LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr.  39 620 C (VERFALL)


Amor Gummiwaren GmbH, August-Rost-Straße 4, 99310 Arnstadt, Germany (Antragstellerin), vertreten von Kroher Strobel Rechts- Und Patentanwälte PartmbB, Bavariaring 20, 80336 München, Germany (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Egwart Juppe, Am Nussbaum 5, 10178 Berlin, Germany (Inhaber der Unionsmarke).



Am 25/05/2020 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Dem Antrag auf Erklärung des Verfalls wird stattgegeben.


2. Die Unionsmarke Nr. 11 007 507 wird mit Wirkung ab dem 11/11/2019 für alle angegriffenen Waren für verfallen erklärt, nämlich für:



Klasse 3:

Massagegele, ausgenommen für medizinische Zwecke; Mit einem Reinigungsmittel imprägnierte Putztücher; Mittel zur Intimreinigung für hygienische oder desodorierende Zwecke [Toilettenartikel].



3. Die Unionsmarke bleibt für alle nicht angegriffenen Waren eingetragen, nämlich für:



Klasse 3:

Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Abbeizmittel; Abschminkmittel; Adstringenzien für kosmetische Zwecke; Alaunsteine [Adstringenzien]; Aloe Vera -Mittel für kosmetische Zwecke; Ambra [Parfüm]; Antistatika für Haushaltszwecke; Antitranspirantien [schweißhemmende Toilettemittel]; Aromastoffe, pflanzliche [ätherische Öle]; Aromastoffe, pflanzliche, für Getränke [ätherische Öle]; Atemerfrischende Streifen; Atemfrischesprays; Ätherische Essenzen; Ätherische Öle; Ätherische Öle von Zedernholz; Augenbrauenkosmetika; Augenbrauenstifte; Avivageseifen; Backaromen [ätherische Öle]; Badesalze, nicht für medizinische Zwecke; Badezusätze, kosmetische; Balsame, ausgenommen für medizinische Zwecke; Bartfärbemittel; Bartwichse; Bergamottöl; Bimsstein; Bleichcreme für die Haut; Bleichmittel für kosmetische Zwecke; Bleichmittel [Wäscherei]; Bleichsalze; Bleichsoda; Blumenextrakte [Parfümeriewaren]; Bohnermittel; Bohnerwachs; Deodorants für Haustiere; Deodorants für Menschen oder für Tiere; Desinfizierende Seifen; Desodorierende Seifen; Detergentien, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren und für medizinische Zwecke; Diamantine [Schleifmittel]; Druckluft in Dosen zur Reinigung und Entstaubung; Duftholz; Duftstoffe für die Wäsche; Duftwasser; Eau de Javel; Enthaarungsmittel; Enthaarungswachs; Entkalkungsmittel für Haushaltszwecke; Farbaviviermittel, chemische, für Haushaltszwecke [Wäscherei]; Färbemittel für die Wäsche; Färbemittel für Toilettezwecke; Farbenentfernungsmittel [von Anstrichfarben]; Farbentfernungsmittel; Farbstoffe für die Kosmetik; Fette für kosmetische Zwecke; Fettentfernungsmittel, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren; Firnisentfernungsmittel; Fleckenentferner; Gaultheriaöl; Geraniol [Duftstoff]; Glanzmittel; Glanzmittel für die Wäsche; Glanzstärke; Glasleinwand; Glättmittel [Wäschesatiniermittel]; Glättsteine; Grundstoffe für Blumenparfüms; Haarfärbemittel; Haarspray; Haarwasser; Hautcreme [kosmetisch]; Hautpflegemittel [kosmetisch]; Heliotropin; Ionon [Duftstoff]; Jasminöl; Klebemittel für Haarersatz; Klebstoffe für kosmetische Zwecke; Klebstoffe für künstliche Wimpern; Kölnisch Wasser; Korund [Schleifmittel]; Kosmetika; Kosmetiknecessaires [gefüllt]; Kosmetikstifte; Kreide zum Reinigen; Künstliche Nägel; Künstliche Wimpern; Lackentfernungsmittel; Lavendelöl; Lavendelwasser; Lederbleichmittel; Ledercreme; Lederkonservierungsmittel [Wichse]; Lipgloss; Lippenstifte; Lösungsmittel für Fußbodenwachs [Reinigungsmittel]; Lotionen für kosmetische Zwecke; Luftbeduftungsmittel; Mandelmilch für kosmetische Zwecke; Mandelöl; Mandelseife; Medizinische Seifen; Metallkarbide [Schleifmittel]; Mittel zur Beseitigung von Abflussverstopfungen; Mittel zur Erzeugung von Blattglanz für Pflanzen; Moschus [Parfümerieartikel]; Mundpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Nagelaufkleber; Nagellack; Nagelpflegemittel; Natronkristalle für Reinigungszwecke; Natronlauge; Neutralisierungsmittel für Dauerwellen; Öle für Körper- und Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Öle für Reinigungszwecke; Onduliermittel für Haare; Parfümerieöle; Parfümeriewaren; Parfüms; Pasten für Rasiermesserstreichriemen; Pfefferminz für Parfümeriewaren; Pfefferminzessenz; Poliercreme; Poliermittel; Poliermittel für Zahnprothesen; Polierpapier; Polierrot; Polierstein; Polierwachs; Pomaden für kosmetische Zwecke; Potpourris [Duftstoffe]; Präparate für die Trockenreinigung; Putzmittel; Quillajarinde [Waschmittel]; Rasiermittel; Rasierseife; Rasiersteine [Adstringenzien]; Rasierwasser; Räuchermittel [Duftstoffe]; Räucherstäbchen; Reinigungsflüssigkeit für Windschutzscheiben; Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege; Reinigungsmittel; Reinigungsmittel für Zahnprothesen; Rosenöl; Rostentfernungsmittel; Rutschhemmende Flüssigkeiten für Fußböden; Rutschhemmendes Wachs für Fußböden; Safrol; Salmiakgeist als Reinigungsmittel; Sandpapier; Schlämmkreide; Schlankheitspräparate, kosmetische; Schleifmittel; Schleifpapier; Schleifstoffe; Schminke; Schminkmittel; Schminkpuder; Schmirgel; Schmirgelleinen; Schmirgelpapier; Schmirgeltuch; Schneiderwachs; Schönheitsmasken; Schuhcreme; Schuhwichse; Schusterpech; Schusterwachs; Schweißhemmende Seifen; Seifen; Seifen gegen Fußschweiß; Shampoos; Siliziumkarbid [Schleifmittel]; Sonnenschutzmittel; Sonnenschutzmittel [kosmetische Mittel zur Hautbräunung]; Stärke [Appreturmittel]; Sternanisessenz; Talkumpuder für Toilettezwecke; Tapetenreinigungsmittel; Terpene [ätherische Öle]; Terpentin zum Entfetten; Terpentinöl zum Entfetten; Tierkosmetika; Tiershampoos; Toilettemittel [Körperpflege]; Toilettenseifen; Toilettewasser; Tripel [Poliererde]; Trockenshampoos; Trocknungsmittel für Spülmaschinen; Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen; Vaseline [Erdölgelee] für kosmetische Zwecke; Vulkanasche [Putzmittel]; Wachs für Wäschereizwecke; Waschblau; Wäscheeinweichmittel; Waschmittel [Wäsche]; Wasserstoffsuperoxyd für kosmetische Zwecke; Watte für kosmetische Zwecke; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Weichspülmittel für Wäsche; Weihrauch; Wimpernkosmetika; Wimperntusche (Mascara); Zahnbleichgele; Zahnputzmittel; Ziermotive für kosmetische Zwecke; Zitronenöle, ätherische.



Klasse 18:

Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Aktentaschen, Dokumentenmappen; Babytragebeutel; Babytragetücher; Badetaschen; Bekleidungsstücke für Tiere; Bergstöcke; Beschläge für Geschirre; Brieftaschen; Campingtaschen; Chamoisleder, nicht für Reinigungszwecke; Chevreauleder [Ziegenleder]; Dokumentenkoffer; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Einkaufsnetze; Einkaufstaschen; Federführungshülsen aus Leder; Felldecken [Pelz]; Fischbeinrippen für Schirme; Futtersäcke; Gebisse [Zaumzeug]; Geldbörsen; Geschirre, Sattel- und Zaumzeug für Tiere; Goldschlägerhaut; Gummieinlagen für Steigbügel; Halsbänder für Tiere; Handkoffer; Handkoffer [Suitcases]; Handkoffergriffe; Handtaschen; Handtaschenkarkassen; Häute von Schlachttieren; Häute [zugerichtet]; Hufeisen; Hutschachteln aus Leder; Jagdtaschen; Kartentaschen [Brieftaschen]; Kästen aus Leder oder aus Lederpappe; Kästen und Dosen aus Vulkanfiber; Kettenmaschengeldbörsen; Kindertragtaschen; Kinnriemen aus Leder; Kleidersäcke für die Reise; Klopfpeitschen; Kniegamaschen für Pferde; Kosmetikkoffer; Leder, roh oder teilweise bearbeitet; Lederfäden; Ledergurte; Lederimitationen; Lederleinen; Lederpappe; Lederriemen [Gurte] Sattlerei; Lederriemen [Lederstreifen]; Lederschnüre; Lederventile; Lederzeug; Maulkörbe; Möbelbezüge aus Leder; Möbelüberzüge aus Leder; Moleskin [Fellimitation]; Notenmappen; Peitschen; Pelze [Tierfelle]; Pferdedecken; Pferdehalfter; Pferdekummete; Regenschirme; Regenschirmgriffe; Reisekoffer; Reisekoffer [Handkoffer]; Reisenecessaires [Lederwaren]; Reisetaschen; Rückenhäute; Rucksäcke; Rucksäcke für Bergsteiger; Sättel für Pferde; Sattelbäume; Satteldecken für Pferde; Sattelgurte; Sattlerwaren; Scheuklappen; Schirmfutterale; Schirmgestänge; Schirmringe; Schirmstöcke; Schlittschuhriemen; Schlüsseletuis; Schultaschen; Schulterriemen; Sitzstöcke; Sonnenschirme; Sporttaschen; Steigbügel; Steigbügelriemen; Stöcke [Spazierstöcke]; Stockgriffe; Taschen mit Rollen; Tierhäute; Tornister [Ranzen]; Trensen; Unterlagen für Reitsättel; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder; Werkzeugtaschen aus Leder [leer]; Wurstdärme; Zaumzeugriemen; Zügel; Zügel [Zaumzeug]; Zugstränge [Pferdegeschirr].



Klasse 33:

Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Alkoholhaltige Fruchtextrakte; Alkoholische Essenzen; Alkoholische Extrakte; Alkoholische Fruchtgetränke; Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Alkoholische Mischgetränke, ausgenommen Biermischgetränke; Anislikör; Anislikör [Anisette]; Aperitifs; Apfelwein; Arrak; Birnenmost; Cocktails; Curacao; Destillierte Getränke; Kirschwasser; Liköre; Magenbitter [Liköre]; Met; Pfefferminzlikör; Reisalkohol; Rum; Sake; Schnaps; Spirituosen; Tresterwein; Verdauungslikör, -schnaps; Wacholderbranntwein; Weine; Whisky; Wodka.



4. Der Inhaber der Unionsmarke trägt die Kosten, die auf 1 080 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke Nr. 11 007 507 'XAMOR' (Wort-Marke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen einige Waren, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen:



Klasse 3:

Massagegele, ausgenommen für medizinische Zwecke; Mit einem Reinigungsmittel imprägnierte Putztücher; Mittel zur Intimreinigung für hygienische oder desodorierende Zwecke [Toilettenartikel].



Die Antragstellerin berief sich auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV.



BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG


Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV wird die Unionsmarke auf Antrag beim Amt für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.


Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Unionsmarke eingetragen ist, so wird sie gemäß Artikel 58 Absatz 2 UMV nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.


Bei Verfallsverfahren aufgrund Nichtbenutzung liegt die Beweislast bei der Inhaberin der Unionsmarke, da von der Antragstellerin der Nachweis einer negativen Tatsache nicht erwartet werden kann, nämlich dass die Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist. Daher muss die Inhaberin der Unionsmarke die ernsthafte Benutzung innerhalb der Europäischen Union nachweisen oder berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorbringen.


Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintragung der Unionsmarke am 18/03/2013. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls wurde am 11/11/2019 eingereicht. Daher erfolgte die Eintragung der Unionsmarke vor mehr als fünf Jahren vor dem Tag der Einreichung des Antrags.


Am 21/11/2019 hat die Löschungsabteilung der Inhaberin der Unionsmarke den Antrag auf Erklärung des Verfalls zugestellt und ihr eine Frist von zwei Monaten für das Vorlegen des Benutzungsnachweises der Unionsmarke für die angegriffenen Waren gesetzt.


Die Inhaberin der Unionsmarke hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme oder Benutzungsnachweise zu dem Antrag auf Erklärung des Verfalls eingereicht.


Wenn die Inhaberin der Unionsmarke innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist keinen Benutzungsnachweis für die angegriffene Marke erbringt, wird die Unionsmarke gemäß Artikel 19 Absatz 1 DVUM für verfallen erklärt.


Da keine Antwort von der Inhaberin der Unionsmarke vorliegt, wurde weder ein Nachweis erbracht, dass die Unionsmarke ernsthaft in der Europäischen Union für die angegriffenen Waren benutzt wurde, noch liegen Hinweise auf berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vor.


Gemäß Artikel 62 Absatz 1 UMV gelten die vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, als von dem Zeitpunkt der Antragstellung an nicht eingetreten.


Folglich muss die die Unionsmarke teilweise für verfallen erklärt werden, und sie gilt mit Wirkung vom 11/11/2019 für alle angegriffenen Waren als nicht eingetragen. Die Unionsmarke bleibt für alle nicht angegriffenen Waren eingetragen.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Inhaberin der Unionsmarke die unterliegende Partei ist, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.




Die Löschungsabteilung


Raphaël MICHE

Manuela Gabriele Ulrike MIEHLE

Ana MUÑIZ RODRÍGUEZ



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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