LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 10 909 C (NICHTIGKEIT)


PVS rhein-ruhr GmbH, Remscheider Str. 16, 45481 Mülheim an der Ruhr, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Rechtsanwalt Dr. Lindenberg, Garather Schlossallee 19, 40595 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter)


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Deutsche Ärzte Finanz Beratungs- und Vermittlungs AG, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Kranhaus 1, Im Zollhafen 18, 50678 Köln, Deutschland (zugelassene Vertreter).



Am 26/05/2017 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird zum Teil stattgegeben.


2. Die Unionsmarke Nr. 10 859 122 wird für folgende angegriffenen Dienstleistungen für nichtig erklärt:


Klasse 35: Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den Kauf und Verkauf von Zahnarzt- und Arztpraxen; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet, alle vorstehend genannten Dienstleistungen sind für den medizinischen Bereich bestimmt.


3. Die Unionsmarke bleibt für alle übrigen Dienstleistungen eingetragen, nämlich für:


Klasse 35: Marktstudien und -umfragen; alle vorstehend genannten Dienstleistungen sind für den medizinischen Bereich bestimmt.


Klasse 36: Versicherungswesen im medizinischen Bereich.


Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellung von Portalen im Internet.


4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 10 859 122 (Bildmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt), angemeldet am 04/05/2012 und eingetragen am 10/01/2015, eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Dienstleistungen, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen:



Klasse 35: Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den Kauf und Verkauf von Zahnarzt- und Arztpraxen; Marktstudien und -umfragen; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet, alle vorstehend genannten Dienstleistungen sind für den medizinischen Bereich bestimmt.


Klasse 36: Versicherungswesen im medizinischen Bereich.


Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellung von Portalen im Internet.


Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin trägt vor, bei der angegriffenen Unionsmarke handele es sich um eine reine Domainadresse, der jegliche Unterscheidungskraft fehle. Sie sei daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht geeignet, als Herkunftshinweis auf die Waren und Dienstleistungen zu dienen.


Außerdem handele es sich um eine rein beschreibende Angabe im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, denn unter einer „Praxisbörse“ verstehe man eine Börse zur Vermittlung von Praxen. Genau dies biete die Inhaberin der Unionsmarke an: sie betreibe unter der Domain „praxisboerse.de“ einen Vermittlungsdienst für Arztpraxen.


Die Bezeichnung sei auch zur Beschreibung einer solchen Vermittlungstätigkeit sprach- und verkehrsüblich, sodass auch der Nichtigkeitsgrund des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d UMV greife.


Die gewählte Bezeichnung sei daher freihaltebedürftig. Aus diesem Grund habe das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Anmeldung der Markeninhaberin als nicht eintragungsfähig zurückgewiesen. Daraufhin habe die Markeninhaberin die Marke in Kenntnis der fehlenden Schutzfähigkeit beim EUIPO zur Anmeldung gebracht, dem dies nicht aufgefallen sei.


Vor diesem Hintergrund sei die angegriffene Unionsmarke entgegen der Vorschriften des Artikel 7 UMV eingetragen worden und somit für nichtig zu erklären.


Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Antragstellerin folgende- Unterlageneingereicht:


  • Auszüge aus der Website der Markeninhaberin, www.praxisboerse.de, vom 23/05/2015. Oben links ist das Zeichen zu sehen. Darunter befinden sich folgende Links:


  • Auszug aus dem Register des DPMA vom 23/05/2015 bezüglich der Markenanmeldung Nr. 3 020 080 620 579 . Es ist vermerkt, dass die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und beschreibenden Charakters zurückgewiesen wurde.



Die Inhaberin der Unionsmarke trägt vor, der Antrag sei unzulässig, da die Antragstellerin ihrer Substantiierungspflicht, welche sie im Zeitpunkt der Antragstellung treffe, nicht nachgekommen sei. Sie habe lediglich die entsprechend angekreuzten Nichtigkeitsgründe wiederholt.


Darüber hinaus stünden der Eintragung der angegriffenen Unionsmarke keine absoluten Nichtigkeitsgründe des Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV entgegen.


Die Angabe der Antragstellerin, es handele sich bei der Unionsmarke lediglich um eine reine Domainadresse, der jegliche Unterscheidungskraft fehle, treffe in zweierlei Hinsicht nicht zu. Zum einen fehle nicht jedem Wort, das am Ende eine Top-Level-Domain enthält, per se die erforderliche Unterscheidungskraft. Zum anderen übersehe die Antragstellerin, dass die angegriffene Marke gar keine Wortmarke sei, sondern eine aus Wort- und Bildelementen kombinierte Marke, die in ihrer Gesamtheit zu betrachten sei. Daher enthielten die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente keinerlei Tatsachen, welche die Annehme fehlender Unterscheidungskraft rechtfertigten.


Die Antragstellerin trage ferner nichts vor, was die Vermutung stütze, unter einer Praxisbörse verstehe „man“ eine Börse zur Vermittlung von Praxen. Die Markeninhaberin bestreitet, dass der angesprochene Verkehr dem Begriff „Praxisbörse“ die von der Antragstellerin behauptete Bedeutung beimisst.


Die Antragstellerin trage auch nichts vor, was die Behauptung stützt, die Bezeichnung „Praxisbörse“ sei zur Beschreibung einer solchen Vermittlungstätigkeit sprach- und verkehrsüblich. Eine derartige Sprach- und Verkehrsüblichkeit wird von der Markeninhaberin bestritten.


Die UMV kenne eine „Freihaltebedürftigkeit“ nicht. Eine solche werde zudem nicht belegt und von der Anmelderin nicht gesehen, nachdem Gegenstand der angegriffenen Marke eine Bildmarke sei, die in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müsse.


Der Hinweis der Antragstellerin auf die Zurückweisung der deutschen Marke Nr. 3 020 080 620 579 vermöge die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht zu stützen. Das deutsche Markenrecht sowie das Unionsmarkenrecht seien autonome Systeme. Es sei auch nicht dargetan, auf welche Tatsachen das DPMA die Zurückweisung gestützt hat, ob die angeblich vorliegenden Schutzhindernisse alle schutzbeanspruchten Dienstleistungen trafen etc. Eine bloße Zurückweisung eines nationalen Amtes ersetze jedenfalls nicht die Substantiierungsanforderungen für ein Nichtigkeitsverfahren nach der UMV.


Die Markeninhaberin beantragt, den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit vollumfänglich zurückzuweisen.


Die Antragstellerin weist das Argument der Markeninhaberin zurück, sie habe den Antrag nicht substantiiert. Sie habe im entsprechenden Abschnitt ihren Antrag dezidiert begründet und hierzu entsprechende Unterlagen vorgelegt. Alles weitere unterliege der rechtlichen Würdigung durch das Amt.


Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin ergebe sich die erforderliche Kennzeichnungskraft nicht aus der grafischen Gestaltung der Marke. Der prägende Wortbestandteil sei in keiner Weise stilisiert, sondern lediglich durch einen Hintergrund unterlegt, also durch eine einfache, übliche und in keiner Weise phantasievolle Gestaltung. Es sei anerkannt, dass einfache und übliche Gestaltungsmerkmale nicht in der Lage seien, die Kennzeichnungskraft einer nicht kennzeichnungsfähigen Bezeichnung zu begründen.


Die Auffassung der Markeninhaberin, unter einer „Praxisbörse“ verstehe man keine „Praxisbörse“, sei derart abwegig, dass eine ernsthafte Auseinandersetzung schwer falle. Für die fehlende Schutzfähigkeit einer Unionsmarke genüge es, wenn das Schutzhindernis im deutschsprachigen Bereich vorliege. Dort werde man aber die Marke so verstehen, wie sie heißt. Somit gehe das deutschsprachige Publikum davon aus, es handele sich bloß um eine auf eine Praxisbörse hinweisende Internetadresse, was von den eingereichten Auszügen aus der Website der Markeninhaberin bestätigt werde. In einem solchen Falle fehle dem Zeichen bereits von Haus aus Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft für jedwede Waren und Dienstleistungen, da es als Herkunftshinweis schlechthin ungeeignet sei.


Ebenfalls abwegig sei auch die Auffassung der Markeninhaberin, die Bezeichnung sei zur Beschreibung einer Vermittlungstätigkeit für Arztpraxen weder sprach- noch verkehrsüblich. Die Markeninhaberin trage hierzu nichts vor, sondern meine, sich auch hier mit bloßem Bestreiten begnügen zu können. Allerdings sei sie auch hier durch ihre eigene Website widerlegt, da sie dort selbst die Bezeichnung für die Vermittlung von Arztpraxen verwende.


Außerdem sei die angegriffene Marke sogar für die einschlägigen Dienstleistungen geschützt, insbesondere für die Vermittlung von Verträgen über den Kauf und Verkauf von Arztpraxen und die Bereitstellung von Portalen im Internet. Somit sei die Marke rein beschreibend für die geschützten Dienstleistungen und schon aus diesem Grunde zu löschen.

Aus diesem Grunde liege auch eine Freihaltebedürftigkeit vor. Solche unrechtmäßigen Monopolisierungen von allgemein verständlichen und gebräuchlichen Bezeichnungen lasse auch das Unionsmarkenrecht nicht zu. Die Antragstellerin betreibe selbst eine Praxisbörse zur Vermittlung von Arztpraxen und möchte unbehelligt von der Markeninhaberin, die sich ihr gegenüber bereits auf die angegriffene Marke berufen habe, ihrer Tätigkeit nachgehen.


Sofern die Markeninhaberin die Zurückweisung ihrer Marke durch das DPMA in Frage stellt, versuche sie erneut, das Amt zu täuschen. Denn sie wisse am besten, dass die vollständige Zurückweisung der Marke wegen der Schutzhindernisse „Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft und Vorliegen einer rein beschreibenden Angabe“ erfolgt sei, wie es ja der Registerauszug beweise. In der Hoffnung, das Amt werde die fehlende Schutzfähigkeit nach deutschem Recht nicht bemerken und sie könne hierdurch doch zu einem Markenschutz für Deutschland gelangen, habe sie Unionsmarke angemeldet. Ein solches Ergebnis stehe aber mit dem harmonisierten Markenrecht der Europäischen Union im Widerspruch.


Die Inhaberin der Unionsmarke sieht von einer erneuten Stellungnahme ab.



ZULÄSSIGKEIT


Gemäß Regel 37 Buchstabe b Ziffer iv UMDV muss ein Löschungsantrag die Angabe von Tatsachen, Beweismitteln und Bemerkungen enthalten, die zur Begründung der Löschung vorgelegt werden. Dies bedeutet, dass die reine Einreichung eines Antragsformulars, in dem alle relevanten Kästchen angekreuzt sind, in dem entsprechenden Feld aber keine Angaben zu dem Grund bzw. den Gründen enthalten sind bzw. dem keine Bemerkungen oder Beweismittel, wie etwa eine Bescheinigung, beigefügt sind, zu einem Zulässigkeitsmangel führt. Die einzige Ausnahme stellen Anträge auf Erklärung des Verfalls aufgrund von Nichtbenutzung (Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a UMV) dar, in welchem Fall die Beweislast beim Inhaber der Unionsmarke liegt.


Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin, über das Ankreuzen der Nichtigkeitsgründe hinaus, dem Antrag entsprechende Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen beigefügt, auch wenn diese nicht sonderlich ausführlich sind.


Folglich ist der Antrag auf Nichtigerklärung zulässig.



ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 52 ABSATZ 1 BUCHSTABE A IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 UMV


Gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 UMV wird eine Unionsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Bestimmungen von Artikel 7 UMV eingetragen worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.


Ferner folgt aus Artikel 7 Absatz 2 UMV, dass Artikel 7 Absatz 1 UMV auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der EU vorliegen.


Die Eintragung einer Unionsmarke begründet keine rechtmäßige Erwartung für den Inhaber dieser Marke bezüglich des Ergebnisses eines der Eintragung nachfolgenden Nichtigkeitsverfahrens, da die anwendbaren Bestimmungen ausdrücklich eine späteres Angreifen dieser Eintragung in einem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit oder in einer Widerklage im Rahmen eines Verletzungsverfahrens zulassen (24/03/2011, T‑419/09, AK 47, EU:T:2011:121, § 21 und 22).


Andernfalls würde das Angreifen der Eintragung einer Unionsmarke im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens bei gleichem Gegenstand und gleichen Gründen jeglicher praktischen Wirkung beraubt, selbst wenn solch eine Anfechtung gemäß der UMV zulässig ist (22/11/2011, T‑275/10, Mpay24, EU:T:2011:683, § 18).


Die Inhaberin der Unionsmarke macht geltend, die Antragstellerin sei verpflichtet, den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zu begründen. Dies habe die Antragstellerin nicht getan.


Bezüglich der Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV, die bereits vor Eintragung der Unionsmarke von Amts wegen geprüft worden sind, führt die Löschungsabteilung grundsätzlich keine eigene Recherchen durch, sondern beschränkt sich auf eine Analyse der Tatsachen und Argumente, die von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht werden.


Die Beschränkung auf eine Prüfung der ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen schließt jedoch nicht aus, dass die Löschungsabteilung ihrer Beurteilung darüber hinaus allgemein bekannte Tatsachen zugrunde legt, d. h. Tatsachen, die jedermann bekannt sein dürften oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.


Der Zweck des Nichtigkeitsverfahren besteht unter anderem darin, das Amt in die Lage zu versetzen, die Gültigkeit der Eintragung einer Marke zu überprüfen und ggf. einen Standpunkt einzunehmen, den es beim Eintragungsverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 1 UMV von Amts wegen hätte einnehmen müssen (Urteil vom 30/05/2013, T-396/11, Ultrafilter international, EU:T:2013:284, § 20).


In Artikel 76 Absatz 1 UMV, zweiter Satz, heißt es ausdrücklich, dass das Amt bei Nichtigkeitsverfahren gemäß Artikel 52 UMV seine Prüfung auf die von den Parteien vorgebrachten Gründe und Argumente beschränken wird. Für die Unionsmarke gilt die Vermutung der Rechtsgültigkeit, und es ist Sache des die Nichtigerklärung begehrenden Antragstellers, vor dem Amt die konkreten Gesichtspunkte darzulegen, die die Gültigkeit der Marke in Frage stellen sollen (Urteil vom 13/09/2013, T-320/10, Castel, EU:T:2013:424, § 27-29).


Infolgedessen muss das Amt den Sachverhalt gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV, zweiter Satz, im Rahmen der vom Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren vorgebrachten Sachverhalte prüfen (Urteil vom 13/09/2013, T-320/10, Castel, EU:T:2013:424, § 28). Dabei kann es, wie oben erwähnt, offenkundige und wohl bekannte Tatsachen berücksichtigen. Allerdings darf es nicht über die rechtlichen Argumente des Nichtigkeitsantragstellers hinausgehen.

Diese Tatsachen und Argumente müssen zwar aus dem Zeitraum stammen, in dem die Unionsmarke angemeldet wurde. Tatsachen aus einem darauf folgenden Zeitraum können jedoch ebenfalls herangezogen werden um die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten (23/04/2010, C‑332/09 P, Flugbörse, EU:C:2010:225, § 41 und 43).


Die Löschungsabteilung stellt fest, dass die Begründung der Antragstellerin zwar nicht sonderlich ausführlich ist, aber dennoch einige wenige Anhaltspunkte im Hinblick auf die absoluten Eintragungshindernisse des Artikel 7 Absatz 1 UMV enthält.


Die Antragstellerin beruft sich auf ihre eigene Definition des Wortes „Praxisbörse“ und macht geltend, die angegriffene Unionsmarke sei nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV von der Eintragung ausgeschlossen gewesen, da sie nicht kennzeichnungsfähig sei. Die Unionsmarke sei ferner nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV von der Eintragung ausgeschlossen gewesen, da sie ob ihres oben dargelegten Bedeutungsgehalts rein beschreibend sei. Man verstehe darunter eine Börse zur Vermittlung von Praxen. Die Bezeichnung sei auch zur Beschreibung einer solchen Vermittlungstätigkeit sprach- und verkehrsüblich, sodass auch der Nichtigkeitsgrund des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d UMV greife.


Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit ist in seiner Gesamtheit zu beurteilen, insbesondere (aber nicht ausschließlich) unter Berücksichtigung der geltend gemachten Gründe. Artikel 52 UMV betrifft absolute Nichtigkeitsgründe und soll die Aufrechterhaltung von Unionsmarken verhindern, die dem öffentlichen Interesse entgegenstehen. Da kein besonderes Erfordernis eines eigenen rechtlichen Interesses an der Verfahrenseinleitung besteht, würde eine übermäßig formalistische Herangehensweise an die Auslegung des Umfangs des Nichtigkeitsantrages dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus diese Bestimmung ergibt, widersprechen (24/03/2011, T‑419/09, AK 47, EU:T:2011:121, § 21 und 22).


Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke sind im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (27/11/2003, T‑348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29).


Die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers kann je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (09/07/2003, T‑234/01, Orange und Grau, EU:T:2003:202, § 32).


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den angegriffenen Dienstleistungen, die von der Unionsmarke erfasst werden, um solche, die sich sowohl an Durchschnittsverbraucher als auch an Gewerbetreibende mit speziellem Fachwissen richten. Je nach Art der betreffenden Dienstleistungen wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise hoch oder der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind. Da die Marke zudem den Ausdruck „praxisboerse“ enthält, der sich aus deutschsprachigen Wörtern zusammensetzt, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, deutschsprachige Verbraucher innerhalb der Union (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26; und 27/11/2003, T‑348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 30).


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).


Im gleichen Sinne ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (30/11/2004, T‑173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 21).


Da davon ausgegangen werden kann, dass die Bedeutung des gegenständlichen Begriffs sich seit dem Zeitpunkt der Markenanmeldung nicht geändert hat, kann im vorliegenden Fall auf aktuelle Wörterbucheinträge Bezug genommen werden.


Die Marke enthält den Ausdruck „praxisboerse“, welcher sich nach den Regeln der deutschen Grammatik aus den Wörtern „Praxis“ und „Börse“ zusammensetzt, welche folgende Bedeutungen haben:


PRAXIS „Aufführung, Anwendung von Gedanken, Vorstellungen, Theorien o. Ä. in der Wirklichkeit; bestimmte Art und Weise, etwas zu tun, zu handhaben; Erfahrung, die durch eine bestimmte praktische Tätigkeit gewonnen wird; Räumlichkeit, in der ein Arzt, Masseur, eine Heilpraktikerin, Psychiaterin o. Ä., auch ein Anwalt, eine Anwältin seinen bzw. ihren Beruf ausübt“ (Informationen aus Duden Online abgerufen am 22/05/2017 unter http://www.duden.de/rechtschreibung/Praxis).


BÖRSE „regelmäßig stattfindender Markt für Wertpapiere, Devisen und vertretbare (fungible) Waren, für die nach bestimmten festen Bräuchen Preise ausgehandelt werden; Onlinebörse: Computernetzwerk, über das etwas im Internet angeboten, gesucht oder vermittelt wird“ (Informationen aus Duden Online abgerufen am 22/05/2017 unter http://www.duden.de/rechtschreibung/Boerse_Handelsplatz; http://www.duden.de/rechtschreibung/Onlineboerse).


Die Endung „.de“ wird von den maßgeblichen Verbrauchern als deutsche Top-Level-Domain wahrgenommen. Sie gibt lediglich den Ort an, an dem
Informationen im Internet zu finden sind, und kann
daher eine beschreibende oder sonst wie zu beanstandende Marke nicht eintragungsfähig machen. Dies wurde vom Gericht in seinem Urteil vom 21/11/2012, T-338/11, Photos/com, EU:T:2012:614, § 22, bestätigt, in dem erklärt wurde, dass der Bestandteil „.com“ ein technisches und gattungsspezifisches Element ist, dessen Benutzung in der normalen Struktur der Adresse einer gewerblichen Website erforderlich ist. Weiterhin kann dieses Element auch angeben, dass die von der angemeldeten Marke abgedeckten Waren und Dienstleistungen online bestellt oder eingesehen werden können oder mit dem Internet zu tun haben. Dementsprechend ist das fragliche Element auch als frei von jeder Unterscheidungskraft in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzusehen.


Die maßgeblichen Verkehrskreise werden die Wortzusammensetzung „praxisboerse.de“ mithin als deutschen Domainnamen wahrnehmen, der auf einen Onlinemarktplatz hinweist, über welchen Räumlichkeiten angeboten, gesucht oder vermittelt werden, in denen Ärzte, Masseure, Heilpraktiker, Psychiater o. Ä. ihren Beruf ausüben.


In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die Buchstabenfolge „oe“ im Deutschen ohne Weiteres mit dem Umlaut „ö“ gleichzusetzen ist. Dies gilt insbesondere für die Schreibweise von Internetadressen, da diese aus technischen Gründen ohnehin keine Umlaute enthalten können.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T‑311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).


Die Zusammensetzung „praxisboerse.de“ in ihrer Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar, und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den angegriffenen Dienstleistungen in Klasse 35 um die Vermittlung von Verträgen für Dritte über den Kauf und Verkauf von Zahnarzt- und Arztpraxen über einen Onlinemarktplatz handelt. Da diese Dienstleistungen in den Dienstleistungen Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, alle vorstehend genannten Dienstleistungen sind für den medizinischen Bereich bestimmt, enthalten sind, gilt selbiges für letztere. Diese Dienstleistungen gehen einher mit der Zusammenstellung von Verzeichnissen verfügbarer/gesuchter Praxen, welche auf der „Praxisbörse“, also dem Onlinemarktplatz zur Vermittlung von Räumlichkeiten für Ärzte etc., veröffentlicht werden. Genau dies werden Verbraucher mithin unter den Dienstleistungen Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet, alle vorstehend genannten Dienstleistungen sind für den medizinischen Bereich bestimmt, verstehen.


Demzufolge besteht die Marke im Wesentlichen aus einem Ausdruck, der ungeachtet bestimmter grafischer Elemente (siehe folgender Abschnitt zum Fehlen von Unterscheidungskraft) offensichtliche und direkte Informationen vermittelt zu Art und Bestimmung der betreffenden Dienstleistungen.


Der Zusammenhang zwischen dem in der Unionsmarke enthaltenen Ausdruck „praxisboerse.de“ und den vorgenannten von ihr erfassten Dienstleistungen wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.


Aus dem Obigen folgt, dass die Unionsmarke für diese Dienstleistungen entgegen der Vorschriften des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 2 UMV eingetragen wurde.


Betreffend die Dienstleistungen Marktstudien und -umfragen, alle vorstehend genannten Dienstleistungen sind für den medizinischen Bereich bestimmt in Klasse 35, Versicherungswesen im medizinischen Bereich in Klasse 36 sowie Telekommunikation und die Bereitstellung von Portalen im Internet in Klasse 38 ist es der Löschungsabteilung indes anhand der Stellungnahme und den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen nicht möglich, einen Zusammenhang zwischen der Unionsmarke und diesen Dienstleistungen im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV herzustellen. Die Antragstellerin hat der Löschungsabteilung keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, dass diese Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Onlinemarktplatz für die Vermittlung von Räumlichkeiten für Ärzte etc. erbracht würden, und dass die angegriffene Unionsmarke in Bezug auf sie beschreibend wäre.


Insbesondere ist festzustellen, dass es sich bei Telekommunikation in Klasse 38 im Allgemeinen und der Bereitstellung von Portalen im Internet im Speziellen um rein technische Dienstleistungen handelt, die den Menschen die Möglichkeit bieten, über große Entfernungen miteinander zu kommunizieren. Hierunter fallen also nur solche Dienstleistungen, welche die entsprechenden Kommunikationsmittel bereitstellen, nicht aber Dienstleistungen, die diese Kommunikationsmittel zu ihrer eigenen Durchführung nutzen. Sie sind also unabhängig von etwaigen kommunizierten Inhalten zu betrachten.


Fehlen von Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C‑104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Unionsmarke in Bezug auf die vorgenannten von ihr erfassten Dienstleistungen eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Obwohl es zutrifft, dass die Unionsmarke bestimmte Bild- und grafische Elemente enthält, die sie in gewissem Maße stilisieren, sind diese Elemente so minimaler Natur, dass sie der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen können. Sie bestehen im Wesentlichen aus der Wiedergabe der Wortelemente in weißer Schrift, getrennt von einem orangen Punkt, vor einem rechteckigen, blau-orangen Hintergrund. Es handelt sich hierbei um banale Bildelemente, die in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinen Aspekt aufweisen, der es der angemeldeten Marke ermöglichen würde, für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen die Hauptfunktion zu erfüllen (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 74). Die Verwendung von Farben ist im geschäftlichen Verkehr üblich und wird normalerweise nicht als Herkunftshinweis angesehen.


Demzufolge besitzt die Unionsmarke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die Dienstleistungen Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den Kauf und Verkauf von Zahnarzt- und Arztpraxen; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet, alle vorstehend genannten Dienstleistungen sind für den medizinischen Bereich bestimmt, in Klasse 35 von anderen zu unterscheiden.


Aus dem Obigen folgt, dass die Unionsmarke für diese Dienstleistungen entgegen der Vorschriften des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV eingetragen wurde.


In Bezug auf die Dienstleistungen Marktstudien und -umfragen, alle vorstehend genannten Dienstleistungen sind für den medizinischen Bereich bestimmt in Klasse 35, Versicherungswesen im medizinischen Bereich in Klasse 36 sowie Telekommunikation und die Bereitstellung von Portalen im Internet in Klasse 38 ist es der Löschungsabteilung indes anhand der Stellungnahme und den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen wiederum nicht möglich, einen Zusammenhang zwischen der Unionsmarke und diesen Dienstleistungen im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV herzustellen. Die Antragstellerin hat der Löschungsabteilung keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, dass diese Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Onlinemarktplatz für die Vermittlung von Räumlichkeiten für Ärzte etc. erbracht würden, und dass die angegriffene Unionsmarke in Bezug auf sie keine Unterscheidungskraft hätte.


Üblichkeitscharakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d UMV


Es wurde bereits festgestellt, dass die Unionsmarke in Bezug auf die Dienstleistungen Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den Kauf und Verkauf von Zahnarzt- und Arztpraxen; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet, alle vorstehend genannten Dienstleistungen sind für den medizinischen Bereich bestimmt, in Klasse 35 entgegen der Vorschriften des Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV eingetragen wurde. Dem Antrag ist daher insoweit stattzugeben, und eine Prüfung der Marke unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d UMV hinsichtlich dieser Dienstleistungen erübrigt sich.

Die Antragstellerin hat keinerlei Nachweise dafür erbracht, dass die Unionsmarke in Bezug auf die übrigen angegriffenen Dienstleistungen sprach- und verkehrsüblich wäre. Sie stützt diese Behauptung allein auf die von ihr eingereichten Auszüge aus der Website der Markeninhaberin. Eine Benutzung ausschließlich durch die Markeninhaberin vermag jedoch einen Üblichkeitscharakter der Marke nicht zu begründen.


Der Antrag muss daher zurückgewiesen werden, insofern er auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d UMV gestützt ist und sich gegen diese übrigen Dienstleistungen richtet.


Schlussfolgerung


In Anbetracht des Vorstehenden kommt die Löschungsabteilung zu dem Ergebnis, dass der Antrag zum Teil erfolgreich ist und die Unionsmarke für einen Teil der angegriffenen Dienstleistungen für nichtig zu erklären ist, nämlich für:


Klasse 35: Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den Kauf und Verkauf von Zahnarzt- und Arztpraxen; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet, alle vorstehend genannten Dienstleistungen sind für den medizinischen Bereich bestimmt.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Wenn die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder es die Billigkeit erfordert, beschließt die Löschungsabteilung gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV eine andere Kostenverteilung.


Da die Löschung nur für einen Teil der angegriffenen Dienstleistungen erfolgreich ist, unterliegen die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.



Die Löschungsabteilung


Robert MULAC


Natascha GALPERIN


Plamen IVANOV



Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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