Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 185 448


Bierbaum-Proenen GmbH & Co. KG, Domstr. 55-73, 50668 Köln, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Freischem & Partner Patentanwälte MBB, Salierring 47 – 53, 50677 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Robert Klingel OHG, Sachsenstr.23, 75177 Pforzheim, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Leitner Zeiher Patent- und Rechtsanwälte, Zerrennerstr. 23-25, 75172 Pforzheim, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 31/08/2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 185 448 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Anzüge; Babyhöschen [Bekleidung]; Babywäsche; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel; Bademützen; Badesandalen; Badeschuhe; Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Baskenmützen; Beinwärmer; Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke aus Papier; Boas [Bekleidung]; Bodysuits [Teddies, Bodies]; Büstenhalter; Chasubles; Damenkleider; Duschhauben; Einstecktücher; Faschings-, Karnevalskostüme; Fausthandschuhe; Fischerwesten [Anglerwesten]; Fußballschuhe; Fußsäcke [nicht elektrisch beheizt]; Gabardinebekleidung; Galoschen; Gamaschen; Geldgürtel [Bekleidung]; Gürtel [Bekleidung]; Gymnastikbekleidung; Gymnastikschuhe; Halbstiefel [Stiefeletten]; Halstücher; Handschuhe [Bekleidung]; Hemd-Höschenkombinationen [Unterbekleidung]; Hemden; Holzschuhe; Hosen; Hosenstege; Hosenträger; Hüftgürtel; Hüte; Jacken; Jerseykleidung; Joppen [weite Tuchjacken]; Kamisols; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Kapuzen; Konfektionskleidung; Kopfbedeckungen; Korsettleibchen; Korsetts; Kragen [Bekleidung]; Kragen [lose]; Krawatten; Krawattentücher; Kurzärmlige Hemden; Lätzchen, nicht aus Papier; Lederbekleidung; Leggings [Hosen]; Leibwäsche; Livreen; Manipels [Priesterbekleidung]; Manschetten [Bekleidung]; Mäntel; Mäntel [pelzgefüttert]; Mantillen; Mieder; Mitren [Bischofmützen]; Morgenmäntel; Muffe [Kleidungsstücke]; Mützen; Oberbekleidungsstücke; Ohrenschützer [Bekleidung]; Overalls; Pantoffeln; Papierhüte [Bekleidung]; Parkas; Pelerinen; Pelze [Bekleidung]; Petticoats; Ponchos; Pullover; Pyjamas; Radfahrerbekleidung; Regenmäntel; Röcke; Sandalen; Saris; Sarongs; Schals; Schals, Schärpen; Schlafmasken; Schleier [Bekleidung]; Schleier [Kopf-, Brustschleier]; Schlüpfer; Schnürstiefel; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren; Schürzen; Schürzen [Bekleidung]; Skihandschuhe; Skischuhe; Skorts; Slips; Socken; Sockenhalter; Sportschuhe; Sportschuhe [Halbschuhe]; Stiefel; Stirnbänder [Bekleidung]; Stoffschuhe [Espadrillos]; Stolen; Stolen [Pelzschals]; Strandanzüge; Strandschuhe; Strumpfbänder; Strümpfe; Strümpfe [schweißsaugend]; Strumpfhalter; Strumpfhosen; Sweater; T-Shirts; Togen [Bekleidungsstücke]; Trägerkleider; Trikotkleidung; Trikots; Turbane; Überzieher [Bekleidung]; Uniformen; Unterbekleidungsstücke [schweißaufsaugend]; Unterhosen; Wasserskianzüge; Westen; Wirkwaren [Bekleidung]; Zylinderhüte; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 25 enthalten.



2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 11 109 311 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 11 109 311 ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 25. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 990 250. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.


Am 13/02/2015 erging eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die dazu führte, dass. der Widerspruch gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV zurückgewiesen wurde, da mangels Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr bestand.


Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt und die Beschwerdekammer entschied in der Sache R 605/2015-5 am 20/04/2016. Die Entscheidung der Kammer annullierte die angefochtene Entscheidung und die Kammer verwies den Fall zur weiteren Entscheidung an die Widerspruchsabteilung zurück. Die Kammer vertrat die Ansicht, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen nicht deutlich voneinander unterscheiden. Daher sei es im konkreten Fall auch notwendig den Benutzungsnachweis zu untersuchen, um festzustellen in welchem Ausmaß tatsächlich eine Warenidentität oder Warenähnlichkeit vorliege.



BENUTZUNGSNACHWEIS



Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.


Gemäß denselben Bestimmungen muss der Widerspruch bei fehlenden Nachweisen zurückgewiesen werden.


Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch beruht verlangt.


Der Antrag wurde rechtzeitig eingereicht und ist zulässig, da die ältere Marke mehr als fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Anmeldung eingetragen wurde.


Die angefochtene Marke wurde am 13/02/2013 veröffentlicht. Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Marke, auf der der Widerspruch beruht, in Deutschland vom 13/02/2008 bis einschließlich zum 12/02/2013 ernsthaft benutzt wurde. Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar folgende:


Klasse 25: Berufs- und Arbeitsbekleidung, nämlich Berufs- und Arbeitsanzüge, -hosen, -jacken, -hemden, -mäntel, -Kleider, -overalls, -latzhosen, -kombinatinsanzüge, -jeanshosen und –jeansjacken, -schürzen, -Kittelschürzen, -kittel und –Kittelkleider, Mützen für Bäcker, Konditoren und Köche.


Es wird darauf hingewiesen, dass das Wort „nämlich“, wie von der Widersprechenden in der Liste verwendet, diese auf die danach folgenden Waren einschränkt, d.h. Berufs- und Arbeitsanzüge, -hosen, -jacken, -hemden, -mäntel, -Kleider, -overalls, -latzhosen, -kombinatinsanzüge, -jeanshosen und –jeansjacken, -schürzen, -Kittelschürzen, -kittel und –Kittelkleider, Mützen für Bäcker, Konditoren und Köche.



Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV, muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.


Am 09/04/2014 setzte das Amt in Anwendung von Regel 22 Absatz 2 UMDV der Widersprechenden eine Frist bis zum 09/06/2014, die bis zum 09/07/2014 verlängert wurde, um Benutzungsnachweise für die ältere Marke einzureichen. Die Widersprechende legte fristgerecht am 01/07/2014 Benutzungsnachweise vor.


Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend die folgenden:


  • Katalog „BP Gourmet“ (2006/2008)

  • Katalog „BP Industrial Food“ (2008)

  • Katalog BP Med & Care Fashion + System” (2008)

  • Katalog BP Workwear Style” (2008)

  • Katalog „BP Workwear System“ (2008)

  • Katalog „BP Gourmet“ (2009)

  • Katalog „BP WORKFASHION, WORKWEAR * STYLE * BP DENIM FEELING!“ (2009)

  • Katalog „BP Med & Care” (2010)

  • Katalog BP Workwear” (20011-2013)

  • Katalog „BP Industrial Food“ (20012-14)

  • Katalog „BP Gourmet“ (2012-2014)

  • Katalog BP Med & Care Fashion Spot” (2011/2012)

  • Katalog „„BP Med & Care” (2013-2015)


In den Katalogen werden verschiedene Arten von Berufskleidung angeboten, für folgende Berufsgruppen: Gastronomie, Medizin und Industrie. Die ältere Marke wird in den folgenden Formen wiedergegeben:



  • Einnäher und Etiketten für mit der Marke “BP” gekennzeichnete Waren


Die ältere Marke ist folgendermaßen wiedergegeben


  • Ausdrucke aus der Internetseite „Hotelier.de“ (13/08/2009)

  • Auszug aus „handelsblatt.com“ (11/04/2009)

  • Auszug aus WRP (Wäscherei+Reinigungspraxis) (7-8/2011)

  • Auszug aus „gastronomie und hotellerie“ (9/2009)

  • Auszug aus „Allgemeine Hotel –und Gastonomiezeitung (15/08/2009)

  • Auszug aus „Textil Wirtschaft49_2010“


In den Artikeln wird die Widersprechende unter anderem als „BP“ erwähnt.


  • Fotos verschiedener Kleidungsartikel, Jacke, Schirmkappe, Schiffchen, auf denen die ältere Marke folgendermaßen wiedergegeben wird:



  • Rechnungen und Lieferscheine aus den Jahren 2008-2013.


Hier erscheint die ältere Marke als Wortmarke BP zusammen mit dem Symbol für eine eingetragene Marke ®

  • Preislisten (2008-2013), auf den zwar die ältere Marke nicht zu sehen ist, mit deren Hilfe aber die Artikel in den Katalogen wiedergefunden werden können.

  • Eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden.


In der Versicherung wird angegeben, dass die ältere Marke seit 1832 und insbesondere im fraglichen Zeitraum für Berufs- und Arbeitsbekleidung benutzt wurde und dass der ungefähre jährliche Umsatz für die Kalenderjahre 2008-2013 über 30 Mio EUR/Jahr beträgt.


Die eingereichten Dokumente, nämlich die Kataloge als auch die Rechnungen und Lieferscheine beweisen, dass der Benutzungsort Deutschland ist. Dies kann abgeleitet werden aus der Sprache der Dokumente („Deutsch“) und den Adressen die auf den Rechnungen und Lieferscheinen zu finden sind. Die Waren wurden in das gesamte Bundesgebiet geliefert. Die Nachweise beziehen sich also auf das relevante Gebiet.


Alle Nachweise stammen aus dem relevanten Zeitraum.


Die eingereichten Unterlagen, namentlich die Rechnungen und Lieferscheine, liefern der Widerspruchsabteilung ausreichende Angaben über das Handelsvolumen, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung. Wie bereits erläutert, wird klar, dass die Waren der Widersprechenden im gesamten Gebiet Deutschlands verkauft wurden und dies in einem ausreichenden Ausmaß, wie aus den Rechnungen hervorgeht, die die Angaben des Geschäftsführers in Bezug auf das Handelsvolumen bestätigen.


Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV umfasst der Ausdruck „Art der Benutzung“ den Benutzungsnachweis des Zeichens als Marke im Geschäftsverkehr, die Nutzung in der eingetragenen Form oder in einer nur in Bestandteilen abweichenden Form gemäß Artikel 15 Absatz 1 Punkt 2 Buchstabe a UMV, und der Benutzung für Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde.


Nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a UMV gilt Folgendes ebenfalls als Benutzung im Sinne des Absatzes 1: Benutzung der Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist. Bei der Prüfung der Benutzung einer älteren Eintragung gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV kann analog Artikel 15 UMV herangezogen werden, um zu beurteilen, ob die Benutzung des Zeichens die ernsthafte Benutzung der älteren Marke im Hinblick auf ihre Art darstellt.


Im vorliegenden Fall, tritt die ältere Marke in den eingereichten Benutzungsunterlagen folgendermaßen auf:


, BP® und als Wortmarke, teilweise kombiniert mit der Bezeichnung von Bekleidungsstücken (Arbeitsjacke –hose).


Es kann nicht behauptet werden, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke durch das Hinzufügen zweier Bildelemente, des Symbols für eine eingetragene Marke oder beschreibenden bzw. extrem klein geschriebenen Zusätzen wie „Jacke, Hose“ oder „feel the difference“ beeinträchtigt wird.


Angesichts der obigen Ausführungen ist die Widerspruchsabteilung der Auffassung, dass die Nachweise, beweisen, dass das Zeichen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Punkt 2 Buchstabe a UMV, so wie es eingetragen ist, verwendet wird.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.




  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren.


Klasse 25: Berufs- und Arbeitsbekleidung, nämlich Berufs- und Arbeitsanzüge, -hosen, -jacken, -hemden, -mäntel, -Kleider, -overalls, -latzhosen, -kombinatinsanzüge, -jeanshosen und –jeansjacken, -schürzen, -Kittelschürzen, -kittel und –Kittelkleider, Mützen für Bäcker, Konditoren und Köche.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren


Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Absätze [für Schuhe]; Absatzstoßplatten für Schuhe; Anzüge; Babyhöschen [Bekleidung]; Babywäsche; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel; Bademützen; Badesandalen; Badeschuhe; Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Baskenmützen; Beinwärmer; Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke aus Papier; Boas [Bekleidung]; Bodysuits [Teddies, Bodies]; Büstenhalter; Chasubles; Damenkleider; Duschhauben; Einlegesohlen; Einstecktücher; Faschings-, Karnevalskostüme; Fausthandschuhe; Fischerwesten [Anglerwesten]; Fußballschuhe; Fußsäcke [nicht elektrisch beheizt]; Gabardinebekleidung; Galoschen; Gamaschen; Geldgürtel [Bekleidung]; Gleitschutz für Fußbekleidung; Gürtel [Bekleidung]; Gymnastikbekleidung; Gymnastikschuhe; Halbstiefel [Stiefeletten]; Halstücher; Handschuhe [Bekleidung]; Hemd-Höschenkombinationen [Unterbekleidung]; Hemdeinsätze; Hemden; Hemdplastrons; Holzschuhe; Hosen; Hosenstege; Hosenträger; Hüftgürtel; Hüte; Hutunterformen; Jacken; Jerseykleidung; Joppen [weite Tuchjacken]; Kamisols; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Kapuzen; Kleidereinlagen [konfektioniert]; Kleidertaschen [vorgefertigt]; Konfektionskleidung; Kopfbedeckungen; Korsettleibchen; Korsetts; Kragen [Bekleidung]; Kragen [lose]; Krawatten; Krawattentücher; Kurzärmlige Hemden; Lätzchen, nicht aus Papier; Lederbekleidung; Leggings [Hosen]; Leibwäsche; Livreen; Manipels [Priesterbekleidung]; Manschetten [Bekleidung]; Mäntel; Mäntel [pelzgefüttert]; Mantillen; Mieder; Mitren [Bischofmützen]; Morgenmäntel; Muffe [Kleidungsstücke]; Mützen; Mützenschirme; Oberbekleidungsstücke; Ohrenschützer [Bekleidung]; Overalls; Pantoffeln; Papierhüte [Bekleidung]; Parkas; Pelerinen; Pelze [Bekleidung]; Petticoats; Ponchos; Pullover; Pyjamas; Radfahrerbekleidung; Rahmen für Schuhe; Regenmäntel; Röcke; Sandalen; Saris; Sarongs; Schals; Schals, Schärpen; Schlafmasken; Schleier [Bekleidung]; Schleier [Kopf-, Brustschleier]; Schlüpfer; Schnürstiefel; Schuhbeschläge aus Metall; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhsohlen; Schuhvorderblätter; Schuhvorderkappen; Schuhwaren; Schürzen; Schürzen [Bekleidung]; Schweißblätter; Skihandschuhe; Skischuhe; Skorts; Slips; Socken; Sockenhalter; Sportschuhe; Sportschuhe [Halbschuhe]; Stiefel; Stiefelschäfte; Stirnbänder [Bekleidung]; Stoffschuhe [Espadrillos]; Stolen; Stolen [Pelzschals]; Stollen für Fußballschuhe; Strandanzüge; Strandschuhe; Strumpfbänder; Strümpfe; Strümpfe [schweißsaugend]; Strumpffersen; Strumpfhalter; Strumpfhosen; Sweater; T-Shirts; Togen [Bekleidungsstücke]; Trägerkleider; Trikotkleidung; Trikots; Turbane; Überzieher [Bekleidung]; Uniformen; Unterbekleidungsstücke [schweißaufsaugend]; Unterhosen; Wasserskianzüge; Westen; Wirkwaren [Bekleidung]; Zylinderhüte; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 25 enthalten.


Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Wie bereits weiter oben erwähnt, wirkt das Wort nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Weiterhin ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 25


Die angefochtenen Bekleidungsstücke (zweimal aufgeführt) enthalten als weiter gefasste Kategorie die Berufs- und Arbeitsanzüge, -hosen, -jacken, -hemden, -mäntel, -Kleider, -overalls, -latzhosen, -kombinationsanzüge, -jeanshosen und –jeansjacken, -schürzen, -Kittelschürzen, -kittel und –Kittelkleider der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden. Die angefochtenen Kopfbedeckungen enthalten als weiter gefasste Kategorie die Mützen für Bäcker, Konditoren und Köche der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden. Die angefochtenen Schuhwaren dienen demselben Zweck wie die Berufsbekleidung der älteren Marke: Beide werden sowohl zur Bedeckung und dem Schutz verschiedener Teile des menschlichen Körpers vor Witterungseinflüssen als auch als Modeartikel verwendet. Sie sind oft in denselben Einzelhandelsgeschäften zu finden. Kunden, die auf der Suche nach Berufsbekleidung sind, gehen davon aus, dass in derselben Abteilung oder demselben Geschäft auch Schuhwaren angeboten werden und umgekehrt. Ferner bieten zahlreiche Hersteller und Designer sowohl Kleidungsstücke als auch Schuhwaren an. Folglich sind die Schuhwaren den Waren der älteren Marke ähnlich. Die angefochtenen Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 25 enthalten sind dementsprechend auch als ähnlich zu den älteren Waren anzusehen, da diese Waren die Kleidungsstücke der älteren Marke ergänzen können, sie können auch aus dem gleichen Unternehmen stammen und sich an die gleichen Verkehrskreise richten.


Die angefochtenen Anzüge; Babyhöschen [Bekleidung]; Babywäsche; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel; Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Beinwärmer; Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidungsstücke aus Papier; Boas [Bekleidung]; Bodysuits [Teddies, Bodies]; Büstenhalter; Chasubles; Damenkleider; Einstecktücher; Faschings-, Karnevalskostüme; Fausthandschuhe; Fischerwesten [Anglerwesten]; Gabardinebekleidung; Galoschen; Gamaschen; Geldgürtel [Bekleidung]; Gleitschutz für Fußbekleidung; Gürtel [Bekleidung]; Gymnastikbekleidung; Halstücher; Handschuhe [Bekleidung]; Hemd-Höschenkombinationen [Unterbekleidung]; Hemden; Hosen; Hosenstege; Hosenträger; Hüftgürtel; Jacken; Jerseykleidung; Joppen [weite Tuchjacken]; Kamisols; Kapuzen; Konfektionskleidung; Kopfbedeckungen; Korsettleibchen; Korsetts; Kragen [Bekleidung]; Kragen [lose]; Krawatten; Krawattentücher; Kurzärmlige Hemden; Lätzchen, nicht aus Papier; Lederbekleidung; Leggings [Hosen]; Leibwäsche; Livreen; Manipels [Priesterbekleidung]; Manschetten [Bekleidung]; Mäntel; Mäntel [pelzgefüttert]; Mantillen; Mieder; Morgenmäntel; Muffe [Kleidungsstücke]; Mützen; Mützenschirme; Oberbekleidungsstücke; Ohrenschützer [Bekleidung]; Overalls; Pantoffeln; Papierhüte [Bekleidung]; Parkas; Pelerinen; Pelze [Bekleidung]; Petticoats; Ponchos; Pullover; Pyjamas; Radfahrerbekleidung; Regenmäntel; Röcke; Saris; Sarongs; Schals; Schals, Schärpen; Schlafmasken; Schlüpfer;; Schuhwaren; Schürzen; Schürzen [Bekleidung]; Skihandschuhe;; Skorts; Slips; Socken; Sockenhalter; Stirnbänder [Bekleidung]; Stolen; Stolen [Pelzschals]; Strandanzüge; Strandschuhe; Strumpfbänder; Strümpfe; Strümpfe [schweißsaugend]; Strumpffersen; Strumpfhalter; Strumpfhosen; Sweater; T-Shirts; Togen [Bekleidungsstücke]; Trägerkleider; Trikotkleidung; Trikots; Überzieher [Bekleidung]; Uniformen; Unterbekleidungsstücke [schweißaufsaugend]; Unterhosen; Wasserskianzüge; Westen; Wirkwaren [Bekleidung]; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 25 enthalten sind verschiedene Arten von Bekleidungsstücken, teilweise für ganz bestimmte Gelegenheiten wie z.B. die Bekleidung für Autofahrer oder die Gymnastikbekleidung. Die von der älteren Marke umfassten Waren sind u.a. Berufs- und Arbeitsanzüge, -hosen, -jacken, -hemden, -mäntel, -Kleider, -overalls, -latzhosen, -kombinationsanzüge, -jeanshosen und –jeansjacken, -schürzen, -Kittelschürzen, -kittel und –Kittelkleider und somit ebenfalls verschiedene Arten von Bekleidungsstücken. Die sich gegenüberstehenden Waren sind als ähnlich zu beurteilen. Sie stimmen in ihrer Art überein, sie dienen beide der Bedeckung und dem Schutz verschiedener Teile des menschlichen Körpers vor Witterungseinflüssen, sie können auch aus der gleichen Produktionsstelle stammen und sind teilweise für die gleichen Endverbraucher bestimmt. Es ist zwar zutreffend, dass die angefochtenen Waren teilweise sehr speziell sind, es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass Hersteller spezieller Berufsbekleidung auch andere Bekleidungsstücke produzieren und anbieten.


Es wurde weiter oben festgestellt, dass Schuhwaren im Allgemeinen als ähnlich zu Berufsbekleidung anzusehen sind. Die angefochtenen Waren Fußballschuhe; Fußsäcke [nicht elektrisch beheizt]; Gymnastikschuhe; Halbstiefel [Stiefeletten]; Holzschuhe; Sandalen; Schnürstiefel; Schuhe [Halbschuhe]; Skischuhe; Sportschuhe; Sportschuhe [Halbschuhe]; Stiefel; Stoffschuhe [Espadrillos]; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 25 enthalten weisen eine geringe bis durchschnittliche Ähnlichkeit zu den Waren der älteren Marke Berufs- und Arbeitsanzüge, -hosen, -jacken, -hemden, -mäntel, -Kleider, -overalls, -latzhosen, -kombinationsanzüge, -jeanshosen und –jeansjacken, -schürzen, -Kittelschürzen, -kittel und –Kittelkleider auf. So ist bei den Fußsäcken und Holzschuhen von einer geringen Ähnlichkeit auszugehen, da es sich um sehr spezielle, für einen konkreten Anlass gedachte Schuhwaren handelt, während die restlichen Schuhwaren eine normale Ähnlichkeit zu den älteren Waren haben. Fußballschuhe und Skischuhe können z.B. für Profisportler bestimmt sein und richten sich somit an die gleiche Zielgruppe wie die Berufskleidung.


Die angefochtenen Hüte; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Mitren [Bischofmützen]; Mützen; Schleier [Bekleidung]; Schleier [Kopf-, Brustschleier]; Turbane; Zylinderhüte und Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 25 enthalten weisen eine Ähnlichkeit zu den Waren der älteren Marke Mützen für Bäcker, Konditoren und Köche auf. Es handelt sich bei den sich gegenüberstehenden Waren um verschiedene Arten von Kopfbedeckungen. Diese Waren stimmen also in ihrer Art überein, sie können die gleiche betriebliche Herkunft haben und sie richten sich teilweise an die gleichen Verkehrskreise.


Die restlichen angefochtenen Waren Absätze [für Schuhe]; Absatzstoßplatten für Schuhe; Einlegesohlen; Gleitschutz für Fußbekleidung; Hemdeinsätze; Hemdplastrons; Hutunterformen; Kleidereinlagen [konfektioniert]; Kleidertaschen [vorgefertigt]; Mützenschirme; Rahmen für Schuhe; Schuhbeschläge aus Metall; Schuhsohlen; Schuhvorderblätter; Schuhvorderkappen; Schweißblätter; Stiefelschäfte; Strumpffersen; Stollen für Fußballschuhe und Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 25 enthalten weisen, wenn überhaupt, sehr geringfügige Kontaktpunkte zu den Waren der älteren Marke auf. Es handelt sich um Waren, die bei der Fertigung von Kleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen verwendet werden, bzw. es sind sehr spezielle Accessoires für diese. Daher stimmen die Waren weder in der Art noch in dem angesprochenen Verkehr überein. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Waren die gleiche betriebliche Herkunft haben. Diese Waren sind daher als unähnlich anzusehen



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad



Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad variiert von normal bis erhöht.



  1. Die Zeichen


BP


Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist Deutschland


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist die Wortmarke „BP“ und die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, die aus in einem Kreis befindlichen Zeichen besteht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Zeichen von einem Teil des Verkehrs als ein spiegelverkehrtes großes „B“ welches mit einem großen „P“ verschmilzt erkannt wird.



Die Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter als andere Elemente erachtet werden können.



Bildlich stimmen die sich gegenüberstehenden Zeichen lediglich für den Teil des Verkehrs, der in der angefochtenen Marke den spiegelverkehrten Buchstaben „B“ und den Buchstaben „P“ zu erkennen vermag in den Buchstaben „B“ und „P“ überein.


Die Länge der Zeichen kann sich auf die Wahrnehmung der Unterschiede zwischen ihnen auswirken. Je kürzer ein Zeichen ist, desto leichter fällt es dem Publikum, alle seine einzelnen Elemente wahrzunehmen. Daher führen bei kurzen Wörtern schon geringe Abweichungen häufig zu einem abweichenden Gesamteindruck. Umgekehrt werden Abweichungen bei längeren Zeichen vom Publikum seltener wahrgenommen.


Für diesen Teil des Publikums besteht durch die graphische Gestaltung der angefochtenen Marke lediglich eine schwache bildliche Ähnlichkeit.


Für den restlichen Verkehr stellt die angefochtene Marke eine reine Bildmarke dar, die zu der älteren Marke unähnlich ist.


In klanglicher Hinsicht ist die Aussprache der Zeichen für den Teil des Verkehrs, der in der angefochtenen Marke den spiegelverkehrten Buchstaben „B“ und den Buchstaben „P“ zu erkennen vermag, identisch.


Für den restlichen Verkehr ist es nicht möglich die Zeichen klanglich zu vergleichen, da die angefochtene Marke für diesen Verkehr ein reines Bildzeichen ist.


Für den Teil des Verkehrs, der in der angefochtenen Marke den spiegelverkehrten Buchstaben „B“ und den Buchstaben „P“ zu erkennen vermag, sind die Zeichen als eine Kombination dieser beiden Buchstaben begrifflich identisch.


Für den restlichen Verkehr im relevanten Gebiet wird das ältere Zeichen begrifflich als die Kombination zweier Buchstaben des Alphabets (BP) wahrgenommen, während das andere Zeichen im Gebiet keine Bedeutung hat. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich für diesen Verkehr nicht ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Eine Verwechslungsgefahr muss umfassend beurteilt werden, unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falles. Eine Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Außerdem ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Somit genießen Marken, die, von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als die Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17ff.).


Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist sodann auf die relevanten Verbraucher der betreffenden Waren und Dienstleistungen abzustellen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Verbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit der Verbraucher je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (siehe Urteil vom 22/06/1999, C-342/97, Lloyd, EU:C:1999:323, §  26).


Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Waren teilweise identisch, teilweise in verschiedenen Graden ähnlich und teilweise unähnlich sind. Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind für einen Teil des Verkehrs bildlich unähnlich, klanglich nicht vergleichbar und begrifflich nicht ähnlich.


Für den anderen Teil des Verkehr jedoch, nämlich denjenigen der in der angefochtenen Marke die Buchstabenkombination „BP“ erkennt, besteht bildlich eine schwache Ähnlichkeit und sowohl klanglich als auch begrifflich eine Zeichenidentität.


Es ist zwar zutreffend, dass es sich vorliegend bei beiden Marken um Kurzmarken handelt (für den Fall, dass die angefochtene Marke als „BP“ verstanden wird), bei denen die eventuellen Zeichenunterschiede stärker zu Buche schlagen, aber die Tatsache, dass zumindest für einen Teil des Verkehrs klangliche und begriffliche Identität vorliegt, ist in der Gesamtbeschau ebenso zu berücksichtigen.


Der angesprochene Verkehr setzt sich aus Durchschnittsverbrauchern und Fachpublikum zusammen, welche den Waren mit einem durchschnittlich bis erhöhtem Grad von Aufmerksamkeit gegenübertritt. Die relevanten Waren sind verschiedene Arten von Bekleidungswaren, Schuhwaren und Kopfbedeckungen.


Selbst wenn normalerweise diese Waren auf Sicht gekauft werden, so dass der bildliche Aspekt eine größere Rolle spielt, so ist es doch auch gerade in der Bekleidungsindustrie üblich, dass es je nach Produktlinie verschiedene Varianten einer Marke gibt, entweder durch Hinzufügung verbaler oder bildlicher Elemente oder, wie vorliegend, durch ein abweichende Darstellung der die Marke bildenden Buchstaben. So ist es durchaus denkbar, dass die Widersprechende als Herstellerin von Berufskleidung ihr Sortiment auf Freizeitkleidung ausgeweitet hat und für dieses ein phantasievolleres Zeichen gewählt hat.


Dies gilt auch für die Waren die als lediglich schwach ähnlich beurteilt wurden. Der geringe Grad an Warenähnlichkeit wird durch die klangliche und begriffliche Zeichenidentität, die zumindest für einen Teil des Verkehrs vorliegt, ausgeglichen.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Warensind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.





Die Widerspruchsabteilung


Reiner SARAPOGLU


Dorothée SCHLIEPHAKE

Volker MENSING



Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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