Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 119 314


Magnosphere GmbH, Maybachstr. 13, 63456 Hanau, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Engemann Jörg-Berten Rechtsanwälte, Brandstr. 10, 53721 Siegburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


AMT&C Group Ltd., 11 Raven Wharf, Lafone Street, London SE1 2LR, Vereinigtes Königreich (Anmelderin).


Am 23/05/2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 119 314 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:


Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische,
Film-, optische, Wäge-, Mess- Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Magnetaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte, Computer; Magnetische Messmaschinen und -instrumente; Magnetische Abscheidungsgeräte; Magnetfeldquellen; Magnete, einschließlich Dauermagneten; Magnetische Materialien, einschließlich weiche magnetische Materialien.

Klasse 35: Werbung; Verkaufsförderung für Dritte; Vorführung von Waren; Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen, Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen über das Internet in Bezug auf wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsausrüstungen, Computer, Apparate und Instrumente für magnetische Messungen, magnetische Abscheidungsgeräte, Magnetfeldquellen, Magnete, Dauermagnete, magnetische Materialien, einschließlich weiche magnetische Materialien; Präsentation von Waren über Kommunikationsmedien für Einzelhandelszwecke.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 11 004 918 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 11 004 918 ein. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 30 2012 005 108. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 9: Wissenschaftliche, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Magnete und daraus hergestellte Produkte (soweit in Klasse 9 enthalten); Magnetfolien, magnetische Folien, Magnetbänder, Magnetplatten, Magnetschilder, sämtlich zu kennzeichnungs- und Identifikationszwecke (soweit in Klasse 9 enthalten); flexible, permanentmagnetische, aus Kunststoff bestehende Bänder und Folien (soweit in Klasse 9 enthalten); Magnetfeldquellen; Dauermagnete; Apparate und Instrumente für magnetische Messungen; Magnete, dekorative Magnete, Haftmagnete; magnetische Symbole und Bänder für Büro- und Planungszwecke.

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bürobedarf und -artikel [ausgenommen Möbel]; Ferromagnetische selbstklebende Bänder für Bürozwecke zum Befestigen von Gegenständen an Wänden; magnetisches Papier; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; bedruckte und unbedruckte Schilder aus Papier, Pappe (Karton) zur Produktkennzeichnung; Planungstafeln.

Klasse 17: Waren aus Kunststoff (Halbfabrikate); Kunststoffe, teilweise bearbeitet; Kunststofffolien, außer für Verpackungszwecke; magnetisch haftende Folien, Taschen und Bänder aus Kunststoff (Halbfabrikate).

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen Werkzeuge und Metallwaren, Magnetsysteme, Bauartikel, Heimwerkerartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Druckereierzeugnisse, Büroartikel, Dekorationswaren; Online- und Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Werkzeuge und Metallwaren, Magnetsysteme, Bauartikel, Heimwerkerartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Druckereierzeugnisse, Büroartikel, Dekorationswaren; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess- Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Magnetaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte, Computer; Magnetische Messmaschinen und -instrumente; Magnetische Abscheidungsgeräte; Magnetfeldquellen; Magnete, einschließlich Dauermagneten; Magnetische Materialien, einschließlich weiche magnetische Materialien.

Klasse 35: Werbung; Verkaufsförderung für Dritte; Vorführung von Waren; Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen, Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen über das Internet in Bezug auf wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsausrüstungen, Computer, Apparate und Instrumente für magnetische Messungen, magnetische Abscheidungsgeräte, Magnetfeldquellen, Magnete, Dauermagnete, magnetische Materialien, einschließlich weiche magnetische Materialien; Präsentation von Waren über Kommunikationsmedien für Einzelhandelszwecke.

Klasse 39: Verpackung von Waren; Warenlagerung; Warenauslieferung.



Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 9


Wissenschaftliche, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess- Signal-, Kontroll-, und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Magnete, einschließlich Dauermagneten; Magnetfeldquellen; Magnetische Messmaschinen und -instrumente sind identisch in beiden Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angefochtenen Magnetische Materialien, einschließlich weiche magnetische Materialien überschneiden sich mit den Magneten der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Schifffahrts- und Rettungsapparate und –instrumente überschneiden sich mit den Vermessungs- und Signalapparaten und
-instrumenten
der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen magnetischen Abscheidungsgeräte dienen der Entfernung von flüssigen oder festen Teilchen aus Gasen und Dämpfen oder von festen Teilen aus Flüssigkeiten unter Ausnutzung von magnetischen Kräften und insbesondere durch Erzeugung von Magnetfeldern. Insofern überschneiden sie sich mit den Magnetfeldquellen der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Magnetaufzeichnungsträger enthalten, als weiter gefasste Kategorie, die Magnetplatten, Magnetschilder, sämtlich zu kennzeichnungs- und Identifikationszwecke (soweit in Klasse 9 enthalten) der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Datenverarbeitungsgeräte, Computer sind mit den Unterrichtsapparaten und –instrumenten der Widersprechenden identisch, da es sich bei diesen eben um Computer und Datenverarbeitungsgeräte handeln kann, weshalb sie sich überschneiden.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35


Werbung; Präsentation von Waren über Kommunikationsmedien für Einzelhandelszwecke sind identisch in beiden Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angefochtenen Verkaufsförderung für Dritte; Vorführung von Waren sind in der weiter gefassten Kategorie der Werbung der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen, Einzelhandelsdienstleistungen über das Internet in Bezug magnetische Abscheidungsgeräte, Magnetfeldquellen, Magnete, Dauermagnete, magnetische Materialien, einschließlich weiche magnetische Materialien sind in der weiter gefassten Kategorie der Einzelhandels-, Online- und Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Werkzeuge und Metallwaren, Magnetsysteme der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen, Einzelhandelsdienstleistungen über das Internet in Bezug auf wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsausrüstungen, Computer, Apparate und Instrumente für magnetische Messungen, sowie die angefochtenen Großhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen über das Internet in Bezug auf wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsausrüstungen, Computer, Apparate und Instrumente für magnetische Messungen, magnetische Abscheidungsgeräte, Magnetfeldquellen, Magnete, Dauermagnete, magnetische Materialien, einschließlich weiche magnetische Materialien und die Einzelhandels-, Online- und Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Werkzeuge und Metallwaren, Magnetsysteme, Bauartikel, Heimwerkerartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Druckereierzeugnisse, Büroartikel, Dekorationswaren bzw. Online- und Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Werkzeuge und Metallwaren, Magnetsysteme, Bauartikel, Heimwerkerartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Druckereierzeugnisse, Büroartikel, Dekorationswaren der Widersprechenden werden als ähnlich betrachtet. Die verglichenen Dienstleistungen sind derselben Art, da beide Einzel- bzw. Großhandelshandelsdienstleistungen sind oder sein können, sie haben denselben Zweck, nämlich es den Verbrauchern zu erlauben, verschiedene Einkaufsbedürfnisse zu befriedigen und sie haben dieselbe Benutzungsmethode. Des Weiteren können die Zielgruppe und die Vertriebskanäle übereinstimmen.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 39


Die angefochtenen Verpackung von Waren; Warenlagerung; Warenauslieferung beziehen sich auf Dienstleistungen, bei denen die Waren eines Unternehmens gegen Bezahlung verpackt, an einem bestimmten Ort aufbewahrt bzw. an Dritte geliefert werden. Diese Dienste werden von spezialisierten Fuhrunternehmen ausgeführt, deren Tätigkeitsbereich nicht in der Herstellung und dem Verkauf dieser Waren besteht. Diese Dienstleistungen haben daher keine Ähnlichkeit mit den Waren der Klassen 9, 16 und 17 der Widersprechenden, die verpackt, gelagert oder ausgeliefert werden können. Die Art, der Zweck und die Benutzungsmethode dieser Dienstleistungen und Waren sind unterschiedlich. Sie haben nicht die gleichen Erbringer/Erzeuger oder Vertriebskanäle und stehen nicht miteinander im Wettbewerb. Folglich sind diese Dienstleistungen entgegen der Auffassung der Widersprechenden unähnlich. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die Dienstleistungen der Widersprechenden in Klasse 35. Bei Online- und Katalogversandhandelsdienstleistungen ist die Anlieferung der erworbenen Waren nur eine Zusatzdienstleistung – sofern sie denn überhaupt von demselben Unternehmen und nicht einem gesonderten spezialisierten Transportunternehmen erbracht wird. Diese Dienstleistungen sind von unterschiedlicher Art, dienen einem unterschiedlichen Zweck, ergänzen sich nicht und werden üblicherweise nicht von den denselben Unternehmen angeboten. Auch sie sind mithin unähnlich.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad reicht von durchschnittlich bis erhöht, etwa bei Vermessungsinstrumenten oder Großhandelsdienstleistungen.



  1. Die Zeichen



Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist eine Bildmarke. Sie besteht aus einem schwarzen Rechteck in dessen Mitte rote, blaue und weiße Lichtstreifen abgebildet sind. In der linken Hälfte befindet sich ein weiteres Bildelement in Form einer blau-rot-blauen Kugel, innerhalb derer sich ein stilisiertes weißes „M“ befindet, gefolgt vom Wortbestandteil „MAGNOSPHERE“ in weißen Großbuchstaben in Standardschrift, wobei die ersten fünf Buchstaben „MAGNO“ durch Fettdruck hervorgehoben werden. Unter diesem Wort befinden sich die weiteren Wortbestandteile „WELCOME IN OUR WORLD OF MAGNETS“, allesamt in weißen Großbuchstaben in Standardschrift, jedoch wesentlich kleiner als das vorgenannte Wortelement und daher undeutlich zu erkennen.


Das angefochtene Zeichen ist ebenfalls eine Bildmarke. Sie besteht aus einem Bildelement in Form einer blau-rot-blauen Kugel, innerhalb derer sich ein stilisiertes weißes „M“ befindet, gefolgt vom Wortbestandteil „MAGNOSPHERE“ in blauen Großbuchstaben in Standardschrift, wobei die ersten fünf Buchstaben „MAGNO“ durch Fettdruck hervorgehoben werden. Unter diesem Wort befinden sich die weiteren Wortbestandteile „WELCOME IN OUR WORLD OF MAGNETS“, allesamt in blauen Großbuchstaben in Standardschrift, jedoch wesentlich kleiner.


Der in beiden Marken enthaltene Satz „WELCOME IN OUR WORLD OF MAGNETS“ enthält Wörter des englischen Grundwortschatzes sowie das Wort „MAGNETS“, das dem entsprechenden deutschen Wort „Magnete“ stark ähnelt. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Verbraucher im relevanten Gebiet, den Satz als „Willkommen in unserer Welt der Magnete(n)“ verstehen wird.


Die Wortelemente „WELCOME IN OUR WORLD OF MAGNETS“ in beiden Zeichen wird als Werbeslogan in Bezug auf Magnete verstanden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren dem Bereich Magnete zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für einen Teil dieser Waren und Dienstleistungen, insbesondere für magnetische Messmaschinen und -instrumente; magnetische Abscheidungsgeräte; Magnetfeldquellen; Magnete, einschließlich Dauermagneten; magnetische Materialien, einschließlich weiche magnetische Materialien und die entsprechenden Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Klasse 35, die sich auf Magnete beziehen, d.h. magnetische Abscheidungsgeräte, Magnetfeldquellen, Magnete, Dauermagnete, magnetische Materialien, einschließlich weiche magnetische Materialien.


Die Bildelemente in Form der Lichtstreifen und der Kugel sowie der Wortbestandteil „MAGNOSPHERE“ dominieren aufgrund ihrer Position und Größe die weiteren Wortbestandteile „WELCOME IN OUR WORLD OF MAGNETS“ im älteren Zeichen, die ob ihrer geringen Größe kaum wahrnehmbar sind.


Entsprechendes gilt für die angefochtene Marke. Auch hier dominieren das Bildelement sowie der Wortbestandteil „MAGNOSPHERE“ die übrigen Wortelemente der Marke aufgrund ihrer Position und Größe.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das Bildelement in Form einer Kugel sowie in sämtlichen Wortbestandteilen überein. Darüber hinaus ist die Anordnung der vorgenannten Elemente sowie ihre grafische Ausgestaltung (Farbgebung der Kugel und stilisiertes figuratives Element, das von einem Teil des Publikums als „M“ gelesen wird, Abhebung der Buchstaben „MAGNO“ durch Fettdruck, Position und Größenverhältnis des Satzes, etc) nahezu identisch. Die Marken unterscheiden sich lediglich in Bezug auf die Hintergrundfarbe, die Farbe der Buchstaben sowie die Präsenz der Lichtstreifen in der älteren Marke, die in der angefochtenen keine Entsprechung haben. Die Zeichen sind daher visuell stark ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „MAGNOSPHERE WELCOME IN OUR WORLD OF MAGNETS“ sowie, sofern ausgesprochen, dem stilisierten „M“ in den beiden Zeichen überein. Die Zeichen sind daher klanglich identisch.


Begrifflich nimmt das Publikum im maßgeblichen Gebiet die in beiden Zeichen enthaltenen Wortelemente „WELCOME IN OUR WORLD OF MAGNETS“ als Slogan mit der oben genannten Bedeutung wahr. Allerdings ist der Slogan nicht kennzeichnungskräftig, siehe oben. Das Wort „MAGNOSPHERE“ in beiden Zeichen hat keine Bedeutung. Die Lichtstreifen in der älteren Marke werden zudem als solche erkannt. Da die Zeichen mit einer ähnlichen Bedeutung wahrgenommen werden, sind sie begrifflich geringfügig ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Waren und Dienstleistungen wurden für teilweise identisch bzw. ähnlich und teilweise unähnlich befunden. Die verglichenen Zeichen sind visuell stark ähnlich und klanglich identisch.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37; Entscheidung vom 19/12/2011, R 233/20114 Best Tone (fig.) / BETSTONE (fig.), § 24; Entscheidung vom 13/12/2011, R 53/20115, Jumbo (fig.) / DEVICE OF AN ELEPHANT (fig.), § 59).


Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist darüber hinaus von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr die in Frage stehenden Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.


Im vorliegenden Fall sind sämtliche Wortbestandteile der älteren Marke nicht nur vollständig in der angefochtenen Marke enthalten, sondern darüber hinaus in identischer Anordnung und nahezu grafischer Ausgestaltung. Entsprechendes gilt für das Bildelement in Form einer Kugel, das nahezu identisch erscheint. Die Unterschiede in der Farbwahl der Schrift (bedingt durch den dunklen Hintergrund in der älteren Marke) und die Präsenz der Lichtstreifenelemente kann den durch die vorgenannten Übereinstimmungen geprägten Gesamteindruck in der angefochtenen Marke nicht entscheidend verändern. Demzufolge reichen die Abstände zwischen den Marken nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist.

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.


Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls hinsichtlich der noch verbleibenden Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, weil die Dienstleistungen offensichtlich nicht identisch sind.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.





Die Widerspruchsabteilung


Natascha GALPERIN

Konstantinos MITROU

Martin EBERL



Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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