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LÖSCHUNGSABTEILUNG |
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LÖSCHUNG Nr. 35 441 C (VERFALL)
Büromöbel-Experte GmbH, Washingtonstraße 16/16a, 01139 Dresden, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von PKL Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Glashütter Str. 104, 01277 Dresden, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Strähle Raum-Systeme GmbH, Gewerbestr. 6, 71332 Waiblingen, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Schürmann Rosenthal Dreyer Rechtsanwälte, Am Hamburger Bahnhof 4, 10557 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am
ENTSCHEIDUNG
1. Dem Antrag auf Erklärung des Verfalls wird teilweise stattgegeben.
2. Die Unionsmarke Nr. 11 637 824 wird mit Wirkung ab dem 22/05/2019 für einen Teil der angegriffenen Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt, nämlich für:
Klasse 6: Fensterrahmen aus Metall, Fenster aus Metall; Treppen aus Stahl, Treppen aus Stahl.
Klasse 19: Treppen, nicht aus Metall; Dächer, nicht aus Metall; Fußböden, nicht aus Metall.
Klasse 20: Möbel mit Ausnahme von Büromöbeln; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz.
Klasse 37: Installations- und Reparaturarbeiten an Fensterrahmen aus Metall, Fenster aus Metall, Treppen aus Stahl, Treppen aus Stahl, Treppen, nicht aus Metall, Dächer, nicht aus Metall, Fußböden, nicht aus Metall.
3. Die Unionsmarke bleibt für alle übrigen Waren und Dienstleistungen eingetragen, nämlich für:
Klasse 6: Bauten aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Baumaterialien aus Metall; Rahmen und Gerüste aus Metall für Bauzwecke nämlich Tragkonstruktionen für Bauten; Metallrahmen für Bauzwecke; Verkleidungsteile aus Metall für Bauzwecke; Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile aus Metall; Metallrohre, Metallprofile und Stahlrohre; sowie Spanplatten und Verbundplatten; Türen, Türprofile, Türteile, Türzargen, Türrahmen, Türbeschläge, Türgriffe, Türblätter, alles aus Metall; Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar aus Metall.
Klasse 19: Bauten nicht aus Metall; transportable Bauten nicht aus Metall; Baumaterialien nicht aus Metall; Verkleidungsteile nicht aus Metall für Bauzwecke; Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile nicht aus Metall; Türen, nicht aus Metall; Zimmerdecken, nicht aus Metall; Bauplatten, nicht aus Metall; Glasscheiben für Bauzwecke, Glashalteleisten für Bauzwecke; Jalousien, nicht aus Metall; Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar nicht aus Metall; Bauglas, Isolierglas und Sicherheitsglas.
Klasse 20: Büromöbel.
Klasse 37: Installations- und Reparaturarbeiten an Bauten aus Metall, transportable Bauten aus Metall, Baumaterialien aus Metall, Rahmen und Gerüste aus Metall für Bauzwecke nämlich Tragkonstruktionen für Bauten, Metallrahmen für Bauzwecke, Verkleidungsteile aus Metall für Bauzwecke, Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile aus Metall, Metallrohre, Metallprofile und Stahlrohre, Spanplatten und Verbundplatten, Türen, Türprofile, Türteile, Türzargen, Türrahmen, Türbeschläge, Türgriffe, Türblätter, alles aus Metall, Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar aus Metall, Bauten nicht aus Metall, transportable Bauten nicht aus Metall, Baumaterialien nicht aus Metall, Verkleidungsteile nicht aus Metall für Bauzwecke, Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile nicht aus Metall, Türen, nicht aus Metall, Zimmerdecken, nicht aus Metall, Bauplatten, nicht aus Metall, Glasscheiben für Bauzwecke, Glashalteleisten für Bauzwecke, Jalousien, nicht aus Metall, Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar nicht aus Metall, Bauglas, Isolierglas und Sicherheitsglas.
4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG
Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke Nr. 11 637 824 (Bildmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen
Klasse 6: Bauten aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Baumaterialien aus Metall; Rahmen und Gerüste aus Metall für Bauzwecke nämlich Tragkonstruktionen für Bauten; Metallrahmen für Bauzwecke; Verkleidungsteile aus Metall für Bauzwecke; Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile aus Metall; Metallrohre, Metallprofile und Stahlrohre; Fensterrahmen aus Metall, Fenster aus Metall; Treppen aus Stahl, Treppen aus Stahl sowie Spanplatten und Verbundplatten; Türen, Türprofile, Türteile, Türzargen, Türrahmen, Türbeschläge, Türgriffe, Türblätter, alles aus Metall; Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar aus Metall.
Klasse 19: Bauten nicht aus Metall; transportable Bauten nicht aus Metall; Baumaterialien nicht aus Metall; Verkleidungsteile nicht aus Metall für Bauzwecke; Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile nicht aus Metall; Treppen, nicht aus Metall; Türen, nicht aus Metall; Zimmerdecken, nicht aus Metall; Bauplatten, nicht aus Metall; Dächer, nicht aus Metall; Fußböden, nicht aus Metall; Glasscheiben für Bauzwecke, Glashalteleisten für Bauzwecke; Jalousien, nicht aus Metall; Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar nicht aus Metall; Bauglas, Isolierglas und Sicherheitsglas.
Klasse 20: Möbel; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz.
Klasse 37: Installations- und Reparaturarbeiten an Bauten aus Metall, transportable Bauten aus Metall, Baumaterialien aus Metall, Rahmen und Gerüste aus Metall für Bauzwecke nämlich Tragkonstruktionen für Bauten, Metallrahmen für Bauzwecke, Verkleidungsteile aus Metall für Bauzwecke, Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile aus Metall, Metallrohre, Metallprofile und Stahlrohre, Fensterrahmen aus Metall, Fenster aus Metall, Treppen aus Stahl, Treppen aus Stahl sowie Spanplatten und Verbundplatten, Türen, Türprofile, Türteile, Türzargen, Türrahmen, Türbeschläge, Türgriffe, Türblätter, alles aus Metall, Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar aus Metall, Bauten nicht aus Metall, transportable Bauten nicht aus Metall, Baumaterialien nicht aus Metall, Verkleidungsteile nicht aus Metall für Bauzwecke, Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile nicht aus Metall, Treppen, nicht aus Metall, Türen, nicht aus Metall, Zimmerdecken, nicht aus Metall, Bauplatten, nicht aus Metall, Dächer, nicht aus Metall, Fußböden, nicht aus Metall, Glasscheiben für Bauzwecke, Glashalteleisten für Bauzwecke, Jalousien, nicht aus Metall, Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar nicht aus Metall, Bauglas, Isolierglas und Sicherheitsglas.
Die Antragstellerin berief sich auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV.
ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN
Die Antragstellerin führt an, die Unionsmarke sei während der fünf Jahre vor Antragstellung nicht rechtserhaltend benutzt worden und beantragt, die Marke für verfallen zu erklären.
Sie verweist auf ein Widerspruchsverfahren der Inhaberin gegen eine deutsche Markenanmeldung der Antragstellerin, in dem sich die Inhaberin auf die Unionsmarke gestützt habe, aber nicht in der Lage gewesen sei, den erforderlichen Benutzungsnachweis zu führen. Insbesondere zeigten die dort vorgelegten Unterlagen keine markenmäßige Verwendung und auch keine Verwendung in eingetragener Form. Die Unterlagen zeigten vielmehr eine Benutzung der unter der Nummer 8 552 721 eingetragenen Unionsmarke .
Die Unterlagen beträfen nicht einmal die Waren „Türen aus Metall“, da es sich bei den mit dem Logo der Inhaberin gekennzeichneten Bauteilen um Türschlösser und Türbeschläge handele, die vom Hersteller der Tür regelmäßig zu trennen seien. Die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen enthielten zudem keine bzw. unzureichende Angaben zum Benutzungsort und Benutzungsumfang. Im Übrigen geht die Antragstellerin auf einzelne Beweisstücke ein und bestreitet deren Eignung zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung aus verschiedenen Gründen, auf die, soweit erforderlich bei der Beurteilung der Nachweise näher eingegangen wird.
Zur Stützung ihres Vortrags hat die Antragstellerin eine Kopie des Widerspruchs der Inhaberin gegen die deutsche Markenanmeldung Nr. 30 2017 011 735 der Antragstellerin samt Widerspruchsbegründung eingereicht (Anlage pkl 1).
Die Inhaberin der Unionsmarke führt an, sie blicke auf eine 100-jährige Tradition als Familienunternehmen zurück, dessen Wurzeln in der Bauschreinerei lägen (Anlage AG 1). Spätestens seit 2006 sei sie unter ihrer heutigen Firmierung auf modulare und individualisierte Trennwand- und Raumsysteme spezialisiert. Seit 2006 betreibe sie neben ihren Standorten in Deutschland einen weiteren Standort in Österreich und verfolge Projekte in ganz Europa. Parallel zur Unternehmensgeschichte habe sich auch das Zeichen, das letztlich in Form der angefochtenen Unionsmarke eingetragen worden sei, entwickelt. Es sei von der Inhaberin bereits in verschiedenen Kombinationen vor seiner Eintragung benutzt worden (Anlage AG 2). Jedenfalls im Zeitraum zwischen August 2013 und 2018 sowie darüber hinaus bis heute, sei die Unionsmarke rechtserhaltend benutzt worden und sei stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent gewesen.
Die Inhaberin verwende zahlreiche Prospekte, die mit der gegenständlichen Unionsmarke gekennzeichnet seien (Anlagenkonvolut AG 7). Diese seien mit einem erheblichen Kostenaufwand erstellt und im relevanten Zeitraum mehrfach aufgelegt worden. Sie würden bis heute an potentielle Neukunden sowie Bestandskunden innerhalb der Europäischen Union (EU) verteilt (Anlage AG 8). Die Inhaberin biete spätestens seit dem Jahr 2001 auch auf der eigenen Internetseite, abrufbar unter der URL https://www.straehle.de, Waren und damit verbundene Dienstleistungen aus dem Bereich Trennwände, Schrankwände und Büroeinrichtungen an (Anlagenkonvolut AG 9). Die Inhaberin habe ihr Produktsortiment stets erweitert und durchgängig unter der Unionsmarke angeboten (Anlagenkonvolut AG 10 bis AG 14). Seit 2013 nutze sie die Unionsmarke auch auf ihren Lieferfahrzeugen (Anlage AG 18) und betreibe auch einen YouTube Kanal (www.youtube.com/user/StraehleRaumSysteme), auf dem verschiedene Werbevideos abgerufen werden könnten (Anlage AG 15).
Im relevanten Zeitraum sei sie jedes Jahr auf Fachmessen für Büroarchitektur, nämlich auf der „Bau – Weltleitmesse für Architektur, Materialien und Systeme“ in München und der „Orgatec – internationale Leitmesse für moderne Arbeitswelten“ in Köln, mit einem eigenen Stand vertreten gewesen, auf dem die Unionsmarke großformatig und weithin sichtbar auf die Standwände gebracht worden sei (Anlagen AG 16 und AG 17). Die Inhaberin habe allein im Rahmen der vorgelegten Beweismittel über 1 Mio. Euro in die Verbreitung der Marke investiert und Umsätze im dreistelligen Millionenbereich erzielt (Anlagen AG 6, AG 8, AG 15, AG 16 und AG 19).
Der Umfang der Benutzung sei angemessen und branchenüblich. Dabei sei zu bedenken, dass die Inhaberin mit ihrem Geschäftsmodell der Produktion hochwertiger, individualisierter Raumsysteme insbesondere Großaufträge von erheblichem Leistungsumfang verfolge. Es handle sich also nicht um Massenware und der Kundenkreis habe einen entsprechenden Umfang. Die Unterlagen, insbesondere Anlagen AG 1, AG 6, AG 8 und AG 19, gäben auch den Ort der Benutzung hinreichend an.
Zur Art der Benutzung trägt die Inhaberin vor, ihre Waren seien weder im stationären, noch im Online-Einzelhandel zu erwerben. Die Verpackung erfolge entsprechend rein zum Zweck des sicheren Transports und nicht zum Zweck der Individualisierung im Wettbewerb. Die Anbringung von Herkunftszeichen auf der Verpackung, wie es bei Waren im Einzelhandel zur Differenzierung vom Wettbewerb üblich sei, sei hier wirtschaftlich völlig unangemessen. Die Benutzung in Geschäftspapieren, Katalogen und Werbung reiche unter diesen Umständen aus, um eine ernsthafte Benutzung nachzuweisen.
Es handle sich auch nicht um eine firmenmäßige Kennzeichnung sondern tatsächlich um einen Herkunftshinweis der betreffenden Waren und Dienstleistungen. Auch sei die Kombination mit dem Wortzeichen „Strähle“ und dem beschreibenden Bestandteil „Raum-Systeme“ unschädlich, da verschiedene Marken nebeneinander benutzt werden könnten (18/04/2013, C 12/12, Colloseum Holding, EU:C:2013:253) und die Bildmarke in der Kombination ihre Eigenständigkeit bewahre. Es sei insoweit auch gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a UMV unerheblich, dass die genutzte Kombination ebenfalls gesondert als Marke eingetragen sei .
Insgesamt zeige der Nachweis eine Benutzung der Unionsmarke für alle Waren in den Klassen 6 und 20, sowie für Bauten nicht aus Metall; transportable Bauten nicht aus Metall; Verkleidungsteile nicht aus Metall für Bauzwecke; Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile nicht aus Metall; Türen, nicht aus Metall; Bauplatten, nicht aus Metall; Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar nicht aus Metall; Bauglas, Isolierglas und Sicherheitsglas in Klasse 19. Die Inhaberin habe jedenfalls seit der Eintragung der Unionsmarke auch durchgängig Installations- und Reparaturarbeiten in Bezug auf die in den Klassen 6 und 19 benannten Waren angeboten. Diese Waren, insbesondere Trennwand-, Akustik- und Raum-in-Raum-Systeme, könnten ohne die erforderliche Fachkenntnis nicht verbaut werden, so dass die Inhaberin regelmäßig nicht nur mit der Herstellung und Lieferung sondern auch mit der Installation und erforderlichen Reparaturarbeiten beauftragt werde.
Zur Stützung Ihres Vortrags hat die Inhaberin die im nachfolgenden Abschnitt aufgeführten Benutzungsnachweise eingereicht.
Die Antragstellerin bestreitet, dass der Nachweis der Benutzung geführt worden sei. Die eingereichten Unterlagen bezögen sich nicht auf die angefochtene Unionsmarke. Vielmehr versuche die Inhaberin, den Benutzungsnachweis anhand der ebenfalls für sie eingetragenen Unionsmarken Nr. 8 552 721 und Nr. 11 637 841 zu führen. Die eidesstattlichen Versicherungen seien daher inhaltlich falsch, soweit darin behauptet würde, die Unionsmarke sei durch die Benutzung vorgenannter Marken verwendet worden. Insoweit stünde eine strafrechtlich relevante Handlung im Raum. Abgesehen davon, dass die Unionsmarke in den Unterlagen nicht auftauche, seien diese als Nachweise zur Glaubhaftmachung ungeeignet, weil sie zum Teil nicht aus dem relevanten Zeitraum stammten (z.B. die Rechnungen - Anlagenkonvolut AG 3), überhaupt keine Rückschlüsse auf eine tatsächlich Benutzung zuließen (Anlagen AG 9-13), keine ausreichenden Angaben zur Art der Benutzung enthielten bzw. keinen hinreichenden Bezug zur angefochtenen Unionsmarke oder den betreffenden Waren und Dienstleistungen herstellten (z.B. die als Anlagen AG 6 und 8 eingereichten eidesstattliche Versicherungen und darin enthaltenen Kosten- und Umsatzaufstellungen). Die gezeigte, von der eingetragenen Form abweichende Benutzung beeinflusse die Unterscheidungskraft der Unionsmarke. Selbst wenn die Unionsmarke auf dem Messestand auf der Orgatec 2018 verwendet worden sein mag, so trete sie doch deutlich hinter dem dominierenden Zeichen zurück. Dies bestätige auch der Webauftritt des Messeveranstalters, auf dem die Inhaberin nur mit diesem Zeichen geführt werde. Die in Anlage AG 19 überreichten Umsatzzahlen, die keine eindeutige Zuordnung zu der Unionsmarke oder bestimmten Waren und Dienstleistungen ermöglichten, müssten zudem mit Nichtwissen bestritten werden. Entgegen dem Vortrag der Inhaberin zeige das Foto (Anlage 20) nicht die Unionsmarke.
Die Antragstellerin führt ferner an, die Unterscheidungskraft der Unionsmarke sei weit unterdurchschnittlich. Die Grafik lehne sich erkennbar an einen Teil der Waren und Dienstleistungen an, nämlich an Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar aus Metall (Klasse 9), Rahmenkonstruktionen, Profile und Teile nicht aus Metall; Trenn- und Stellwände in Rasterbauweis montierbar nicht aus Metall (Klasse 19) und Dienstleistungen der Klasse 37 zu Rahmenkonstruktionen; Fensterrahmen aus Metall; Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar aus Metall; Rahmenkonstruktionen; Trenn- und Stellwände in Rasterbauweise montierbar nicht aus Metall. Für diese läge sogar ein absolutes Eintragungshindernis nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV vor. Außerdem käme Wortelementen in Kombinationsmarken grundsätzlich eine prägende Bedeutung zu (BPatG, Beschluss vom 09.08.2004 - 30 W (pat) 160/02). Vor diesem Hintergrund beeinflusse die Hinzufügung der Wortgruppe „Strähle Raum-Systeme“ die Unterscheidungskraft der Unionsmarke erheblich, so dass eine rechtserhaltende Nutzung im Sinne des Art. 18 Abs. 1 lit. a UMV ausscheide.
An dieser Einschätzung ändere auch das von der Inhaberin angeführte Urteil des EuGH (18/04/2013, C 12/12, Colloseum Holding, EU:C:2013:253) nichts. Dort habe die streitgegenständliche Marke die Unterscheidungskraft per Verkehrsgeltung und nicht originär erlangt, so dass der Fall nicht vergleichbar und das Urteil somit nicht einschlägig sei. In einer nachfolgenden Entscheidung habe der EuGH klargestellt, dass jedenfalls dann, wenn die Benutzung der Wort- und Bildmarke die Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke erheblich verändere, von einer rechtserhaltenden Benutzung auch aus diesem Grunde nicht ausgegangen werden könne (18/07/2013, C 252/12, Specsavers, EU:C:2013:497, § 24-26). Folglich scheide auch im vorliegenden Fall eine rechtserhaltende Benutzung der Unionsmarke aus.
Die Inhaberin hält daran fest, dass die Unterlagen eine Benutzung der eingetragenen Marke zeigen. Der Einwand der Antragstellerin, es handele sich um eine abgewandelte Benutzung verfange nicht. Es sei in einigen Marktbereichen üblich, dass die Waren und Dienstleistungen nicht nur ihre eigene Marke trügen, sondern auch die Marke des Unternehmens (oder z.B. der Produktgruppe, in etwa als „Hausmarke“). So liege der Fall hier. Es handele sich dabei nach der Rechtsprechung und Markenpraxis des EUIPO nicht um eine Benutzung der eingetragenen Marke in abweichender Form, sondern um die gleichzeitige und rechtmäßige Benutzung zweier unabhängiger Marken (Markenrichtlinien des EUIPO, Teil C, Abschnitt 6, Ziff. 2.7.3.1.).
Ausweislich der Richtlinien, habe der EuGH in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung außerdem klargestellt, „dass eine ernsthafte Benutzung vorliegen kann, wenn eine Bildmarke in Verbindung mit einer darüber gelagerten Wortmarke benutzt wird, auch wenn die Verbindung dieser beiden Marken selbst eingetragen ist, soweit die Unterschiede zwischen der Form, in der diese Marke benutzt wird, und der Form, in der sie eingetragen wurde, nicht die Unterscheidungskraft dieser eingetragenen Marke beeinflussen (18/07/2013, C-252/12, Specsavers, EU:C:2013:497, § 31)“. Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, sei erst recht von einer rechtserhaltenden Benutzung auszugehen, nämlich in unveränderter Form.
Hilfsweise trägt sie vor, die Benutzung sei jedenfalls als eine dem Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a UMV genügende anzusehen. Dabei sei unerheblich, ob die Bezeichnung „Strähle“ kennzeichnungskräftig sei, da sie jedenfalls als Unternehmenskennzeichen erkannt würde und die Unionsmarke aufgrund ihrer Unterscheidungskraft ihre kennzeichnende Stellung behält und aufgrund der unterschiedlichen Markenkategorie auch sofort als eigenes Kennzeichen erkennbar sei.
Die Inhaberin trägt vor, der Unionsmarke käme originär durchschnittliche Unterscheidungskraft zu. Durch die nachgewiesene umfangreiche Benutzung sei sogar von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft auszugehen. Soweit die Antragstellerin zu Artikel 7 UMV vortrage, sei festzustellen, dass sie keine absoluten Schutzhindernisse geltend gemacht habe. Ohnehin seien ihre diesbezüglichen Darlegungen rechtsirrig und überzeugten nicht. Es handele sich bei der Unionsmarke offensichtlich nicht um eine beschreibende Angabe. Auch sonst sei die Ansicht der Antragstellerin, der Unionsmarke käme nur weit unterdurchschnittliche Unterscheidungskraft zu, abwegig.
Die übrigen Einwände der Antragstellerin gegen die Benutzung überzeugten ebenfalls nicht. Insbesondere enthielten die Unterlagen hinreichende Angaben zum Umfang der Benutzung. Aus der Übersicht der Umsätze (Anlage AG 19) in Verbindung mit den vorgelegten Produktprospekten ergebe sich über die genannten Produktbezeichnungen eindeutig, wie sich der Umsatz auf welche konkreten Systeme und Warengruppen sowie diesbezügliche Dienstleistungen verteile. Danach sei allein mit dem „System 2000“ im Zeitraum 2013-2019 ein Gesamtumsatz von über 63 Mio. EUR in Deutschland erzielt worden.
Die Marke werde branchen- und produktüblich auf der Internetseite, in Prospekten, Rechnungen, Lieferscheinen, auf den Fahrzeugen der Inhaberin und in den sonstigen diversen vorgelegten Benutzungsformen benutzt. Andere Benutzungsformen seien schlichtweg nicht denkbar und wären unpraktikabel. Die Inhaberin habe aber die Unionsmarke zusätzlich sogar – insoweit branchenunüblich – auf dem Schließblech der in den meisten Systemen verwendeten Türen als eine Art Prägemarke eingeprägt (Anlage AG 20). Auch die nachfolgend dargestellte Verwendung der Unionsmarke auf Messeauftritten, für die die Inhaberin von 2013 bis heute mehr als 1 Mio. EUR aufgewendet habe, spreche ebenfalls für die Ernsthaftigkeit der Benutzung.
Eine Scheinbenutzung scheide aus.
Die Inhaberin weist die Vorwürfe der Antragstellerin zur Unrichtigkeit der eidesstattlichen Versicherungen zurück. Die Annahmen der Antragstellerin müssten in mehrfacher Hinsicht als Fehlinterpretation gewertet werden, da weder ein Bezug zwischen der angefochtenen Unionsmarke und der Unionsmarke Nr. 8 552 721 gezogen noch von einer „Nutzung der Marke“ gesprochen werde.
Zutreffend verweise die Antragstellerin darauf, dass vor dem 23/05/2014 ausgestellte Rechnungen nicht als direkter Benutzungsnachweis herangezogen werden könnten. Allerdings betreffe dies lediglich zwei der im Anlagenkonvolut AG 3 enthaltenen Rechnungen.
Schließlich habe die Inhaberin nicht eingeräumt, die Kombinationsmarke Nr. 8 552 721 statt der angefochtenen Unionsmarke zu benutzen. Sie habe lediglich davon gesprochen, dass die angefochtene Unionsmarke in Form der Kombinationsmarke verwendet werde.
BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG
Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV wird die Unionsmarke auf Antrag beim Amt für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
Es liegt eine ernsthafte Benutzung einer Marke vor, wenn die Marke gemäß ihrer wesentlichen Funktion benutzt wird, d. h. zur Gewährleistung der Identität des Ursprungs der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, um einen Absatz für diese Waren oder Dienstleistungen zu schaffen oder zu erhalten. Eine ernsthafte Benutzung erfordert eine tatsächliche Benutzung der eingetragenen Waren und Dienstleistungen auf dem Markt und beinhaltet keine symbolische Benutzung zum alleinigen Zweck der Erhaltung der mit der Marke verknüpften Rechte oder ausschließlich interne Benutzung (11/03/2003, C‑40/01, Minimax, EU:C:2003:145, insbesondere § 35-37, 43).
Bei der Beurteilung, ob eine ernsthafte Benutzung der Marke vorliegt, müssen alle Fakten und Umstände gewürdigt werden, die für die Entscheidung relevant sind, ob die kommerzielle Nutzung der Marke tatsächlich erfolgt, insbesondere aber ob solch eine Benutzung als im betreffenden Wirtschaftssektor geeignet betrachtet wird, um einen Marktanteil für die von der Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu erhalten oder zu schaffen (11/03/2003, C‑40/01, Minimax, EU:C:2003:145, § 38). Der Zweck der Voraussetzung, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, besteht jedoch nicht darin, den kommerziellen Erfolg zu beurteilen oder die wirtschaftliche Strategie eines Unternehmens zu prüfen, und bezweckt auch nicht die Beschränkung des Markenschutzes auf Fälle, bei denen eine umfassende kommerzielle Benutzung der Marken erfolgt (08/07/2004, T‑203/02, Vitafruit, EU:T:2004:225, § 38).
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 DVUM in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3 DVUM dienen zum Nachweis der Benutzung Hinweise auf Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde.
Bei Verfallsverfahren aufgrund Nichtbenutzung liegt die Beweislast bei der Inhaberin der Unionsmarke, da von der Antragstellerin der Nachweis einer negativen Tatsache nicht erwartet werden kann, nämlich dass die Marke während eines Zeitraums von fünf Jahren in Folge nicht benutzt worden ist. Daher muss die Inhaberin der Unionsmarke die ernsthafte Benutzung innerhalb der Europäischen Union nachweisen oder triftige Gründe für die Nichtbenutzung vorbringen.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Eintragung der Unionsmarke am 29/08/2013. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls ging am 22/05/2019 ein. Daher erfolgte die Eintragung der Unionsmarke vor mehr als fünf Jahren vor dem Tag der Einreichung des Antrags. Die Inhaberin der Unionsmarke musste die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Unionsmarke während des fünfjährigen Zeitraums vor dem Tag des Antrags auf Erklärung des Verfalls, d. h. vom 22/05/2014 bis einschließlich 21/05/2019, für die im obigem Abschnitt „Begründung“ aufgeführten angegriffenen Waren und Dienstleistungen nachweisen.
Am 31/07/2019 hat die Inhaberin der Unionsmarke einen Benutzungsnachweis erbracht.
Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend die folgenden:
Anlage AG 1: Prospekt der Inhaberin „100 Jahre Strähle“.
Anlage AG 2: Eidesstattliche Versicherung des Technischen Leiters der Inhaberin vom 17/01/2019 zur Erstellung und Verbreitung des als Anlage AG 1 überreichten Prospekts.
Anlagenkonvolut AG 3: Kopien von Angeboten und Rechnungen der Inhaberin, die mit wenigen Ausnahmen aus dem relevanten Zeitraum (Juni 2014 bis 2018) stammen. Sie belegen den Verkauf und die Montage (Installation) diverser Trennwandsysteme teilweise mit Schall- oder Brandschutz, die u. a. Tür- und Glaselemente sowie Decken- und Wandverkleidungen bzw.-elemente umfassen. Die abgerechneten Waren lassen sich über die Produktreferenznummern überwiegend den im Anlagenkonvolut 7 überreichten Prospekten zuordnen, die eine Beschreibung und Abbildungen der Waren enthalten. De- und Remontage, sowie Beratungsdienstleistungen werden ebenfalls abgerechnet. Im Briefkopf der Rechnungen ist folgendes Zeichen abgebildet . Hiervon getrennt in der Fußzeile bzw. über der Empfängeradresse sind die Daten zum Unternehmen der Inhaberin abgebildet.
Anlage AG 4: Kopie eines unausgefüllten Warenscheins.
Anlage AG 5: Kopie eines unausgefüllten Regieberichts.
Anlage AG 6: Eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers (bzw. Leiter Marketing) der Inhaberin vom 04/07/2019. Darin wird erläutert, dass es zu jedem Auftrag der Inhaberin Warenbegleitscheine, Regieberichte und Rechnungen gibt, jeweils mit der streitgegenständlichen Unionsmarke in Form der Wort-/Bildmarke UM Nr. 8 552 721 versehen. Die Warenbegleitscheine werden dabei zum Transport an den Produkten der Antragsgegnerin angebracht. Die Regieberichte werden vom Auftraggeber gegengezeichnet. Darüber hinaus ist der Erklärung eine Tabelle mit den vom 29/08/2013 bis zum 01/07/2019 unter der Unionsmarke erzielten Umsätze beigefügt.
Anlage AG 7: Kopien diverser Prospekte der Inhaberin aus den Jahren 2014-2019 zu ihren Akustik Systemen (7000, 7100, 7200, 7300), dem Glasakustikwand System 7400, diversen Trennwandsystemen (2000, 2000 eco, 2300, 3400, 3500, T, MTS), Raum-in-Raum Systemen (Kubus I, Kubus II, Kubus II-T), Türsystemen (ST 10 und ST 40) und dem System Orga, das Möbelelementen wie Regalböden, Wandtafeln und Schrankelemente etc. umfasst. Darüber hinaus zeigen die Prospekte Türelementen (Zargen, Türblätter, Türklinken und Schiebetüren), verfügbare, zur Auswahl stehende Materialien & Oberflächen sowie Zubehör (z.B. Jalousinen). Einige dieser Produktreferenzen und -beschreibungen werden in den Rechnungen der Anlage AG 3 verwendet. Die Prospekte zeigen, dass die Inhaberin individuelle Lösungen anbietet, bei denen die Kunden zwischen diversen Systemen, Elementen und Materialien wählen können. In diesem Zusammenhang bietet die Inhaberin nicht nur Fertigung und Montage, sondern auch Beratung und Projektmanagement von der Planung bis zu Installation ihrer Waren an.
Anlage AG 8: Weitere eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers (bzw. Leiter Marketing) der Inhaberin vom 04/07/2019 mit einer detaillierten Aufstellung der verschiedenen, im Zeitraum April 2013 bis Juli 2019 erstellten Auflagen der in Anlage AG 7 überreichten Prospekte, den Produkten, die jeweils darin beworben werden sowie den Kosten für die Erstellung der Prospekte. Die Prospekte seien von den Vertriebsmitarbeitern der Inhaberin an Bestands- sowie potentielle Kunden innerhalb der Europäischen Union verteilt worden.
Anlagenkonvolut AG 9: Screenshots des Websiteauftritts der Inhaberin unter www.straehle-raumsysteme.com vom 05/08/2001 und 10/08/2001, auf denen folgendes Zeichen abgebildet ist: .
Anlagenkonvolute AG 10, 11 und 13 sowie Anlage AG 12: Undatierte Screenshots, die nach dem Vortrag der Inhaberin ihren Websiteauftritt am 08/12/2013, 21/02/2016, 24/11/2016 und 07/01/2019 zeigen. Folgende Zeichen sind darauf abgebildet: (Anlagenkonvolute AG 10 und 11) und (Anlage AG 12 und Anlagenkonvolut AG 13). Die Screenshots im Anlagenkonvolut AG 13 zeigen die Adresse der Website www.straehle.de sowie den Reiter, in dem die Unionsmarke in Alleinstellung zu sehen ist: .
Anlage AG 14, 17, 18 und 21-24: Eidesstattliche Versicherungen des Technischen Leiters der Inhaberin vom 17/01/2019 zum Produktangebot der Inhaberin auf ihrer Website (Trennwand-, Akkustik-, Schrank- und Raum-in-Raum-Systeme sowie Organisationselemente). Diese Produkte seien seit Juni 2012 durchgängig angeboten worden, wobei sich das Produktportfolio im Laufe der Jahre noch vergrößert habe. Die Unionsmarke sei insbesondere auf Angeboten und Rechnungen im Rahmen des Vertriebs dieser Waren benutzt worden (Anlage AG 14). Er bestätigt ferner, die Verwendung der Unionsmarke bei der jedenfalls seit 2012 regelmäßigen Teilnahme an den Messen BAU oder und ORGATEC (Anlage AG 17), auf den Lieferfahrzeugen der Inhaberin (Anlage AG 18), auf den in den Systemen der Inhaberin verbauten Türen (Anlage AG 21), im Zusammenhang mit ihren Produkten mindestens seit Juni 2012, insbesondere Trennwand-, Akustik- oder Raum-in-Raum-Systemen (Anlage AG 22), Organisationselemente (Anlage AG 23) und Installations- und Reparaturarbeiten an den von ihr angebotenen Waren (Anlage AG 24).
Anlagen AG 15 und 16: Eidesstattliche Versicherungen des Geschäftsführers (bzw. Leiter Marketing) der Inhaberin vom 04/07/2019, die jeweils tabellarische Aufstellungen enthalten mit detaillierten Informationen zur Verwendung der Unionsmarke auf dem „YouTube“ Kanal der Inhaberin sowie auf diversen Messen im Zeitraum 2013 bis 2019, darunter insbesondere die beworbenen Produkte sowie die angefallenen Kosten.
Anlage AG 19: Tabelle mit den vom 29/08/2013 bis zum 01/07/2019 unter der Unionsmarke erzielten Umsätzen, die auch der als Anlage AG 6 eingereichten eidesstattlichen Versicherung beigefügt ist. Die Umsätze sind nach Raumsystemen und Ländern aufgeschlüsselt. Danach wurden allein in Deutschland in diesem Zeitraum jährlich Umsätze im zweistelligen Millionenbereich erzielt; insgesamt über 200 Mio. EUR.
Anlage AG 20: Fotografie einer Tür, die auch in Anlage AG 21 abgebildet ist und im Türbeschlag folgendes Zeichen zeigt: .
Vorbemerkungen
Die Antragstellerin argumentiert, dass nicht alle Nachweise auf eine ernsthafte Benutzung bezüglich Zeit, Ort, Umfang, Art und Nutzung der Waren und Dienstleistungen, für welche die Unionsmarke eingetragen ist, hinweisen.
Das Argument der Antragstellerin beruht auf einer Beurteilung jedes einzelnen Nachweises bezüglich aller relevanten Faktoren. Bei der Beurteilung der ernsthaften Benutzung muss die Löschungsabteilung die Nachweise jedoch insgesamt berücksichtigen. Selbst wenn einige relevante Faktoren bei einigen einzelnen Nachweisen fehlen, kann die Kombination aus allen relevanten Faktoren aller Nachweise auf eine ernsthafte Benutzung hinweisen.
Soweit es die eidesstattlichen Erklärungen betrifft, erwähnt Artikel 10 Absatz 4 DVUM (anwendbar auf Nichtigkeitsverfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 DVUM) schriftliche Erklärungen gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe f UMV ausdrücklich als zulässige Mittel für den Benutzungsnachweis. Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe f UMV führt als Beweismittel beeidigte oder beglaubigte schriftliche Erklärungen oder andere Erklärungen mit ähnlicher Wirkung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in denen sie erfolgen, auf. Soweit die Beweiskraft dieser Art des Nachweises betroffen ist, werden Erklärungen von den beteiligten Parteien selbst oder ihren Beschäftigten im Allgemeinen weniger Gewicht eingeräumt als unabhängigen Nachweisen. Dies ist darin begründet, dass die Wahrnehmung einer an einer Auseinandersetzung beteiligten Person mehr oder weniger von ihrem persönlichen Interesse in der Angelegenheit beeinflusst sein kann.
Dies bedeutet aber keineswegs, dass solche Erklärungen überhaupt keine Beweiskraft haben.
Das Endergebnis hängt von der Gesamtbeurteilung der Nachweise im Einzelfall ab. Die Beweiskraft solcher Erklärungen hängt davon ab, ob sie von anderen Nachweisen (Etiketten, Verpackung usw.) oder von Nachweisen aus unabhängigen Quellen gestützt werden.
Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin bestehen auch keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherungen, die deren Beweiswert per se in Frage stellen würden. Die Erklärungen bestätigen lediglich, dass die Unionsmarke in Rechnungen, Angeboten, Katalogen, sozialen Netzwerken, auf Messen, etc. benutzt wurde. Diese Tatsache ist auch nach dem Vortrag der Antragstellerin zutreffend. Die Parteien sind sich lediglich uneinig darüber, wie diese Tatsache zu beurteilen ist, nämlich ob darin eine Benutzung der Unionsmarke wie eingetragen oder eine von der eingetragenen Form abweichende Benutzung zu sehen ist und ob letztere einen rechtserhaltenden Charakter haben kann.
Aufgrund des zuvor Gesagten müssen die restlichen Nachweise gewürdigt werden, um zu ermitteln, ob der Inhalt der Erklärung durch andere Belege gestützt wird.
Beurteilung der ernsthaften Benutzung – Faktoren
Zeit der Benutzung
Der Nachweis muss eine ernsthafte Benutzung der Unionsmarke innerhalb des relevanten Zeitraums belegen.
Die meisten Nachweise stammen aus dem relevanten Zeitraum. Somit gibt der von der Inhaberin der Unionsmarke erbrachte Nachweis die Zeit der Benutzung ausreichend an.
Ort der Benutzung
Der Nachweis muss belegen, dass die angegriffene Unionsmarke ernsthaft in der Europäischen Union benutzt worden ist (siehe Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a UMV).
Die eingereichten Nachweise, insbesondere die Prospekte, Rechnungen, und Angebote, Website-Screenshots, belegen, dass der Benutzungsort insbesondere Deutschland und Österreich ist. Dies kann abgeleitet werden aus der Sprache der Dokumente („Deutsch“), der genannten Währung („Euro“) und einigen Adressen in Deutschland und Österreich. Die Nachweise beziehen sich also auf das maßgebliche Gebiet der Europäischen Union.
Art der Benutzung
Benutzung als Marke
Die Art der Benutzung erfordert unter anderem, dass die angegriffene Unionsmarke als Marke benutzt wird, d. h. zum Vermitteln des Ursprungs, um es den maßgeblichen Verkehrskreisen zu ermöglichen, zwischen Waren und Dienstleistungen verschiedener Anbieter zu unterscheiden.
An der markenmäßigen Verwendung der Unionsmarke besteht aus Sicht der Löschungsabteilung kein Zweifel. Sie wird jedenfalls auf den Rechnungen, in den Katalogen und auf der Website in direktem Zusammenhang mit den Produkten der Inhaberin benutzt.
Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ist es insoweit unerheblich, dass die Marke nur vereinzelt auf den Produkten selbst, nämlich an Türbeschlägen, angebracht wird. Wie in Artikel 10 Absatz 4 DVUM eindeutig festgelegt ist, muss die Marke nämlich nicht auf der Ware selbst angebracht sein (12/12/2014, T-105/13, TrinkFix, EU:T:2014:1070, § 28-38). Eine Wiedergabe der Marke u. a. in Katalogen oder Rechnungen, die sich auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen beziehen, ist ein direkter Nachweis dafür, dass die Marke ernsthaft benutzt wurde.
Bei den von der Inhaberin angebotenen Waren wäre eine prominente Kennzeichnung der Waren selbst auch unüblich, so dass die gezeigte Benutzung für den betroffenen Marktsektor angemessen, branchenüblich und ausreichend ist.
Selbst wenn die Unionsmarke in Kombination mit dem Firmennamen „Strähle“ verwendet wird, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Verkehr in der Bildmarke einen bloßen Hinweis auf das Unternehmen sehen sollte. Die Antragstellerin hat dies auch nicht weiter begründet.
Benutzung der Marke wie eingetragen
Die Art der Benutzung im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 DVUM erfordert einen Nachweis der Benutzung der Marke wie eingetragen oder einer Variante hiervon, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a UMV die Unterscheidungskraft der angegriffenen Unionsmarke nicht verändert.
Die eingereichten Nachweisen belegen insbesondere folgende Benutzung der Unionsmarke in Katalogen (1), auf der Internetpräsens (2), in Rechnungen (3) und teilweise auf den Produkten selbst (4):
(1) (2)