LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 10450 C (NICHTIGKEIT)


Dieter A. Hang, Schöffenstr. 22, 65933 Frankfurt, Deutschland (Antragsteller), vertreten von Rechtsanwältin Canem Stocker-Latour, Grosse Friedberger Str. 16-20, 60313 Frankfurt am Main, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Formula One Licensing B.V., Beursplein 37, 3011AA Rotterdam, Niederlande (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Harmsen Utescher, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).



Am 26/10/2018 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird vollständig zurückgewiesen.


2. Der Antragsteller trägt die Kosten, die auf 450 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG


Der Antragsteller hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarke Nr. 11 120 301 ‚FORMULA1.COM‘ (Wortmarke) in den Klassen 35, 38, 39, 41, 42 und 43 gestellt. Der Antrag beruht auf der in Deutschland eingetragenen Marke Nr. 398 20 803 . Der Antragsteller beruft sich auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 5 UMV.



VERFAHRENSVERLAUF


Am 18/08/2015 informierte die Inhaberin der Unionsmarke das Amt, dass sie gegen das einzige ältere Recht, auf das der Antrag auf Nichtigerklärung gestützt ist, am 27/03/2015 Löschungsklage beim Landgericht Frankfurt am Main erhoben habe. Sie beantragte entsprechend die Aussetzung des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Gültigkeit der älteren deutschen Marke Nr. 398 20 803. Dem Antrag war eine Abschrift der Klage nebst Anlagen (Anlage 1) sowie eine Mitteilung des Gerichts, in der der zur mündlichen Verhandlung anberaumte Termin mitgeteilt wird (Anlage 2), beigefügt.


Am 31/08/2015 hat das Amt daraufhin das Verfahren bis zu einer endgültigen Entscheidung im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main ausgesetzt.


Am 24/01/2018 informierte die Inhaberin der Unionsmarke das Amt über den Ausgang des Verfahrens, in dem die deutsche Marke Nr. 398 20 803 für verfallen erklärt worden und der Antragsteller zur Einwilligung in die Löschung derselben verurteilt worden war. Am 23/03/2018 übermittelte die Inhaberin der Unionsmarke einen aktualisierten Registerauszug, der die endgültige Löschung der älteren Marke belegt.


Das Verfahren wurde daraufhin am 28/03/2018 wieder aufgenommen. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, dem Amt bis zum 28/05/2018 mitzuteilen, ob der Antrag auf Nichtigerklärung aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Die Frist wurde bis zum 28/07/2018 verlängert.


ERLÖSCHEN DES ÄLTEREN RECHTS


Gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV wird eine Unionsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn eine in Artikel 8 Absatz 2 UMV genannte ältere Marke besteht und die Voraussetzungen des Artikel 8 Absätze 1 oder 5 erfüllt sind.



Ältere Marken“ gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ii UMV sind insbesondere Marken in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim BENELUX-Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität.


Daher ist als Rechtsgrundlage des Antrags auf Nichtigerklärung der Unionsmarke die Existenz und die Gültigkeit eines älteren Rechts im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 UMV nachzuweisen.


Im vorliegenden Fall wurde das ältere Recht im Laufe des Verfahrens durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 19/10/2017 (Aktenzeichen 6 U 7/16) für verfallen erklärt. Wie dem von der Inhaberin der Unionsmarke eingereichten Registerauszug zu entnehmen ist, ist die geltend gemachte ältere Marke mittlerweile vom DPMA gelöscht worden.


Da dem Antrag auf Nichtigerklärung nur stattgegeben werden kann, wenn er sich auf ein älteres Recht stützt, das zum Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung noch Gültigkeit besitzt, ist der Antrag im vorliegenden Fall als unbegründet zurückzuweisen.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die in einem Nichtigkeitsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da der Antragsteller die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Inhaberin der Unionsmarke in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Inhaberin der Unionsmarke zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.




Die Löschungsabteilung


José Antonio GARRIDO OTAOLA

Elena NICOLÁS GÓMEZ

Ana MUÑIZ RODRÍGUEZ



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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