Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 087 008


Rotho Kunststoff AG, Industriestr. Althau 11, 5303 Würenlingen, Schweiz (Widersprechende), vertreten durch Lemcke, Brommer & Partner Patentanwälte Partnerschaft mbB, Bismarckstr. 16, 76133 Karlsruhe, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Genius GmbH, Im Dachsstück 8, 65549 Limburg, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch GH-Patent Patentanwaltskanzlei, Bahnhofstraße 2, 65307 Bad Schwalbach, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 13/10/2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 087 008 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 10 887 222 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 10 887 222 ein. Der Widerspruch beruht auf der internationalen Markenregistrierung Nr. 849 746 mit Schutzerstreckung unter anderem auf Deutschland. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.


Gemäß denselben Bestimmungen muss der Widerspruch bei fehlenden Nachweisen zurückgewiesen werden.


Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch beruht, der internationalen Markenregistrierung Nr. 849 746 mit Schutzerstreckung unter anderem auf Deutschland, verlangt.


Der Antrag wurde rechtzeitig eingereicht und ist zulässig, da die ältere Marke mehr als fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Anmeldung eingetragen wurde.


Die angefochtene Marke wurde am 13/07/2012 veröffentlicht. Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Marke, auf der der Widerspruch beruht, in Deutschland vom 13/07/2007 bis einschließlich zum 12/07/2012 ernsthaft benutzt wurde. Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar folgende:


Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckeierzeugnisse, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kochbücher, Rezeptkarten, bedruckte Etiketten (nicht aus Textilstoffen), Bücher und Textbücher; Buchbinderartikel, Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Teile aus Kunststoff für Büroartikel (soweit in dieser Klasse enthalten) Drucklettern; Druckstöcke; Behälter, Kästen für Papier- und Schreibwaren (Büroartikel); Aktenhüllen; Aktenordner; Farbkästen und Farbnäpfe; Federhalterclips; Etuis für Schablonen; Klebestreifen- und Etikettenspender; Schablonen; Halter für Schreibgeräte und Bleistifte; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Malpinsel und –bürsten; Abfallsäcke aus Kunststoff; Zeichenbedarfsartikel, insbesondere aus Kunststoff.


Klasse 20: Kunststoffbüromöbel; Regale, insbesondere Regale für Aktenordner und Büromaterialien; montagefreie Regalanlagen und -einrichtungen, Schränke, Lagergestelle und Aktenschränke; Verpackungsbehälter aus Kunststoff; Behälterverschlüsse, Besenstiele (nicht aus Metall), Fässer und Bottiche (alle vorgenannten Waren nicht aus Metall); Kunststoffboxen; Dosen, Kästen und Kisten aus Kunststoff; Korbwaren; Zeitungshalter; Vitrinen.


Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Schöpfgeräte für Lebensmittel aus Plastik; Eiscreme-Löffel; Teigwarenzangen aus Plastik; Löffel und Schöpflöffel; Plastikbesteck; Schneidebretter aus Plastik; Messerblöcke aus Plastik; Haushalt- und Küchenbehälter, Deckel und Verschlüsse dazu (alle vorgenannten Waren nicht aus Edelmetall oder plattiert); Geschirr und Besteck; Kochgeschirr und Gestelle für Kochgeschirr; Backgeschirr; Teigbretter aus Plastik; Backtabletts; Backbleche; Serviertabletts; tragbare Kühlboxen; wärmeisolierte Tragtaschen für Flaschen; isolierte Flaschen und Behälter (alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 21 enthalten).


Klasse 35: Organisation von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke, auch via Internet; Werbung; Werbeberatungen; Dienstleistungen im Bezug auf Öffentlichkeitsarbeit; Marketing; Marketingberatungen; Handels- und Geschäftsberatungen; Organisations- und Verkaufsberatungen; Hilfeleistungen in Bezug auf den Verkauf, nämlich Beratungen in Bezug auf Verkaufstechniken und programme; Planung und Organisation von Vorführungen für potentielle Käufer von Büro- und Küchenutensilien; Detailhandel, auch via Internet.


Klasse 42: Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie, sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, insbesondere im Bereich der Kunst- und Werkstoffentwicklung; industrielle Analysen und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen; Vermieten und kostenloses Vermitteln von Zugriffszeit auf Websites (Informatikdienstleistung); Entwicklung, Design, Aktualisierung und Wartung von Computersoftware; Vermietung von Zugriffszeiten für das Internet (Informatikdienstleistung); Lizenzierung von geistigem Eigentum.


Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV, muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.


Am 20/04/2015 setzte das Amt in Anwendung von Regel 22 Absatz 2 UMDV der Widersprechenden eine Frist bis zum 25/06/2015 um Benutzungsnachweise für die ältere Marke einzureichen; diese Frist wurde um zwei Monate verlängert. Die Widersprechende legte fristgerecht am 24/08/2015 Benutzungsnachweise vor.


Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend die folgenden:


  • Wikipedia-Artikel über die Rotho Kunststoff AG (2015).

  • Werbeflyer aus dem Jahr 2011, keine Informationen über die Verbreitung und die Auflage dieses Flyers.

  • Produktkatalog auf Englisch und Deutsch von 10/2010 mit verschiedenen Rotho-Kunststoffwaren in den Bereichen Küche, Aufbewahrung, Wäsche und Büro. Keine Informationen über die Verteilung dieses Katalogs.

  • Undatierte Muster von Rotho-Kunststoffwaren

  • Drei Rechnungen aus dem Jahr 2011 an Firmen in Deutschland mit einer Gesamtsumme von mehr als 25.000 Euro. Diese Rechnungen beziehen sich auf verschiedene Rotho-Kunststoffwaren, die schon in den Katalogen aufgezeigt wurden, aber nicht auf alle; sie zeigen den Verkauf von den folgenden Waren durch die Rotho Kunststoff AG: Rollboxen, Küchenboxen, Abfalleimer, Kühlschrankdosen, Schüsseln, Körbe, Becken, Schuhboxen, Thermoboxen, Fruchtbox, Salatbutler, Tortenbehälter, Wäschekörbe, Gemüsehobel, Mikrowellensteamer, -teller und –abdeckhauben, Komposteimer, Geschirrabtropfer, Streudosen, Eiswürfelzubereiter, Ordnungssysteme für das Büro.

  • Katalog 2010/2011 inkl. Informationen der Druckerei, dass dieser Katalog beauftragt wurde. Keine Informationen über den Vertrieb.

  • Kataloge der Firmen Globus und Penny aus den Jahren 2010 und 2011, die folgende Rotho Kunststoffwaren zeigen: Tortenbehälter, Mixbecher, Gefrierdosen, Kühlschrankdosen, Transportbehälter.

  • Eidesstattliche Versicherung des Mitgeschäftsführers der Widersprechenden vom 21. August 2015; dieser gibt an, dass an den deutschen Endkunden im Jahr 2010 Kühlschrankdosen, Tortenglocken, Butterdosen, Siebe und weitere Küchendosen und Aufbewahrungsbehälter verkauft wurden mit Umsätzen von mehreren Tausend Euro


Die Anmelderin argumentiert, dass nicht alle zum Nachweis der ernsthaften Nutzung eingereichten Unterlagen auf die relevanten Faktoren, nämlich Zeit, Ort, Ausmaß und Art der Nutzung schließen lassen.


Dieses Argument der Anmelderin basiert jedoch auf einer Einzelwürdigung eines jeden Nachweises im Hinblick auf alle relevanten Faktoren. Bei der Beurteilung der ernsthaften Nutzung muss die Widerspruchsabteilung jedoch die Nachweise in ihrer Gesamtheit und ihrem Zusammenspiel bewerten. Selbst wenn einige der relevanten Faktoren bei einigen Nachweisen nicht herauszulesen sind, kann die Kombination aller relevanten Faktoren aller Nachweise dennoch auf eine ernsthafte Nutzung schließen lassen.


Die Rechnungen beweisen, dass der Benutzungsort Deutschland ist. Dies kann abgeleitet werden aus der Sprache der Dokumente („deutsch“), der genannten Währung („Euro“) und einigen Adressen in Deutschland. Die Nachweise beziehen sich also auf das relevante Gebiet.


Alle Nachweise stammen aus dem relevanten Zeitraum.


Die eingereichten Unterlagen, namentlich die Rechnungen, liefern der Widerspruchsabteilung ausreichende Angaben über das Handelsvolumen, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung.


Hinsichtlich des Umfangs der Benutzung sind alle erheblichen Faktoren und Umstände in Betracht zu ziehen, wie insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen und die Merkmale des betreffenden Marktes, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, der quantitative Umfang der Benutzung, ihre Dauer und Regelmäßigkeit.


Die Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den zu berücksichtigenden Faktoren. So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren durch eine große Häufigkeit oder zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt. Zudem ist die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, nur einer der Faktoren, der neben anderen zu berücksichtigen ist, so dass eine gebietsmäßig nur eingeschränkte Benutzung durch ein bedeutendes Handelsvolumen oder eine erhebliche Benutzungsdauer ausgeglichen werden kann.


Der Gerichtshof hat befunden, dass eine „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vorliegt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (11/03/2003, C‑40/01, Minimax, EU:C:2003:145, sowie 12/03/2003, T‑174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68).


Die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel zeigen jedoch keine ernsthafte Benutzung der Marke in Verbindung mit allen durch die ältere Marke erfassten Waren.


Gemäß Artikel 42 Absatz 2 UMV gilt die ältere Marke, wenn sie nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden ist, zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.


Im vorliegenden Fall zeigt der von der Widersprechenden vorgelegte Nachweis eine ernsthafte Benutzung der Marke in Verbindung mit den folgenden Waren:


Klasse 16: Büroartikel (ausgenommen Möbel); Abfallsäcke aus Kunststoff.


Klasse 20: Verpackungsbehälter aus Kunststoff; Kunststoffboxen; Dosen, Kästen und Kisten aus Kunststoff; Korbwaren.


Klasse 21: Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Haushalt- und Küchenbehälter, Deckel und Verschlüsse dazu (alle vorgenannten Waren nicht aus Edelmetall oder plattiert).


Bei der Prüfung des Widerspruchs wird die Widerspruchsabteilung folglich nur die oben genannten Waren berücksichtigen.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 16: Büroartikel (ausgenommen Möbel); Abfallsäcke aus Kunststoff.


Klasse 20: Verpackungsbehälter aus Kunststoff; Kunststoffboxen; Dosen, Kästen und Kisten aus Kunststoff; Korbwaren.


Klasse 21: Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Haushalt- und Küchenbehälter, Deckel und Verschlüsse dazu (alle vorgenannten Waren nicht aus Edelmetall oder plattiert).


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 8: Handbetätigte Werkzeuge mit rotierendem Zerkleinerungswerkzeug; handbetätigte Werkzeuge mit rotierenden Klingen; handbetätigte Geräte für Haushalt und Küche mit rotierendem Zerkleinerungswerkzeug; handbetätigte Geräte für Haushalt und Küche mit rotierenden Klingen; Schneidgeräte mit rotierendem Zerkleinerungswerkzeug; Schneidgeräte mit rotierendem Klingen; Messerschmiedewaren; Gabeln und Löffel; Abziehstähle; handbetätigte Gemüsehobel mit rotierendem Zerkleinerungswerkzeug; handbetätigte Gemüsehobel mit rotierenden Klingen; Käseschneider (nicht elektrisch) mit rotierendem Zerkleinerungswerkzeug; Käseschneider (nicht elektrisch) mit rotierenden Klingen; handbetätigte Raspeln, insbesondere für Obst, Gemüse, Käse und Schokolade; handbetätigte Reiben, insbesondere für Obst, Gemüse, Käse und Schokolade; handbetätigte Geräte mit rotierendem Zerkleinerungswerkzeug zum Hacken [Haushaltsartikel]; handbetätigte Geräte mit rotierenden Klingen zum Hacken.


Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Glaswaren, Porzellan und Steingut, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Kaffeemühlen, handbetrieben; Kochgeräte, nicht elektrisch; Proviantdosen; Schüsseln; Schüsseldeckel; Siebe (Haushaltsgeräte); Trinkgefäße; Zerkleinerungsgeräte für den Haushalt mit rotierendem Zerkleinerungswerkzeug, nicht elektrisch; Zerkleinerungsgeräte für den Haushalt mit rotierenden Klingen, nicht elektrisch; handbetätigte Geräte zum Mahlen, Pressen; Reiben [Haushaltsartikel]; Kochutensilien; Küchengeräte mit rotierendem Zerkleinerungswerkzeug; Küchengeräte mit rotierenden Klingen; Schneidbretter für die Küche; Haushaltsgeräte mit rotierendem Zerkleinerungswerkzeug; Haushaltsgeräte mit rotierenden Klingen.


Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ im Warenverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 8


Die angefochtenen Waren Handbetätigte Werkzeuge mit rotierendem Zerkleinerungswerkzeug; handbetätigte Werkzeuge mit rotierenden Klingen; handbetätigte Geräte für Haushalt und Küche mit rotierendem Zerkleinerungswerkzeug; handbetätigte Geräte für Haushalt und Küche mit rotierenden Klingen; Schneidgeräte mit rotierendem Zerkleinerungswerkzeug; Schneidgeräte mit rotierendem Klingen; Messerschmiedewaren; Gabeln und Löffel; Abziehstähle; handbetätigte Gemüsehobel mit rotierendem Zerkleinerungswerkzeug; handbetätigte Gemüsehobel mit rotierenden Klingen; Käseschneider (nicht elektrisch) mit rotierendem Zerkleinerungswerkzeug; Käseschneider (nicht elektrisch) mit rotierenden Klingen; handbetätigte Raspeln, insbesondere für Obst, Gemüse, Käse und Schokolade; handbetätigte Reiben, insbesondere für Obst, Gemüse, Käse und Schokolade; handbetätigte Geräte mit rotierendem Zerkleinerungswerkzeug zum Hacken [Haushaltsartikel]; handbetätigte Geräte mit rotierenden Klingen zum Hacken sind hochgradig ähnlich zu den Waren Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert) der Widersprechenden. Sie stimmen in ihrem Zweck, Art und Hersteller überein und richten sich an dieselben Endverbraucher. Zudem werden sie über dieselben Vertriebskanäle verkauft.



Angefochtene Waren in Klasse 21



Die Waren Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angefochtenen Waren Schüsseldeckel sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Deckel und Verschlüsse dazu [Haushalt- und Küchenbehälter] (alle vorgenannten Waren nicht aus Edelmetall oder plattiert) der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren Proviantdosen; Schüsseln; Trinkgefäße sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert) der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert) der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihr. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Waren Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Kaffeemühlen, handbetrieben; Kochgeräte, nicht elektrisch; Siebe (Haushaltsgeräte); Zerkleinerungsgeräte für den Haushalt mit rotierendem Zerkleinerungswerkzeug, nicht elektrisch; Zerkleinerungsgeräte für den Haushalt mit rotierenden Klingen, nicht elektrisch; handbetätigte Geräte zum Mahlen, Pressen; Reiben [Haushaltsartikel]; Kochutensilien; Küchengeräte mit rotierendem Zerkleinerungswerkzeug; Küchengeräte mit rotierenden Klingen; Schneidbretter für die Küche; Haushaltsgeräte mit rotierendem Zerkleinerungswerkzeug; Haushaltsgeräte mit rotierenden Klingen, die allesamt Artikel zur Verwendung in Küche und Haushalt sind, sind hochgradig ähnlich zu den Waren Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert) der Widersprechenden. Sie stimmen in ihrem Zweck, Art und Hersteller überein und richten sich an dieselben Endverbraucher. Zudem werden sie über dieselben Vertriebskanäle verkauft.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder (hochgradig) ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein, da es sich teilweise um günstige Artikel (Küchenbehälter) aber auch um teure Geräte wie Küchengeräte mit rotierendem Zerkleinerungswerkzeug handelt.



  1. Die Zeichen



ROTHO


ROTO CHAMP



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke weist keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger als andere Elemente erachtet werden können.


Das Element „CHAMP“ des angefochtenen Zeichens wird als Abkürzung des Wortes „Champion“ wahrgenommen, welches einen „Meister in einer Sportart“ bezeichnet (siehe DUDEN). Dieser Wortbestandteil ist belobigend und von sehr geringer Unterscheidungskraft, da er allein aussagt, dass die so benannten Waren den Gewinner (Champion) in einem bestimmten Feld darstellen.


Die sich gegenüberstehenden Marken weisen keine Elemente auf, die als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „ROT*O“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den zusätzlichen Buchstaben „H“ in der Zeichenmitte der älteren Marke und in dem schwachen Element „CHAMP“ am Zeichenende der angefochtenen Marke.


Die ersten Teile der in Konflikt stehenden Marken sind identisch. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den Silben „RO‑TO“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich in der zusätzlichen Silbe „CHAMP“ der angefochtenen Marke, für die es im der älteren Zeichen keine Entsprechung gibt; dieser Bestandteil ist jedoch nur schwach kennzeichnungskräftig.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.


Obwohl die Zeichen als Ganzes keine Bedeutung haben, wird das Publikum im maßgeblichen Gebiet das in der angefochtenen Marke enthaltene Element „CHAMP“ begrifflich mit „Champion“ in Verbindung bringen. Im Hinblick auf dieses kennzeichnungsschwache Element sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


In Bezug auf die Zeichen wurde visuell und klanglich eine hohe Ähnlichkeit festgestellt.


Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch oder hochgradig ähnlich.


Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Es besteht Verwechslungsgefahr, weil die Unterschiede zwischen den Zeichen auf nicht kennzeichnungskräftige oder sekundäre Elemente und Aspekte beschränkt sind.


Das Amt kann sich dem Argument der Anmelderin nicht anschließen, dass der Wortbestandteil „roto“ in der deutschen Sprache (anders als in der englischen Sprache) kennzeichnungsschwach sei. Dieser Bestandteil ist nicht mal anspielend zu verstehen auf Dinge, die rotieren. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die ältere Marke „rotho“.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der internationalen Markenregistrierung Nr. 849746 mit Schutzerstreckung auf Deutschland der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Gregor SCHNEIDER

Lars HELBERT

Sigrid DICKMANNS




Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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