Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 067 695


Blue Safety GmbH, Siemensstr. 57, 48153 Münster, Deutschland (Widersprechende),


g e g e n


doctorwater GmbH, Kanalstr. 17, 16727 Velten, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Frohwitter Patent- und Rechtsanwälte, Possartstr. 20, 81679 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 29.11.2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 2 067 695 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 10 866 309, ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 11 und 40. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 11 046 711. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b UMV.



Iodent

iodent



Ältere Marke


Angefochtenes Zeichen



SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN RECHTE


Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.


Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.


Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.


Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.


Im vorliegenden Fall wurde die einzige ältere Marke, auf die sich der Widerspruch stützt, nämlich die Unionsmarke Nr. 11 046 711 in der Entscheidung der Beschwerdekammern vom 06/04/2016 im Nichtigkeitsverfahren Nr. C8349 für nichtig erklärt.


Wenn das ältere Recht im Verlauf des Verfahrens nicht mehr existiert (z. B. weil es für ungültig erklärt oder nicht verlängert wurde), kann die Entscheidung über den Widerspruch nicht auf dieses Recht gestützt werden. Der Widerspruch kann nur im Hinblick auf ein älteres Recht, das zum Zeitpunkt der Entscheidung gültig ist, aufrechterhalten werden. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund das ältere Recht nicht mehr gültig ist. Da eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung und ein älteres Recht, das ungültig ist, nicht nebeneinander bestehen können, kann der Widerspruch insoweit nicht aufrechterhalten werden. Eine solche Entscheidung wäre rechtswidrig (Urteil vom 13/09/2006, T-191/04, „METRO/METRO“, Randnr. 33 und 36).


Das Amt hat die Widersprechende mit Schreiben vom 12/07/2016 aufgefordert, dem Amt bis zum 24/09/2016 mitzuteilen, ob sie ihren Widerspruch aufrechterhalten will. Das Amt teilte der Widersprechenden des Weiteren mit, dass es andernfalls den Widerspruch als unbegründet abweisen würde. Die Widersprechende reichte jedoch keine Antwort ein.


Gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.


Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Swetlana BRAUN

Katarzyna ZANIECKA

Plamen IVANOV




Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.


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