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ENTSCHEIDUNG

der Ersten Beschwerdekammer

vom 30. Juni 2016

In dem Beschwerdeverfahren R 2564/2014-1

Advogate e.V.

Antwerpener Str. 35

50672 Köln

Deutschland



Anmelderin / Beschwerdeführerin

vertreten durch HÜBSCH & WEIL, PATENT- UND RECHTSANWALTSKANZLEI, PATENTANWALT DIRK HÜBSCH, RECHTSANWALT CHRISTIAN WEIL, PARTNERSCHAFT MBB, Oststr. 9-11, 50974 Köln, Deutschland

gegen

Advocard Rechtsschutzversicherung AG

Besenbinderhof 43

20097 Hamburg

Deutschland



Widersprechende / Beschwerdegegnerin

vertreten durch UEXKÜLL & STOLBERG PARTNERSCHAFT VON PATENT- UND RECHTSANWÄLTEN MBB, Beselerstr. 4, 22607 Hamburg, Deutschland

BESCHWERDE betreffend das Widerspruchsverfahren Nr. B 2 158 718 (Unionsmarkenanmeldung Nr. 11 284 312)

erlässt

DIE Erste BESCHWERDEKAMMER

unter Mitwirkung von Th. M. Margellos (Vorsitzender), Ph. von Kapff (Berichterstatter) und C. Rusconi (Mitglied)

Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema

die folgende

Entscheidung

Sachverhalt

  1. Mit Anmeldung vom 8. Oktober 2012 beantragte die Advogate e.V. („die Anmelderin“) die Eintragung der Wortmarke

AdvoEurope

als Unionsmarke für folgende, nach Änderung der Klassifizierung, beanspruchten Waren und Dienstleistungen (siehe jedoch Randnr. 6):

Klasse 16 – Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien soweit sie in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbindartikel; Fotografien; Schreibwaren; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Klasse 35 – Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Eingabe von Daten in eine Datenbank; Marketing; Erstellen von Werbe- und Marketingkonzepten; Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Personalmanagement; Sekretariatsdienstleistungen und Textverarbeitung (Schreibdienste); gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung; Herausgabe von Werbetexten; Marktforschung; Marktanalyse; Beratung von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe auf organisatorischem, betriebswirtschaftlichem, sowie personellem Gebiet;

Klasse 41 – Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Seminaren und/oder Workshops; Anfertigung von Übersetzungen; Konzeption, Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen; Durchführen von Workshops und Seminaren im Bereich der wirtschaftlichen und/oder organisatorischen Beratung; Herausgabe von Pressetexten; Herausgabe von geschriebenen Texten; Herausgabe von Verlagserzeugnissen;

Klasse 45 – Rechtliche Beratung; Rechtsberatung und -vertretung; Dienstleistungen eines Anwaltsbüros; Durchführung von Schutzrechts- und Benutzungsrecherchen; Vermittlung von Rechtsanwälten.

  1. Die Anmeldung wurde am 21. Dezember 2012 veröffentlicht.

  2. Die Advocard Rechtsschutzversicherung AG („die Widersprechende“) legte am 21. März 2013 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für folgende Dienstleistungen ein (siehe jedoch Randnr. 6):

Klasse 35 – Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Eingabe von Daten in eine Datenbank;

Klasse 45 – Rechtliche Beratung; Rechtsberatung und -vertretung; Dienstleistungen eines Anwaltsbüros; Durchführung von Schutzrechts- und Benutzungsrecherchen; Vermittlung von Rechtsanwälten.

Sie stützte ihren Widerspruch auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV (Verwechslungsgefahr).

  1. Sie machte dabei folgende Wortmarke geltend:

Advo

A. eingetragen als Unionsmarke unter Nr. 10 126 969 mit Anmeldetag vom 15. Juli 2011 und Eintragungsdatum vom 21. März 2013, im Hinblick auf alle eingetragenen Dienstleistungen, nämlich

Klasse 35 – Zusammenstellung und Systematisieren von Daten in Datenbanken, Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Erteilung von Auskünften (Informationen) in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, insbesondere im Bereich des Forderungsmanagements;

Klasse 36 – Versicherungswesen; Vermittlung von Versicherungen; Finanzwesen; Ausgabe von Kreditkarten;

Klasse 38 – Sammeln und Liefern von Nachrichten;

Klasse 45 – Rechtliche Beratung; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; juristische Dienstleistungen.

B. eingetragen als Internationale Registrierung unter Benennung der Europäischen Union, unter Nr. 868 405 mit Anmeldetag vom 16. März 2005 und Eintragungsdatum vom 16. März 2005 (siehe jedoch Randnr. 6), im Hinblick auf alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen, nämlich:

Klasse 9 – Software; bespielte CDs, MCs und Schallplatten, Codekarten, Magnetkarten und Chipkarten;

Klasse 16 – Druckereierzeugnisse; Kundenkarten aus Kunststoff;

Klasse 35 – Errichten und Betreiben einer Datenbank;

Klasse 36 – Versicherungswesen; Vermittlung von Versicherungen; Finanzwesen; Ausgabe von Kreditkarten;

Klasse 38 – Sammeln und Liefern von Nachrichten;

Klasse 42 – Rechtliche Beratung.

  1. Am 8. Oktober 2013 beantragte die Anmelderin, der Widersprechenden den Nachweis der Benutzung der älteren Marken aufzuerlegen. Dieser Antrag wurde in Bezug auf die ältere Marke Nr. 10 126 969 zurückgewiesen, da diese Marke am Tag der Veröffentlichung der angefochtenen Unionsmarke noch keine fünf Jahre eingetragen war. Im Übrigen wurde dem Antrag stattgegeben.

  2. Am 31. Januar 2014 teilte die Widersprechende mit, dass aus Gründen der Prozessökonomie der Widerspruch im Folgenden nur noch auf die Unionsmarke Nr. 10 126 969 gestützt werde. Zugleich erklärte sie, dass der Widerspruch sich „nur noch“ gegen die folgenden Dienstleistungen richte:

Klasse 35 – Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Eingabe von Daten in eine Datenbank; Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Beratung von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe auf organisatorischem, betriebswirtschaftlichem, sowie personellem Gebiet;

Klasse 45 – Rechtliche Beratung; Rechtsberatung und -vertretung; Dienstleistungen eines Anwaltsbüros; Durchführung von Schutzrechts- und Benutzungsrecherchen; Vermittlung von Rechtsanwälten.

  1. Mit Entscheidung vom 1. August 2014 im Widerspruchsverfahren Nr. B 2 158 718 („die angegriffene Entscheidung“) wies die Widerspruchsabteilung die Anmeldung für alle angefochtenen Dienstleistungen

Klasse 35 – Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Eingabe von Daten in eine Datenbank;

Klasse 45 – Rechtliche Beratung; Rechtsberatung und -vertretung; Dienstleistungen eines Anwaltsbüros; Durchführung von Schutzrechts- und Benutzungsrecherchen; Vermittlung von Rechtsanwälten.

zurück und stellte fest, dass sie für die nicht angefochtenen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden kann. Die Widerspruchsabteilung stützte sich dabei insbesondere auf folgende Gründe:

  • Die „Beschränkung“ des Widerspruchs auf bestimmte Dienstleistungen im Schreiben vom 31. Januar 2014 stellt tatsächlich eine Erweiterung des Umfangs des Widerspruchs nach dem Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist dar. Sie ist folglich unzulässig. Die Widerspruchsabteilung prüft den Fall nur in Bezug auf die angefochtenen Dienstleistungen, die in der Widerspruchsschrift vom 21. März 2013 angegeben worden sind.

  • Der Antrag auf Benutzungsnachweis ist in Bezug auf die ältere Unionsmarke Nr. 10 126 969, auf die sich der Widerspruch nach der Beschränkung nur noch stützt, unzulässig.

  • Die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen richten sich an die breite Öffentlichkeit sowie Geschäftskunden. Der Aufmerksamkeitsgrad variiert zwischen durchschnittlich und überdurchschnittlich, je nach Art der Dienstleistungen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird auf das ungarischsprachige Publikum abgestellt.

  • Die angefochtenen Dienstleistungen sind identisch zu den Dienstleistungen der älteren Marke.

  • In schriftbildlicher Hinsicht sind die Zeichen insoweit ähnlich, als sie in „Advo“ übereinstimmen. Andererseits unterscheiden sie sich in dem Wortelement „Europe“.

  • In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen bei „Advo“ überein. Sie unterscheidet sich jedoch in dem Wortelement „Europe“ der angefochtenen Marke, das in der älteren Marke keine Entsprechung findet.

  • In begrifflicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Durchschnittsverbraucher ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen wird, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ähnlich zu ihm bekannten Wörter sind. Im konkreten Fall wird die angefochtene Marke in die Wortbestandteile „Advo“ und „Europe“ zerlegt. Dies gilt umso mehr, als durch die Schreibeweise des Wortbestandteils „Europe“ mit großem Anfangsbuchstaben eine grafische Trennung zwischen den Bestandteilen „Advo“ und „Europe“ hervorgerufen wird. Das ältere Zeichen hat für das Publikum im relevanten Gebiet keine Bedeutung. Die Zeichen sind somit begrifflich nicht ähnlich.

  • Das Element „Europe“ des angefochtenen Zeichens wird von dem Durchschnittsverbraucher als ein geographischer Hinweis auf den Leistungsort (in dem Sinne, dass die Dienstleistungen europaweit erbracht werden) und nicht als Hinweis auf die geschäftliche Herkunft der Dienstleistung verstanden. Daher ist das Element „Europe“ des angefochtenen Zeichens nicht kennzeichnungskräftig. Das Publikum versteht die Bedeutung des Elements und schenkt diesem nicht kennzeichnungskräftigen Element weniger Aufmerksamkeit als dem anderen kennzeichnungskräftigeren Element der Marke. Folglich ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den hier in Rede stehenden Marken die Auswirkung dieses nicht kennzeichnungskräftigen Elements begrenzt.

  • Die ältere Marke hat als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Ihre Kennzeichnungskraft ist daher als normal anzusehen.

  • Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sind identisch.

  • Es liegt eine Verwechslungsgefahr beim ungarischsprachigen Publikum vor. Die sich gegenüberstehenden Zeichen stimmen in dem Wortbestandteil „Advo“ überein, der das einzige Wortelement der älteren Marke ist und in seiner Gesamtheit als ein klar identifizierbares Element in der angefochtenen Marke wiedergegeben ist. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren.

  • Der Wortbestandteil „Europe“ der angefochtenen Marke ist, wie gesagt, nicht kennzeichnungskräftig. Der Verbraucher, der mit dem Zeichen „AdvoEurope" konfrontiert wird, wird davon ausgehen, dass es sich bei „AdvoEurope“ lediglich um eine europaweit ausgerichtete Untergruppe der Marke „Advo“ handelt und wird beide Zeichen demselben Inhaber zuordnen.

  • Wegen der bestehenden Verwechslungsgefahr ist der Widerspruch begründet.

  1. Die Anmelderin erhob gegen die angefochtene Entscheidung am 1. Oktober 2014 Beschwerde und begründete sie am 21. November 2014. Sie beantragte, den Widerspruch kostenpflichtig abzuweisen, und führte im Wesentlichen wie folgt aus:

  • Insbesondere der Verbraucher, der eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit an den Tag legt, wird die Unterschiede zwischen den Zeichen deutlich erkennen. Dies gilt allerdings auch für den durchschnittlichen Verbraucher. Er wird den zusätzlichen Bestandteil „Europe“ erkennen, der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet.

  • Entgegen der Behauptung der Widerspruchsabteilung ist der Bestandteil „Europe“ nicht „kennzeichnungslos“, er ist insbesondere nicht beschreibend für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen.

  • Zu Unrecht geht die Widerspruchsabteilung davon aus, dass das ältere Zeichen „Advo“ für das relevante Publikum keine Bedeutung hat. Bei „Advo“ handelt es sich klar erkennbar um eine Abkürzung für „Advokat“, also Anwalt. Dies ist den Verkehrskreisen der Europäischen Union geläufig und muss auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass es sich hier insbesondere um „Rechtsdienstleistungen“ handelt.

  • Die Widerspruchsabteilung hat nicht berücksichtigt, dass es sich bei „Advo“ um einen beschreibenden, freihaltebedürftigen Begriff handelt. Die Bezeichnung „AdvoEurope“ wird nicht nur durch den Bestandteil „Advo“ geprägt, sondern auch durch den Bestandteil „Europe“ und insbesondere durch die Gesamtheit „AdvoEurope“. Durch die Hinzuziehung des Bestandteils „Europe“ zu dem Wort „Advo“ wird ein neuer Gesamtbegriff gebildet.

  • Die sich gegenüberstehenden Zeichen weisen starke Unterschiede auf. Die Anmeldemarke ist wesentlich länger als die Widerspruchsmarke. Während „AdvoEurope“ aus zehn Buchstaben besteht, besteht „Advo“ nur aus vier Buchstaben. Auch klanglich klingen „Advo“ und „AdvoEurope“ völlig unterschiedlich. Eine gedankliche Verwechslungsgefahr ist ebenfalls auszuschließen.

  • Die Bezeichnung „Advo“ ist kennzeichnungsschwach und verbraucht, da diese überaus häufig benutzt wird. Dem Ausdruck des Registers des Deutschen Patent- und Markenamts ist zu entnehmen, dass es alleine 62 Treffer mit dem Bestandteil „Advo“ gibt. Im Register des Amtes sind es sogar 101 Treffer.

  • Es wird auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 21. Mai 2014 in der Sache „Advotipp“ gegen „Advo“, 29w(pat) 059/12, hingewiesen. Das Gericht hat dort ausgeführt, dass eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe, da die Zeichen deutliche Unterschiede aufweisen würden. In Bezug auf die Dienstleistungen, die von einem Anwalt erbracht werden können, sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke geschwächt, da diese erkennbar einen Begriffsanklang an „Advokat“ aufweise und für rechtsberatende Dienstleistungen im weitesten Sinne beschreibende Anklänge habe. Selbst bei identischen Dienstleistungen reichten die vorhandenen Unterschiede aus, um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern.

  • Weiterhin wird auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 22. Juni 2010 in der Sache „webadvocat“, 24w(pat) 057/09, hingewiesen, in der festgestellt wurde, dass die Bezeichnung insbesondere für „Rechtsberatungen“ nicht eintragungsfähig sei, da Advokat im Sinne von Rechtsanwalt verstanden werde.

  • Außerdem besteht das relevante Publikum vorliegend aus Fachverkehrskreisen bzw. aus Verbrauchern, die kostenpflichtige hochpreisige Dienstleistungen wünschen. Insbesondere bei hochpreisigen Dienstleistungen, wie etwa „Rechtsanwaltsdienstleistungen“, wird der Verbraucher deutlich unterscheiden bzw. deutlich auf bestehende Unterschiede bei den sich gegenüberstehenden Bezeichnungen achten.

  • Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen sind bereits so unterschiedlich, dass es auf eine teilweise Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen nicht ankommt.

  1. Mit Schriftsatz vom 16. März 2015 nahm die Widersprechende Stellung und beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, und führte im Wesentlichen wie folgt aus:

  • Die Widerspruchsabteilung hat den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen.

  • Die Identität der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen wird von der Anmelderin nicht in Abrede gestellt.

  • Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal. Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist die Bezeichnung „Advo“ nicht kennzeichnungsschwach und verbraucht. „Advo“ ist nicht die Abkürzung für „Advocat“. Wenn überhaupt, könnte man argumentieren, dass sich „Advo“ an „Advocat“ anlehnt. Dies führt aber noch lange nicht dazu, den Bestandteil als schwach anzusehen. Vielmehr weisen auch „sprechende Marken“ einen durchschnittlichen Kennzeichnungsgehalt auf.

  • Die deutsche und die europäische Rechtsprechung (z.B. DPMA, Beschluss vom 6. November 2009, Az. 307 74 416.7, advoplus; BPatG, Beschluss vom 8. März 2006, 29 W (pat) 25/04) haben wiederholt bestätigt, dass der Bestandteil „Advo“ auch für die Klasse 45 unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist.

  • Zudem hat die Widerspruchsabteilung aus Gründen der Verfahrensökonomie auf den ungarischsprachigen Teil der relevanten Verkehrskreise abgestellt, wo „Advo“ nun einmal keine Bedeutung hat. Mindestens in Ungarn handelt es sich eben doch um ein Fantasiewort.

  • Aus diesem Grund kann sich die Anmelderin nicht auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts in Sachen „Advotipp / Advo“ berufen, weil es dort um einen rein deutschen Fall ging.

  • Die Registerauszüge der eingetragenen Marken mit dem Bestandteil „Advo“ können keine Schwächung der Widerspruchsmarke belegen, da Drittzeichen nur dann zu einer Schwächung bzw. einem Verbrauch führen, wenn es eine beträchtliche Anzahl gibt, diese identisch sind und benutzt werden, und zwar in den gleichen Dienstleistungsbereichen, was bestritten wird.

  • Der Bestandteil „Europe“ der angefochtenen Marke wird als ein geographischer Hinweis wahrgenommen, in dem Sinne, dass die Dienstleistungen europaweit erbracht werden. Daher ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig.

  • Der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums ist nicht in jedem Fall überdurchschnittlich. Viele finden ihre Anwälte „im Vorübergehen“, wenn sie z.B. auf der Straße ein Anwaltsschild sehen.

  • Der eventuell bestehende geringere Grad der Ähnlichkeit der Zeichen wird vorliegend durch die Identität der damit gekennzeichneten Dienstleistungen ausgeglichen.

  • Durch die Schreibweise des Wortbestandteils „Europe“ mit großem Anfangsbuchstaben wird eine grafische Trennung zwischen den Bestandteilen „Advo“ und „Europe“ hervorgerufen. Deshalb wird entgegen der Meinung der Anmelderin gerade kein neuer Gesamtbegriff gebildet.

Entscheidungsgründe

  1. Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen der Artikel 58, 59 und 60(1) UMV in Verbindung mit den Regeln 48 und 49 GMDV und ist daher zulässig.

  2. Sie ist jedoch unbegründet, da die Widerspruchsabteilung zu Recht eine Verwechslungsgefahr für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen angenommen hat.

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV

  1. Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a UMV sind ältere Marken solche Marken, die einen früheren Anmeldetag als den Tag der angegriffenen Anmeldung der Unionsmarke haben.

  2. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 16-18; 29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 29; 22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 17).

  3. Dabei ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit, Produktähnlichkeit und Kennzeichnungskraft, umfassend zu beurteilen.

Das relevante Publikum

  1. Die wahrscheinliche Wahrnehmung der widerstreitenden Marken aus der Sicht des maßgeblichen Publikums spielt eine entscheidende Rolle bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr. Dabei ist der Referenzverbraucher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher der relevanten Waren oder Dienstleistungen (16/07/1998, C‑210/96, Gut Springenheide, EU:C:1998:369, § 31; 22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26; 21/10/2004, C‑64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 43).

  2. Die Aufmerksamkeit des relevanten Durchschnittsverbrauchers hängt dabei von der Kategorie der betroffenen Dienstleistungen ab.

  3. Die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 45 richten sich an die breite Öffentlichkeit, einschließlich Gewerbetreibende. Der Aufmerksamkeitsgrad ist dabei als erhöht einzustufen. Dies gilt unabhängig davon, ob Rechtsanwälte oder andere Anbieter juristischer Dienstleistungen und Rechtsberatung auf ein bestimmtes Fachgebiet spezialisiert sind, und ob diese einmalig oder häufig kontaktiert werden. Ein Rechtsberater wird regelmäßig nach seiner fachlichen Expertise und nach persönlichen Kriterien ausgewählt. Es handelt sich um Dienstleistungen, die ein Vertrauensverhältnis implizieren (01/03/2012, R 457/2011-1, Legaxa / LEGA et al., § 17).

  4. Die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 richten sich ebenfalls sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an Gewerbetreibende. Der Aufmerksamkeitsgrad variiert zwischen durchschnittlich und überdurchschnittlich je nach Art der jeweiligen Dienstleistung.

  5. Das relevante Gebiet ist die Europäische Union. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird dem Ansatz der Widerspruchsabteilung gefolgt und der Zeichenvergleich auf den ungarischsprachigen Teil des relevanten Publikums beschränkt. Es ergibt sich aus dem Grundprinzip der Einheitlichkeit der Unionsmarke gemäß Artikel 1 Absatz 2 UMV in der Auslegung durch das Gericht, dass eine Anmeldung bereits dann zurückzuweisen ist, wenn Verwechslungsgefahr in einem „erheblichen Teil“ („significant proportion, une partie significative“) der angesprochenen Verkehrskreise besteht (23/10/2002, T‑6/01, Matratzen, EU:T:2002:261, § 38).

Vergleich der Dienstleistungen

  1. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Wesentlich ist insbesondere, festzustellen, ob der relevante Verbraucher den Eindruck haben kann, dass die Waren dieselbe betriebliche Herkunft haben können, also etwa von demselben oder in Verbindung stehenden Unternehmen hergestellt, vermarktet oder bereitgestellt werden (04/11/2003, T‑85/02, Castillo, EU:T:2003:288, § 33, 38). Zu den relevanten Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen, und gegebenenfalls auch die Bekanntheit der prioritätsälteren Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 23). Zu diesen Faktoren gehören auch die Tatsache, dass die Waren üblicherweise von denselben Herstellern hergestellt werden, der Zweck der Waren, sowie ihre Vertriebswege und Verkaufsstätten, gegebenenfalls dieselbe geographische Herkunft.

  2. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sind aus den von der Widerspruchsabteilung genannten Gründen identisch. Dies wird von der Anmelderin auch gar nicht bestritten.

Vergleich der Zeichen

  1. Bei der umfassenden Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder nach der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Aus dem Wortlaut des Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wonach „für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht", geht nämlich hervor, dass es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf ankommt, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 17). Da es um den Schutz des Inhabers einer älteren Marke geht, kommt es dabei nicht darauf an, ob ein „nicht unerheblicher Teil der maßgebenden Verkehrskreise“ die Marken für unähnlich hält.

  2. Weiter ist festzustellen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet. Dies schließt jedoch nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (13/05/2015, T‑102/14, TPG POST / DP et al., EU:T:2015:279, § 36; 12/06/2007, C‑334/05 P, Limoncello, EU:C:2007:333, § 42).

  3. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke prägend sind, sind insbesondere die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit den Eigenschaften der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden (13/05/2015, T‑102/14, TPG POST / DP et al., EU:T:2015:279, § 37; 12/09/2012, T-295/11, duschy, EU:T:2012:420, § 57; 23/10/2002, T-6/01, Matratzen, EU:T:2002:261, § 35; 08/01/2016, R 2830/2014-5, LEGAL CAFÉO / Caffeo, § 25; 18/09/2013, R 1462/2012- G, ULTIMATE GREENS / ULTIMATE NUTRITION (fig.) et al., § 17).

  4. Die Vergleichszeichen sind aufgrund der bestehenden optischen und klanglichen Übereinstimmungen als ähnlich einzustufen.

  5. Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind beide Wortmarken. In schriftbildlicher Hinsicht sind sie insoweit ähnlich, als sie in dem Element „Advo“ übereinstimmen. Die Widerspruchsmarke ist vollständig in der angefochtenen Marke enthalten. Die Vergleichszeichen unterscheiden sich dagegen in dem zusätzlichen Wortelement „Europe“ der angefochtenen Marke, das in der älteren Marke keine Entsprechung findet. Die optische Ähnlichkeit zwischen den beiden Zeichen wird dadurch verstärkt, dass der Bestandteil „Europe“ in der Anmeldemarke mit einem Großbuchstaben beginnt (02/02/2005, R 360/2004-4, AdvoFinance / Advo, § 13). Die Übereinstimmung besteht dabei am vom Verkehr am meisten beachteten Wortanfang.

  6. In klanglicher Hinsicht ist die Aussprache der Vergleichszeichen in dem Element „Advo“ identisch und unterscheidet sich in dem zusätzlichen Element „Europe“ der angefochtenen Marke.

  7. Eine begriffliche Ähnlichkeit scheidet dagegen aus, da der Begriff „Advo“ weder ein Wort noch eine Abkürzung der ungarischen Sprache ist. Entsprechend hat auch das Wort „AdvoEurope“ im Ungarischen keine eindeutige Bedeutung.

  8. Wie die Widerspruchsabteilung zu Recht festgestellt hat, ist der Bestandteil „Europe“ der angefochtenen Marke beschreibend und wird daher vom relevanten Publikum leicht vernachlässigt (18/04/2012, R 1154/2011-5, MANPOWER EUROPE (fig.) / MANPOWER, § 14; 14/11/2005, R 718/2004-2, PHE PARTNER HOTELS EUROPE (fig.) / PARTNER HOTELS (fig.), § 29). Der Begriff „Europe“ wird in der gesamten Europäischen Union verstanden (18/04/2012, R 1154/2011-5, MANPOWER EUROPE (fig.) / MANPOWER, § 15), und somit auch in Ungarn. Er wird vom relevanten Publikum als Hinweis darauf gesehen, dass die damit gekennzeichneten Dienstleistungen europaweit erbracht werden.

  9. Entgegen der Behauptung der Anmelderin ist das Wort „Advo“ für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen nicht beschreibend, da es für das ungarischsprachige Publikum, auf das vorliegend aus Gründen der Verfahrensökonomie abgestellt wird (siehe Randnr. 19), keine Bedeutung hat.

Kennzeichnungskraft der älteren Marke

  1. Um die Kennzeichnungskraft einer Marke zu bestimmen, ist umfassend zu prüfen, wie geeignet die Marke ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, von den beteiligten Verkehrskreisen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Eigenschaften zu berücksichtigen, die die Marke von Haus aus besitzt oder im Verkehr auf Grund der Intensität, der geographischen Verbreitung und der Dauer der Benutzung dieser Marke erworben hat. Es ist offensichtlich, dass der Grad der Kennzeichnungskraft einer Marke geringer ist, wenn die Marke produktbeschreibende oder übliche Elemente enthält oder dass er größer ist, wenn die Marke von einem großen Teil des Verkehrs auf Grund eines großen Marktanteils und in Folge großen Werbeaufwands als einer bestimmten Quelle zugehörig erkannt wird (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 22-23).

  2. Die Widersprechende hat keine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke geltend gemacht. Ihr kommt eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Die Kennzeichnungskraft des Zeichens ist nicht durch Drittmarken derartig geschwächt, dass der Verkehr in „Advo“ jedenfalls bei mit einem beschreibenden Begriff wie „Europe“ zusammengesetzten Marken keinen Hinweis mehr auf die Marke der Widersprechenden erblicken würde (02/02/2005, R 360/2004-4, AdvoFinance / Advo, § 16). Für eine solche Annahme genügt der Vortrag der Anmelderin nicht. Die bloße Eintragung einer Marke sagt noch nichts darüber aus, ob überhaupt und, wenn ja, in welcher Form eine Drittmarke im Verkehr verwendet wird (02/02/2005, R 360/2004-4, AdvoFinance / Advo, § 16).

Verwechslungsgefahr

  1. Bei der umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu berücksichtigen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22; 29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 16).

  2. Wie die Widerspruchsabteilung zutreffend festgestellt hat, liegt eine Verwechslungsgefahr vor. Ein erheblicher Teil des Verkehrs wird aufgrund des gemeinsamen Bestandteils „Advo“ das angefochtene Zeichen mit der Widersprechenden in Verbindung bringen. Entgegen dem Vortrag der Anmelderin ist das angefochtene Zeichen kein neuer, sofort einprägsamer Begriff, in dem der Bestandteil „Advo“ als unselbständiges Element vollkommen unterginge. Vielmehr besteht die Anmeldemarke aus dem nicht unmittelbar beschreibenden Teil „Advo“ und dem beschreibenden Teil „Europe“. Eine solche Struktur entspricht derjenigen einer typischen Kombination einer Hausmarke mit einer beschreibenden Angabe für einen besonderen Geschäftsbereich und wird entsprechend vom Verkehr wahrgenommen (02/02/2005, R 360/2004-4, AdvoFinance / Advo, § 15). Diese Wahrnehmung wird in optischer Hinsicht durch die Großschreibung des Wortes „Europe“ noch verstärk.

  3. Aufgrund der Dienstleistungsidentität, der Übereinstimmung am Wortanfang und des beschreibenden Charakters des zusätzlichen Elements „Europe“ im Anmeldezeichen kann selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit des relevanten Publikums jedenfalls eine assoziative Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden.

  4. Die Widerspruchsabteilung hat daher dem Widerspruch für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen zu Recht stattgegeben. Die Beschwerde ist unbegründet.

Kosten

  1. Nachdem die Anmelderin mit ihrer Beschwerde erfolglos war, hat sie gemäß Artikel 85 Absatz 1 und 2 UMV und Regel 94 Absatz 1 GMDV die Kosten der Widersprechenden im Beschwerdeverfahren zu tragen.

  2. Aufgrund von Artikel 85 Absatz 6 Satz 1 UMV setzt die Beschwerdekammer in der Entscheidung über die Beschwerde auch die zu erstattenden Kosten fest, nämlich in Höhe von 550 EUR für die Kosten eines berufsmäßigen Vertreters gemäß Artikel 93 Absatz 1 UMV, unabhängig davon, ob sie tatsächlich entstanden sind oder diese übersteigen. Die Beschwerdegebühr hatte die Anmelderin an das Amt entrichtet, so dass die Widersprechende insoweit nicht belastet war und auch keinen Erstattungsanspruch hat. Jede endgültig gewordene Entscheidung des Amtes, die Kosten festsetzt, ist gemäß Artikel 86 UMV ein vollstreckbarer Titel.

  3. Die angegriffene Entscheidung der Widerspruchsabteilung, enthält bereits eine Kostenentscheidung sowie eine Festsetzung der Kosten des Widerspruchs­verfahrens.

Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen entscheidet

DIE KAMMER

wie folgt:

  1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

  2. Die Anmelderin hat die Kosten der Widersprechenden im Beschwerdeverfahren zu tragen, die auf 550 EUR festgesetzt werden.











Signed


Th. M. Margellos





Signed


Ph. von Kapff




Signed


C. Rusconi





Registrar:


Signed


H.Dijkema





30/06/2016, R 2564/2014-1, AdvoEurope / Advo et al.

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