LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 11 406 C (NICHTIGKEIT)


Tyczka Industrie-Gase GmbH, Landzungenstr. 17, 68159 Mannheim, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von SKW Schwarz Rechtsanwälte, Wittelsbacherplatz 1, 80333 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


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TIG Group GmbH, An der alten B5, 25813 Husum, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Niedmers Jaeger Köster, Van-der-Smissen-Str. 3, 22767 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).



Am 13/04/2016 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird zum Teil stattgegeben.


2. Die Unionsmarke Nr. 10 972 818 wird für folgende angegriffenen Waren für nichtig erklärt:


Klasse 1: Chemische Mittel als Ergänzung zur Trenn- und Filterbehandlung flüssiger Medien wie Wasser in Form von Mischbettharzen.


3. Die Unionsmarke bleibt für alle übrigen Waren und Dienstleistungen eingetragen, nämlich für:


Klasse 7: Kompakt- und Großkraftwerke zur Erzeugung elektronischen Stroms zum Betrieb mit konventionellen Heizmitteln (Kohle, Erdöl, Gas) und/oder Biomaterialien (Recycling-Holz, Biomassemais, Biogas, kommunaler Abfall); Wasserwerke zur Erzeugung von Trinkwasser; Anlagen und Vorrichtungen zur Erzeugung von für den Getränke- und Lebensmittelbereich geeignetem Wasser; Anlagen und Vorrichtungen zur Erzeugung von für den Getränke- und Lebensmittelbereich geeignetem, chemisch und/oder physikalisch aufbereitetem Wasser; Anlagen zur Entsorgung von mit Schadstoffen belasteten Abwässern und Sickerwässern oder sonstigen mit Schad- und/oder Inhaltsstoffen belasteten flüssigen und gasförmigen Medien mittels Trenn- oder Filtrationsanlagen und/oder -vorrichtungen; Trenn- und Filtrationsanlagen für flüssige und gasförmige Medien, Trenn- und Filtrationsvorrichtungen für flüssige und gasförmige Medien und deren Teile wie Druckrohre, Trägerscheiben, Abstandsscheiben, Umlenkscheiben sowie Trenn- und Filterelemente; Anlagen zur Reinigung von mit Schadstoffen, Gerüchen und Stäuben versehener Abluft von gewerblichen und privaten Ablufterzeugern; Anlagen zur Reinigung von Rauchgas von gewerblichen und privaten Rauchgaserzeugern; Anlagen zur Behandlung gewerblichen und privaten Abfalls; Förderanlagen (Anlagen zur Förderung von fließfähigen, schüttfähigen und festen Gütern); Verpackungsanlagen (Anlagen zur Verpackung von fließfähigen, schüttfähigen und festen Gütern); Herstellungsanlagen (Anlagen für die Herstellung fließfähiger, schüttfähiger und fester Güter); Trenn- und Filtrationsanlagen für flüssige und gasförmige Medien (Abluftreinigungsanlagen) wie Biofilter und Luftwäscher; Bühnentechnische Anlagen wie Hydraulikanlagen.


Klasse 9: Ionisierende Strahlung erzeugender Apparat mit Strahlungsquelle, an der bzw. durch die flüssige Medien wie Wasser zu deren bzw. dessen Beaufschlagung mit ionisierender Strahlung (Ultraviolettstrahlen) durch- bzw. vorbeigeleitet werden; Wärmestrahlenerzeugender Apparat mit Strahlungsquelle, an der bzw. durch die flüssige Medien wie Wasser zu deren bzw. dessen Beaufschlagung mit Wärmestrahlung (Infrarotstrahlung) durch- bzw. vorbeigeleitet werden; Ionenaustauscher-Membraneinrichtungen zur Behandlung flüssiger Medien wie Wasser; nach der Methode der Ionenaustauschung arbeitende Reaktoren zur Behandlung flüssiger Medien wie Wasser; Integrale elektronische Meß- und Kommunikationssysteme für die Fertigung von Gegenständen und die Überwachung von Fertigungsabläufen zur Herstellung von Gegenständen sowie die Verwaltung von Daten in Fertigungsbetrieben (Auftragsverwaltung, Materialverwaltung, Werkzeugverwaltung, Dokumentenverwaltung, Archivierung) und die Verwaltung von Daten in Laboratorien; Schaltschränke und Pulte für elektrische und/oder elektronische Komponenten; Frequenzwandler; Computerprogramme und Software, die auf Datenträgern gespeichert und von diesen abrufbar sind.


Klasse 11: Biologisch basierte Filter- und Waschvorrichtungen zum Einsatz in Anlagen zur Reinigung und/oder Abspaltung von Abluft und deren Komponenten von gewerblichen und privaten Ablufterzeugern sowie Abfalls; Adsorber und Absorber von aus der Abluft von gewerblichen und privaten Ablufterzeugern zu entfernenden Abluftkomponenten; Abscheider von aus feuchter und/oder dampfförmiger Abluft von gewerblichen und privaten Ablufterzeugern zu entfernenden agglomerierten Stäube sowie Naßabscheider für diese Zwecke; Vorrichtungen zur Gewinnung von Wärme aus gewerblich und privat erzeugter Abluft (Wärmetauscher); Vorrichtungen und Systeme zum Nachverbrennen von aus Abluft von gewerblichen und privaten Ablufterzeugern zu entfernenden Abluftkomponenten; Vorrichtungen und Systeme zum Nachverbrennen von mit Filter- und/oder Wasch- und/oder Abscheidervorrichtungen vorgereinigter Abluft (Nachverbrenner); Feuerungsanlagen, Abhitzekessel, Dampf- und Heißwasserkessel; Abfallbeseitigungsanlagen; Vorrichtungen und Anlagen zur Aufbereitung und Trennung von kommunalen und industriellen Abwässern, Aufbereitung von Abwässern maritimer Einrichtungen, Entmineralisierung und Entsalzung von Wasser, alle vorangehend aufgeführten Vorrichtungen und Anlagen mittels technischer, chemischer und biologischer Mittel sowie Kombinationen davon sowie Membranen; Vorrichtungen und Anlagen zur Trennung von Gas- und Dampfgemischen mittels Membranen; Vorrichtungen und Anlagen von hohe Reinheitsgrade aufweisenden flüssigen Medien wie Rein- und Reinstwasser mittels Membrantrennung und/oder ionisierender Strahlung und/oder des Einsatzes chemischer Zusatzmittel und/oder des Einsatzes biologischer Mittel und/oder von Gasen; Entgasungssysteme für Trennmembranen für Trenn- und Filtrationsvorrichtungen und –anlagen für flüssige Medien; Klimaanlagen für den privaten und gewerblichen Bereich; Vorrichtungen und Anlagen für den Bereich der Biochemie wie Bioreaktoren, Walzentrockner, Dünnschichtverdampfer, Breitkammern, HPLC; Prüfstände für den Einsatz in technischen und/oder wissenschaftlichen Einrichtungen.


Klasse 35: Geschäftsführung für eine Gruppe konzernverbundener Unternehmen und deren administrative Verwaltung; Akquisition und Werbung für eine Gruppe konzernverbundener Unternehmen; kaufmännische Verwaltung einer Gruppe von konzernverbundenen Unternehmen.


Klasse 37: Installation und Inbetriebnahme elektrischer und/oder elektronischer und/oder maschinenbautechnischer sowie verfahrenstechnischer Anlagen und deren Automation sowie deren technische Betreuung während und nach Fertigstellung, technische Betreuung elektrischer und/oder elektronischer und/oder maschinenbautechnischer sowie verfahrenstechnischer bestehender Anlagen (Altanlagen); Wartung von Prozessrechnern sowie von Rechnern der mittleren Datentechnik sowie Personalcomputern für die elektronische Bedienung, Steuerung und Überwachung von industriellen Fertigungs- und Bearbeitungsanlagen für industrielle Prozesse; Dienstleistung eines Technikers, Ingenieurs und Naturwissenschaftlers für Servicezwecke von durch Mitglieder einer Gruppe konzernverbundener Unternehmen technisch konzipierter und realisierter technischer Anlagen und Vorrichtungen; Dienstleistung eines Technikers, Ingenieurs und Naturwissenschaftlers für Servicezwecke technischer Anlagen und Vorrichtungen; Installation und Inbetriebnahme elektrischer und/oder elektronischer und/oder maschinenbautechnischer sowie verfahrenstechnischer Anlagen und deren Automation sowie deren technische Betreuung während und nach Fertigstellung, technische Betreuung elektrischer und/oder elektronischer sowie verfahrenstechnischer bestehender Anlagen (Altanlagen).


Klasse 40: Erzeugung von hohe Reinheitsgrade aufweisenden flüssigen Medien wie Rein- oder Reinstwasser mittels Membrantrennung und/oder ionisierender Strahlung und/oder Einsatzes chemischer Zusatzmittel und/oder Gasen; Entsalzung von flüssigen Medien wie Wasser (Meerwasser) mittels Trenn- und/oder Filterelemente aufweisenden Trenn- und Filtrationsanlagen und/oder -vorrichtungen und/oder biologisches Behandeln flüssiger und/oder gasförmiger Medien; Produktveredelung von flüssigen und/oder gasförmigen Medien mittels Trenn- und/oder Filterelemente aufweisenden Trenn- und Filtrationsanlagen und/oder -vorrichtungen; Trennung und/oder Veredelung flüssiger und/oder gasförmiger Medien mittels Trenn- und/oder Filterelemente aufweisenden, nach dem Prinzip der Membrantrennung arbeitende Trenn- und Filtrationsanlagen und/oder -vorrichtungen; Trennung und/oder Veredelung flüssiger und/oder gasförmiger Medien mittels Trenn- und/oder Filterelemente aufweisenden, nach dem Prinzip des Ionenaustausches arbeitende Trenn- und Filtrationsanlagen und/oder -vorrichtungen; Trennung und/oder Veredelung flüssiger Medien nach der Methode der Adsorptions- oder Fällungs- oder Flockungs- oder Sedimentationsverfahren arbeitende Trenn- und Filtrationsanlagen und/oder -vorrichtungen; Entsalzung von flüssigen Medien wie Wasser (Meerwasser) mittels Trenn- und/oder Filterelemente aufweisenden Trenn- und Filtrationsanlagen und/oder -vorrichtungen.


Klasse 41: Technische Ausbildung von Servicetechnikern, Ingenieuren und Naturwissenschaftlern für in gemeinsame technische Projekte eingebundene Personen sowie von Personen von Mitgliedern einer Gruppe konzernverbundener Unternehmen.


Klasse 42: Erstellung von wissenschaftlichen und technischen Gutachten, Projektplanungen und Erstellung technischer Lösungen für geplante Projekte; Planung und Erstellung funktionsfertiger mechanischer, thermischer und biologischer Abfallbehandlungs- und Vergärungsanlagen; Technische Betreuung eigen- und fremdgeplanter Anlagen und Vorrichtungen zum Trennen und/oder Filtrieren und/oder physikalischen und/oder chemischen und/oder biologischen Behandeln flüssiger und/oder gasförmiger Medien; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen sowie deren Vermittlung auf Mitglieder einer Gruppe konzernverbundener Unternehmen; Dienstleistungen eines Produktformentwicklers (Designers); Planung, Konstruktion und Entwicklung elektrischer und/oder elektronischer und/oder maschinenbautechnischer sowie verfahrenstechnischer Anlagen und deren Automation sowie deren technische Betreuung während und nach Fertigstellung, technische Betreuung elektrischer und/oder elektronischer und/oder maschinenbautechnischer sowie verfahrenstechnischer bestehender Anlagen (Altanlagen); Entwicklung und Wartung von Programmen für die elektronische Datenerfassung, Datenverarbeitung, Datenspeicherung und Datenanalyse; Entwicklung und Wartung von Programmen für die elektronische Bedienung, Steuerung und Überwachung von industriellen Fertigungs- und Bearbeitungsanlagen für industrielle Prozesse; Entwicklung elektronischer Verknüpfungs- und Notwerksysteme für das gesteuerte Zusammenwirken von Komponenten von Industrieanlagen; Entwicklung von Prozeßrechnern sowie von Rechnern der mittleren Datentechnik sowie Personalcomputern für die elektronische Bedienung, Steuerung und Überwachung von industriellen Fertigungs- und Bearbeitungsanlagen für industrielle Prozesse; Erstellung von technischen und wissenschaftlichen Gutachten, Projektplanungen und Erstellung technischer Lösungen für geplante Projekte.

4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarke Nr. 10 972 818 gestellt. Der Antrag beruht unter anderem auf den in Deutschland eingetragenen Marken Nr. 30 672 553 und Nr. 30 672 554. Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin trägt vor, dass aufgrund der hochgradigen Zeichenähnlichkeit und der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr bestehe.


Die Inhaberin der Unionsmarke hat keine Stellungnahme eingereicht.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 53 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UMV IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Unterscheidungskraft der älteren Marke, die unterscheidungskräftigen und dominanten Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Antrag beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Löschungsabteilung den Antrag zuerst in Bezug auf die in Deutschland eingetragenen Marken Nr. 30 672 553 und Nr. 30 672 554 der Antragstellerin.



  1. Waren und Dienstleistungen


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebskanäle, die Verkaufsstellen, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Der Antrag basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


1) ältere Marke Nr. 30 672 553


Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, insbesondere technische Gase und Kältemittel.


Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke, insbesondere Gase für medizinische Zwecke.


Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, insbesondere medizinische Apparate, Instrumente und Artikel.


Klasse 39: Transportwesen, insbesondere Spedition und Lieferung von Gas.


2) ältere Marke Nr. 30 672 554


Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, insbesondere technische Gase und Kältemittel.


Klasse 5: Gase für medizinische Zwecke.


Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, insbesondere medizinische Apparate, Instrumente und Artikel.


Klasse 39: Transportwesen, insbesondere Spedition und Lieferung von Gas.


Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, insbesondere schweißtechnische Fachberatung sowie technische Beratung und Projektierung.


Folgende Waren und Dienstleistungen werden angegriffen:


Klasse 1: Chemische Mittel als Ergänzung zur Trenn- und Filterbehandlung flüssiger Medien wie Wasser in Form von Mischbettharzen.


Klasse 7: Kompakt- und Großkraftwerke zur Erzeugung elektronischen Stroms zum Betrieb mit konventionellen Heizmitteln (Kohle, Erdöl, Gas) und/oder Biomaterialien (Recycling-Holz, Biomassemais, Biogas, kommunaler Abfall); Wasserwerke zur Erzeugung von Trinkwasser; Anlagen und Vorrichtungen zur Erzeugung von für den Getränke- und Lebensmittelbereich geeignetem Wasser; Anlagen und Vorrichtungen zur Erzeugung von für den Getränke- und Lebensmittelbereich geeignetem, chemisch und/oder physikalisch aufbereitetem Wasser; Anlagen zur Entsorgung von mit Schadstoffen belasteten Abwässern und Sickerwässern oder sonstigen mit Schad- und/oder Inhaltsstoffen belasteten flüssigen und gasförmigen Medien mittels Trenn- oder Filtrationsanlagen und/oder -vorrichtungen; Trenn- und Filtrationsanlagen für flüssige und gasförmige Medien, Trenn- und Filtrationsvorrichtungen für flüssige und gasförmige Medien und deren Teile wie Druckrohre, Trägerscheiben, Abstandsscheiben, Umlenkscheiben sowie Trenn- und Filterelemente; Anlagen zur Reinigung von mit Schadstoffen, Gerüchen und Stäuben versehener Abluft von gewerblichen und privaten Ablufterzeugern; Anlagen zur Reinigung von Rauchgas von gewerblichen und privaten Rauchgaserzeugern; Anlagen zur Behandlung gewerblichen und privaten Abfalls; Förderanlagen (Anlagen zur Förderung von fließfähigen, schüttfähigen und festen Gütern); Verpackungsanlagen (Anlagen zur Verpackung von fließfähigen, schüttfähigen und festen Gütern); Herstellungsanlagen (Anlagen für die Herstellung fließfähiger, schüttfähiger und fester Güter); Trenn- und Filtrationsanlagen für flüssige und gasförmige Medien (Abluftreinigungsanlagen) wie Biofilter und Luftwäscher; Bühnentechnische Anlagen wie Hydraulikanlagen.


Klasse 9: Ionisierende Strahlung erzeugender Apparat mit Strahlungsquelle, an der bzw. durch die flüssige Medien wie Wasser zu deren bzw. dessen Beaufschlagung mit ionisierender Strahlung (Ultraviolettstrahlen) durch- bzw. vorbeigeleitet werden; Wärmestrahlenerzeugender Apparat mit Strahlungsquelle, an der bzw. durch die flüssige Medien wie Wasser zu deren bzw. dessen Beaufschlagung mit Wärmestrahlung (Infrarotstrahlung) durch- bzw. vorbeigeleitet werden; Ionenaustauscher-Membraneinrichtungen zur Behandlung flüssiger Medien wie Wasser; nach der Methode der Ionenaustauschung arbeitende Reaktoren zur Behandlung flüssiger Medien wie Wasser; Integrale elektronische Meß- und Kommunikationssysteme für die Fertigung von Gegenständen und die Überwachung von Fertigungsabläufen zur Herstellung von Gegenständen sowie die Verwaltung von Daten in Fertigungsbetrieben (Auftragsverwaltung, Materialverwaltung, Werkzeugverwaltung, Dokumentenverwaltung, Archivierung) und die Verwaltung von Daten in Laboratorien; Schaltschränke und Pulte für elektrische und/oder elektronische Komponenten; Frequenzwandler; Computerprogramme und Software, die auf Datenträgern gespeichert und von diesen abrufbar sind.


Klasse 11: Biologisch basierte Filter- und Waschvorrichtungen zum Einsatz in Anlagen zur Reinigung und/oder Abspaltung von Abluft und deren Komponenten von gewerblichen und privaten Ablufterzeugern sowie Abfalls; Adsorber und Absorber von aus der Abluft von gewerblichen und privaten Ablufterzeugern zu entfernenden Abluftkomponenten; Abscheider von aus feuchter und/oder dampfförmiger Abluft von gewerblichen und privaten Ablufterzeugern zu entfernenden agglomerierten Stäube sowie Naßabscheider für diese Zwecke; Vorrichtungen zur Gewinnung von Wärme aus gewerblich und privat erzeugter Abluft (Wärmetauscher); Vorrichtungen und Systeme zum Nachverbrennen von aus Abluft von gewerblichen und privaten Ablufterzeugern zu entfernenden Abluftkomponenten; Vorrichtungen und Systeme zum Nachverbrennen von mit Filter- und/oder Wasch- und/oder Abscheidervorrichtungen vorgereinigter Abluft (Nachverbrenner); Feuerungsanlagen, Abhitzekessel, Dampf- und Heißwasserkessel; Abfallbeseitigungsanlagen; Vorrichtungen und Anlagen zur Aufbereitung und Trennung von kommunalen und industriellen Abwässern, Aufbereitung von Abwässern maritimer Einrichtungen, Entmineralisierung und Entsalzung von Wasser, alle vorangehend aufgeführten Vorrichtungen und Anlagen mittels technischer, chemischer und biologischer Mittel sowie Kombinationen davon sowie Membranen; Vorrichtungen und Anlagen zur Trennung von Gas- und Dampfgemischen mittels Membranen; Vorrichtungen und Anlagen von hohe Reinheitsgrade aufweisenden flüssigen Medien wie Rein- und Reinstwasser mittels Membrantrennung und/oder ionisierender Strahlung und/oder des Einsatzes chemischer Zusatzmittel und/oder des Einsatzes biologischer Mittel und/oder von Gasen; Entgasungssysteme für Trennmembranen für Trenn- und Filtrationsvorrichtungen und –anlagen für flüssige Medien; Klimaanlagen für den privaten und gewerblichen Bereich; Vorrichtungen und Anlagen für den Bereich der Biochemie wie Bioreaktoren, Walzentrockner, Dünnschichtverdampfer, Breitkammern, HPLC; Prüfstände für den Einsatz in technischen und/oder wissenschaftlichen Einrichtungen.


Klasse 35: Geschäftsführung für eine Gruppe konzernverbundener Unternehmen und deren administrative Verwaltung; Akquisition und Werbung für eine Gruppe konzernverbundener Unternehmen; kaufmännische Verwaltung einer Gruppe von konzernverbundenen Unternehmen.


Klasse 37: Installation und Inbetriebnahme elektrischer und/oder elektronischer und/oder maschinenbautechnischer sowie verfahrenstechnischer Anlagen und deren Automation sowie deren technische Betreuung während und nach Fertigstellung, technische Betreuung elektrischer und/oder elektronischer und/oder maschinenbautechnischer sowie verfahrenstechnischer bestehender Anlagen (Altanlagen); Wartung von Prozessrechnern sowie von Rechnern der mittleren Datentechnik sowie Personalcomputern für die elektronische Bedienung, Steuerung und Überwachung von industriellen Fertigungs- und Bearbeitungsanlagen für industrielle Prozesse; Dienstleistung eines Technikers, Ingenieurs und Naturwissenschaftlers für Servicezwecke von durch Mitglieder einer Gruppe konzernverbundener Unternehmen technisch konzipierter und realisierter technischer Anlagen und Vorrichtungen; Dienstleistung eines Technikers, Ingenieurs und Naturwissenschaftlers für Servicezwecke technischer Anlagen und Vorrichtungen; Installation und Inbetriebnahme elektrischer und/oder elektronischer und/oder maschinenbautechnischer sowie verfahrenstechnischer Anlagen und deren Automation sowie deren technische Betreuung während und nach Fertigstellung, technische Betreuung elektrischer und/oder elektronischer sowie verfahrenstechnischer bestehender Anlagen (Altanlagen).

Klasse 40: Erzeugung von hohe Reinheitsgrade aufweisenden flüssigen Medien wie Rein- oder Reinstwasser mittels Membrantrennung und/oder ionisierender Strahlung und/oder Einsatzes chemischer Zusatzmittel und/oder Gasen; Entsalzung von flüssigen Medien wie Wasser (Meerwasser) mittels Trenn- und/oder Filterelemente aufweisenden Trenn- und Filtrationsanlagen und/oder -vorrichtungen und/oder biologisches Behandeln flüssiger und/oder gasförmiger Medien; Produktveredelung von flüssigen und/oder gasförmigen Medien mittels Trenn- und/oder Filterelemente aufweisenden Trenn- und Filtrationsanlagen und/oder -vorrichtungen; Trennung und/oder Veredelung flüssiger und/oder gasförmiger Medien mittels Trenn- und/oder Filterelemente aufweisenden, nach dem Prinzip der Membrantrennung arbeitende Trenn- und Filtrationsanlagen und/oder -vorrichtungen; Trennung und/oder Veredelung flüssiger und/oder gasförmiger Medien mittels Trenn- und/oder Filterelemente aufweisenden, nach dem Prinzip des Ionenaustausches arbeitende Trenn- und Filtrationsanlagen und/oder -vorrichtungen; Trennung und/oder Veredelung flüssiger Medien nach der Methode der Adsorptions- oder Fällungs- oder Flockungs- oder Sedimentationsverfahren arbeitende Trenn- und Filtrationsanlagen und/oder -vorrichtungen; Entsalzung von flüssigen Medien wie Wasser (Meerwasser) mittels Trenn- und/oder Filterelemente aufweisenden Trenn- und Filtrationsanlagen und/oder -vorrichtungen.


Klasse 41: Technische Ausbildung von Servicetechnikern, Ingenieuren und Naturwissenschaftlern für in gemeinsame technische Projekte eingebundene Personen sowie von Personen von Mitgliedern einer Gruppe konzernverbundener Unternehmen.


Klasse 42: Erstellung von wissenschaftlichen und technischen Gutachten, Projektplanungen und Erstellung technischer Lösungen für geplante Projekte; Planung und Erstellung funktionsfertiger mechanischer, thermischer und biologischer Abfallbehandlungs- und Vergärungsanlagen; Technische Betreuung eigen- und fremdgeplanter Anlagen und Vorrichtungen zum Trennen und/oder Filtrieren und/oder physikalischen und/oder chemischen und/oder biologischen Behandeln flüssiger und/oder gasförmiger Medien; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen sowie deren Vermittlung auf Mitglieder einer Gruppe konzernverbundener Unternehmen; Dienstleistungen eines Produktformentwicklers (Designers); Planung, Konstruktion und Entwicklung elektrischer und/oder elektronischer und/oder maschinenbautechnischer sowie verfahrenstechnischer Anlagen und deren Automation sowie deren technische Betreuung während und nach Fertigstellung, technische Betreuung elektrischer und/oder elektronischer und/oder maschinenbautechnischer sowie verfahrenstechnischer bestehender Anlagen (Altanlagen); Entwicklung und Wartung von Programmen für die elektronische Datenerfassung, Datenverarbeitung, Datenspeicherung und Datenanalyse; Entwicklung und Wartung von Programmen für die elektronische Bedienung, Steuerung und Überwachung von industriellen Fertigungs- und Bearbeitungsanlagen für industrielle Prozesse; Entwicklung elektronischer Verknüpfungs- und Notwerksysteme für das gesteuerte Zusammenwirken von Komponenten von Industrieanlagen; Entwicklung von Prozeßrechnern sowie von Rechnern der mittleren Datentechnik sowie Personalcomputern für die elektronische Bedienung, Steuerung und Überwachung von industriellen Fertigungs- und Bearbeitungsanlagen für industrielle Prozesse; Erstellung von technischen und wissenschaftlichen Gutachten, Projektplanungen und Erstellung technischer Lösungen für geplante Projekte.


Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung der Wörter insbesondere und wie in beiden Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, diese Wörter leiten eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (zur Verwendung des Wortes insbesondere vgl. das Urteil vom 09/04/2003, T‑224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).


Einleitend ist festzustellen, dass die Nizzaer Klassifikation nach Artikel 28 Absatz 7 UMV ausschließlich Verwaltungszwecken dient. Die Ähnlichkeit oder Unähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen kann folglich nicht einfach danach beurteilt werden, ob sie in der Nizzaer Klassifikation in der gleichen oder in unterschiedlichen Klassen aufgeführt werden.


Angegriffene Waren in Klasse 1


Die angefochtenen chemischen Mittel als Ergänzung zur Trenn- und Filterbehandlung flüssiger Medien wie Wasser in Form von Mischbettharzen sind den chemischen Erzeugnissen für fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke der älteren Marke 1) der Antragstellerin ähnlich, denn die Vergleichswaren überschneiden sich in ihrer Art und ihren Herstellern.


Der Vollständigkeit halber sei im Vergleich mit den Waren in Klasse 1 der älteren Marke 2) erwähnt, dass die angefochtenen Waren chemische Mittel als Ergänzung zur Trenn- und Filterbehandlung flüssiger Medien wie Wasser in Form von Mischbettharzen in der weiter gefassten Kategorie der chemischen Erzeugnisse für gewerbliche und wissenschaftliche Zwecke der Antragstellerin enthalten sind. Deshalb sind sie identisch.


Angegriffene Waren in Klasse 7


Bei den angefochtenen Waren handelt es sich im Wesentlichen um Kraft- und Wasserwerke, Anlagen zur Entsorgung von Abwässern und Sickerwässern, Trenn- und Filtrationsanlagen, Trenn- und Filtrationsvorrichtungen und deren Teile, Anlagen zur Reinigung von Abluft und Rauchgas, Anlagen zur Behandlung gewerblichen und privaten Abfalls, Förderanlagen, Verpackungsanlagen und bühnentechnische Anlagen. Die Löschungsabteilung kann keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte mit den Waren und Dienstleistungen der Antragstellerin feststellen, die im Wesentlichen chemische Erzeugnisse (Klasse 1), pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, Sanitärprodukte für medizinische Zwecke (Klasse 5), chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate (Klasse 10), Transportwesen (Klasse 39) und wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen (Klasse 42) umfassen. Die Waren und Dienstleistungen sind unterschiedlicher Art und verfolgen andere Verwendungszwecke. Sie werden über unterschiedliche Vertriebswege an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen angeboten. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen die Waren und Dienstleistungen von unterschiedlichen Unternehmen. Es besteht keine Ähnlichkeit.

Angegriffene Waren in Klasse 9


Bei den angefochtenen Waren handelt es sich im Wesentlichen um diverse Apparate, Reaktoren, Ionenaustauscher-Membraneinrichtungen, elektronische Meß- und Kommunikationssysteme, Schaltschränke und Pulte, Frequenzwandler, Computerprogramme und Software. Die Löschungsabteilung kann keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte mit den Waren und Dienstleistungen der Antragstellerin feststellen, die im Wesentlichen chemische Erzeugnisse (Klasse 1), pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, Sanitärprodukte für medizinische Zwecke (Klasse 5), chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate (Klasse 10), Transportwesen (Klasse 39) und wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen (Klasse 42) umfassen. Die Waren und Dienstleistungen sind unterschiedlicher Art und verfolgen andere Verwendungszwecke. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Sie werden über unterschiedliche Vertriebswege an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen angeboten. Schließlich stammen die Waren und Dienstleistungen von unterschiedlichen Unternehmen. Es besteht keine Ähnlichkeit.


Angegriffene Waren in Klasse 11


Bei den angefochtenen Waren handelt es sich im Wesentlichen um Filter- und Waschvorrichtungen, Adsorber und Absorber, Abscheider, Vorrichtungen zur Gewinnung von Wärme (Wärmetauscher) Vorrichtungen und Systeme zum Nachverbrennen, Feuerungsanlagen, Kessel, Abfallbeseitigungsanlagen, Vorrichtungen und Anlagen zur Aufbereitung und Trennung von Abwässern, Entmineralisierung und Entsalzung von Wasser, Vorrichtungen und Anlagen zur Trennung von Gas- und Dampfgemischen, Vorrichtungen und Anlagen von hohe Reinheitsgrade aufweisenden flüssigen Medien wie Rein- und Reinstwasser; Entgasungssysteme, Klimaanlagen, Vorrichtungen und Anlagen für den Bereich der Biochemie, Prüfstände für den Einsatz in technischen und/oder wissenschaftlichen Einrichtungen. Die Löschungsabteilung kann keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte mit den Waren und Dienstleistungen der Antragstellerin feststellen, die im Wesentlichen chemische Erzeugnisse (Klasse 1), pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, Sanitärprodukte für medizinische Zwecke (Klasse 5), chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate (Klasse 10), Transportwesen (Klasse 39) und wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen (Klasse 42) umfassen. Die Waren und Dienstleistungen sind unterschiedlicher Art und verfolgen andere Verwendungszwecke. Sie werden über unterschiedliche Vertriebswege an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen angeboten. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen die Waren und Dienstleistungen von unterschiedlichen Unternehmen. Es besteht keine Ähnlichkeit.


Angegriffene Dienstleistungen in Klasse 35


Bei den angefochtenen Dienstleistungen handelt es sich um Geschäftsführung, Verwaltung, Akquisition und Werbung. Die Löschungsabteilung kann keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte mit den Waren und Dienstleistungen der Antragstellerin feststellen, die im Wesentlichen chemische Erzeugnisse (Klasse 1), pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, Sanitärprodukte für medizinische Zwecke (Klasse 5), chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate (Klasse 10), Transportwesen (Klasse 39) und wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen (Klasse 42) umfassen. Die Waren und Dienstleistungen sind unterschiedlicher Art und verfolgen andere Verwendungszwecke. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Sie werden über unterschiedliche Vertriebswege an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen angeboten. Schließlich stammen die Waren und Dienstleistungen von unterschiedlichen Unternehmen. Es besteht keine Ähnlichkeit.


Angegriffene Dienstleistungen in Klasse 37


Bei sämtlichen angefochtenen Dienstleistungen handelt es sich um Dienstleistungen der Installation, Inbetriebnahme, technische Betreuung und Wartung sowie Dienstleistungen eines Technikers, Ingenieurs und Naturwissenschaftlers. Es bestehen geringe Ähnlichkeiten mit den wissenschaftlichen und technologischen Dienstleistungen und Forschungsarbeiten sowie den industriellen Analyse- und Forschungsdienstleistungen in Klasse 42 der älteren Marke 2). Die Vergleichsdienstleitungen ergänzen sich, werden über die gleichen Vertriebskanäle angeboten und richten sich an dieselben Endverbraucher.


Angegriffene Dienstleistungen in Klasse 40


Bei den angefochtenen Dienstleistungen handelt es sich um Dienstleistungen der Materialverarbeitung, nämlich im Wesentlichen um die Erzeugung von hohe Reinheitsgrade aufweisenden flüssigen Medien, Entsalzung von flüssigen Medien, Produktveredelung, Trennung und/oder Veredelung flüssiger und/oder gasförmiger Medien. Die Löschungsabteilung kann keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte mit den Waren und Dienstleistungen der Antragstellerin feststellen, die im Wesentlichen chemische Erzeugnisse (Klasse 1), pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, Sanitärprodukte für medizinische Zwecke (Klasse 5), chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate (Klasse 10), Transportwesen (Klasse 39) und wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen (Klasse 42) umfassen. Die Waren und Dienstleistungen sind unterschiedlicher Art und verfolgen andere Verwendungszwecke. Sie werden über unterschiedliche Vertriebswege an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen angeboten. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen die Waren und Dienstleistungen von unterschiedlichen Unternehmen. Es besteht keine Ähnlichkeit.


Angegriffene Dienstleistungen in Klasse 41


Die angefochtene technische Ausbildung von Servicetechnikern, Ingenieuren und Naturwissenschaftlern für in gemeinsame technische Projekte eingebundene Personen sowie von Personen von Mitgliedern einer Gruppe konzernverbundener Unternehmen weist gewisse Ähnlichkeiten mit den wissenschaftlichen und technologischen Dienstleistungen und Forschungsarbeiten in Klasse 42 der älteren Marke 2) auf. Die Vergleichsdienstleitungen ergänzen sich und werden von den gleichen Unternehmen mittels der gleichen Vertriebskanäle angeboten.


Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Löschungsabteilung dagegen keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen den angefochtenen Dienstleistungen der Klasse 41 mit den Waren und Dienstleistungen der Marke 1) der Antragstellerin feststellen kann, die im Wesentlichen chemische Erzeugnisse (Klasse 1), pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, Sanitärprodukte für medizinische Zwecke (Klasse 5), chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate (Klasse 10) und Transportwesen (Klasse 39) umfassen. Die Waren und Dienstleistungen sind unterschiedlicher Art und verfolgen andere Verwendungszwecke. Sie werden über unterschiedliche Vertriebswege an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen angeboten. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen die Waren und Dienstleistungen von unterschiedlichen Unternehmen.


Angegriffene Dienstleistungen in Klasse 42


Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen werden identisch in dem angefochtenen Verzeichnis sowie in dem Verzeichnis der älteren Marke 2) aufgeführt.


Die angefochtenen Dienstleistungen Erstellung von wissenschaftlichen und technischen Gutachten, Projektplanungen und Erstellung technischer Lösungen für geplante Projekte; Planung und Erstellung funktionsfertiger mechanischer, thermischer und biologischer Abfallbehandlungs- und Vergärungsanlagen; Technische Betreuung eigen- und fremdgeplanter Anlagen und Vorrichtungen zum Trennen und/oder Filtrieren und/oder physikalischen und/oder chemischen und/oder biologischen Behandeln flüssiger und/oder gasförmiger Medien; Vermittlung von industriellen Analyse- und Forschungsdienstleistungen auf Mitglieder einer Gruppe konzernverbundener Unternehmen; Dienstleistungen eines Produktformentwicklers (Designers); Planung, Konstruktion und Entwicklung elektrischer und/oder elektronischer und/oder maschinenbautechnischer sowie verfahrenstechnischer Anlagen und deren Automation sowie deren technische Betreuung während und nach Fertigstellung, technische Betreuung elektrischer und/oder elektronischer und/oder maschinenbautechnischer sowie verfahrenstechnischer bestehender Anlagen (Altanlagen); Erstellung von technischen und wissenschaftlichen Gutachten, Projektplanungen und Erstellung technischer Lösungen für geplante Projekte sind in den weiter gefassten Kategorien wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen der älteren Marke 2) der Antragstellerin enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Dienstleistungen Entwicklung und Wartung von Programmen für die elektronische Datenerfassung, Datenverarbeitung, Datenspeicherung und Datenanalyse; Entwicklung und Wartung von Programmen für die elektronische Bedienung, Steuerung und Überwachung von industriellen Fertigungs- und Bearbeitungsanlagen für industrielle Prozesse; Entwicklung elektronischer Verknüpfungs- und Notwerksysteme für das gesteuerte Zusammenwirken von Komponenten von Industrieanlagen befassen sich mit der Entwicklung und Wartung von Computersoftware. Es besteht Ähnlichkeit mit den wissenschaftlichen und technologischen Dienstleistungen und Forschungsarbeiten der älteren Marke 2) der Antragstellerin aufgrund der Übereinstimmung in der Art der Dienste, den Endverbrauchern und Anbietern.


Die angefochtenen Dienstleistungen Entwicklung von Prozeßrechnern sowie von Rechnern der mittleren Datentechnik sowie Personalcomputern für die elektronische Bedienung, Steuerung und Überwachung von industriellen Fertigungs- und Bearbeitungsanlagen für industrielle Prozesse befassen sich mit der Entwicklung von Computerhardware. Es besteht Ähnlichkeit mit den industriellen Analyse- und Forschungsdienstleistungen, insbesondere technische Beratung und Projektierung der älteren Marke 2) der Antragstellerin aufgrund der Übereinstimmung in dem Verwendungszweck und den Endverbrauchern. Die Dienste stehen in einem engen Ergänzungsverhältnis.


Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Löschungsabteilung dagegen keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen den angefochtenen Dienstleistungen der Klasse 42 mit den Waren und Dienstleistungen der Marke 1) der Antragstellerin feststellen kann, die im Wesentlichen chemische Erzeugnisse (Klasse 1), pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, Sanitärprodukte für medizinische Zwecke (Klasse 5), chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate (Klasse 10) und Transportwesen (Klasse 39) umfassen. Die Waren und Dienstleistungen sind unterschiedlicher Art und verfolgen andere Verwendungszwecke. Sie werden über unterschiedliche Vertriebswege an andere Endabnehmer mit unterschiedlichen Interessen angeboten. Sie stehen weder in einem Ergänzungs- noch in einem Austauschverhältnis. Schließlich stammen die Waren und Dienstleistungen von unterschiedlichen Unternehmen.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen zum Teil an das breite Publikum bzw. zum Teil an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich (z.B. für einige Waren der Klasse 1) bis hoch (z.B. für spezielle Dienstleistungen der Klassen 41 und 42) sein.



  1. Die Zeichen



1)


2)

TIG



Ältere Marken


Angegriffene Marke



Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Das angefochtene Zeichen ist eine Wortmarke und weist keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.


Bei der älteren Marke 1) handelt es sich dagegen um eine farbige Bildmarke, deren erster Buchstabe „T“ in Blau dargestellt ist, während die zweiten und dritten Buchstaben „iG“ in Grün dargestellt sind. Die ältere Marke 1) weist keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.


Bei der älteren Marke 2) handelt es sich ebenfalls um eine farbige Bildmarke, die neben der Buchstabenkombination „TiG“ zusätzlich die Worte „TYCZKA INDUSTRIE-GASE“ in Blau in zwei Zeilen rechts neben dem Anfangselement „TiG“ aufweist. Das Anfangselement kann daher als Abkürzung der folgenden Worte angesehen werden. Die ältere Marke 2) weist keine Elemente auf, die als eindeutig dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.


Das Element „INDUSTRIE-GASE“ des älteren Zeichens 2) wird mit einem „luftförmigen Stoff“ für gewerbliche Zwecke assoziiert (siehe Duden Online). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die relevanten Waren und Dienstleistungen chemische Erzeugnisse und technologische Dienstleistungen sind, ist dieses Element für diese Waren und Dienstleistungen nicht kennzeichnungskräftig (chemische Erzeugnisse) bzw. kennzeichnungsschwach (Dienstleistungen der Klasse 42).


Bildlich stimmen die Zeichen jeweils in Bezug auf „TiG“ überein, die allerdings in den älteren Zeichen stilisiert und farbig erscheinen. Die Zeichen unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die graphische Darstellung der Buchstaben „TiG“ in den älteren Marken (siehe Beschreibung weiter oben) sowie in den weiteren Wortelementen „TYCZKA INDUSTRIE-GASE“ der älteren Marke 2), die von deutlich unterschiedlicher Länge ist.


Die Zeichen sind daher hochgradig ähnlich (ältere Marke 1) bzw. kaum ähnlich (ältere Marke 2).


In klanglicher Hinsicht und hinsichtlich der älteren Marke 1) stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „tig“ in den beiden Zeichen überein. Hinsichtlich der älteren Marke 2) bestehen Unterschiede hinsichtlich des Klangs der zusätzlichen sieben Silben „tyc-zka-in-dus-trie ga-se“. Sofern das Anfangselement „TiG“ in Marke 2) als Abkürzung der darauf folgenden Worte aufgefasst wird, ist die Aussprache als Einzelbuchstaben „t-i-g“ plausibel. Die Zeichen sind deutlich unterschiedlicher Länge.


Die Zeichen sind daher klanglich identisch (ältere Marke 1) bzw. kaum ähnlich (ältere Marke 2).


In begrifflicher Hinsicht hat beim Vergleich der angefochtenen Marke mit der älteren Marke 1) keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Begrifflich wird das in der älteren Marke 2) enthaltene Element „INDUSTRIE-GASE“ - obwohl das Zeichen als Ganzes gesehen keinerlei Bedeutung für das Publikum im maßgeblichen Gebiet hat – mit einem „luftförmigen Stoff“ für gewerbliche Zwecke in Verbindung gebracht. Da das angefochtene Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marken


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist einer der Faktoren, der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist.


Die Antragstellerin hat nicht ausdrücklich geltend gemacht, dass ihre Marken durch intensive Benutzung/Bekanntheit besonders kennzeichnungskräftig sind.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus.


Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke 1) als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.


Die ältere Marke 2) hat als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet ebenfalls keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke 2) ist folglich trotz der Präsenz eines oder mehrerer nicht kennzeichnungskräftiger bzw. schwacher Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Die ältere Marke 1) verfügt über eine normale Kennzeichnungskraft und ist mit der angefochtenen Marke klanglich identisch und visuell hochgradig ähnlich. Die Waren in Klasse 1 von Marke 1) sind den angefochtenen Waren derselben Klasse ähnlich.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Antrag teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 30 672 553 (ältere Marke 1) der Antragstellerin begründet ist.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die angefochtenen Waren in Klasse 1 zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke 1) ähnlich sind.


Was die ältere Marke 2) angeht, so besteht zwar Identität bzw. Ähnlichkeit der Dienstleistungen in Klasse 42 mit den angefochtenen Dienstleistungen der Klassen 41 und 42. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die zusätzlichen unterschiedlichen Elemente „TYCZKA INDUSTRIE-GASE“ deutlich wahrnehmbar sind und hinreichen, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen, wenn außerdem berücksichtigt wird, dass die Aufmerksamkeit des relevanten Fachpublikums hinsichtlich dieser speziellen Dienstleistungen erhöht ist. Die Tatsache, dass das Element „INDUSTRIE-GASE“ kennzeichnungsschwach für die relevanten Dienstleistungen der Klasse ist, reicht nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, denn das zusätzliche Element „TYCZKA“ der älteren Marke 2) ist ein Phantasiebegriff und somit von Hause aus kennzeichnungskräftig.


Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Antrag, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.


Die Antragstellerin hat ihren Nichtigkeitsantrag ebenfalls mit der älteren deutschen Markeneintragung Nr. 30 677 907 für die Wortmarke „…immer ein TIG besser!“ begründet.


Das von der Antragstellerin angeführte weitere ältere Recht ähnelt der angegriffenen Marke noch weniger. Dies ist darin begründet, dass sie weitere Wörter wie „…immer ein“ und „besser!“ enthält, die in der angegriffenen Marke nicht vorhanden sind. Darüber hinaus erfasst diese dritte Marke dieselben Waren und Dienstleistungen in den Klassen 1, 5, 10, 39 und 42, die bereits oben geprüft wurden. Es besteht somit erst recht keine Verwechslungsgefahr für dieses ältere Recht.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Wenn die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder es die Billigkeit erfordert, beschließt die Löschungsabteilung gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV eine andere Kostenverteilung.


Da die Löschung nur für einen Teil der angegriffenen Waren und Dienstleistungen erfolgreich ist, unterliegen die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.













Die Löschungsabteilung


Judit NÉMETH


Beatrix STELTER


Dorothee SCHLIEPHAKE



Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




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