LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 35 441 C (VERFALL)


Büromöbel-Experte GmbH, Washingtonstraße 16/16a, 01139 Dresden, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von PKL Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Glashütter Str. 104, 01277 Dresden, Deutschland (zugelassener Vertreter)


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Strähle Raum-Systeme GmbH, Gewerbestr. 6, 71332 Waiblingen, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Schürmann Rosenthal Dreyer Rechtsanwälte, Am Hamburger Bahnhof 4, 10557 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter).



Am 19.05.2021 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG



1. Dem Antrag auf Erklärung des Verfalls wird teilweise stattgegeben.


2. Die Unionsmarke Nr. 11 637 824 wird mit Wirkung ab dem 22/05/2019 für einen Teil der angegriffenen Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt, nämlich für:


Klasse 6: Fensterrahmen aus Metall, Fenster aus Metall; Treppen aus Stahl, Treppen aus Stahl.


Klasse 19: Treppen, nicht aus Metall; Dächer, nicht aus Metall; Fußböden, nicht aus Metall.


Klasse 20: Möbel mit Ausnahme von Büromöbeln; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz.


Klasse 37: Installations- und Reparaturarbeiten an Fensterrahmen aus Metall, Fenster aus Metall, Treppen aus Stahl, Treppen aus Stahl, Treppen, nicht aus Metall, Dächer, nicht aus Metall, Fußböden, nicht aus Metall.


3. Die Unionsmarke bleibt für alle übrigen Waren und Dienstleistungen eingetragen, nämlich für:


Klasse 6: Bauten aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Baumaterialien aus Metall; Rahmen und Gerüste aus Metall für Bauzwecke nämlich Tragkonstruktionen für Bauten; Metallrahmen für Bauzwecke; Verkleidungsteile aus Metall für Bauzwecke; Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile aus Metall; Metallrohre, Metallprofile und Stahlrohre; sowie Spanplatten und Verbundplatten; Türen, Türprofile, Türteile, Türzargen, Türrahmen, Türbeschläge, Türgriffe, Türblätter, alles aus Metall; Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar aus Metall.


Klasse 19: Bauten nicht aus Metall; transportable Bauten nicht aus Metall; Baumaterialien nicht aus Metall; Verkleidungsteile nicht aus Metall für Bauzwecke; Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile nicht aus Metall; Türen, nicht aus Metall; Zimmerdecken, nicht aus Metall; Bauplatten, nicht aus Metall; Glasscheiben für Bauzwecke, Glashalteleisten für Bauzwecke; Jalousien, nicht aus Metall; Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar nicht aus Metall; Bauglas, Isolierglas und Sicherheitsglas.


Klasse 20: Büromöbel.


Klasse 37: Installations- und Reparaturarbeiten an Bauten aus Metall, transportable Bauten aus Metall, Baumaterialien aus Metall, Rahmen und Gerüste aus Metall für Bauzwecke nämlich Tragkonstruktionen für Bauten, Metallrahmen für Bauzwecke, Verkleidungsteile aus Metall für Bauzwecke, Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile aus Metall, Metallrohre, Metallprofile und Stahlrohre, Spanplatten und Verbundplatten, Türen, Türprofile, Türteile, Türzargen, Türrahmen, Türbeschläge, Türgriffe, Türblätter, alles aus Metall, Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar aus Metall, Bauten nicht aus Metall, transportable Bauten nicht aus Metall, Baumaterialien nicht aus Metall, Verkleidungsteile nicht aus Metall für Bauzwecke, Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile nicht aus Metall, Türen, nicht aus Metall, Zimmerdecken, nicht aus Metall, Bauplatten, nicht aus Metall, Glasscheiben für Bauzwecke, Glashalteleisten für Bauzwecke, Jalousien, nicht aus Metall, Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar nicht aus Metall, Bauglas, Isolierglas und Sicherheitsglas.


4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke Nr. 11 637 824 (Bildmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen


Klasse 6: Bauten aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Baumaterialien aus Metall; Rahmen und Gerüste aus Metall für Bauzwecke nämlich Tragkonstruktionen für Bauten; Metallrahmen für Bauzwecke; Verkleidungsteile aus Metall für Bauzwecke; Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile aus Metall; Metallrohre, Metallprofile und Stahlrohre; Fensterrahmen aus Metall, Fenster aus Metall; Treppen aus Stahl, Treppen aus Stahl sowie Spanplatten und Verbundplatten; Türen, Türprofile, Türteile, Türzargen, Türrahmen, Türbeschläge, Türgriffe, Türblätter, alles aus Metall; Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar aus Metall.


Klasse 19: Bauten nicht aus Metall; transportable Bauten nicht aus Metall; Baumaterialien nicht aus Metall; Verkleidungsteile nicht aus Metall für Bauzwecke; Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile nicht aus Metall; Treppen, nicht aus Metall; Türen, nicht aus Metall; Zimmerdecken, nicht aus Metall; Bauplatten, nicht aus Metall; Dächer, nicht aus Metall; Fußböden, nicht aus Metall; Glasscheiben für Bauzwecke, Glashalteleisten für Bauzwecke; Jalousien, nicht aus Metall; Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar nicht aus Metall; Bauglas, Isolierglas und Sicherheitsglas.


Klasse 20: Möbel; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz.


Klasse 37: Installations- und Reparaturarbeiten an Bauten aus Metall, transportable Bauten aus Metall, Baumaterialien aus Metall, Rahmen und Gerüste aus Metall für Bauzwecke nämlich Tragkonstruktionen für Bauten, Metallrahmen für Bauzwecke, Verkleidungsteile aus Metall für Bauzwecke, Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile aus Metall, Metallrohre, Metallprofile und Stahlrohre, Fensterrahmen aus Metall, Fenster aus Metall, Treppen aus Stahl, Treppen aus Stahl sowie Spanplatten und Verbundplatten, Türen, Türprofile, Türteile, Türzargen, Türrahmen, Türbeschläge, Türgriffe, Türblätter, alles aus Metall, Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar aus Metall, Bauten nicht aus Metall, transportable Bauten nicht aus Metall, Baumaterialien nicht aus Metall, Verkleidungsteile nicht aus Metall für Bauzwecke, Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile nicht aus Metall, Treppen, nicht aus Metall, Türen, nicht aus Metall, Zimmerdecken, nicht aus Metall, Bauplatten, nicht aus Metall, Dächer, nicht aus Metall, Fußböden, nicht aus Metall, Glasscheiben für Bauzwecke, Glashalteleisten für Bauzwecke, Jalousien, nicht aus Metall, Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar nicht aus Metall, Bauglas, Isolierglas und Sicherheitsglas.


Die Antragstellerin berief sich auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin führt an, die Unionsmarke sei während der fünf Jahre vor Antragstellung nicht rechtserhaltend benutzt worden und beantragt, die Marke für verfallen zu erklären.


Sie verweist auf ein Widerspruchsverfahren der Inhaberin gegen eine deutsche Markenanmeldung der Antragstellerin, in dem sich die Inhaberin auf die Unionsmarke gestützt habe, aber nicht in der Lage gewesen sei, den erforderlichen Benutzungsnachweis zu führen. Insbesondere zeigten die dort vorgelegten Unterlagen keine markenmäßige Verwendung und auch keine Verwendung in eingetragener Form. Die Unterlagen zeigten vielmehr eine Benutzung der unter der Nummer 8 552 721 eingetragenen Unionsmarke .


Die Unterlagen beträfen nicht einmal die Waren „Türen aus Metall“, da es sich bei den mit dem Logo der Inhaberin gekennzeichneten Bauteilen um Türschlösser und Türbeschläge handele, die vom Hersteller der Tür regelmäßig zu trennen seien. Die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen enthielten zudem keine bzw. unzureichende Angaben zum Benutzungsort und Benutzungsumfang. Im Übrigen geht die Antragstellerin auf einzelne Beweisstücke ein und bestreitet deren Eignung zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung aus verschiedenen Gründen, auf die, soweit erforderlich bei der Beurteilung der Nachweise näher eingegangen wird.


Zur Stützung ihres Vortrags hat die Antragstellerin eine Kopie des Widerspruchs der Inhaberin gegen die deutsche Markenanmeldung Nr. 30 2017 011 735 der Antragstellerin samt Widerspruchsbegründung eingereicht (Anlage pkl 1).


Die Inhaberin der Unionsmarke führt an, sie blicke auf eine 100-jährige Tradition als Familienunternehmen zurück, dessen Wurzeln in der Bauschreinerei lägen (Anlage AG 1). Spätestens seit 2006 sei sie unter ihrer heutigen Firmierung auf modulare und individualisierte Trennwand- und Raumsysteme spezialisiert. Seit 2006 betreibe sie neben ihren Standorten in Deutschland einen weiteren Standort in Österreich und verfolge Projekte in ganz Europa. Parallel zur Unternehmensgeschichte habe sich auch das Zeichen, das letztlich in Form der angefochtenen Unionsmarke eingetragen worden sei, entwickelt. Es sei von der Inhaberin bereits in verschiedenen Kombinationen vor seiner Eintragung benutzt worden (Anlage AG 2). Jedenfalls im Zeitraum zwischen August 2013 und 2018 sowie darüber hinaus bis heute, sei die Unionsmarke rechtserhaltend benutzt worden und sei stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent gewesen.


Die Inhaberin verwende zahlreiche Prospekte, die mit der gegenständlichen Unionsmarke gekennzeichnet seien (Anlagenkonvolut AG 7). Diese seien mit einem erheblichen Kostenaufwand erstellt und im relevanten Zeitraum mehrfach aufgelegt worden. Sie würden bis heute an potentielle Neukunden sowie Bestandskunden innerhalb der Europäischen Union (EU) verteilt (Anlage AG 8). Die Inhaberin biete spätestens seit dem Jahr 2001 auch auf der eigenen Internetseite, abrufbar unter der URL https://www.straehle.de, Waren und damit verbundene Dienstleistungen aus dem Bereich Trennwände, Schrankwände und Büroeinrichtungen an (Anlagenkonvolut AG 9). Die Inhaberin habe ihr Produktsortiment stets erweitert und durchgängig unter der Unionsmarke angeboten (Anlagenkonvolut AG 10 bis AG 14). Seit 2013 nutze sie die Unionsmarke auch auf ihren Lieferfahrzeugen (Anlage AG 18) und betreibe auch einen YouTube Kanal (www.youtube.com/user/StraehleRaumSysteme), auf dem verschiedene Werbevideos abgerufen werden könnten (Anlage AG 15).


Im relevanten Zeitraum sei sie jedes Jahr auf Fachmessen für Büroarchitektur, nämlich auf der „Bau – Weltleitmesse für Architektur, Materialien und Systeme“ in München und der „Orgatec – internationale Leitmesse für moderne Arbeitswelten“ in Köln, mit einem eigenen Stand vertreten gewesen, auf dem die Unionsmarke großformatig und weithin sichtbar auf die Standwände gebracht worden sei (Anlagen AG 16 und AG 17). Die Inhaberin habe allein im Rahmen der vorgelegten Beweismittel über 1 Mio. Euro in die Verbreitung der Marke investiert und Umsätze im dreistelligen Millionenbereich erzielt (Anlagen AG 6, AG 8, AG 15, AG 16 und AG 19).


Der Umfang der Benutzung sei angemessen und branchenüblich. Dabei sei zu bedenken, dass die Inhaberin mit ihrem Geschäftsmodell der Produktion hochwertiger, individualisierter Raumsysteme insbesondere Großaufträge von erheblichem Leistungsumfang verfolge. Es handle sich also nicht um Massenware und der Kundenkreis habe einen entsprechenden Umfang. Die Unterlagen, insbesondere Anlagen AG 1, AG 6, AG 8 und AG 19, gäben auch den Ort der Benutzung hinreichend an.


Zur Art der Benutzung trägt die Inhaberin vor, ihre Waren seien weder im stationären, noch im Online-Einzelhandel zu erwerben. Die Verpackung erfolge entsprechend rein zum Zweck des sicheren Transports und nicht zum Zweck der Individualisierung im Wettbewerb. Die Anbringung von Herkunftszeichen auf der Verpackung, wie es bei Waren im Einzelhandel zur Differenzierung vom Wettbewerb üblich sei, sei hier wirtschaftlich völlig unangemessen. Die Benutzung in Geschäftspapieren, Katalogen und Werbung reiche unter diesen Umständen aus, um eine ernsthafte Benutzung nachzuweisen.


Es handle sich auch nicht um eine firmenmäßige Kennzeichnung sondern tatsächlich um einen Herkunftshinweis der betreffenden Waren und Dienstleistungen. Auch sei die Kombination mit dem Wortzeichen „Strähle“ und dem beschreibenden Bestandteil „Raum-Systeme“ unschädlich, da verschiedene Marken nebeneinander benutzt werden könnten (18/04/2013, C 12/12, Colloseum Holding, EU:C:2013:253) und die Bildmarke in der Kombination ihre Eigenständigkeit bewahre. Es sei insoweit auch gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a UMV unerheblich, dass die genutzte Kombination ebenfalls gesondert als Marke eingetragen sei .


Insgesamt zeige der Nachweis eine Benutzung der Unionsmarke für alle Waren in den Klassen 6 und 20, sowie für Bauten nicht aus Metall; transportable Bauten nicht aus Metall; Verkleidungsteile nicht aus Metall für Bauzwecke; Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile nicht aus Metall; Türen, nicht aus Metall; Bauplatten, nicht aus Metall; Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar nicht aus Metall; Bauglas, Isolierglas und Sicherheitsglas in Klasse 19. Die Inhaberin habe jedenfalls seit der Eintragung der Unionsmarke auch durchgängig Installations- und Reparaturarbeiten in Bezug auf die in den Klassen 6 und 19 benannten Waren angeboten. Diese Waren, insbesondere Trennwand-, Akustik- und Raum-in-Raum-Systeme, könnten ohne die erforderliche Fachkenntnis nicht verbaut werden, so dass die Inhaberin regelmäßig nicht nur mit der Herstellung und Lieferung sondern auch mit der Installation und erforderlichen Reparaturarbeiten beauftragt werde.


Zur Stützung Ihres Vortrags hat die Inhaberin die im nachfolgenden Abschnitt aufgeführten Benutzungsnachweise eingereicht.


Die Antragstellerin bestreitet, dass der Nachweis der Benutzung geführt worden sei. Die eingereichten Unterlagen bezögen sich nicht auf die angefochtene Unionsmarke. Vielmehr versuche die Inhaberin, den Benutzungsnachweis anhand der ebenfalls für sie eingetragenen Unionsmarken Nr. 8 552 721 und Nr. 11 637 841 zu führen. Die eidesstattlichen Versicherungen seien daher inhaltlich falsch, soweit darin behauptet würde, die Unionsmarke sei durch die Benutzung vorgenannter Marken verwendet worden. Insoweit stünde eine strafrechtlich relevante Handlung im Raum. Abgesehen davon, dass die Unionsmarke in den Unterlagen nicht auftauche, seien diese als Nachweise zur Glaubhaftmachung ungeeignet, weil sie zum Teil nicht aus dem relevanten Zeitraum stammten (z.B. die Rechnungen - Anlagenkonvolut AG 3), überhaupt keine Rückschlüsse auf eine tatsächlich Benutzung zuließen (Anlagen AG 9-13), keine ausreichenden Angaben zur Art der Benutzung enthielten bzw. keinen hinreichenden Bezug zur angefochtenen Unionsmarke oder den betreffenden Waren und Dienstleistungen herstellten (z.B. die als Anlagen AG 6 und 8 eingereichten eidesstattliche Versicherungen und darin enthaltenen Kosten- und Umsatzaufstellungen). Die gezeigte, von der eingetragenen Form abweichende Benutzung beeinflusse die Unterscheidungskraft der Unionsmarke. Selbst wenn die Unionsmarke auf dem Messestand auf der Orgatec 2018 verwendet worden sein mag, so trete sie doch deutlich hinter dem dominierenden Zeichen zurück. Dies bestätige auch der Webauftritt des Messeveranstalters, auf dem die Inhaberin nur mit diesem Zeichen geführt werde. Die in Anlage AG 19 überreichten Umsatzzahlen, die keine eindeutige Zuordnung zu der Unionsmarke oder bestimmten Waren und Dienstleistungen ermöglichten, müssten zudem mit Nichtwissen bestritten werden. Entgegen dem Vortrag der Inhaberin zeige das Foto (Anlage 20) nicht die Unionsmarke.


Die Antragstellerin führt ferner an, die Unterscheidungskraft der Unionsmarke sei weit unterdurchschnittlich. Die Grafik lehne sich erkennbar an einen Teil der Waren und Dienstleistungen an, nämlich an Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar aus Metall (Klasse 9), Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile nicht aus Metall; Trenn- und Stellwände in Rasterbauweis montierbar nicht aus Metall (Klasse 19) und Dienstleistungen der Klasse 37 zu Rahmenkonstruktionen; Fensterrahmen aus Metall; Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar aus Metall; Rahmenkonstruktionen; Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar nicht aus Metall. Für diese läge sogar ein absolutes Eintragungshindernis nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV vor. Außerdem käme Wortelementen in Kombinationsmarken grundsätzlich eine prägende Bedeutung zu (BPatG, Beschluss vom 09.08.2004 - 30 W (pat) 160/02). Vor diesem Hintergrund beeinflusse die Hinzufügung der Wortgruppe „Strähle Raum-Systeme“ die Unterscheidungskraft der Unionsmarke erheblich, so dass eine rechtserhaltende Nutzung im Sinne des Art. 18 Abs. 1 lit. a UMV ausscheide.


An dieser Einschätzung ändere auch das von der Inhaberin angeführte Urteil des EuGH (18/04/2013, C 12/12, Colloseum Holding, EU:C:2013:253) nichts. Dort habe die streitgegenständliche Marke die Unterscheidungskraft per Verkehrsgeltung und nicht originär erlangt, so dass der Fall nicht vergleichbar und das Urteil somit nicht einschlägig sei. In einer nachfolgenden Entscheidung habe der EuGH klargestellt, dass jedenfalls dann, wenn die Benutzung der Wort- und Bildmarke die Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke erheblich verändere, von einer rechtserhaltenden Benutzung auch aus diesem Grunde nicht ausgegangen werden könne (18/07/2013, C 252/12, Specsavers, EU:C:2013:497, § 24-26). Folglich scheide auch im vorliegenden Fall eine rechtserhaltende Benutzung der Unionsmarke aus.


Die Inhaberin hält daran fest, dass die Unterlagen eine Benutzung der eingetragenen Marke zeigen. Der Einwand der Antragstellerin, es handele sich um eine abgewandelte Benutzung verfange nicht. Es sei in einigen Marktbereichen üblich, dass die Waren und Dienstleistungen nicht nur ihre eigene Marke trügen, sondern auch die Marke des Unternehmens (oder z.B. der Produktgruppe, in etwa als „Hausmarke“). So liege der Fall hier. Es handele sich dabei nach der Rechtsprechung und Markenpraxis des EUIPO nicht um eine Benutzung der eingetragenen Marke in abweichender Form, sondern um die gleichzeitige und rechtmäßige Benutzung zweier unabhängiger Marken (Markenrichtlinien des EUIPO, Teil C, Abschnitt 6, Ziff. 2.7.3.1.).


Ausweislich der Richtlinien, habe der EuGH in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung außerdem klargestellt, „dass eine ernsthafte Benutzung vorliegen kann, wenn eine Bildmarke in Verbindung mit einer darüber gelagerten Wortmarke benutzt wird, auch wenn die Verbindung dieser beiden Marken selbst eingetragen ist, soweit die Unterschiede zwischen der Form, in der diese Marke benutzt wird, und der Form, in der sie eingetragen wurde, nicht die Unterscheidungskraft dieser eingetragenen Marke beeinflussen (18/07/2013, C-252/12, Specsavers, EU:C:2013:497, § 31)“. Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, sei erst recht von einer rechtserhaltenden Benutzung auszugehen, nämlich in unveränderter Form.


Hilfsweise trägt sie vor, die Benutzung sei jedenfalls als eine dem Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a UMV genügende anzusehen. Dabei sei unerheblich, ob die Bezeichnung „Strähle“ kennzeichnungskräftig sei, da sie jedenfalls als Unternehmenskennzeichen erkannt würde und die Unionsmarke aufgrund ihrer Unterscheidungskraft ihre kennzeichnende Stellung behält und aufgrund der unterschiedlichen Markenkategorie auch sofort als eigenes Kennzeichen erkennbar sei.


Die Inhaberin trägt vor, der Unionsmarke käme originär durchschnittliche Unterscheidungskraft zu. Durch die nachgewiesene umfangreiche Benutzung sei sogar von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft auszugehen. Soweit die Antragstellerin zu Artikel 7 UMV vortrage, sei festzustellen, dass sie keine absoluten Schutzhindernisse geltend gemacht habe. Ohnehin seien ihre diesbezüglichen Darlegungen rechtsirrig und überzeugten nicht. Es handele sich bei der Unionsmarke offensichtlich nicht um eine beschreibende Angabe. Auch sonst sei die Ansicht der Antragstellerin, der Unionsmarke käme nur weit unterdurchschnittliche Unterscheidungskraft zu, abwegig.


Die übrigen Einwände der Antragstellerin gegen die Benutzung überzeugten ebenfalls nicht. Insbesondere enthielten die Unterlagen hinreichende Angaben zum Umfang der Benutzung. Aus der Übersicht der Umsätze (Anlage AG 19) in Verbindung mit den vorgelegten Produktprospekten ergebe sich über die genannten Produktbezeichnungen eindeutig, wie sich der Umsatz auf welche konkreten Systeme und Warengruppen sowie diesbezügliche Dienstleistungen verteile. Danach sei allein mit dem „System 2000“ im Zeitraum 2013-2019 ein Gesamtumsatz von über 63 Mio. EUR in Deutschland erzielt worden.


Die Marke werde branchen- und produktüblich auf der Internetseite, in Prospekten, Rechnungen, Lieferscheinen, auf den Fahrzeugen der Inhaberin und in den sonstigen diversen vorgelegten Benutzungsformen benutzt. Andere Benutzungsformen seien schlichtweg nicht denkbar und wären unpraktikabel. Die Inhaberin habe aber die Unionsmarke zusätzlich sogar – insoweit branchenunüblich – auf dem Schließblech der in den meisten Systemen verwendeten Türen als eine Art Prägemarke eingeprägt (Anlage AG 20). Auch die nachfolgend dargestellte Verwendung der Unionsmarke auf Messeauftritten, für die die Inhaberin von 2013 bis heute mehr als 1 Mio. EUR aufgewendet habe, spreche ebenfalls für die Ernsthaftigkeit der Benutzung.



Eine Scheinbenutzung scheide aus.

Die Inhaberin weist die Vorwürfe der Antragstellerin zur Unrichtigkeit der eidesstattlichen Versicherungen zurück. Die Annahmen der Antragstellerin müssten in mehrfacher Hinsicht als Fehlinterpretation gewertet werden, da weder ein Bezug zwischen der angefochtenen Unionsmarke und der Unionsmarke Nr. 8 552 721 gezogen noch von einer „Nutzung der Marke“ gesprochen werde.


Zutreffend verweise die Antragstellerin darauf, dass vor dem 23/05/2014 ausgestellte Rechnungen nicht als direkter Benutzungsnachweis herangezogen werden könnten. Allerdings betreffe dies lediglich zwei der im Anlagenkonvolut AG 3 enthaltenen Rechnungen.


Schließlich habe die Inhaberin nicht eingeräumt, die Kombinationsmarke Nr. 8 552 721 statt der angefochtenen Unionsmarke zu benutzen. Sie habe lediglich davon gesprochen, dass die angefochtene Unionsmarke in Form der Kombinationsmarke verwendet werde.



BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG


Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV wird die Unionsmarke auf Antrag beim Amt für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.


Es liegt eine ernsthafte Benutzung einer Marke vor, wenn die Marke gemäß ihrer wesentlichen Funktion benutzt wird, d. h. zur Gewährleistung der Identität des Ursprungs der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, um einen Absatz für diese Waren oder Dienstleistungen zu schaffen oder zu erhalten. Eine ernsthafte Benutzung erfordert eine tatsächliche Benutzung der eingetragenen Waren und Dienstleistungen auf dem Markt und beinhaltet keine symbolische Benutzung zum alleinigen Zweck der Erhaltung der mit der Marke verknüpften Rechte oder ausschließlich interne Benutzung (11/03/2003, C‑40/01, Minimax, EU:C:2003:145, insbesondere § 35-37, 43).


Bei der Beurteilung, ob eine ernsthafte Benutzung der Marke vorliegt, müssen alle Fakten und Umstände gewürdigt werden, die für die Entscheidung relevant sind, ob die kommerzielle Nutzung der Marke tatsächlich erfolgt, insbesondere aber ob solch eine Benutzung als im betreffenden Wirtschaftssektor geeignet betrachtet wird, um einen Marktanteil für die von der Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu erhalten oder zu schaffen (11/03/2003, C‑40/01, Minimax, EU:C:2003:145, § 38). Der Zweck der Voraussetzung, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, besteht jedoch nicht darin, den kommerziellen Erfolg zu beurteilen oder die wirtschaftliche Strategie eines Unternehmens zu prüfen, und bezweckt auch nicht die Beschränkung des Markenschutzes auf Fälle, bei denen eine umfassende kommerzielle Benutzung der Marken erfolgt (08/07/2004, T‑203/02, Vitafruit, EU:T:2004:225, § 38).


Gemäß Artikel 19 Absatz 1 DVUM in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3 DVUM dienen zum Nachweis der Benutzung Hinweise auf Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde.


Bei Verfallsverfahren aufgrund Nichtbenutzung liegt die Beweislast bei der Inhaberin der Unionsmarke, da von der Antragstellerin der Nachweis einer negativen Tatsache nicht erwartet werden kann, nämlich dass die Marke während eines Zeitraums von fünf Jahren in Folge nicht benutzt worden ist. Daher muss die Inhaberin der Unionsmarke die ernsthafte Benutzung innerhalb der Europäischen Union nachweisen oder triftige Gründe für die Nichtbenutzung vorbringen.


Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintragung der Unionsmarke am 29/08/2013. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls ging am 22/05/2019 ein. Daher erfolgte die Eintragung der Unionsmarke vor mehr als fünf Jahren vor dem Tag der Einreichung des Antrags. Die Inhaberin der Unionsmarke musste die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Unionsmarke während des fünfjährigen Zeitraums vor dem Tag des Antrags auf Erklärung des Verfalls, d. h. vom 22/05/2014 bis einschließlich 21/05/2019, für die im obigem Abschnitt „Begründung“ aufgeführten angegriffenen Waren und Dienstleistungen nachweisen.


Am 31/07/2019 hat die Inhaberin der Unionsmarke einen Benutzungsnachweis erbracht.


Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend die folgenden:


  • Anlage AG 1: Prospekt der Inhaberin „100 Jahre Strähle“.

  • Anlage AG 2: Eidesstattliche Versicherung des Technischen Leiters der Inhaberin vom 17/01/2019 zur Erstellung und Verbreitung des als Anlage AG 1 überreichten Prospekts.

  • Anlagenkonvolut AG 3: Kopien von Angeboten und Rechnungen der Inhaberin, die mit wenigen Ausnahmen aus dem relevanten Zeitraum (Juni 2014 bis 2018) stammen. Sie belegen den Verkauf und die Montage (Installation) diverser Trennwandsysteme teilweise mit Schall- oder Brandschutz, die u. a. Tür- und Glaselemente sowie Decken- und Wandverkleidungen bzw.-elemente umfassen. Die abgerechneten Waren lassen sich über die Produktreferenznummern überwiegend den im Anlagenkonvolut 7 überreichten Prospekten zuordnen, die eine Beschreibung und Abbildungen der Waren enthalten. De- und Remontage, sowie Beratungsdienstleistungen werden ebenfalls abgerechnet. Im Briefkopf der Rechnungen ist folgendes Zeichen abgebildet . Hiervon getrennt in der Fußzeile bzw. über der Empfängeradresse sind die Daten zum Unternehmen der Inhaberin abgebildet.

  • Anlage AG 4: Kopie eines unausgefüllten Warenscheins.

  • Anlage AG 5: Kopie eines unausgefüllten Regieberichts.

  • Anlage AG 6: Eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers (bzw. Leiter Marketing) der Inhaberin vom 04/07/2019. Darin wird erläutert, dass es zu jedem Auftrag der Inhaberin Warenbegleitscheine, Regieberichte und Rechnungen gibt, jeweils mit der streitgegenständlichen Unionsmarke in Form der Wort-/Bildmarke UM Nr. 8 552 721 versehen. Die Warenbegleitscheine werden dabei zum Transport an den Produkten der Antragsgegnerin angebracht. Die Regieberichte werden vom Auftraggeber gegengezeichnet. Darüber hinaus ist der Erklärung eine Tabelle mit den vom 29/08/2013 bis zum 01/07/2019 unter der Unionsmarke erzielten Umsätze beigefügt.

  • Anlage AG 7: Kopien diverser Prospekte der Inhaberin aus den Jahren 2014-2019 zu ihren Akustik Systemen (7000, 7100, 7200, 7300), dem Glasakustikwand System 7400, diversen Trennwandsystemen (2000, 2000 eco, 2300, 3400, 3500, T, MTS), Raum-in-Raum Systemen (Kubus I, Kubus II, Kubus II-T), Türsystemen (ST 10 und ST 40) und dem System Orga, das Möbelelementen wie Regalböden, Wandtafeln und Schrankelemente etc. umfasst. Darüber hinaus zeigen die Prospekte Türelementen (Zargen, Türblätter, Türklinken und Schiebetüren), verfügbare, zur Auswahl stehende Materialien & Oberflächen sowie Zubehör (z.B. Jalousinen). Einige dieser Produktreferenzen und -beschreibungen werden in den Rechnungen der Anlage AG 3 verwendet. Die Prospekte zeigen, dass die Inhaberin individuelle Lösungen anbietet, bei denen die Kunden zwischen diversen Systemen, Elementen und Materialien wählen können. In diesem Zusammenhang bietet die Inhaberin nicht nur Fertigung und Montage, sondern auch Beratung und Projektmanagement von der Planung bis zu Installation ihrer Waren an.

  • Anlage AG 8: Weitere eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers (bzw. Leiter Marketing) der Inhaberin vom 04/07/2019 mit einer detaillierten Aufstellung der verschiedenen, im Zeitraum April 2013 bis Juli 2019 erstellten Auflagen der in Anlage AG 7 überreichten Prospekte, den Produkten, die jeweils darin beworben werden sowie den Kosten für die Erstellung der Prospekte. Die Prospekte seien von den Vertriebsmitarbeitern der Inhaberin an Bestands- sowie potentielle Kunden innerhalb der Europäischen Union verteilt worden.

  • Anlagenkonvolut AG 9: Screenshots des Websiteauftritts der Inhaberin unter www.straehle-raumsysteme.com vom 05/08/2001 und 10/08/2001, auf denen folgendes Zeichen abgebildet ist: .

  • Anlagenkonvolute AG 10, 11 und 13 sowie Anlage AG 12: Undatierte Screenshots, die nach dem Vortrag der Inhaberin ihren Websiteauftritt am 08/12/2013, 21/02/2016, 24/11/2016 und 07/01/2019 zeigen. Folgende Zeichen sind darauf abgebildet: (Anlagenkonvolute AG 10 und 11) und (Anlage AG 12 und Anlagenkonvolut AG 13). Die Screenshots im Anlagenkonvolut AG 13 zeigen die Adresse der Website www.straehle.de sowie den Reiter, in dem die Unionsmarke in Alleinstellung zu sehen ist: .

  • Anlage AG 14, 17, 18 und 21-24: Eidesstattliche Versicherungen des Technischen Leiters der Inhaberin vom 17/01/2019 zum Produktangebot der Inhaberin auf ihrer Website (Trennwand-, Akkustik-, Schrank- und Raum-in-Raum-Systeme sowie Organisationselemente). Diese Produkte seien seit Juni 2012 durchgängig angeboten worden, wobei sich das Produktportfolio im Laufe der Jahre noch vergrößert habe. Die Unionsmarke sei insbesondere auf Angeboten und Rechnungen im Rahmen des Vertriebs dieser Waren benutzt worden (Anlage AG 14). Er bestätigt ferner, die Verwendung der Unionsmarke bei der jedenfalls seit 2012 regelmäßigen Teilnahme an den Messen BAU oder und ORGATEC (Anlage AG 17), auf den Lieferfahrzeugen der Inhaberin (Anlage AG 18), auf den in den Systemen der Inhaberin verbauten Türen (Anlage AG 21), im Zusammenhang mit ihren Produkten mindestens seit Juni 2012, insbesondere Trennwand-, Akustik- oder Raum-in-Raum-Systemen (Anlage AG 22), Organisationselemente (Anlage AG 23) und Installations- und Reparaturarbeiten an den von ihr angebotenen Waren (Anlage AG 24).

  • Anlagen AG 15 und 16: Eidesstattliche Versicherungen des Geschäftsführers (bzw. Leiter Marketing) der Inhaberin vom 04/07/2019, die jeweils tabellarische Aufstellungen enthalten mit detaillierten Informationen zur Verwendung der Unionsmarke auf dem „YouTube“ Kanal der Inhaberin sowie auf diversen Messen im Zeitraum 2013 bis 2019, darunter insbesondere die beworbenen Produkte sowie die angefallenen Kosten.

  • Anlage AG 19: Tabelle mit den vom 29/08/2013 bis zum 01/07/2019 unter der Unionsmarke erzielten Umsätzen, die auch der als Anlage AG 6 eingereichten eidesstattlichen Versicherung beigefügt ist. Die Umsätze sind nach Raumsystemen und Ländern aufgeschlüsselt. Danach wurden allein in Deutschland in diesem Zeitraum jährlich Umsätze im zweistelligen Millionenbereich erzielt; insgesamt über 200 Mio. EUR.

  • Anlage AG 20: Fotografie einer Tür, die auch in Anlage AG 21 abgebildet ist und im Türbeschlag folgendes Zeichen zeigt: .



Vorbemerkungen


Die Antragstellerin argumentiert, dass nicht alle Nachweise auf eine ernsthafte Benutzung bezüglich Zeit, Ort, Umfang, Art und Nutzung der Waren und Dienstleistungen, für welche die Unionsmarke eingetragen ist, hinweisen.


Das Argument der Antragstellerin beruht auf einer Beurteilung jedes einzelnen Nachweises bezüglich aller relevanten Faktoren. Bei der Beurteilung der ernsthaften Benutzung muss die Löschungsabteilung die Nachweise jedoch insgesamt berücksichtigen. Selbst wenn einige relevante Faktoren bei einigen einzelnen Nachweisen fehlen, kann die Kombination aus allen relevanten Faktoren aller Nachweise auf eine ernsthafte Benutzung hinweisen.


Soweit es die eidesstattlichen Erklärungen betrifft, erwähnt Artikel 10 Absatz 4 DVUM (anwendbar auf Nichtigkeitsverfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 DVUM) schriftliche Erklärungen gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe f UMV ausdrücklich als zulässige Mittel für den Benutzungsnachweis. Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe f UMV führt als Beweismittel beeidigte oder beglaubigte schriftliche Erklärungen oder andere Erklärungen mit ähnlicher Wirkung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in denen sie erfolgen, auf. Soweit die Beweiskraft dieser Art des Nachweises betroffen ist, werden Erklärungen von den beteiligten Parteien selbst oder ihren Beschäftigten im Allgemeinen weniger Gewicht eingeräumt als unabhängigen Nachweisen. Dies ist darin begründet, dass die Wahrnehmung einer an einer Auseinandersetzung beteiligten Person mehr oder weniger von ihrem persönlichen Interesse in der Angelegenheit beeinflusst sein kann.


Dies bedeutet aber keineswegs, dass solche Erklärungen überhaupt keine Beweiskraft haben.


Das Endergebnis hängt von der Gesamtbeurteilung der Nachweise im Einzelfall ab. Die Beweiskraft solcher Erklärungen hängt davon ab, ob sie von anderen Nachweisen (Etiketten, Verpackung usw.) oder von Nachweisen aus unabhängigen Quellen gestützt werden.

Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin bestehen auch keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherungen, die deren Beweiswert per se in Frage stellen würden. Die Erklärungen bestätigen lediglich, dass die Unionsmarke in Rechnungen, Angeboten, Katalogen, sozialen Netzwerken, auf Messen, etc. benutzt wurde. Diese Tatsache ist auch nach dem Vortrag der Antragstellerin zutreffend. Die Parteien sind sich lediglich uneinig darüber, wie diese Tatsache zu beurteilen ist, nämlich ob darin eine Benutzung der Unionsmarke wie eingetragen oder eine von der eingetragenen Form abweichende Benutzung zu sehen ist und ob letztere einen rechtserhaltenden Charakter haben kann.


Aufgrund des zuvor Gesagten müssen die restlichen Nachweise gewürdigt werden, um zu ermitteln, ob der Inhalt der Erklärung durch andere Belege gestützt wird.



Beurteilung der ernsthaften Benutzung – Faktoren


Zeit der Benutzung


Der Nachweis muss eine ernsthafte Benutzung der Unionsmarke innerhalb des relevanten Zeitraums belegen.


Die meisten Nachweise stammen aus dem relevanten Zeitraum. Somit gibt der von der Inhaberin der Unionsmarke erbrachte Nachweis die Zeit der Benutzung ausreichend an.


Ort der Benutzung


Der Nachweis muss belegen, dass die angegriffene Unionsmarke ernsthaft in der Europäischen Union benutzt worden ist (siehe Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV).


Die eingereichten Nachweise, insbesondere die Prospekte, Rechnungen, und Angebote, Website-Screenshots, belegen, dass der Benutzungsort insbesondere Deutschland und Österreich ist. Dies kann abgeleitet werden aus der Sprache der Dokumente („Deutsch“), der genannten Währung („Euro“) und einigen Adressen in Deutschland und Österreich. Die Nachweise beziehen sich also auf das maßgebliche Gebiet der Europäischen Union.


Art der Benutzung


Benutzung als Marke


Die Art der Benutzung erfordert unter anderem, dass die angegriffene Unionsmarke als Marke benutzt wird, d. h. zum Vermitteln des Ursprungs, um es den maßgeblichen Verkehrskreisen zu ermöglichen, zwischen Waren und Dienstleistungen verschiedener Anbieter zu unterscheiden.


An der markenmäßigen Verwendung der Unionsmarke besteht aus Sicht der Löschungsabteilung kein Zweifel. Sie wird jedenfalls auf den Rechnungen, in den Katalogen und auf der Website in direktem Zusammenhang mit den Produkten der Inhaberin benutzt.


Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ist es insoweit unerheblich, dass die Marke nur vereinzelt auf den Produkten selbst, nämlich an Türbeschlägen, angebracht wird. Wie in Artikel 10 Absatz 4 DVUM eindeutig festgelegt ist, muss die Marke nämlich nicht auf der Ware selbst angebracht sein (12/12/2014, T-105/13, TrinkFix, EU:T:2014:1070, § 28-38). Eine Wiedergabe der Marke u. a. in Katalogen oder Rechnungen, die sich auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen beziehen, ist ein direkter Nachweis dafür, dass die Marke ernsthaft benutzt wurde.


Bei den von der Inhaberin angebotenen Waren wäre eine prominente Kennzeichnung der Waren selbst auch unüblich, so dass die gezeigte Benutzung für den betroffenen Marktsektor angemessen, branchenüblich und ausreichend ist.


Selbst wenn die Unionsmarke in Kombination mit dem Firmennamen „Strähle“ verwendet wird, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Verkehr in der Bildmarke einen bloßen Hinweis auf das Unternehmen sehen sollte. Die Antragstellerin hat dies auch nicht weiter begründet.


Benutzung der Marke wie eingetragen


Die Art der Benutzung im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 DVUM erfordert einen Nachweis der Benutzung der Marke wie eingetragen oder einer Variante hiervon, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a UMV die Unterscheidungskraft der angegriffenen Unionsmarke nicht verändert.


Die eingereichten Nachweisen belegen insbesondere folgende Benutzung der Unionsmarke in Katalogen (1), auf der Internetpräsens (2), in Rechnungen (3) und teilweise auf den Produkten selbst (4):


(1) (2)

(3) (4)


Die Antragstellerin trägt ferner vor, diese Formen der Benutzung in Kombination mit den weiteren Wortelementen „Strähle“ und „Raum-Systeme“ beeinflusse die Unterscheidungskraft der angefochtenen Unionsmarke, weil jedenfalls „Strähle“ unterscheidungskräftig sei. Dass es sich bei dieser Kombination um eine andere als die angefochtene Unionsmarke handele, zeige auch die Tatsache, dass diese als Unionsmarke sowohl in Farbe (UM Nr. 8 552 721) als auch in schwarz weiß (UM Nr. 11 637 841) selbstständig geschützt worden sei.


Es trifft zu, dass die Unterlagen die Unionsmarke mit wenigen Ausnahmen (z.B. dem Reiter der Website der Inhaberin oder auf Messeständen) nicht in Alleinstellung zeigen. Allerdings gibt es im System der Unionsmarke keinen Grundsatz, dem zufolge der Inhaber einer Unionsmarke Nachweise nur für diese Marke allein vorlegen muss, wenn die ernsthafte Benutzung nachzuweisen ist. Im Zusammenhang mit dem Benutzungsnachweis in Widerspruchsverfahren, deren Grundsätze gleichermaßen für den Nachweis der Benutzung in Verfallsverfahren gelten, hat das Gericht bereits festgestellt, dass zwei oder mehr Marken unabhängig voneinander zusammen oder mit dem Namen des Unternehmens benutzt werden können, und ohne Beeinflussung der Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke (06/11/2014, T-463/12, MB, EU:T:2014:935, § 43).


Wie die Inhaberin vorträgt, ist es in einigen Marktbereichen vielmehr üblich, dass die Waren und Dienstleistungen nicht nur ihre eigene Marke tragen, sondern auch die Marke des Unternehmens oder der Produktgruppe („Hausmarke“). Hierbei handelt es sich nicht um eine Benutzung der eingetragenen Marke in einer abweichenden Form, sondern um die gleichzeitige und rechtmäßige Benutzung zweier unabhängiger Marken.


Der Nachweis zeigt u. a. eine Benutzung der Unionsmarke allein z.B. auf den Reitern der Website und den Messeständen . Auch wenn es hierauf nicht ankommt, weil die Unionsmarke nicht in Alleinstellung verwendet werden muss, um rechtserhaltend benutzt zu werden, so verdeutlicht diese Benutzung doch, dass sie als eigenständig als Herkunftshinweis eingesetzt und entsprechend wahrgenommen wird. Deshalb genügt eben schon die Darstellung der Unionsmarke allein auf dem Reiter der Website zusammen mit der Produktbeschreibung, um die betreffenden Produkte der Inhaberin zuordnen zu können. Auch wenn sich auf dem Reiter der Website die Darstellung des Logos allein anbietet, ist es durchaus auch üblich zusätzlich eine Wortmarke oder den Unternehmensnamen zu verwenden, was hier gerade nicht der Fall ist.


Darüber hinaus wird die Unionsmarke in ihrer eingetragenen Form, neben dem Zeichen „Strähle Raum-Systeme“ verwendet. Die Wortelemente sind übereinander angeordnet und bilden so eine visuelle Einheit, die aber deutlich von der links davon mit etwas Abstand abgebildeten Unionsmarke getrennt ist. Die Unionsmarke wird dabei selbständig als Logo der Inhaberin wahrgenommen. Auch wenn es fast immer mit dem Firmennamen und einer Produktangabe verwendet wird, wird es dennoch als eigenständige Marke wahrgenommen und dient als selbständiger Herkunftshinweis.


Die Löschungsabteilung ist daher der Auffassung, dass die Nachweise, auch soweit sie die Benutzung der Unionsmarke in Kombination mit „Strähle Raum-Systeme“ zeigen, eine Benutzung der Marke wie eingetragen im Sinne von Artikel 18 Absatz belegen.


Es ist insoweit auch unerheblich, dass die gezeigte Benutzung als Gesamtmarke gesondert eingetragen ist. Wie die Inhaberin vorträgt, hat der Gerichtshof bestätigt, dass die Voraussetzung einer ernsthaften Benutzung einer eingetragenen Marke erfüllt sein kann, wenn sie als Bestandteil einer anderen, zusammengesetzten Marke benutzt wurde, oder wenn sie in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind (18/04/2013, C-12/12, Colloseum Holding, EU:C:2013:253, § 36). Die Löschungsabteilung vermag dem Vortrag der Antragstellerin nicht nachzuvollziehen, soweit sie behauptet, dies sei nur für Marken einschlägig, die als Bestandteil einer anderen, zusammengesetzten Marke erst Unterscheidungskraft erlangt hätten. Erst Recht sollte eine originär unterscheidungskräftige Marke als eigenständige erkannt werden, wenn sie in Kombination mit einem anderen Zeichen benutzt wird.


Die Antragstellerin verweist in diesem Zusammenhang auch auf ein Urteil des Gerichtshofs, in dem ebenfalls eine Bildmarke unter Hinzufügung eines unterscheidungskräftigen Wortelements benutzt wurde. Darin hatte der Gerichtshof auf eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft abgestellt, um zu beurteilen, ob es sich um die Benutzung der eingetragenen Marke handelte (18/07/2013, C-252/12, Specsavers, EU:C:2013:497, § 31).


Der von der Antragstellerin in Bezug genommene Fall „Specsavers“ ist allerdings nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Dort wurde die reine Bildmarke, deren Benutzung es nachzuweisen galt, durch das hinzugefügte Wortzeichen „Specsavers“ überlagert. Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof festgestellt:


Die Überlagerung der Marke mit wortlosem Logo durch das Wortzeichen „Specsavers“ verändert in der Tat die Form, in der die Marke eingetragen worden war, da es sich nicht um ein schlichtes Nebeneinanderstellen handelt, werden doch hier bestimmte Teile der Marke mit wortlosem Logo durch das Wortzeichen verdeckt.“ (18/07/2013, C-252/12, Specsavers, EU:C:2013:497, § 20).


Da es sich nicht um die gleichzeitige Benutzung zweier unterschiedlicher Marken handelte, wurde eine abweichende Benutzung angenommen, die nur dann rechtserhaltend ist, wenn die Abweichungen nicht die Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke beeinträchtigt.


Eine derartige Verbindung der Unionsmarke mit den Wortelementen „Strähle“ und „Raum-Systeme“ ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht gegeben, sondern aus den genannten Gründen eine gleichzeitige Benutzung zweier Marken anzunehmen, bei der die Unionsmarke in der eingetragenen Form benutzt wird. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ist die gezeigte Benutzung daher nicht daraufhin zu überprüfen, ob die hinzugefügten Elemente die Unterscheidungskraft der Unionsmarke beeinträchtigen.


Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin sieht die Löschungsabteilung auch keinen Grund, von einer geschwächten Kennzeichnungskraft der Unionsmarke auszugehen, die sich möglicherweise dahingehend auswirken könnte, dass die Unionsmarke, sofern sie in Kombination mit der Marke „Strähle“ benutzt wird, nicht mehr als selbständiger, unterscheidungskräftiger Herkunftshinweis wahrgenommen würde, so dass eine gleichzeitige Benutzung zweier unabhängiger Marken nebeneinander möglicherweise ausscheiden könnte.


Die Unionsmarke beinhaltet aus Sicht der Löschungsabteilung allenfalls eine Anspielung auf die Produktpalette der Inhaberin im Bereich Raum-Systeme, die verschiedene Systeme und Module umfasst, die untereinander kompatibel sind und beliebig kombiniert werden können. Dies zu erkennen erfordert aber einen gewissen Interpretationsaufwand. Diese Verbindung zu den betreffenden Waren und Dienstleistungen ist jedenfalls keine, die die Unterscheidungskraft der Unionsmarke schwächen würde. Die Antragstellerin hat auch keine weitere Begründung vorgetragen sondern lediglich eine geschwächte Unterscheidungskraft behauptet. Dieses Argument ist daher zurückzuweisen. Für sich genommen ist die Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke auch nicht Gegenstand der Prüfung unter Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV.


Die Löschungsabteilung versteht den Vortrag der Antragstellerin nicht als zusätzliche Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a UMV i. V. m. Artikel 7 UMV. Daher wird allein der Vollständigkeit halber festgestellt, dass ein entsprechender Antrag auch als unzulässig zurückzuweisen wäre. Gründe für Verfall und Nichtigkeit können nicht in einem Antrag kombiniert werden, sondern erfordern getrennte Anträge und umfassen die Zahlung getrennter Gebühren.


Benutzungsumfang


Nach ständiger Rechtsprechung sind beim Umfang der Benutzung insbesondere das Handelsvolumen der Benutzung insgesamt sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung der Marke zu würdigen (siehe beispielsweise 08/07/2004, T‑334/01, Hipoviton, EU:T:2004:223, § 35).


Der Gerichtshof hat festgestellt, „die Benutzung der Marke braucht nicht immer umfangreich zu sein, um als ‚ernsthaft‘ eingestuft zu werden, da eine solche Einstufung von den Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auf dem entsprechenden Markt abhängt“ (11/03/2003, C‑40/01, Minimax, EU:C:2003:145, § 39).


Es ist nicht möglich, im Vorfeld und abstrakt eine mengenmäßige Grenze festzulegen, um zu bestimmen, ob die Benutzung als ernsthaft anzusehen ist. Ein Mindestmaß der Benutzung (eine De-minimis-Regel) kann deshalb nicht aufgestellt werden. Daher kann eine selbst geringfügige Benutzung, wenn sie wirtschaftlich tatsächlich gerechtfertigt ist, als ausreichend angesehen werden, um das Vorliegen der Ernsthaftigkeit zu belegen. (27/01/2004, C‑259/02, Laboratoire de la mer, EU:C:2004:50, § 25, 27).


Die Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den zu berücksichtigenden Faktoren. So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren durch eine große Häufigkeit oder zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt. Zudem ist die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, nur einer der Faktoren, der neben anderen zu berücksichtigen ist, so dass eine gebietsmäßig nur eingeschränkte Benutzung durch ein bedeutendes Handelsvolumen oder eine erhebliche Benutzungsdauer ausgeglichen werden kann.


Die Antragstellerin bemängelt, der Umfang der Benutzung sei nicht hinreichend nachgewiesen. Insbesondere könnten die mitgeteilten Umsatzzahlen weder bestimmten Waren und Dienstleistungen noch der Unionsmarke zugeordnet werden. Die Rechnungen seien als Nachweise ungeeignet und datierten teilweise nicht aus dem relevanten Zeitraum.


Die Inhaberin hat umfangreiches Prospektmaterial eingereicht und detaillierte Informationen zur Herstellung, den Kosten und dem Vertrieb dieser Unterlagen mitgeteilt. Sie hat darüber hinaus sehr detaillierte nach Produkten und Ländern aufgeschlüsselte Umsatzzahlen mitgeteilt. Die in der Auflistung genannten Produktreferenzen lassen sich auch mit denen abgleichen, die in den Rechnungen und Prospekten verwendet wurden. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ist somit durchaus ein klarer Bezug der mitgeteilten Umsätze zu den jeweiligen Waren und Dienstleistungen gegeben. Aus den Katalogen und Rechnungen geht auch die einheitliche Verwendung der Unionsmarke in diesem Zusammenhang hervor. Die innerhalb des relevanten Zeitraums datierenden Rechnungen belegen den Absatz kompletter Trennwandsysteme mit Wand-, Decken-, Tür-, Verkleidungs-, Verbindungs- und sonstigen Bauelementen in nicht unerheblichem Umfang über den gesamten Zeitraum. Als beispielhafter Nachweis sind sie in Kombination mit den eingereichten Prospekten und Websites Screenshots ausreichend, um die hohen Umsatzzahlen in der eidesstattlichen Versicherung zu stützen. Dabei ist auch zu beachten, dass die Nachweise eine besonders regelmäßige und kontinuierliche Benutzung über den gesamten Zeitraum belegen, da die Rechnungen über die Jahre 2014 bis 2018 verteilt sind und die Prospekte aus den Jahren 2014 bis 2019 datieren. Insgesamt belegen die Unterlagen somit einen besonders erheblichen Umfang der Benutzung für einen Großteil der Waren, insbesondere Trennwandsysteme und deren Komponenten.


Das Gericht hat festgestellt, dass unter bestimmten Umständen auch ein indirekter Nachweis etwa in Form von Katalogen mit der Marke für den Nachweis des Umfangs der Benutzung in einer Gesamtbeurteilung ausreichend sein kann, auch wenn keine direkten Angaben zum Umsatz geliefert werden (08/07/2010, T‑30/09, Peerstorm, EU:T:2010:298, § 42 et seq.).


Auch wenn nicht alle Produkte Gegenstand der beispielhaft eingereichten Rechnungen sind, so unterstützen die diversen Produktkataloge, die auch Abbildungen der Waren enthalten, dass auch für die übrigen in den Rechnungen nicht (explizit) genannten Waren und Dienstleistungen eine Benutzung in erheblichem Umfang stattgefunden hat. Die Unterlagen reichen in der Gesamtschau aus, um die sehr detaillierten Informationen in den eidesstattlichen Versicherungen zu stützen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass alle Produkte der Inhaberin demselben Bereich der Innenausstattung von Büroräumen zuzuordnen sind. Selbst wenn für bestimmte Waren oder Dienstleistungen der Umfang der Benutzung nur geringfügig wäre, so wäre sie dennoch wirtschaftlich tatsächlich gerechtfertigt und eine Scheinbenutzung auch insoweit auszuschließen.


Insgesamt ergibt sich das Bild einer hinreichend umfangreichen Benutzung der Unionsmarke in Bezug auf einen Großteil der von dieser geschützten Waren und Dienstleistungen.


Benutzung in Bezug zu eingetragenen Waren und Dienstleistungen


Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV und Artikel 10 Absatz 3 DVUM muss die Inhaberin der Unionsmarke eine ernsthafte Benutzung für die angegriffenen Waren und Dienstleistungen nachweisen, für welche die Unionsmarke eingetragen ist.


Die angegriffene Unionsmarke ist für die im Abschnitt Begründung aufgeführten Waren und Dienstleistungen eingetragen. Der von der Inhaberin der Unionsmarke erbrachte Nachweis belegt aber keine ernsthafte Benutzung der Marke für alle Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist.


Wenn Verfallsgründe lediglich für einige der Waren oder Dienstleistungen, für welche die angegriffene Marke eingetragen ist, bestehen, werden die Rechte der Inhaberin gemäß Artikel 58 Absatz 2 UMV ausschließlich für diese Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt.


Gemäß der Rechtsprechung muss bei Anwendung der genannten Bestimmung Folgendes berücksichtigt werden:


[…] wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die so weit ist, dass darin verschiedene Untergruppen ausgemacht werden können, die sich jeweils als selbstständig ansehen lassen, der Schutz, der aus dem Nachweis fließt, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, in einem Widerspruchsverfahren nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteil wird, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist. Ist dagegen eine Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden, die so genau definiert worden sind, dass es nicht möglich ist, innerhalb der betreffenden Gruppe eindeutige Unterteilungen vorzunehmen, deckt der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen für die Zwecke des Widerspruchsverfahrens zwangsläufig diese ganze Gruppe ab.


Bezweckt nämlich der Begriff der teilweisen Benutzung, dass nicht Marken die Verfügbarkeit genommen wird, die für eine bestimmte Warengruppe nicht benutzt worden sind, so darf dieser Begriff doch nicht bewirken, dass der Inhaber der älteren Marke jeden Schutz für Waren verliert, die zwar nicht völlig mit den Waren identisch sind, für die er eine ernsthafte Benutzung hat nachweisen können, die sich jedoch von diesen nicht wesentlich unterscheiden und zu ein und derselben Gruppe gehören, bei der jede Unterteilung willkürlich wäre. Schließlich ist es dem Inhaber einer Marke praktisch unmöglich, deren Benutzung für alle denkbaren Varianten der von der Eintragung betroffenen Waren nachzuweisen. Infolgedessen kann der Begriff „Teil der Waren oder Dienstleistungen“ nicht so verstanden werden, dass er sich auf alle kommerziellen Ausprägungen ähnlicher Waren oder Dienstleistungen, sondern nur auf jene Waren oder Dienstleistungen bezieht, die unterschiedlich genug sind, um kohärente Gruppen oder Untergruppen bilden zu können.


[Ferner ist das Ermöglichen,] die ältere Marke nur als für den Teil der Waren und Dienstleistungen eingetragen anzusehen, für den der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke erbracht worden ist, […] mit dem berechtigten Interesse dieses Markeninhabers daran in Einklang zu bringen, seine Waren- oder Dienstleistungspalette in der Zukunft in den Grenzen der Begriffe, mit denen die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, bezeichnet sind, erweitern und dafür den Schutz in Anspruch nehmen zu können, den die Eintragung dieser Marke ihm verleiht.


(14/07/2005, T‑126/03, Aladin, EU:T:2005:288)


Da Verbraucher vorrangig nach Produkten oder Dienstleistungen suchen, die ihre spezifischen Bedürfnisse erfüllen, ist der Zweck des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung für die Bestimmung ihrer Wahl wesentlich. Somit ist dieser beim Festlegen einer Unterkategorie von Waren oder Dienstleistungen von grundlegender Bedeutung (13/02/2007, T‑256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 29).


Der Nachweis belegt, dass die angegriffene Unionsmarke für diverse Trennwand- und Raum-in-Raum-Systeme zur Gestaltung von Büroräumen benutzt wurde. Diese werden aus verschiedenen Materialien, darunter insbesondere auch Glas, hergestellt und erfüllen bei Bedarf nicht nur Sicht- und Schallschutzanforderungen sondern auch Brandschutzanforderungen.


Die angegriffene Unionsmarke ist u. a. für Baumaterialien aus Metall in Klasse 6 und Baumaterialien nicht aus Metall in Klasse 19 eingetragen. Es ist offensichtlich, dass diese Kategorie Waren ausreichend weit ist, um mehrere Unterkategorien zu bestimmen. Der Nachweis belegt aber, dass die angegriffene Unionsmarke für Profilschienen, Aluminiumprofile, Stangpressprofile, Dichtungsprofile, Aluminium- und Holzpfosten, Bau, Verkleidungs- und Akustikpaneele, bewegliche Trennwände etc. unter Erfassung eines breiten Spektrums von Baumaterialien aus Metall und anderen Materialien insbesondere Holz benutzt worden ist. Daher belegt der Nachweis die Benutzung von Baumaterialien aus Metall in Klasse 6 und Baumaterialien nicht aus Metall in Klasse 19.


In Klasse 20 ist die angegriffene Unionsmarke für Möbel; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz eingetragen. Es ist offensichtlich, dass diese Kategorien von Waren ausreichend weit ist, um darin mehrere Unterkategorien zu bestimmen. Die Unterlagen belegen u. a. eine Benutzung der Unionsmarke für das System Orga, das Möbelelemente wie Sideboards oder Regale enthält. Die Waren der Antragstellerin dienen ausdrücklich dem Zweck der Gestaltung von „Bürowelten“. Aufgrund des Zwecks der benutzten Waren gelangt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass die Benutzung für Möbelelemente wie Regale und Sideboards, die unter die Kategorien Möbel fällt, eine Benutzung für die Unterkategorie Büromöbel darstellt. Es kann dahinstehen, ob diese Waren auch aus Holz hergestellt werden oder nicht, und somit möglicherweise auch unter die Kategorie Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz fallen könnten. Jedenfalls geht aus den Unterlagen auch insoweit keine Benutzung der Unionsmarke hervor, die über die Unterkategorie Büromöbel hinausginge.


Die Unterlagen zeigen keine Benutzung der Unionsmarke für Dächer, Fußböden, Treppen oder Fenster. Derartige Elemente wären für die Raum-in-Raum und Trennwand-Systeme der Inhaberin auch eher untypisch. Dementsprechend ist eine Benutzung für solche Waren und darauf bezogene Dienstleistungen nicht ersichtlich. Allerdings ist eine Benutzung für Zimmerdecken, nicht aus Metall anzunehmen. Die Raum-in-Raum-Systeme Kubus I und II haben eigene Decken, die nicht bloße Verkleidungen der bestehenden Zimmerdecke sind und jedenfalls beim Kubus I gibt es die Decken (auch) in Holzausführung (Anlagenkonvolut AG 7).


Aus den Nachweisen geht schließlich hervor, dass die Inhaberin auch Dienstleistungen, insbesondere die Installation all ihrer Waren, anbietet. Auch wenn die Erbringung von Reparaturdienstleistungen aus den Rechnungen nicht ersichtlich ist, fallen größere Reparaturen bei solchen Systemen auch nicht so häufig an. Angesichts der spezifischen Waren, die besonderes Fachwissen erfordern, besteht aber jedenfalls ein rechtmäßiges Bedürfnis der Inhaberin, unter ihrer Marke entsprechende Dienstleistungen auch unter der Unionsmarke selbst anbieten zu können, das es zu berücksichtigen gilt.


Im vorliegenden Fall belegt der Nachweis somit die ernsthafte Benutzung der Marke für die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 6: Bauten aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Baumaterialien aus Metall; Rahmen und Gerüste aus Metall für Bauzwecke nämlich Tragkonstruktionen für Bauten; Metallrahmen für Bauzwecke; Verkleidungsteile aus Metall für Bauzwecke; Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile aus Metall; Metallrohre, Metallprofile und Stahlrohre; sowie Spanplatten und Verbundplatten; Türen, Türprofile, Türteile, Türzargen, Türrahmen, Türbeschläge, Türgriffe, Türblätter, alles aus Metall; Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar aus Metall.


Klasse 19: Bauten nicht aus Metall; transportable Bauten nicht aus Metall; Baumaterialien nicht aus Metall; Verkleidungsteile nicht aus Metall für Bauzwecke; Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile nicht aus Metall; Türen, nicht aus Metall; Zimmerdecken, nicht aus Metall; Bauplatten, nicht aus Metall; Glasscheiben für Bauzwecke, Glashalteleisten für Bauzwecke; Jalousien, nicht aus Metall; Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar nicht aus Metall; Bauglas, Isolierglas und Sicherheitsglas.


Klasse 20: Büromöbel.


Klasse 37: Installations- und Reparaturarbeiten an Bauten aus Metall, transportable Bauten aus Metall, Baumaterialien aus Metall, Rahmen und Gerüste aus Metall für Bauzwecke nämlich Tragkonstruktionen für Bauten, Metallrahmen für Bauzwecke, Verkleidungsteile aus Metall für Bauzwecke, Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile aus Metall, Metallrohre, Metallprofile und Stahlrohre, Spanplatten und Verbundplatten, Türen, Türprofile, Türteile, Türzargen, Türrahmen, Türbeschläge, Türgriffe, Türblätter, alles aus Metall, Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar aus Metall, Bauten nicht aus Metall, transportable Bauten nicht aus Metall, Baumaterialien nicht aus Metall, Verkleidungsteile nicht aus Metall für Bauzwecke, Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile nicht aus Metall, Türen, nicht aus Metall, Zimmerdecken, nicht aus Metall, Bauplatten, nicht aus Metall, Glasscheiben für Bauzwecke, Glashalteleisten für Bauzwecke, Jalousien, nicht aus Metall, Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar nicht aus Metall, Bauglas, Isolierglas und Sicherheitsglas.


Daher erklärt die Löschungsabteilung die Unionsmarke für die anderen Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, für verfallen.



Umfassende Beurteilung


Zur Prüfung in einem bestimmten Fall, ob die Benutzung der älteren Marke ernsthaft ist, muss eine umfassende Beurteilung anhand aller relevanten Faktoren des jeweiligen Einzelfalls erfolgen. Diese Beurteilung beinhaltet eine bestimmte Abhängigkeit der berücksichtigten Faktoren untereinander. So kann etwa ein geringes Volumen an Waren, die unter dieser Marke vermarktet werden, durch eine hohe Intensität der Benutzung oder eine bestimmte Konstanz bezüglich der Dauer der Benutzung dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (08/07/2004, T‑334/01, Hipoviton, EU:T:2004:223, § 36).


Im vorliegenden Fall kommt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass eine ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke für die relevanten Faktoren Zeit, Ort, Art und Umfang für die oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen ausreichend nachgewiesen worden ist.


Allerdings werden Dächer, Fußböden, Treppen, Fenster oder Fensterrahme und entsprechend auch keine auf diese Waren bezogenen Dienstleistungen in den Unterlagen, insbesondere den Rechnungen und Angeboten, Katalogen und Websiteauszügen, erwähnt. Der Nachweis ermöglicht daher keine Schlussfolgerung ohne Rückgriff auf Wahrscheinlichkeitsannahmen und Vermutungen, dass die Marke während des relevanten Zeitraums ernsthaft für solche Waren und Dienstleistungen benutzt wurde (15/09/2011, T‑427/09, Centrotherm, EU:T:2011:480, § 43).



Schlussfolgerung


Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Inhaberin der Unionsmarke eine ernsthafte Benutzung der Unionsmarke für die folgenden Waren und Dienstleistungen nicht belegt hat, für die sie daher für verfallen erklärt werden muss:


Klasse 6: Fensterrahmen aus Metall, Fenster aus Metall; Treppen aus Stahl, Treppen aus Stahl.


Klasse 19: Treppen, nicht aus Metall; Dächer, nicht aus Metall; Fußböden, nicht aus Metall.


Klasse 20: Möbel mit Ausnahme von Büromöbeln ; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz.


Klasse 37: Installations- und Reparaturarbeiten an Fensterrahmen aus Metall, Fenster aus Metall, Treppen aus Stahl, Treppen aus Stahl, Treppen, nicht aus Metall, Dächer, nicht aus Metall, Fußböden, nicht aus Metall.


Die Inhaberin der Unionsmarke hat eine ernsthafte Benutzung für die anderen angegriffenen Waren und Dienstleistungen belegt; daher wird dem Antrag in dieser Hinsicht nicht stattgegeben.

Dem steht auch nicht der Verweis der Antragstellerin auf ein deutsches Widerspruchsverfahren entgegen, in dem die Inhaberin die rechtserhaltende Benutzung der Marke anhand derselben Unterlagen angeblich nicht habe nachweisen können. Insoweit genügt bereits der Hinweis, dass das Amt nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats ergangene Entscheidung gebunden ist. Im vorliegenden Fall liegen der Löschungsabteilung aber nicht einmal Unterlagen zu dem genannten Verfahren vor, die sie in die Lage versetzen könnten, die Argumentation der in Bezug genommenen Entscheidung nachzuvollziehen und zu überprüfen, ob dieser tatsächlich dieselben Beweismittel zugrunde lagen.


Jedenfalls ist aus den oben dargelegten Gründen im vorliegenden Fall eine rechtserhaltende Benutzung der Unionsmarke für die übrigen Waren und Dienstleistungen anzunehmen.


Gemäß Artikel 62 Absatz 1 UMV tritt die Erklärung des Verfalls am Tag des Antrags auf Erklärung des Verfalls in Kraft, d. h. am 22/05/2019.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Wenn die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder es die Billigkeit erfordert, beschließt die Löschungsabteilung gemäß Artikel 109 Absatz 2 UMV eine andere Kostenverteilung.


Da die Löschung nur für einen Teil der angegriffenen Waren und Dienstleistungen erfolgreich ist, unterliegen die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.




Die Löschungsabteilung


Martin LENZ

Elena NICOLÁS GÓMEZ

Plamen IVANOV



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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