglich, und der begriffliche Aspekt beeinflusst die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Für den Teil der Verbraucher, für den nur die älteren Zeichen oder das angegriffene Zeichen eine Bedeutung haben, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.


Für den Teil der Verbraucher die in beiden Zeichen die oben dargelegten Bedeutungen erkennen sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Zeichen beinhalten zwar alle die Buchstaben „NANU“, aufgrund der unterschiedlichen Anordnung dieser Buchstaben, des zusätzlichen Buchstaben und speziell auch der auffälligen graphischen Ausgestaltung des angegriffenen Zeichens besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr.


Des Weiteren muss festgestellt werden, dass die im jüngeren Zeichen enthaltene Buchstabenfolge „UU“ sehr auffällig ist und zusätzlich dazu beiträgt, dass die Verbraucher die sich gegenüberstehenden Zeichen nicht verwechseln werden.


Dies umso mehr, als es sich bei dem angegriffenen Zeichen und dem älteren Zeichen „NANU“ um relativ kurze Zeichen handelt, bei denen den Verbrauchern Unterschiede wesentlich schneller auffallen.


Das ältere Zeichen „NANU-NANA" ist zudem deutlich länger als das angegriffene Zeichen.


Die Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen betreffen Elemente, die im Gesamteindruck, den die Zeichen hinterlassen, zweitrangig sind. Daher sind die Ähnlichkeiten nicht so groß, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Natascha GALPERIN


Reiner SARAPOGLU

Ana MUÑIZ RODRÍGUEZ



Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.


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