HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 062 506


Construction Research & Technology GmbH, Dr. Albert-Frank-Str. 32, 83308 Trostberg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Kanzlei Vogt, Auf der Scherersmatt 12, 77797 Ohlsbach, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Sopro Bauchemie GmbH, Biebricher Str. 74, 65203 Wiesbaden, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Diehl & Partner, Erika-Mann-Straße 9, 80636 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 25.11.2015 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 062 506 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Imprägniermittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, insbesondere aus Kunstharzen; chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke als Zusatzstoffe für Baumaterialien, chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke als Zusatzmittel für Estriche, Beton und Mörtel; Flüssigkunststoffe im Rohzustand, soweit in Klasse 1 enthalten; Konservierungsmittel für Baustoffe (ausgenommen solche für organische Substanzen); Vergütungsmittel für Beton, Mörtel und Estrich, soweit in Klasse 1 enthalten, insbesondere zur Verhinderung des Austrocknens von Beton und Mörtel, bei Estrichen und Betonfertigteilen, für die Widerstandsfähigkeit der Zementestriche gegen Schlag, Abrieb, Frost und chemische Beanspruchung, Erhöhung der Dichtigkeit gegenüber Flüssigkeiten und Gasen sowie Steuerung der Verarbeitungskonsistenz; Kunstharze im Rohzustand; oberflächenaktive Stoffe (Tenside); Feuchtigkeitsimprägniermittel für Mauerwerk, ausgenommen Anstrichfarben; chemische Erzeugnisse für den Gartenbau; Frostschutzmittel; Chemische Erzeugnisse als Abwaschhilfen von Fugenmassen; Lösungsmittel für Farben, Firnisse und Lacke; Silikone.


Klasse 2: Farben, Firnisse, Lacke; Korrosions- und Rostschutzmittel, Holzschutzmittel; Anstrichstoffe; Verdünnungsmittel für Farben; Beizen; Grundierungsmittel; Bitumenlacke; Mittel zur Farbvertiefung und Farbton-Auffrischung zum Auftragen und Bestreichen von Keramik, Naturstein und Beton.


2. Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 793 801 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 793 801 ein. Der Widerspruch beruht auf den internationalen Markenregistrierungen Nr. 581 884 und 706 314 mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union sowie auf die Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 10 147 916. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b GMV.



SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN INTERNATIONALEN MARKEN Nr. 581 884 und 706 314


Gemäß Artikel 76 Absatz 1 GMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.


Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.


Gemäß Regel 19 Absatz 1 GMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.


Gemäß Regel 19 Absatz 2 GMDV muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.


Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Gemeinschaftsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii GMDV.


Gemäß Regel 19 Absatz 3 GMDV müssen die Auskünfte und Nachweise nach Absatz 1 und 2 in der Verfahrenssprache verfasst sein, andernfalls muss ihnen eine Übersetzung beiliegen. Die Übersetzung ist innerhalb der Frist für die Einreichung der Originalunterlagen vorzulegen.


Gemäß Regel 98 Absatz 1 GMDV muss die Übersetzung eines Schriftstücks, wenn sie einzureichen ist, auf das Originalschriftstück Bezug nehmen und die Struktur und den Inhalt des Originalschriftstücks wiedergeben.


Im vorliegenden Fall ist der von der Widersprechenden eingereichte Nachweis nicht in der Verfahrenssprache verfasst.


Am 16/08/2012 reichte die Widersprechende gemeinsam mit der Widerspruchsschrift einen Ausdruck aus der offiziellen Datenbank ROMARIN für die älteren internationalen Marken Nr. 581 884 und 706 314 ein. Da das Dokument in englischer Sprache und somit nicht in der Verfahrenssprache abgefasst ist, legte die Widersprechende eine Übersetzung der Waren und Dienstleistungen, auf denen der Widerspruch beruht, vor. Die WIPO verwendet in ihren Auszügen internationale INID Codes, die nicht vollständig in die Verfahrenssprache übersetzt werden müssen. Die Widersprechende muss zwar weder die Bedeutung der INID-Codes erläutern, noch alle Codes in die Verfahrenssprache übersetzen. Sie muss jedoch den Teil der INID-Codes übersetzen, der die territoriale Schutzausdehnung von internationalen Registrierungen betrifft (das heißt, für welche Staaten und für welche Waren und Dienstleistungen um Schutz der Marke ersucht wurde).


In diesem Zusammenhang weist die Widerspruchsabteilung darauf hin, dass das von der Widersprechenden eingereichte Dokument nicht alle relevanten Informationen des Ausdrucks der offiziellen Datenbank in die Verfahrenssprache übersetzt hat, und zwar den Bereich, der Auskunft über die territoriale Schutzausdehnung gibt, d.h. ob und wann die nachträgliche Benennung der Europäische Union erfolgte. Es enthält lediglich eine Übersetzung der Waren und Dienstleistungen, für die die älteren Rechte Schutz genießen. Das Dokument entspricht daher nicht den Voraussetzungen der Regel 98 Absatz 1 GMDV.


Das Dokument entspricht daher nicht den Voraussetzungen der Regel 19 Absatz 3 GMDV, wonach Auskünfte und Nachweise in der Verfahrenssprache verfasst sein müssen.


Gemäß Regel 19 Absatz 4 GMDV lässt das Amt schriftliche Vorlagen oder Unterlagen oder Teile davon unberücksichtigt, die nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorgelegt oder in die Verfahrenssprache übersetzt wurden.


Daher kann der von der Widersprechenden vorgelegte Nachweis nicht berücksichtigt werden.


Gemäß Regel 20 Absatz 1 GMDV wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.


Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden, sofern er auf diesen älteren Rechten beruht. Die Prüfung des Widerspruchs wird daher in Bezug auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 10 147 916 weitergeführt.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b GMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.




  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Imprägniermittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, insbesondere aus Kunstharzen; chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke als Zusatzstoffe für Baumaterialien, chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke als Zusatzmittel für Estriche, Beton und Mörtel; Flüssigkunststoffe im Rohzustand, soweit in Klasse 1 enthalten; Konservierungsmittel für Baustoffe (ausgenommen solche für organische Substanzen); Vergütungsmittel für Beton, Mörtel und Estrich, soweit in Klasse 1 enthalten, insbesondere zur Verhinderung des Austrocknens von Beton und Mörtel, bei Estrichen und Betonfertigteilen, für die Widerstandsfähigkeit der Zementestriche gegen Schlag, Abrieb, Frost und chemische Beanspruchung, Erhöhung der Dichtigkeit gegenüber Flüssigkeiten und Gasen sowie Steuerung der Verarbeitungskonsistenz; Kunstharze im Rohzustand; oberflächenaktive Stoffe (Tenside); Feuchtigkeitsimprägniermittel für Mauerwerk, ausgenommen Anstrichfarben; chemische Erzeugnisse für den Gartenbau; Frostschutzmittel; Chemische Erzeugnisse als Abwaschhilfen von Fugenmassen; Lösungsmittel für Farben, Firnisse und Lacke; Silikone.


Klasse 2: Farben, Firnisse, Lacke; Korrosions- und Rostschutzmittel, Holzschutzmittel; Anstrichstoffe; Verdünnungsmittel für Farben; Beizen; Grundierungsmittel; Bitumenlacke; Mittel zur Farbvertiefung und Farbton-Auffrischung zum Auftragen und Bestreichen von Keramik, Naturstein und Beton.


Klasse 3: Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Reinigungs- und Pflegemittel für mineralischen Untergrund, Metall, Kunststoff und Holz; Reinigungsmittel als Abwaschhilfen von Fugenmassen, soweit in Klasse 3 enthalten; Handreinigungsmittel; Reinigungsmittel für Werkzeuge; Abbeizmittel; Anstrichentfernungsmittel; Polierwachs.


Klasse 6: Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren: Metallrohre; Waren aus Metall, soweit sie in Klasse 6 enthalten sind; Fliesenbeläge aus Metall, Platten (fliesen) aus Metall; Fenster (aus Metall).


Klasse 11: Heizungsgeräte, Elektroheizmatten sowie sanitäre Anlagen.


Klasse 17: Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie in Klasse 17 enthalten sind; Waren aus Kunststoffen als Halbfabrikate; künstliches und synthetisches Kunstharz (Halbfabrikate), Kunstharze als Halbfabrikate zur späteren Verwendung als Klebstoffe; Gießharze mit Quarzsand versetzt (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial, Dichtbänder, Dichtmanschetten; Gummihandschuhe zu Isolierzwecken, nicht für den Haushalt; Fugenmaterialien (Dichtungen und Kitte); Isolierfarbanstrichmittel und Isolierlacke; Isolieranstrichfarbe; Selbstklebebänder, außer für medizinische Zwecke, für Papier- und Schreibwaren oder für den Haushalt; Dämmbeläge und Dämmmaterialien; Füllmittel als Dichtungs-, Isolier- und Dämmmaterialien; bituminöse Überzugsmassen für Dächer für Abdichtungs- und Isolierzwecke.


Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere auch mit dämmender Wirkung; Baumaterialien, nicht aus Metall, nämlich hydraulische Bindemittel wie Zement, Kalk, Gips sowie als Zusatz zum Binden und Verfestigen von Beton, Mörtel und steinartigen Baustoffen; Baumaterialien, nicht aus Metall, nämlich hydraulische Bindemittel und daraus bestehende Gemische mit Zuschlagstoffen, puzzolanischen Stoffen (Betonzusatzstoffe) und/oder chemischen Stoffen (Betonzusatzstoffe); Mörtel (Baumaterial), Putze (Verputzmittel), Estrichmassen (Baumaterialien); Armierungsgewebe, nicht aus Metall für Bauzwecke; Kontaktschlämme (Baumaterialien, nicht aus Metall); Baumaterialien, nicht als Metall in Form von Füllmitteln für Bauzwecke bei der Erstellung von Flächen aus Beton, Mörtel und anderen steinartigen Baustoffen; Quarzsand für Bauzwecke; Bitumen; Bitumenerzeugnisse für Bauzwecke; Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Beton, Betonbauteile; Dachbeläge (nicht aus Metall); bituminöse Überzugsmassen für Dächer (ausgenommen für Dichtungs- und Isolierzwecke); Fenster, nicht aus Metall; Baufilze; Kies; Sand für Bauzwecke; vorgefertigte Schwimmbecken (nicht aus Metall); vorgefertigte Schornsteine (nicht aus Metall); Fliesenbeläge nicht aus Metall, Platten (Fliesen) nicht aus Metall; Straßenbaubindemittel und -materialien, Straßenbelagmaterialien.


Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten.


Klasse 27: Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).


Klasse 37: Bauwesen, Auskünfte in Bauangelegenheiten, nämlich zu Anwendungsbereichen von Baumaterialien, Vermietung von Bauwerkzeugen und Baumaterial; Reparaturarbeiten im Hoch-, Tief- und Innenausbau.


Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (Siehe Urteil vom 09/04/2003, T‑224/01, „Nu-Tride).


Das Wort nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Die angefochtene Gemeinschaftsmarkenanmeldung ersucht Schutz für die vollständigen Klassenüberschriften der Klasse 27 der Nizzaer Klassifikation. Sie wurde am 21/03/2012 angemeldet. Gemäß der Mitteilung Nr. 2/12 des Präsidenten des Amtes vom 20/06/2012 geht das Amt in Bezug auf Gemeinschaftsmarkenanmeldung, die vor dem 21/06/2012 angemeldet wurden, davon aus, dass die Anmelderin alle Waren oder Dienstleistungen abdecken wollte, die in der alphabetischen Liste dieser Klasse in der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Auflage der Nizzaer Klassifikation aufgeführt waren, im vorliegenden Fall die 10. Auflage.


Um die gesamte alphabetische Liste in der Klasse 27 der angefochtenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung zu berücksichtigen, wird die Widerspruchsabteilung folglich die von der älteren Marke erfassten Waren mit (i) den allgemeinen Oberbegriffen und mit (ii) allen Waren der alphabetischen Liste vergleichen, die nicht unter die natürliche und übliche Bedeutung dieser Oberbegriffe fallen.


In Bezug auf die Klasse 27 hat die Widerspruchsabteilung keine Waren in der alphabetischen Liste der angefochtenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung identifiziert, die nicht bereits unter die natürliche und übliche Bedeutung der Oberbegriffe der Klassenüberschriften fallen.


Hinsichtlich dieser Klasse werden daher nur die Oberbegriffe verglichen.



Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 1


Die angefochtenen Waren Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke sind identisch in beiden Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angefochtenen Waren chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke als Zusatzstoffe für Baumaterialien, chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke als Zusatzmittel für Estriche, Beton und Mörtel; chemische Erzeugnisse für den Gartenbau; Chemische Erzeugnisse als Abwaschhilfen von Fugenmassen sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke der älteren Marke enthalten. Deshalb werden sie als identisch betrachtet.


Ferner besteht Identität zwischen den angefochtenen Waren Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, insbesondere aus Kunstharzen; Flüssigkunststoffe im Rohzustand, soweit in Klasse 1 enthalten; Konservierungsmittel für Baustoffe (ausgenommen solche für organische Substanzen); oberflächenaktive Stoffe (Tenside); Feuchtigkeitsimprägniermittel für Mauerwerk, ausgenommen Anstrichfarben; Frostschutzmittel; Lösungsmittel für Farben, Firnisse und Lacke; Silikone und den Waren Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke der Widersprechenden.


Die verbleibenden angefochtenen Vergütungsmittel für Beton, Mörtel und Estrich, soweit in Klasse 1 enthalten, insbesondere zur Verhinderung des Austrocknens von Beton und Mörtel, bei Estrichen und Betonfertigteilen, für die Widerstandsfähigkeit der Zementestriche gegen Schlag, Abrieb, Frost und chemische Beanspruchung, Erhöhung der Dichtigkeit gegenüber Flüssigkeiten und Gasen sowie Steuerung der Verarbeitungskonsistenz weisen Ähnlichkeiten zu den Waren der Widersprechenden auf: sie können über dieselben Vertriebswege denselben Endabnehmer zum Kauf angeboten werden und von denselben Herstellern stammen.


Angefochtene Waren in Klasse 2


Die angefochtenen Waren umfassen Farben, Firnisse, Lacke; Korrosions- und Rostschutzmittel, Holzschutzmittel; Anstrichstoffe; Verdünnungsmittel für Farben; Beizen; Grundierungsmittel; Bitumenlacke; Mittel zur Farbvertiefung und Farbton-Auffrischung zum Auftragen und Bestreichen von Keramik, Naturstein und Beton. Diese weisen Ähnlichkeiten zu den Waren Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke der Widersprechenden auf, da sie einander ergänzen, über dieselben Vertriebswege denselben Endabnehmer zugeführt werden können und von denselben Herstellern stammen können. Folglich sind diese Waren ähnlich.


Angefochtene Waren in Klasse 3


Die angefochtenen Waren beanspruchen im Wesentlichen Putzmittel und Mittel für die Körper- und Schönheitspflege. Die von der älteren Marke geschützten Waren umfassen Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke. Die Vergleichswaren unterscheiden sich in ihrer Art und ihrem Verwendungszweck, werden von unterschiedlichen Unternehmen produziert und richten sich an unterschiedliche Endabnehmer. Diese Waren sind daher unähnlich.

Angefochtene Waren in Klasse 6


Die angefochtenen Waren in dieser Klasse umfassen insbesondere rohe und teilweise bearbeitete unedle Metalle sowie hieraus hergestellte einfache Erzeugnisse. Demgegenüber ist die ältere Marke für chemische Erzeugnisse in der Klasse 1 geschützt. Die Vergleichswaren unterscheiden sich in ihrer Art und ihrem Verwendungszweck, werden von unterschiedlichen Unternehmen produziert und richten sich an unterschiedliche Endabnehmer. Ferner stehen sie in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis. Diese Waren sind daher unähnlich.


Angefochtene Waren in Klasse 11


Die angefochtenen Waren in dieser Klasse umfassen insbesondere Heizungsgeräte und sanitäre Anlagen. Die Vergleichswaren unterscheiden sich in ihrer Art und ihrem Verwendungszweck, werden von unterschiedlichen Unternehmen produziert und richten sich an unterschiedliche Endabnehmer. Ferner stehen sie in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis. Diese Waren sind daher unähnlich.


Angefochtene Waren in Klasse 17


Die angefochtenen Waren in dieser Klasse umfassen insbesondere Materialien zur Isolierung von Elektrizität, Wärme oder Schall und teilweise bearbeitete Kunststoffe. Diese sind den Waren der Widersprechenden unähnlich. Die Vergleichswaren unterscheiden sich in ihrer Art und ihrem Verwendungszweck, werden von unterschiedlichen Unternehmen produziert und richten sich an unterschiedliche Endabnehmer. Diese Waren sind daher unähnlich.


Angefochtene Waren in Klasse 19


Die angefochtenen Waren in dieser Klasse umfassen insbesondere Baumaterialien. Diese sind den Waren der Widersprechenden unähnlich. Die Vergleichswaren unterscheiden sich in ihrer Art und ihrem Verwendungszweck, werden von unterschiedlichen Unternehmen produziert und richten sich an unterschiedliche Endabnehmer. Diese Waren sind daher unähnlich.


Angefochtene Waren in Klasse 24


Die angefochtenen Waren in dieser Klasse umfassen Webstoffe und Textilwaren. Diese sind den Waren der Widersprechenden unähnlich. Die Vergleichswaren unterscheiden sich in ihrer Art und ihrem Verwendungszweck, werden von unterschiedlichen Unternehmen produziert und richten sich an unterschiedliche Endabnehmer. Ferner stehen sie in keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis. Diese Waren sind daher unähnlich.


Angefochtene Waren in Klasse 27


Die angefochtenen Waren in dieser Klasse umfassen im Wesentlichen Beläge und Verkleidungen für bereits fertige Fußböden und Wände (für Einrichtungszwecke). Diese sind den Waren der Widersprechenden unähnlich. Die Vergleichswaren unterscheiden sich in ihrer Art und ihrem Verwendungszweck, werden von unterschiedlichen Unternehmen produziert und richten sich an unterschiedliche Endabnehmer. Diese Waren sind daher unähnlich.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 37


Die angefochtenen Dienstleistungen betreffen im Wesentlichen das Bau- und Reparaturwesen. Diese sind den Waren Chemischen Erzeugnissen für gewerbliche Zwecke der Widersprechenden unähnlich. Dienstleistungen und Waren sind grundsätzlich verschiedener Natur und ihrer Art nach unähnlich. Waren sind meist Handelsartikel und –güter und ihr Verkauf beinhaltet in der Regel die Übertragung des Eigentums an der beweglichen Sache. Dienstleistungen sind hingegen unkörperlich. Eine Ähnlichkeit kann sich jedoch dann ergeben, wenn sich Waren und Dienstleistungen gegenseitig ergänzen oder miteinander konkurrieren und üblicherweise von denselben oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen erbracht werden. Die angefochtenen Dienstleistungen umfassen umfassen insbesondere das Bau- und Reparaturwesen. Es ergeben sich folglich keinerlei Berührungspunkte zwischen den angefochtenen Dienstleistungen in dieser Klasse und den Waren der Widersprechenden in der Klasse 35. Zum einen unterscheiden sich Waren und Dienstleistungen grundsätzlich in ihrer Art und ihrem Verwendungszweck. Sie richten sich auch nicht an dieselben Verbraucher und werden nicht von denselben Anbietern erbracht. Die entgegenstehenden Waren und Dienstleistungen ergänzen einander auch nicht und sind nicht komplementär. Somit besteht keine Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen.



  1. Die Zeichen


MASTERCEM


MasterTec



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Es stehen sich zwei Einwortmarken gegenüber: beide Zeichen bestehen aus neun Buchstaben: „MASTERCEM“ die ältere Marke und „MasterTec“ die angefochtene Marke. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Fall von Wortmarken das Wort als solches geschützt ist, nicht aber die Schriftform. Deshalb ist es irrelevant, ob Wortmarken in Groß- oder Kleinbuchstaben dargestellt sind.

In schriftbildlicher Hinsicht sind die Zeichen insoweit ähnlich, als sie in der Buchstabenfolge „MASTER“ in identischer Position sowie in den Buchstaben „C“ und „E“ übereinstimmen, die unterschiedlich in den Zeichen platziert sind. Andererseits unterscheiden sie sich in dem Buchstaben „M“ am Zeichenende der älteren Marke und dem Buchstaben „T“ an drittletzter Position in der angefochtenen Marke.


In klanglicher Hinsicht und unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des relevanten Gebiets stimmt die Aussprache der Zeichen beim Klang der Buchstaben „MASTER*E*“ überein, die identisch in beiden Zeichen vorliegen. Insoweit sind die Zeichen klanglich ähnlich. Die Aussprache unterscheidet sich beim Klang der Buchstaben „C*M“ des älteren Zeichens, wobei der Buchstabe „C“ je nach den Ausspracheregeln der relevanten Sprachen als „C“, „K“ oder auch „Tsch“ ausgesprochen wird. Diesen Buchstaben steht der Klang der Buchstaben „T*K“ bzw. je nach den Ausspracheregeln auch „T*Tsch“ in der angefochtenen Marke gegenüber.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der Vergleichszeichen in seiner Gesamtheit in eine der relevanten Sprachen eine eindeutige Bedeutung. Dennoch wird das in beiden Zeichen enthaltene und aus dem Englischen stammende Element „MASTER“ zumindest von den deutsch- und englischsprachigen Verkehrskreisen als eine englische Anrede für einen jungen Herrn (vgl. www.duden.de, www.oxforddictionaries.com) oder als „Fachmann“ verstanden. Das deutschsprachige Publikum, das über Englischkenntnisse verfügt, kann aufgrund der lexikalischen Nähe zur deutschen Entsprechung „Meister“ dieses Wort mit dem Sinngehalt „Könner auf seinem Gebiet, in seiner Kunst“ oder „Fachmann“ verstehen. Die weitere Bedeutung des Wortes „Master“ im Sinne eines „akademischen Grades“ wird nicht nur vom englischsprachigen Publikum, sondern von einem Großteil der relevanten Verkehrskreise, wie beispielsweise dem deutsch-, französisch- oder spanischsprachigen Publikum verstanden. Insofern sind die Zeichen für den Teil des Publikums, der das Wort „MASTER“ semantisch erfasst, begrifflich ähnlich.


Ferner wird ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die Buchstabenfolge „Tec“ im angefochtenen Zeichen als Abkürzung für das Wort „Technologie“ verstehen.


Für diejenigen Verkehrskreise, die weder den Wortbestandteil „MASTER“ noch die Abkürzung „Tec“ semantisch erfassen, ist ein begrifflicher Vergleich nicht möglich. Daher beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit für diese Verkehrskreise nicht.


In Anbetracht der oben genannten schriftbildlichen, klanglichen und gegebenenfalls begrifflichen Übereinstimmungen sind die verglichenen Zeichen ähnlich.



  1. Kennzeichnungskräftige und dominante Elemente der Zeichen


Bei der Bestimmung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, muss der Vergleich der in Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamteindruck beruhen, den die Marken er­wecken, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominanten Bestandteile berücksichtigt werden.


Im Hinblick auf den Bestandteil „Master“ ist anzumerken, dass dieser – wie bereits dargelegt – zumindest von den deutsch- und englischsprachigen Verkehrskreisen im Sinne eines „Könners auf seinem Fachgebiet“ verstanden und wird daher als Qualitätshinweis im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren wahrgenommen wird. Der Teil des relevanten Publikums, der die Bedeutung dieses Elements versteht, schenkt diesem kennzeichnungsschwachen Element weniger Aufmerksamkeit als den anderen kennzeichnungskräftigeren Elementen der Marke. Folglich ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den hier in Rede stehenden Marken die Auswirkung dieses kennzeichnungsschwachen Elements begrenzt.


Für diejenigen Verkehrskreise, die den Bestandteil „MASTER“ nicht im Sinne eines Fachmannes semantisch erfassen, wie beispielsweise die französisch-, spanisch- oder ungarischsprachigen Verkehrskreise, ist dieser Bestandteil normal kennzeichnungskräftig.


Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke insgesamt ist folglich trotz der Präsenz des für einen Teil der Verkehrskreise kennzeichnungsschwachen Elements „MASTER“, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad wird als durchschnittlich angenommen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise von den in Rede stehenden Zeichen und Waren und Dienstleistungen umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9/7/2003, T-162/01, ‚Giorgio Beverly Hills’, Slg. 2003, II-2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).


Die einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich.


Die Zeichen stimmen schriftbildlich und klanglich insoweit überein, als sie in acht von insgesamt neun Buchstaben der Vergleichszeichen übereinstimmen, wovon sieben in identischer Reihenfolge positioniert sind. Zudem ist festzustellen, dass die Zeichen in der Buchstabenfolge „MASTER“ am Zeichenanfang identisch übereinstimmen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Verkehr in der Regel dazu neigt, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt. Folglich müssen die phonetisch identischen ersten Elemente der in Rede stehenden Marken bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken berücksichtigt werden.


Die Abweichungen ergeben sich lediglich aufgrund ihrer unterschiedlichen Zeichenenden „CEM“ (ältere Marke) gegenüber „TEC“ in der angefochtenen Marke. Selbst am differierenden Zeichenende stimmen die Marken in zwei von drei Buchstaben überein, die lediglich unterschiedlich in den Zeichen positioniert sind.


Zwar wurde festgestellt, dass der übereinstimmende Bestandteil „MASTER“ am Zeichenanfang der Vergleichszeichen für einen Teil der relevanten Verkehrskreise im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren kennzeichnungsschwach ist. Dies gilt indes nicht für die Gesamtheit der relevanten Verkehrskreise. Für den Teil des Publikums, der den Bestandteil „MASTER“ nicht im Sinne eines Könners auf seinem Gebiet verstehen wird, sondern als akademischen Titel oder darin keinerlei Bedeutungsgehalt erfassen wird, ist dieser Bestandteil normal kennzeichnungskräftig. Aus diesem Grund werden die genannten Verkehrskreise diesem übereinstimmenden Anfangselement „MASTER“ daher größere Aufmerksamkeit schenken als den Abweichungen am Zeichenende der Vergleichsmarken.


Selbst unter Berücksichtigung der Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils „MASTER“ für einen Teil des Publikums können die Unterschiede daher nicht die visuellen und klanglichen Übereinstimmungen der Zeichen aufwiegen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von dem Erfahrungssatz auszugehen ist, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (Urteil vom 22/06/1999, Rechtssache C- 342/97, ‚Lloyd Schuhfabrik’, Rdn. 26).


Hinzu kommt, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen.


Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Abstände zwischen den Vergleichszeichen nicht ausreichend sind, um eine Verwechslungsgefahr mit Sicherheit ausschließen zu können.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Gemeinschaftsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ähnlich sind, zurückgewiesen werden muss.


Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 GMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 GMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtene Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.




Die Widerspruchsabteilung


Lars HELBERT

Sigrid DICKMANNS

Claudia MARTINI




Gemäß Artikel 59 GMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 EUR entrichtet worden ist.


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    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)