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ENTSCHEIDUNG
der Ersten Beschwerdekammer
vom 25. Juni 2015


In den verbundenen Beschwerdeverfahren R 1257/2014-1 und R 1668/2014-1

Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG

Seestr. 204

CH-8802 Kilchberg

Schweiz



Widersprechende / Beschwerdeführerin (R 1257/2014-1)
Beschwerdegegnerin (R 1668/2014-1)

vertreten durch BARKHOFF REIMANN VOSSIUS, Prinzregentenstr. 74, DE-81675 München, Deutschland

gegen

Isolife Apotheke GmbH

Kasernenstr. 30

CH-9100 Herisau

Schweiz



Anmelderin / Beschwerdegegnerin (R 1257/2014-1)
Beschwerdeführerin (R 1668/2014-1)

vertreten durch JURAVENDIS RECHTSANWÄLTE, Franz-Joseph-Str. 48, DE-80801 München, Deutschland

BESCHWERDE betreffend das Widerspruchsverfahren Nr. B 2 164 856 (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 313 608)

erlässt

DIE ERSTE BESCHWERDEKAMMER

unter Mitwirkung von Th. M. Margellos (Vorsitzender), Ph. von Kapff (Berichterstatter) und C. Rusconi (Mitglied)

Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema

die folgende

Entscheidung

Sachverhalt

  1. Mit Anmeldung vom 2. November 2012 beantragte die AYONNAX Nutripharm GmbH (siehe aber Randnummer 4) die Eintragung der Wortmarke

platinhase

als Gemeinschaftsmarke für verschiedene Waren in den Klassen 3, 5, 14, 25, 28, 29 und 30 von denen nach Beschränkung des Warenverzeichnisses am 11. Januar 2013 sowie teilweisem Widerspruch noch folgende Waren verfahrensgegenständlich sind:

Klasse 14 – Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;

Klasse 25 – Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 29 – Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und –fette;

Klasse 30 – Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis.

  1. Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr.010/2013 vom 15. Januar 2013 veröffentlicht.

  2. Die Anmelderin stellte am 17. Januar 2013 einen Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs, infolge dessen das Recht an die Isolife Apotheke GmbH („die Anmelderin“) überging.

  3. Am 8. April 2013 legte die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG („die Widersprechende“) teilweise Widerspruch ein und zwar gegen alle Waren in den Klassen 14, 25, 29 und 30 der angemeldeten Marke (siehe Randnummer 1) gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV (Verwechslungsgefahr).

  4. Sie machte dabei folgende älteren Zeichen geltend:

a) die Wortmarke Nr. 3 198 132

GOLDHASE

eingetragen als Gemeinschaftsmarke mit Anmeldetag vom 26. Mai 2003 und Eintragungsdatum vom 13. Oktober 2004, im Hinblick auf alle eingetragenen Waren, nämlich

Klasse 30 – Kakao, Kakaoextrakte für Nahrungs- und Genusszwecke, Schokoladenmassen und Kuvertüren, Schokoladetafeln, Schokoladewaren, Pralinen, auch mit flüssiger Füllung, insbesondere aus Weinen und Spirituosen; Back- und Konditoreiwaren.

b) die Wortmarke Nr. 8 560 153

GOLDHASE

eingetragen als Gemeinschaftsmarke mit Anmeldetag vom 18. September 2009 und Eintragungsdatum vom 16. März 2010, im Hinblick auf alle eingetragenen Waren, nämlich

Klasse 6 – Waren aus Metall, soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 14 – Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Dosen aus Edelmetall, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, Pins [Schmuckwaren], Schlüsselanhänger
[Phantasie-, Schmuckwaren], Schlüsselbänder (Lenyards) und Schmuckkästen;

Klasse 16 – Papier, Pappe (Karton und Waren aus diesen Materialien), soweit in dieser Klasse enthalten; Druckereierzeugnisse, Schreibwaren, Büroartikel (ausgenommen Möbel), Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in dieser Klasse enthalten, Aufkleber;

Klasse 18 – Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in dieser Klasse enthalten; Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Taschen und Koffer;

Klasse 21 – Behälter und Geräte für den Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), Kämme und Schwämme, Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln), Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 25 – Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 28 – Spiele, Spielzeug, Plüschtiere, Turn- und Sportartikel, soweit in dieser Klasse enthalten; Christbaumschmuck.

  1. Mit Schreiben vom 8. April 2013 begründete die Widersprechende ihren Widerspruch und trug im Wesentlichen wie folgt vor:

  • Es besteht Verwechslungsgefahr. Die Wortmarke Nr. 3 198 132 beansprucht Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35 und 36. Die Wortmarke Nr. 8 560 153 beansprucht Waren der Klassen 6, 14, 16, 18, 21, 25 und 28. Die Waren in den Klassen 14, 25 und 30 sind identisch. Die Waren der Klasse 29 der Anmelderin sind hochgradig ähnlich zu den Waren der Widersprechenden in Klasse 30 und den Dienstleistungen in Klasse 35.

  • Die Zeichen sind phonetisch und optisch teilweise identisch. Gedanklich werden die Bestandteile „Gold“ und „Platin“ miteinander assoziiert.

  1. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 machte die Widersprechende zusätzlich zu ihrem Widerspruch vom 8. April 2013 geltend, die Eintragung der angemeldeten Marke verstoße auch gegen Artikel 8 Absatz 5 GMV und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

  • Bei der Widerspruchsmarke Nr. 3 198 132 handelt es sich hinsichtlich der Ware „Schokoladewaren“ um eine hochgradig bekannte Marke im Territorium des Mitgliedstaates Deutschland.

  • Eine Verkehrsbefragung vom Oktober 2012 über die Bekanntheit und Verkehrsdurchsetzung des Zeichens „GOLDHASE“ belegt dies.

  • Die Marke hat deshalb einen erweiterten Schutzumfang.

  1. Auf den fristgemäßen Antrag der Anmelderin vom 23. Oktober 2013 auf Nachweis der Benutzung legte die Widersprechende am 4. Dezember 2013 folgende Unterlagen als Benutzungsnachweis für die Wortmarke Nr. 3 198 132 vor:

  • Eidesstattliche Versicherung („EV“) des Leiters der Markenabteilung der Firma Chocoladenfabriken Lindt & Sprüngli AG, Herrn Dr. Nicholas Studler, vom 19. November 2013, der insbesondere zu entnehmen ist, dass die Marke in Deutschland und Österreich im Zeitraum 2008 bis 2013 „intensiv benutzt“ wurde.

  • Das durch die Marke geschützte Produkt wird wie folgt beschrieben: „Unser Produkt besteht aus einem aus Schokolade geformten, sitzenden Hasen, der in Goldfolie eingewickelt und mit einem roten Plissée-Bändchen sowie einem goldenen Glöckchen ausgestattet wird. Am unteren Teil des Körpers der Figur wird die Dachmarke unseres Unternehmens ‚LINDT‘ nebst Logo sowie in Großbuchstaben die Kennzeichnung ‚GOLDHASE‘ auf der Goldfolie aufgedruckt.“

  • Der EV ist eine Farbabbildung eines in goldene Folie eingewickelten Schokoladenhasen mit einer roten Schleife um den Hals und einem goldenen Glöckchen, dem Aufdruck „Lindt“ mit einem Logo sowie darunter dem Aufdruck „GOLDHASE“ als Anlage angefügt.

  • In Deutschland wurden jährlich zwischen 30,5 Millionen (2008) und 36,8 Millionen (2013) „Goldhasen“ verkauft, in Österreich jährlich zwischen 4,1 Millionen (2008) und 4,5 Millionen (2013). Dies entspricht jährlichen Umsatzzahlen zwischen 42,1 Millionen EUR (2008) und 48,9 Millionen EUR (2013) in Deutschland und zwischen 3,9 Millionen EUR (2008) und 5,4 Millionen EUR (2013) in Österreich.

  • Die Kosten für Werbung in Printmedien und Fernsehen werden für Deutschland mit 2,1 Millionen EUR für den Zeitraum 2008 bis 2013 angegeben, für Österreich mit 174 000 EUR.

  • Das Produkt „GOLDHASE“ wird in etwa 15 000 Niederlassungen in Deutschland und etwa 4 700 Niederlassungen in Österreich verkauft.

  • Lindt geht davon aus, dass mindestens 2/3 der Verbraucher in Österreich das Produkt „GOLDHASE“ gut kennen.

  • Knapp 40 Bilder von verschiedenen Verkaufsstätten (überwiegend Großhandel, Supermärkte und Kaufhäuser), die den Verkauf in der Ostersaison der Jahre 2010 bis 2013 illustrieren sollen. Auf den Bildern sind Hunderte aufgetürmter Schokoladenosterhasen der Firma Lindt zu erkennen. Auf Seiten 9, 10, 13, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 26, 32, 36 und 41 ist auch die Bezeichnung „GOLDHASE“ vollständig oder teilweise zu erkennen, insbesondere auf überdimensional großen Attrappen, die dem Schokoladenhasen nachgebildet sind und als Blickfang in den Verkaufsstätten dienen sollen. Auf den Schokoladenhasen selbst ist der Aufdruck „GOLDHASE“ auf den vorgelegten Bildern nicht zu erkennen, da die Schokoladenhasen auf den Bildern zu klein sind, um einen Schriftzug erkennen zu können.

  • Insgesamt 4 Verkehrsbefragungen der „GfK Marktforschung“ vom Mai 2003, Mai 2006, März und April 2010 in Deutschland.

  • Bei der in den relevanten Zeitraum fallenden Verkehrsbefragung vom März 2010 lautete der Titel: „Verkehrsbefragung über die Bekanntheit des Produktes „Goldhase (ohne Band/Glöckchen) im Zusammenhang mit Schokoladenwaren“. Den Befragten wurde ein in Goldfolie eingewickelter Schokoladenhase, ohne jeden Aufdruck vorgelegt. Danach haben bei einer repräsentativen Befragung von 1 067 deutschsprachigen Personen im Bundesgebiet 67,5% aller Befragten solche Hasen direkt dem Unternehmen „Lindt“ (inkl. „Lindt & Sprüngli“) zugeordnet.

  • Bei der ebenfalls in den relevanten Zeitraum fallenden, vergleichbaren Verkehrsbefragung von 1 075 Personen im Bundesgebiet vom April 2010 mit derselben Fragestellung haben 74,4% aller Befragten angegeben, solche Hasen direkt dem Unternehmen „Lindt“ (inkl. „Lindt & Sprüngli“) zuzuordnen.

  • Eine Liste mit Anschriften der Ladengeschäfte der Widersprechenden in Deutschland und Österreich.

  1. Ferner trägt die Widersprechende wie folgt vor:

  • Die Verbraucher werden gerade wegen der Tatsache, dass beide Parteien sich Begriffe aus dem Bereich der Edelmetalle als Erstbestandteile ihrer Wortmarken ausgewählt haben, also „Gold” und „Platin”, schnell zur Annahme verleitet, dass unter einer Marke „PLATINHASE” jetzt ein noch edleres und besseres Produkt gegenüber dem Basisprodukt „GOLDHASE” angeboten wird. Die Annahme von betrieblichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Goldhase- bzw. des Platinhase-Produkts drängt sich insoweit auf.

  • Den Verbrauchern in Europa ist seit langem bekannt, dass Dienstleistungen und Produkte gerne in den Qualitätsstufen „SILVER“, „GOLD“ und „PLATIN“ angeboten werden, etwa bei Airlines, Banken oder Produkten wie z. B. Schallplatten. Der europäische Verbraucher geht immer davon aus, dass es sich hier um ein Qualitätsmerkmal einer Dienstleistung bzw. eines Produktes handelt, welches mit dem Bestandteil „Platin“ gesteigert werden soll.

  1. Mit Entscheidung vom 7. Mai 2014 im Widerspruchsverfahren Nr. B 2 164 856 („die angegriffene Entscheidung“) gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt, nämlich für folgende angefochtene Waren:

Klasse 14 – Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;

Klasse 25 – Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 30 – Kaffee;

und wies die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 313 608 insoweit zurück. In Bezug auf die übrigen Waren

Klasse 29 – Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und –fette;

Klasse 30 – Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis;

wies sie den Widerspruch zurück und stellte fest, dass die Marke für diese Waren weitergeführt werden kann. Die Widerspruchsabteilung entschied, dass beide Parteien ihre eigenen Kosten zu tragen haben. Die Entscheidung stützte sich insbesondere auf folgende Gründe:

  • Die Widersprechende kann nach Ablauf der Widerspruchsfrist keinen weiteren Widerspruchsgrund geltend machen. Folglich ist der Widerspruch hinsichtlich des erst mit Schreiben vom 20. Juni 2013 geltend gemachten Artikels 8 Absatz 5 GMV nicht zu prüfen.

  • Die Widersprechende musste auf Antrag der Anmelderin nachweisen, dass sie die Gemeinschaftsmarke Nr. 3 198 132 während des Zeitraums vom 15. Januar 2008 bis einschließlich zum 14. Januar 2013 in der Europäischen Union in Verbindung mit den relevanten Waren ernsthaft benutzt hat.

  • Im vorliegenden Fall, ist nicht eindeutig erkennbar, dass die Widersprechende für ihre Schokoladenhasen die Bezeichnung „GOLDHASE“ verwendet hat. Die vorgelegten Nachweise beweisen nicht, dass das Zeichen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a GMV, so wie es eingetragen ist, verwendet wurde.

  • Die angefochtenen Waren und die Waren der weiteren Widerspruchsmarke Nr. 8 560 153 sind teilweise identisch, teilweise geringfügig ähnlich und teilweise unähnlich.

  • Die älteren Waren in Klasse 21 Geräte für den Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert) umfassen auch Kaffeekocher, nicht elektrisch. Zu deren sinnvollen Gebrauch ist die angefochtene Ware Kaffee in Klasse 30 erforderlich. Daher ergänzen sich diese Waren gegenseitig. Die Hersteller von Kaffee machen in großem Stil auch Werbung für ihre eigenen Kaffeemaschinen, so dass die Waren auch in ihren Herstellern und Vertriebskanälen übereinstimmen können. Daher ist die angemeldete Ware Kaffee geringfügig ähnlich.

  • Das relevante Gebiet ist die Europäische Union. Die Widerspruchsabteilung richtet beim Vergleich der Zeichen ihren Fokus auf den deutschsprachigen Teil der relevanten Verkehrskreise.

  • In Anbetracht der schriftbildlichen, klanglichen und teilweise begrifflichen Übereinstimmungen wird gefolgert, dass die verglichenen Zeichen ähnlich sind.

  • Die Elemente „Gold“ und „Platin“ der zu vergleichenden Zeichen sind hinsichtlich der Waren in Klassen 14 und 25 kennzeichnungsschwach. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken ist die Auswirkung dieser Elemente daher begrenzt.

  • Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.

  • Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

  • Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist als normal anzusehen.

  • Die als identisch und ähnlich befundenen Waren in den Klassen 25 und 30 richten sich an die breite Öffentlichkeit und die Waren in Klasse 14 an die breite Öffentlichkeit und an ein spezielles Fachpublikum. Der Aufmerksamkeitsgrad variiert zwischen durchschnittlich für die Waren in den Klassen 25 und 30 und überdurchschnittlich für die Waren in Klasse 14, da es sich bei Letzteren um eher seltene und teure Einkaufsgüter handelt.

  • Die Zeichen unterscheiden sich jeweils in nicht kennzeichnungskräftigen Elementen. Im vorliegenden Fall wird sich der Verbraucher eher an das gemeinsame Element „Hase“ erinnern, da er den weiteren Elementen aufgrund ihrer Kennzeichnungsschwäche nur eine geringe Bedeutung beimessen wird. Hinzu kommt, dass es sich sowohl bei „Gold“ als auch bei „Platin“ um Edelmetalle handelt und die Qualitätsstufen auch unmittelbar nebeneinander stehen. Die Unterschiede zwischen den Zeichen sind daher nicht geeignet, die besagten Ähnlichkeiten der Zeichen aufzuheben, trotz eines teilweise erhöhten Aufmerksamkeitsgrades.

  • Beim Publikum besteht Verwechslungsgefahr, auch für die geringfügig ähnlichen Waren in Klasse 30. Aus diesem Grund ist der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 8 560 153 der Widersprechenden begründet.

  1. Die Widersprechende erhob gegen die angefochtene Entscheidung am 13. Mai 2014 Beschwerde (R 1257/2014-1) und begründete sie am 16. Mai 2014. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben soweit dem Widerspruch nicht stattgegeben wurde und die Anmeldung für das Zeichen „platinhase“ hinsichtlich sämtlicher Waren in den Klassen 14, 25, 29 und 30 zurückzuweisen. Sie führt im Wesentlichen wie folgt aus:

  • Die Feststellung der Widerspruchsabteilung, die Widersprechende nutze die Wortmarke „GOLDHASE” nicht, ist unzutreffend.

  • Das Amt hätte seiner Entscheidung die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 26. Oktober 2006 (I ZR 37/04) und vom 15. Juli 2010 (I ZR 57/08) zugrunde legen müssen. In diesen Verfahren musste die Widersprechende nachweisen, dass der deutsche Verbraucher bereits auf Grund der Form und Farbe des Schokoladenhasen das Produkt eindeutig der Widersprechenden zuordnen konnte.

  • Dem von der Anmelderin mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 vorgelegten Urteil des Gerichts T–336/08 ist in Randnummer 58 zu entnehmen, dass der Schokoladenhase der Widersprechenden seit 2003 immer die Aufschrift „Lindt Goldhase“ trägt.

  • Es ist nicht richtig, dass auf den eingereichten Bildern nicht erkennbar ist, dass die zur Ostersaison millionenfach in Deutschland verkauften Schokoladenhasen auch die Bezeichnung „GOLDHASE“ tragen.

  • Die Widerspruchsabteilung hätte den Widerspruchsgrund aus Artikel 8 Absatz 5 GMV unabhängig davon prüfen müssen, ob dies von der Widersprechenden geltend gemacht wurde oder nicht, da sie verpflichtet ist sämtliche Umstände des Einzelfalls in die Bewertung der Prüfung der Verwechslungsgefahr einzubeziehen.

  1. Mit Schriftsatz vom 28. August 2014 beantragte die Anmelderin, die Beschwerde der Widersprechenden (R 1257/2014-1) zurückzuweisen. Sie führt im Wesentlichen wie folgt aus:

  • Der Widerspruch wurde zu Recht hinsichtlich der betroffenen Waren zurückgewiesen.

  • Die Widerspruchsabteilung ist richtigerweise davon ausgegangen, dass die Widersprechende die Gemeinschaftsmarke Nr. 3 198 132 in der registrierten Form nicht benutzt hat, da die vorgelegten Meinungsumfragen sich zu dem in goldene Folie verpackten Schokoladenhasen, aber nicht über die Benutzung der Wortmarke „GOLDHASE“ äußern.

  • Im Unterschied zum vorliegenden Verfahren wurde bei den von der Widersprechenden zitierten Entscheidungen die Beschriftung „Lindt Goldhase“ verwendet. Die Hinzufügung der Bezeichnung „Lindt“ ist nicht von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a GMV gedeckt.

  • Bei Schokoladenwaren kommt bei den relevanten Verkehrskreisen nur dem Zeichen „Lindt“ Unterscheidungskraft zu, aber nicht dem beschreibenden Zeichen „Goldhase“. Die vorgelegten Bilder belegen deshalb keine ernsthafte Benutzung der Wortmarke „GOLDHASE“.

  • Sollte der Nachweis der ernsthaften Benutzung als erbracht angesehen werden, wäre er jedenfalls nur für Schokoladenwaren, nicht dagegen für die übrigen in Anspruch genommenen Waren in Klasse 30 erbracht.

  • Der Widerspruch hätte (auch bei Vorliegen eines Benutzungsnachweises) hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren auch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen werden müssen.

  • Es besteht keine Verwechslungsgefahr, da keine Markenähnlichkeit vorliegt.

  • Entgegen der Ansicht der Widersprechenden besteht auch keine assoziative Verwechslungsgefahr.

  • Außerhalb von Schokoladenwaren wird der Verbraucher überhaupt nichts assoziieren. Bei Schokoladenwaren hat das Zeichen „Goldhase“ rein beschreibenden Charakter, da es lediglich auf eine goldfarbene Verpackung der Schokoladenware hinweist.

  • Bei der angemeldeten Marke „platinhase“ handelt es sich um eine innovative und originelle Neuschöpfung, die nicht auf eine Herkunft aus dem Betrieb der Widersprechenden hindeutet, sondern gerade auf eine abweichende betriebliche Herkunft, die sich vom „Goldhasen“ absetzt.

  1. Die Anmelderin erhob gegen die angefochtene Entscheidung am 30. Juni 2014 ebenfalls Beschwerde (R 1668/2014-1) und begründete sie am 5. September 2014. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Widerspruch auch hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Waren zurückzuweisen. Sie führt im Wesentlichen wie folgt aus:

  • Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den beschwerdegegenständlichen Waren.

  • Der Beurteilung der Widerspruchsabteilung, die Elemente „Gold“ und „platin“ seien nicht kennzeichnungskräftig, kann nicht gefolgt werden.

  • Dem Element „hase“ kommt gegenüber den Elementen „Gold“ und „platin“ keine prägende Kennzeichnungskraft zu, sodass dem Wortanfang vom Verbraucher höhere Aufmerksamkeit geschenkt wird.

  • Die Elemente „Gold“ und „platin“ werden vom Verkehr als Qualitätsmerkmal verstanden, wobei es sich nicht um gleichrangige Qualitätsstufen handelt, sondern „platin“ eine bessere Qualitätsstufe darstellt.

  1. Mit Schriftsatz vom 5. November 2014 beantragte die Widersprechende sinngemäß die Beschwerde der Anmelderin (R 1668/2014-1) zurückzuweisen. Sie führt im Wesentlichen wie folgt aus:

  • Der EU Verbraucher wird – ähnlich wie bei den Kreditkarten einer Bank oder Vielfliegerprogrammen von Fluggesellschaften – annehmen, dass ein „platinhase“ ein qualitativ besserer „Goldhase“ desselben Herstellers ist.

  • Es besteht eine hochgradig relevante Verwechslungsgefahr für die Waren der Klassen 14, 25 und 30.

Entscheidungsgründe

  1. Sowohl die Beschwerde der Widersprechenden im Verfahren R 1257/2014-1 als auch die Beschwerde der Anmelderin im Verfahren R 1668/2014-1 erfüllen die Anforderungen von Artikel 58, 59 und 60 GMV in Verbindung mit Regeln 48 und 49 GMDV und sind daher zulässig.

  2. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 VerfO-BK werden die beiden Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung der Widerspruchsabteilung in einem gemeinsamen Verfahren behandelt.

  3. Die Beschwerde der Widersprechenden ist auch teilweise begründet und die angegriffene Entscheidung wird teilweise aufgehoben.

  4. Die Beschwerde der Anmelderin wird als unbegründet zurückgewiesen.

Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV

  1. Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a GMV sind ältere Marken solche Marken, die einen früheren Anmeldetag als den Tag der angegriffenen Anmeldung der Gemeinschaftsmarke haben.

  2. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 16-18; 29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 29; 22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 17).

  3. Dabei ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit, Produktähnlichkeit und Kennzeichnungskraft, umfassend zu beurteilen (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).

Relevantes Publikum

  1. Die wahrscheinliche Wahrnehmung der widerstreitenden Marken aus der Sicht des maßgeblichen Publikums spielt eine entscheidende Rolle bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr. Dabei ist der Referenzverbraucher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher der relevanten Waren oder Dienstleistungen (16/07/1998, C‑210/96, Gut Springenheide, EU:C:1998:369, § 31; 22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26; 21/10/2004, C‑64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 43).

  2. Bei den beiden Widerspruchsmarken „GOLDHASE“ handelt es sich um Gemeinschaftsmarken. Maßgeblicher Verkehrskreis ist somit das Publikum in der Europäischen Union. Da sich das Zeichen aus den deutschen Worten „Gold“ und „Hase“ zusammensetzt, wird im Folgenden auf die Wahrnehmung deutschsprachiger Verkehrskreise abgestellt.

  3. Die streitgegenständlichen Waren in den Klassen 25, 29 und 30 richten sich an die breite Öffentlichkeit, da es sich bei den in Rede stehenden Waren um Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs (Bekleidung und Lebensmittel) handelt. Die Waren in Klasse 14 können sich neben dem allgemeinen auch an ein spezialisiertes Publikum richten. Die Aufmerksamkeit der Verbraucher ist hinsichtlich der Waren in Klassen 25, 29 und 30 durchschnittlich, hinsichtlich der Waren in Klasse 14 überdurchschnittlich, da es sich in der Regel um besonders teure Einkaufsgüter handelt, die darüber hinaus auch häufig am Körper getragen werden und damit einer gewissen Individualisierung dienen.

Ähnlichkeit der Waren

Wortmarke Nr. 3 198 132 „GOLDHASE“

Benutzungsnachweis

  1. Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 GMV hatte die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

  2. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Widersprechende die Marke in dem relevanten Zeitraum ernsthaft benutzt hat. Nach Ansicht der Widerspruchsabteilung ist nicht eindeutig erkennbar, dass die Widersprechende für ihre Schokoladenhasen die Bezeichnung „GOLDHASE“ verwendet hat.

  3. Die Widersprechende musste nachweisen, dass sie die Gemeinschaftsmarke während des Zeitraums vom 15. Januar 2008 bis einschließlich zum 14. Januar 2013 in der Europäischen Union in Verbindung mit den relevanten Waren ernsthaft benutzt hat.

  4. Gemäß Regel 22 Absatz 3 GMDV dienen zum Nachweis der Benutzung Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird.

  5. Die Widersprechende hat die in Randnummer 9 aufgezählten Unterlagen eingereicht.

  6. Entgegen der Ansicht der Widerspruchsabteilung ist aufgrund der eingereichten Benutzungsunterlagen der Nachweis der Benutzung als erbracht anzusehen.

  7. Die Widerspruchsabteilung stützte ihre Feststellung insbesondere darauf, dass aus den eingereichten Unterlagen nicht eindeutig erkennbar gewesen sei, dass die Widersprechende für ihre Schokoladenhasen die Bezeichnung „GOLDHASE“ verwendet hat. Außerdem bezögen sich die Verkehrsbefragungen „nicht notwendigerweise“ darauf, dass dem Verbraucher die Wortmarke „GOLDHASE“ bekannt ist, sondern lediglich auf einen in goldene Folie verpackten Schokoladenhasen.

  8. Diese Einschätzung erscheint formalistisch und entspricht nicht den Unterlagen in der Akte.

  9. Die Widersprechende hat zum Nachweis der Benutzung der Wortmarke „GOLDHASE“ eine eidesstattliche Versicherung des Leiters der Markenrechtsabteilung vorgelegt. Dieser gab zunächst an, dass das Produkt „aus einem aus Schokolade geformten, sitzenden Hasen, der in Goldfolie eingewickelt und mit einem roten Plissée-Bändchen sowie einem goldenen Glöckchen ausgestattet wird“, besteht. Am unteren Teil des Körpers der Figur sei die Dachmarke des Unternehmens „LINDT“ nebst Logo, sowie in Großbuchstaben die Kennzeichnung „GOLDHASE“ auf der Goldfolie aufgedruckt.

  10. Aus der EV ergeben sich die Verkaufszahlen für das Produkt „GOLDHASE“ im relevanten Zeitraum 2008-2013 für Deutschland und Österreich mit Verkaufszahlen zwischen 30,5 und 36,8 Millionen Stück in Deutschland (und entsprechenden Umsatzzahlen zwischen 42,1 Millionen und 48,9 Millionen EUR) sowie zwischen 4,1 Millionen und 4,5 Millionen Stück in Österreich (und entsprechenden Umsatzzahlen zwischen 3,9 Millionen und 5,4 Millionen EUR). Aus diesen Zahlen geht hervor, dass die Marke in erheblichem Umfang für Schokoladenhasen genutzt wurde.

  11. Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben in der EV zu zweifeln. Auch die Anmelderin bestreitet diese Angaben nicht. Es ist zwar richtig, dass hinsichtlich der Vorlage einer Eidesstattlichen Versicherung als Beweismittel im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f GMV zu berücksichtigen ist, dass Erklärungen, die von dem Betroffenen selbst oder von Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen, verfasst wurden, im Allgemeinen ein geringerer Beweiswert zuerkannt wird als Beweismitteln, die von unabhängigen Dritten stammen, weil die Wahrnehmung der Verfahrensbeteiligten durch das persönliche Interesse am Verfahrensgegenstand beeinflusst sein könnte. Hierfür bestehen jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Im Übrigen werden die Angaben in der EV durch weitere Beweismittel gestützt.

  12. Der EV ist die Farbabbildung eines „Goldhasen“ angefügt, der in dieser Form auch auf den vorgelegten knapp 40 Fotos (in Schwarz/Weiß) mit aufgetürmten Schokoladenhasen in verschiedenen Verkaufsstätten (überwiegend Großhandel, Supermärkte und Kaufhäuser) zu erkennen ist. Auf den Seiten 15, 16, 19, 21, 26, 32, 36 und 41 der vorgelegten Fotos ist der Aufdruck „GOLDHASE“ auf entsprechenden überdimensionalen Attrappen der Schokoladenhasen, die unmittelbar neben den eigentlichen Produkten aus Schokolade (in Originalgröße) platziert sind, Bildern oder Aufklebern, gut lesbar. Die Fotos belegen insoweit die Angaben in der EV, als darauf erkennbar ist, dass die Schokoladenhasen in der jeweiligen Ostersaison zu Tausenden vom Einzelhandel in Deutschland und Österreich angeboten werden. Dass auf einigen Fotos, etwa auf Werbematerial, die Hasen nur mit dem Aufdruck der Hausmarke der Widersprechenden „Lindt“ ohne den Zusatz „GOLDHASE“ zu sehen sind, zeigt entgegen der Interpretation der Widerspruchsabteilung jedoch nicht, dass das Produkt mit der Marke „GOLDHASE“ generell nicht diesen Aufdruck trägt, sondern nur dass „GOLDHASE“ auf diesem Werbematerial weggelassen wurde. Entsprechendes gilt für Fotos, auf denen der untere Bereich der Aufschrift auf Hasen verdeckt war.

  13. Die beiden in den relevanten Zeitraum fallenden Verkehrsbefragungen tragen den Titel „Verkehrsbefragung über die Bekanntheit des Produktes ‘Goldhase‘ (ohne Band/Glöckchen) im Zusammenhang mit Schokoladenwaren“. Den Befragten wurde dabei ein in Goldfolie eingewickelter Schokoladenhase, ohne jeden Aufdruck vorgelegt. Auch wenn diese Verkehrsbefragung insofern in erster Linie auf den optischen Eindruck eines in Goldfolie eingewickelten Schokoladenhasen abhebt und nicht auf die Bekanntheit der Wortmarke „GOLDHASE“, so ergibt sich aus der Befragung doch, dass es um das Produkt „GOLDHASE“ geht, dessen Bekanntheit in Deutschland und Österreich durch die Befragung belegt wird. Auf die von der Widersprechenden zitierten Gerichtsentscheidungen kommt es hinsichtlich der Bekanntheit der Marke „GOLDHASE“ insoweit nicht an.

  14. Die Wortmarke Nr. 3 198 132 „GOLDHASE“ ist für folgende Waren eingetragen:

Klasse 30 – Kakao, Kakaoextrakte für Nahrungs- und Genusszwecke, Schokoladenmassen und Kuvertüren, Schokoladetafeln, Schokoladewaren, Pralinen, auch mit flüssiger Füllung, insbesondere aus Weinen und Spirituosen; Back- und Konditoreiwaren.

  1. Der von der Widersprechenden vorgelegte Benutzungsnachweis für Deutschland und Österreich bezieht sich lediglich auf einen in Goldfolie eingewickelten Schokoladenhasen, sodass die Benutzung im relevanten Zeitraum in der Europäischen Union ausschließlich für

Klasse 30 – Schokoladewaren

erbracht wurde.

  1. Konditoreiwaren mögen zwar Schokoladewaren umfassen, für weitere Waren, die unter diesen Oberbegriff fallen, wurde eine Benutzung hingegen nicht nachgewiesen. Auch hinsichtlich der verbleibenden Waren

Klasse 30 – Kakao, Kakaoextrakte für Nahrungs- und Genusszwecke, Schokoladenmassen und Kuvertüren, Schokoladetafeln, Pralinen, auch mit flüssiger Füllung, insbesondere aus Weinen und Spirituosen; Back- und Konditoreiwaren.

wurde kein Benutzungsnachweis durch die Widersprechende erbracht (Artikel 42 Absatz 1 Satz 3 GMV).

Warenähnlichkeit

  1. Die „Schokoladewaren“, für die der Benutzungsnachweis erbracht wurde, sind ähnlich zu einer Reihe von Waren der angegriffenen Marke.

  2. Klasse 30: Wesentlicher Bestandteil und Geschmacksträger von Schokolade ist Kakao. Auch kommt es häufig vor, dass der Hersteller von Schokolade den Anbau sowie die Verarbeitung der wesentlichen Zutat „Kakao“ überwacht oder kontrolliert. Die „Schokoladewaren“ der älteren Marke sind deshalb ähnlich zu „Kakao“ der angegriffenen Marke (06/03/2014, City of Friends, R 1240/2012-1, § 62).

  3. „Feine Backwaren und Konditorwaren“ der angegriffenen Marke können Schokolade als wesentlichen Bestandteil enthalten. Die „Schokoladewaren“ der älteren Marke sind ebenfalls ähnlich zu „feine Backwaren und Konditorwaren“ der angegriffenen Marke (06/03/2014, City of Friends, R 1240/2012-1, § 66).

  4. „Zucker, Honig, Melassesirup“ und „Gewürze“ der angegriffenen Marke können in „Schokoladewaren“ enthalten sein. Diese Waren sind jedoch unterschiedlicher Art, haben unterschiedliche Hersteller und werden in der Regel im Einzelhandel nicht im selben Regal angeboten (06/03/2014, City of Friends, R 1240/2012-1, § 64-65; 22/05/2015, Sahnissimo, R 1971/2013-1, § 35). Allein der Umstand, dass diese Lebensmittel ggf. gemeinsam im Einzelhandel angeboten werden, ändert daran nichts. Diese Waren sind deshalb allenfalls geringfügig ähnlich.

  5. Dagegen sind die übrigen Waren der angegriffenen Marke in Klasse 30

Klasse 30 – Kaffee, Tee, Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot; Speiseeis; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Kühleis.

unähnlich mit „Schokoladewaren“. Zwar trägt die Widersprechende vor, die Waren seien ähnlich, weil sie als Lebensmittel zusammen in Lebensmittelgeschäften angeboten werden, doch reicht dies nicht aus, um einen ausreichenden Grad an Ähnlichkeit aufzuweisen.

  1. Ferner können „Schokoladewaren“ auch „Milch und Milchprodukte“ sowie „Speiseöle und -fette“ (z. B. Palmöl oder Kakaobutter) der angegriffenen Marke in Klasse 29 enthalten. Diese Waren sind jedoch unterschiedlicher Art, haben unterschiedliche Hersteller und werden im Einzelhandel nicht im selben Regal angeboten. Auch der Umstand, dass es sich um einfache Zutaten handelt, macht die Waren nicht ausreichend ähnlich. Diese Waren sind deshalb allenfalls geringfügig ähnlich.

  2. Die übrigen Waren der angegriffenen Marke

Klasse 14 – Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;

Klasse 25 – Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 29 – Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier;

sind erst Recht unähnlich zu den Waren der älteren Wortmarke Nr. 3 198 132.

Wortmarke Nr. 8 560 153 „GOLDHASE“

  1. Die Feststellungen der Widerspruchsabteilung zur Warenähnlichkeit hinsichtlich dieser Wortmarke sind nicht zu beanstanden und werden auch von den Parteien nicht bestritten.

  2. Die angefochtenen „Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente“ in Klasse 14 sind in den Warenverzeichnissen beider Marken enthalten und daher als identisch anzusehen.

  3. Die angefochtenen „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ in Klasse 25 sind in den Warenverzeichnissen beider Marken enthalten und daher ebenfalls als identisch anzusehen.

  4. Die angefochtenen Waren in Klasse 29 haben keinerlei Berührungspunkte zu den Waren der älteren Marke und unterscheiden sich sowohl in ihrer Art, dem Zweck, den Vertriebswegen, den Verkaufsstätten, den Herstellern und ihrer Nutzung. Daher sind alle angefochtenen Waren in der Klasse 29 unähnlich.

  5. Die Waren der älteren Marke in Klasse 21 „Geräte für den Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)“ umfassen auch nicht elektrische Kaffeekocher. Zu deren sinnvollen Gebrauch ist die angefochtene Ware „Kaffee“ in Klasse 30 erforderlich. Daher ergänzen sich diese Waren gegenseitig. Die Hersteller von Kaffee machen in großem Stil auch Werbung für ihre eigenen Kaffeemaschinen, so dass die Waren auch in ihren Herstellern und Vertriebskanälen übereinstimmen können. Daher ist die angemeldete Ware Kaffee geringfügig ähnlich.

  6. Die angefochtenen Waren „Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis“ in Klasse 30 unterscheiden sich auch von den übrigen Waren in den Klassen 14 und 25 der älteren Wortmarke Nr. 8 560 153. Daher sind alle übrigen angefochtenen Waren in der Klasse 30 unähnlich.

Die Zeichen

  1. In schriftbildlicher Hinsicht sind die beiden Wortmarken „GOLDHASE“ mit der angemeldeten Marke „platinhase“ in dem Bestandteil „HASE” identisch. Sie unterscheiden sich in dem Bestandteil „GOLD” der älteren Marken bzw. „platin“ der angefochtenen Marke. Groß- und Kleinschreibung bleiben unberücksichtigt, da Wortmarken in allen Standardschreibweisen, insbesondere auch in Groß- und Kleinschreibung geschützt sind. Schriftbildlich sind die Zeichen daher ähnlich.

  2. In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen beim Klang des identischen Bestandteils „Hase“ überein. Die Aussprache unterscheidet sich beim Klang der Bestandteile „Gold“ bzw. „Platin“. Insoweit sind die Zeichen klanglich ähnlich.

  3. In begrifflicher Hinsicht werden die Zeichen „Goldhase“ bzw. „platinhase“ vom Publikum im relevanten Gebiet als ein aus Gold bzw. aus Platin bestehender Hase oder als ein Hase, der äußerlich golden oder platinfarben ist, verstanden und sind daher auch begrifflich ähnlich.

Kennzeichnungskräftige und dominante Elemente der Zeichen

  1. Bei der Bestimmung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, muss der Vergleich der in Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamteindruck beruhen, den die Marken erwecken, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominanten Bestandteile berücksichtigt werden (11/11/1997, C–251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

  2. Um die Kennzeichnungskraft einer Marke zu bestimmen und folglich zu beurteilen, ob sie eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt, ist zu prüfen, ob die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (22/06/1999, C 342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 22).

  3. Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.

Wortmarke Nr. 3 198 132 „GOLDHASE“ und „platinhase“

  1. Die sich gegenüberstehenden Marken bestehen aus den zusammengesetzten Worten „Gold“ bzw. „Platin“ und „Hase“.

  2. Wie die Widerspruchsabteilung richtig festgestellt hat, werden die Elemente Gold bzw. Platin mit einer Farbe, dem entsprechenden Edelmetall oder einer besonderen Qualitätsstufe assoziiert (14/11/2012, R 2589/2011-1, Goldstück, § 65) und sind auch insofern nur gering kennzeichnungskräftig.

  3. Soweit das Element „Hase“ in Bezug auf Schokoladenwaren als Hinweis auf Osterhasen aus Schokolade verstanden wird, hat es nur geringe Kennzeichnungskraft. Ansonsten kann dem Element normale Kennzeichnungskraft zuerkannt werden.

  4. Der Gesamtbegriff „GOLDHASE“ ist nicht ohne Kennzeichnungskraft für die Waren der älteren Marke.

Wortmarke Nr. 8 560 153 „GOLDHASE“ und „platinhase“

  1. Da die identischen bzw. ähnlichen Waren in Klasse 14 Gold/Platin beinhalten oder aus Gold/Platin gefertigt sein können und die Waren in Klasse 25
    gold-/platinfarben sein oder ein besonderes Qualitätsmerkmal aufweisen können, das sie als besonders herausragend qualifiziert, sind die Elemente „Gold“ bzw. „platin“ für diese Waren nur gering kennzeichnungskräftig. Das Publikum versteht die Bedeutung des Elements und schenkt diesem nicht kennzeichnungskräftigen Element weniger Aufmerksamkeit als den anderen kennzeichnungskräftigeren Elementen der Marke. Folglich ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den hier in Rede stehenden Marken die Auswirkung dieses nicht kennzeichnungskräftigen Elements begrenzt.

  2. Das Element „Hase“ hat im Hinblick auf die hier relevanten identischen oder ähnlichen Waren normale Kennzeichnungskraft.

Kennzeichnungskraft der älteren Marken

  1. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

  2. Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marken aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügen (11/11/1997, C–251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 24). Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist deshalb als durchschnittlich anzusehen.

Umfassende Beurteilung und Schlussfolgerung

  1. Die Gefahr von Verwechslungen schließt die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (vgl. Randnummer 20).

  2. Die angefochtenen Waren sind teilweise identisch, teilweise hochgradig ähnlich, teilweise geringfügig ähnlich und teilweise unähnlich zu den Waren der älteren Marken.

  3. Die Zeichen „Goldhase“ und „platinhase“ unterscheiden sich in den nur gering kennzeichnungskräftigen Elementen „Gold“ bzw. „platin“ und sind hinsichtlich des Elements „Hase“ identisch. Der Verbraucher hat nur selten die Möglichkeit, zwei Zeichen unmittelbar miteinander zu vergleichen. Dabei gilt, dass Verbraucher erfahrungsgemäß die Tendenz haben, sich eher an Gemeinsamkeiten zu erinnern als an Unterschiede. Insofern ist die Feststellung der Widerspruchsabteilung nicht zu beanstanden, dass sich der Verbraucher im vorliegenden Fall eher an das gemeinsame Element „Hase“ erinnern wird, da er den weiteren Elementen aufgrund ihrer Kennzeichnungsschwäche nur eine geringe Bedeutung beimessen wird.

  4. Hinzu kommt, dass beide Marken über eine identische Struktur verfügen, nämlich um die Kombination des Namens eines hochwertigen Edelmetalls, nämlich „Gold“ und „Platin“, mit der Bezeichnung „Hase“. Selbst wenn es sich um Elemente handelt, die von Haus aus geringfügige Kennzeichnungskraft haben, führt die Übernahme der identischen Art der Kombination zur Verwechslungsgefahr oder zumindest zur Gefahr, dass die Marke „platinhase“ mit der älteren Marke „Goldhase“ gedanklich in Verbindung gebracht wird. Insoweit wird der Verbraucher davon ausgehen, dass „platinhase“ ein qualitativ hochwertigeres Produkt als „GOLDHASE“ ist, etwa wegen einer anderen Schokoladenmischung, einem höheren Kakaoanteil, der Herkunft des Kakaos, der Haltbarkeit o. ä..

  5. Die Unterschiede zwischen den Zeichen im Element „Gold“ bzw. „platin“ sind daher nicht geeignet, die Ähnlichkeiten der Zeichen aufzuheben. Dies gilt auch für diejenigen Waren, bei denen von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad des Verbrauchers auszugehen ist. Vielmehr wird der relevante Verbraucher annehmen, dass die als identisch oder ähnlich identifizierten Waren unter diesen Zeichen, also über die Entscheidung der Widerspruchsabteilung hinaus auch Kakao, feine Backwaren und Konditorwaren, demselben Hersteller zuzuordnen sind. Etwas anderes gilt für die als allenfalls geringfügig ähnlich identifizierten Waren in Klassen 29 und 30 der angegriffenen Marke, die vom Verbraucher nicht demselben Hersteller zugeordnet werden. Insoweit wurde auch von der Widersprechenden nichts anderes vorgetragen.

  6. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr hinsichtlich der identischen bzw. ähnlichen Waren besteht. Aufgrund der Zeichenähnlichkeit gilt dies auch für die geringfügig ähnlichen Waren in Klasse 21 Widerspruchsmarke Nr. 8 560 153. Neben der bereits von der Widerspruchsabteilung festgestellten Verwechslungsgefahr besteht im Hinblick auf den von der Widersprechenden hinsichtlich der Wortmarke Nr. 3 198 132 erbrachten Benutzungsnachweis für „Schokoladewaren“ auch Verwechslungsgefahr für die Waren der angegriffenen Marke, die den „Schokoladewaren“ ähnlich sind, also für „Kakao“ sowie „feine Backwaren und Konditorwaren“.

Bekanntheit der Marke – Artikel 8 Absatz 5 GMV

  1. Die Widerspruchsabteilung hat rechtsfehlerfrei unter Hinweis auf Artikel 41 Absatz 3 GMV in Verbindung mit Regel 15 Absatz 2 Buchstabe c und Regel 17 Absatz 2 GMDV festgestellt, dass die Widersprechende nach Ablauf der Widerspruchsfrist (am 15. April 2013) keinen weiteren Widerspruchsgrund geltend machen konnte. Der von der Widersprechenden erst mit Schreiben vom 20. Juni 2013 geltend gemachte Artikel 8 Absatz 5 GMV war daher nicht zu prüfen.

  2. Im Ergebnis ist die Beschwerde der Widersprechenden im Verfahren (R 1257/2014-1) damit teilweise wegen Verwechslungsgefahr nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV begründet, soweit sie sich auf die Waren der Wortmarke Nr. 3 198 132 stützt, für die ein Benutzungsnachweis erbracht wurde.

  3. Im Übrigen sind die Beschwerden der Widersprechenden und der Anmelderin zurückzuweisen.

Kosten

  1. Die Widersprechende war mit ihrer Beschwerde im Verfahren (R 1257/2014-1) teilweise erfolgreich soweit sie sich auf die Wortmarke Nr. 3 198 132 stützt. Im Übrigen war sie mit ihrer Beschwerde erfolglos. Die Anmelderin war mit ihrer Beschwerde im Verfahren (R 1668/2014-1) erfolglos. Die Kammer beschließt deshalb gemäß Artikel 85 Absatz 2 GMV, dass beide Beteiligten jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen haben.

Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen entscheidet

DIE KAMMER

wie folgt:

  1. Die angefochtene Entscheidung wird teilweise aufgehoben, nämlich soweit sie den Widerspruch gegen die Waren

Kakao; feine Backwaren und Konditorwaren;

zurückgewiesen hat und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 313 608 wird über die angefochtene Entscheidung hinaus auch für diese Waren in Klasse 30 zurückgewiesen.

  1. Im Übrigen werden die Beschwerde der Widersprechenden im Verfahren (R 1257/2014-1) sowie die Beschwerde der Anmelderin im Verfahren (R 1668/2014-1) zurückgewiesen.

  2. Beide Verfahrensbeteiligten haben ihre eigenen Kosten in den verbundenen Beschwerdeverfahren jeweils selbst zu tragen.







Signed


Th. M. Margellos





Signed


Ph. von Kapff




Signed


C. Rusconi





Registrar:


Signed


H.Dijkema




ENTSCHEIDUNG VOM 25. Juni 2015 – R 1257/2014-1 & R 1668/2014-1 – platinhase / GOLDHASE et al.

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