LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 17 963 C (NICHTIGKEIT)


Margarete Steiff GmbH, Richard-Steiff-Str. 4, 89537 Giengen/Brenz, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von SKW Schwarz Rechtanwälte, Kurfürstendamm 21, Neues Kranzler Eck, 10719 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Otto F. Schwarz, Meisenweg 2, 86573 Obergriesbach, Deutschland (Inhaber der Unionsmarke), vertreten von Squire Patton Boggs (US) LLP, Neue Mainzer Strasse 66-68, 60311 Frankfurt am Main, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 11.12.2018 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird zum Teil stattgegeben.


2. Die Unionsmarke Nr. 11 649 316 wird für folgende angegriffenen Waren für nichtig erklärt:


Klasse 3: Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Abschminkmittel; Adstringenzien für kosmetische Zwecke; Alaunsteine [Adstringenzien]; Aloe Vera -Mittel für kosmetische Zwecke; Ambra [Parfüm]; Antitranspirantien [schweißhemmende Toilettemittel]; Aromastoffe, pflanzliche [ätherische Öle]; Ätherische Essenzen; Ätherische Öle; Ätherische Öle der Zitronatzitrone; Ätherische Öle von Zedernholz; Augenbrauenkosmetika; Augenbrauenstifte; Badesalze, nicht für medizinische Zwecke; Badezusätze, kosmetische; Balsame, ausgenommen für medizinische Zwecke; Bergamottöl; Blumenextrakte [Parfümeriewaren]; Deodorants für Menschen oder für Tiere; Desinfizierende Seifen; Desodorierende Seifen; Duftwasser; Fette für kosmetische Zwecke; Gaultheriaöl; Geraniol [Duftstoff]; Haarfärbemittel; Haarspray; Haarwasser; Hautcreme [kosmetisch]; Hautpflegemittel [kosmetisch]; Heliotropin; Ionon [Duftstoff]; Jasminöl; Kölnisch Wasser; Kosmetika; Kosmetiknecessaires [gefüllt]; Kosmetikstifte; Lavendelöl; Lavendelwasser; Lipgloss; Lippenstifte; Lotionen für kosmetische Zwecke; Mandelmilch für kosmetische Zwecke; Mandelöl; Mandelseife; Massagegele, ausgenommen für medizinische Zwecke; Mittel zur Intimreinigung für hygienische oder desodorierende Zwecke [Toilettenartikel]; Moschus [Parfümerieartikel]; Öle für Körper- und Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Parfümerieöle; Parfümeriewaren; Parfüms; Pfefferminz für Parfümeriewaren; Pfefferminzessenz; Pomaden für kosmetische Zwecke; Potpourris [Duftstoffe]; Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege; Rosenöl; Schminke; Schminkmittel; Schminkpuder; Schönheitsmasken; Schweißhemmende Seifen; Seifen; Seifen gegen Fußschweiß; Shampoos; Sonnenschutzmittel; Sonnenschutzmittel [kosmetische Mittel zur Hautbräunung]; Talkumpuder für Toilettezwecke; Toilettemittel [Körperpflege]; Toilettenseifen; Toilettewasser; Trockenshampoos; Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen; Vaseline [Erdölgelee] für kosmetische Zwecke; Wimpernkosmetika; Wimperntusche (Mascara); Ziermotive für kosmetische Zwecke; Zitronenöle, ätherische.


Klasse 18: Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reise- und Handkoffer; Aktentaschen, Dokumentenmappen; Babytragebeutel; Babytragetücher; Badetaschen; Dokumentenkoffer; Einkaufstaschen; Handkoffer; Handkoffer [Suitcases]; Handtaschen; Jagdtaschen; Kartentaschen [Brieftaschen]; Kindertragtaschen; Kleidersäcke für die Reise; Notenmappen; Reisekoffer; Reisekoffer [Handkoffer]; Reisenecessaires [Lederwaren]; Reisetaschen; Rucksäcke; Schlüsseletuis; Schultaschen; Taschen; Taschen mit Rollen; Tornister [Ranzen].


Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Anzüge; Babyhöschen [Bekleidung]; Babywäsche; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel; Bademützen; Badesandalen; Badeschuhe; Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Baskenmützen; Beinwärmer; Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke aus Papier; Blendschutzschirme [Kopfbedeckungen]; Boas [Bekleidung]; Bodysuits [Teddies, Bodies]; Büstenhalter; Chasubles; Damenkleider; Duschhauben; Einlegesohlen; Einstecktücher; Faschings-, Karnevalskostüme; Fausthandschuhe; Fischerwesten [Anglerwesten]; Fußballschuhe; Fußsäcke [nicht elektrisch beheizt]; Gabardinebekleidung; Galoschen; Gamaschen; Geldgürtel [Bekleidung]; Gürtel [Bekleidung]; Gymnastikbekleidung; Gymnastikschuhe; Halbstiefel [Stiefeletten]; Halstücher; Handschuhe [Bekleidung]; Hemd-Höschenkombinationen [Unterbekleidung]; Hemden; Holzschuhe; Hosen; Hosenstege; Hosenträger; Hüftgürtel; Hüte; Jacken; Jerseykleidung; Joppen [weite Tuchjacken]; Kamisols; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Kapuzen; Kleidertaschen [vorgefertigt]; Konfektionskleidung; Kopfbedeckungen; Korsettleibchen; Korsetts; Kragen [Bekleidung]; Kragen [lose]; Krawatten; Krawattentücher; Kurzärmlige Hemden; Lätzchen, nicht aus Papier; Lederbekleidung; Leggings [Hosen]; Leibwäsche; Livreen; Manipels [Priesterbekleidung]; Manschetten [Bekleidung]; Mäntel; Mäntel [pelzgefüttert]; Mantillen; Mieder; Mitren [Bischofmützen]; Morgenmäntel; Muffe [Kleidungsstücke]; Mützen; Mützenschirme; Oberbekleidungsstücke; Ohrenschützer [Bekleidung]; Overalls; Pantoffeln; Papierhüte [Bekleidung]; Parkas; Pelerinen; Pelze [Bekleidung]; Petticoats; Ponchos; Pullover; Pyjamas; Radfahrerbekleidung; Regenmäntel; Röcke; Sandalen; Saris; Sarongs; Schals; Schals, Schärpen; Schlafmasken; Schleier [Bekleidung]; Schleier [Kopf-, Brustschleier]; Schlüpfer; Schnürstiefel; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren; Schürzen; Schürzen [Bekleidung]; Skihandschuhe; Skischuhe; Skorts; Slips; Socken; Sockenhalter; Sportschuhe; Sportschuhe [Halbschuhe]; Stiefel; Stirnbänder [Bekleidung]; Stoffschuhe [Espadrillos]; Stolen; Stolen [Pelzschals]; Stollen für Fußballschuhe; Strandanzüge; Strandschuhe; Strumpfbänder; Strümpfe; Strümpfe [schweißsaugend]; Strumpfhalter; Strumpfhosen; Sweater; T-Shirts; Togen [Bekleidungsstücke]; Trägerkleider; Trikotkleidung; Trikots; Turbane; Überzieher [Bekleidung]; Uniformen; Unterbekleidungsstücke [schweißaufsaugend]; Unterhosen; Wasserskianzüge; Westen; Wirkwaren [Bekleidung]; Zylinderhüte.


3. Die Unionsmarke bleibt für alle übrigen Waren eingetragen, nämlich für:


Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Zahnputzmittel; Abbeizmittel; Antistatika für Haushaltszwecke; Aromastoffe, pflanzliche, für Getränke [ätherische Öle]; Atemerfrischende Streifen; Atemfrischesprays; Avivageseifen; Backaromen [ätherische Öle]; Bartfärbemittel; Bartwichse; Bimsstein; Bleichcreme für die Haut; Bleichmittel für kosmetische Zwecke; Bleichmittel für Wäsche; Bleichsalze; Bleichsoda; Bohnermittel; Bohnerwachs; Deodorants für Haustiere; Detergentien, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren und für medizinische Zwecke; Diamantine [Schleifmittel]; Druckluft in Dosen zur Reinigung und Entstaubung; Duftholz; Duftstoffe für die Wäsche; Eau de Javel; Enthaarungsmittel; Enthaarungswachs; Entkalkungsmittel für Haushaltszwecke; Farbaviviermittel, chemische, für Haushaltszwecke [Wäscherei]; Färbemittel für Toilettezwecke; Farbenentfernungsmittel [von Anstrichfarben]; Farbentfernungsmittel; Farbstoffe für die Kosmetik; Fettentfernungsmittel, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren; Firnisentfernungsmittel; Fleckenentferner; Glanzmittel; Glanzmittel für die Wäsche; Glanzstärke; Glasleinwand; Glättmittel [Wäschesatiniermittel]; Glättsteine; Grundstoffe für Blumenparfüms; Henna [Färbemittel für die Kosmetik]; Klebemittel für Haarersatz; Klebstoffe für kosmetische Zwecke; Klebstoffe für künstliche Wimpern; Korund [Schleifmittel]; Kreide zum Reinigen; Künstliche Nägel; Künstliche Wimpern; Lackentfernungsmittel; Lederbleichmittel; Ledercreme; Lederkonservierungsmittel [Wichse]; Lösungsmittel für Fußbodenwachs [Reinigungsmittel]; Luftbeduftungsmittel; Medizinische Seifen; Metallkarbide [Schleifmittel]; Mit einem Reinigungsmittel imprägnierte Putztücher; Mittel zur Beseitigung von Abflussverstopfungen; Mittel zur Erzeugung von Blattglanz für Pflanzen; Mundpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Nagelaufkleber; Nagellack; Nagelpflegemittel; Natronkristalle für Reinigungszwecke; Natronlauge; Neutralisierungsmittel für Dauerwellen; Öle für Reinigungszwecke; Onduliermittel für Haare; Pasten für Rasiermesserstreichriemen; Poliercreme; Poliermittel; Poliermittel für Zahnprothesen; Polierpapier; Polierrot; Polierstein; Polierwachs; Präparate für die Trockenreinigung; Putzmittel; Quillajarinde [Waschmittel]; Rasiermittel; Rasierseife; Rasiersteine [Adstringenzien]; Rasierwasser; Räuchermittel [Duftstoffe]; Räucherstäbchen; Reinigungsflüssigkeit für Windschutzscheiben; Reinigungsmittel; Reinigungsmittel für Zahnprothesen; Rostentfernungsmittel; Rutschhemmende Flüssigkeiten für Fußböden; Rutschhemmendes Wachs für Fußböden; Safrol; Salmiakgeist als Reinigungsmittel; Sandpapier; Schlämmkreide; Schlankheitspräparate, kosmetische; Schleifmittel; Schleifpapier; Schleifstoffe; Schmirgel; Schmirgelleinen; Schmirgelpapier; Schmirgeltuch; Schneiderwachs; Schuhcreme; Schuhpolitur; Schuhwichse; Schusterpech; Schusterwachs; Siliziumkarbid [Schleifmittel]; Stärke [Appreturmittel]; Sternanisessenz; Tapetenreinigungsmittel; Terpene [ätherische Öle]; Terpentin zum Entfetten; Terpentinöl zum Entfetten; Tierkosmetika; Tiershampoos; Tripel [Poliererde]; Trocknungsmittel für Spülmaschinen; Vulkanasche [Putzmittel]; Wachs für Wäschereizwecke; Wäscheaufheller; Wäscheeinweichmittel; Waschmittel für Wäsche; Wasserstoffsuperoxyd für kosmetische Zwecke; Watte für kosmetische Zwecke; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Weichspülmittel für Wäsche; Weihrauch; Zahnbleichgele; Zahnputzmittel.


Klasse 18: Leder und Lederimitationen Häute und Felle; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Bekleidungsstücke für Tiere; Bergstöcke; Beschläge für Geschirre; Brieftaschen; Campingtaschen; Chamoisleder, nicht für Reinigungszwecke; Chevreauleder [Ziegenleder]; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Einkaufsnetze; Federführungshülsen aus Leder; Felldecken [Pelz]; Fischbeinrippen für Schirme; Futtersäcke; Gebisse [Zaumzeug]; Geldbörsen; Geschirre, Sattel- und Zaumzeug für Tiere; Goldschlägerhaut; Gummieinlagen für Steigbügel; Halsbänder für Tiere; Handkoffergriffe; Handtaschenkarkassen; Häute von Schlachttieren; Häute [zugerichtet]; Hufeisen; Hutschachteln aus Leder; Kästen aus Leder oder aus Lederpappe; Kästen und Dosen aus Vulkanfiber; Kettenmaschengeldbörsen; Kinnriemen aus Leder; Klopfpeitschen; Kniegamaschen für Pferde; Kosmetikkoffer; Leder, roh oder teilweise bearbeitet; Lederfäden; Ledergurte; Lederimitationen; Lederleinen; Lederpappe; Lederriemen [Gurte] Sattlerei; Lederriemen [Lederstreifen]; Lederschnüre; Lederventile; Lederzeug; Maulkörbe; Möbelbezüge aus Leder; Möbelüberzüge aus Leder; Moleskin [Fellimitation]; Peitschen; Pelze [Tierfelle]; Pferdedecken; Pferdehalfter; Pferdekummete; Regenschirme; Regenschirmgriffe; Rückenhäute; Rucksäcke für Bergsteiger; Sättel für Pferde; Sattelbäume; Satteldecken für Pferde; Sattelgurte; Sattlerwaren; Scheuklappen; Schirmfutterale; Schirmgestänge; Schirmringe; Schirmstöcke; Schlittschuhriemen; Schulterriemen; Sitzstöcke; Sonnenschirme; Sporttaschen; Steigbügel; Steigbügelriemen; Stöcke [Spazierstöcke]; Stockgriffe; Tierhäute; Trensen; Unterlagen für Reitsättel; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder; Werkzeugtaschen aus Leder [leer]; Wurstdärme; Zaumzeugriemen; Zügel; Zügel [Zaumzeug]; Zugstränge [Pferdegeschirr].


Klasse 25: Absätze [für Schuhe]; Absatzstoßplatten für Schuhe; Gleitschutz für Fußbekleidung; Hemdeinsätze; Hemdplastrons; Hutunterformen; Kleidereinlagen [konfektioniert]; Rahmen für Schuhe; Schuhbeschläge aus Metall Schuhsohlen; Schuhvorderblätter; Schuhvorderkappen; Schweißblätter; Stiefelschäfte; Strumpffersen.


4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen einige Waren der Unionsmarke Nr. 11 649 316 (Bildmarke) gestellt, und zwar gegen einige Waren in Klassen 3 und 18 und alle Waren in Klasse 25. Der Antrag beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 4 589 974 „Steiff“ (Wortmarke) und der deutschen Markeneintragung Nr. 305 48 521 „Steiff“ (Wortmarke). Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b UMV sowie mit Artikel 8 Absatz 5 UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin trägt vor, dass wegen der Warenidentität bzw. –ähnlichkeit sowie der Zeichenähnlichkeit der Marken Verwechslungsgefahr bestehe.


Der Inhaber der Unionsmarke reicht keine Stellungnahme ein.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 60 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UMV IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Unterscheidungskraft der älteren Marke, die unterscheidungskräftigen und dominanten Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Antrag beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Löschungsabteilung den Antrag zuerst in Bezug auf die Unionsmarke Nr. 4 589 974 „Steiff“ (Wortmarke) und die deutsche Markeneintragung Nr. 305 48 521 „Steiff“ (Wortmarke) der Antragstellerin.



  1. Die Waren


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebskanäle, die Verkaufsstellen, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Der Antrag basiert auf den folgenden Waren:


Unionsmarke Nr. 4 589 974


Klasse 3: Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege.


Klasse 16: Bücher, Schreibwaren, Kalender, Bildkarten.



Deutsche Marke Nr. 305 48 521


Klasse 16: Bücher, Schreibwaren, Kalender, Bildkarten.


Klasse 18: Koffer, Taschen, Babytragetaschen, Schirme, Rucksäcke, Beutel und Geldbeutel, Ledergurte, Waren aus Leder oder Lederersatzstoffen, alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 18 enthalten.


Klasse 25: Bekleidungsstücke, Badebekleidung, Sportbekleidung, Kopfbedeckungen, Strümpfe, Unterwäsche, Schals, Tücher, Handschuhe und Schuhwaren, Gürtel, vorgefertigte textile Kleidertaschen.



Folgende Waren werden angegriffen:


Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Abschminkmittel; Adstringenzien für kosmetische Zwecke; Alaunsteine [Adstringenzien]; Aloe Vera -Mittel für kosmetische Zwecke; Ambra [Parfüm]; Antitranspirantien [schweißhemmende Toilettemittel]; Aromastoffe, pflanzliche [ätherische Öle]; Aromastoffe, pflanzliche, für Getränke [ätherische Öle]; Ätherische Essenzen; Ätherische Öle; Ätherische Öle der Zitronatzitrone; Ätherische Öle von Zedernholz; Augenbrauenkosmetika; Augenbrauenstifte; Badesalze, nicht für medizinische Zwecke; Badezusätze, kosmetische; Balsame, ausgenommen für medizinische Zwecke; Bergamottöl; Blumenextrakte [Parfümeriewaren]; Deodorants für Menschen oder für Tiere; Desinfizierende Seifen; Desodorierende Seifen; Duftstoffe für die Wäsche; Duftwasser; Fette für kosmetische Zwecke; Gaultheriaöl; Geraniol [Duftstoff]; Glanzmittel; Glanzmittel für die Wäsche; Haarfärbemittel; Haarspray; Haarwasser; Hautcreme [kosmetisch]; Hautpflegemittel [kosmetisch]; Heliotropin; Ionon [Duftstoff]; Jasminöl; Kölnisch Wasser; Kosmetika; Kosmetiknecessaires [gefüllt]; Kosmetikstifte; Lavendelöl; Lavendelwasser; Lipgloss; Lippenstifte; Lösungsmittel für Fußbodenwachs [Reinigungsmittel]; Lotionen für kosmetische Zwecke; Mandelmilch für kosmetische Zwecke; Mandelöl; Mandelseife; Massagegele, ausgenommen für medizinische Zwecke; Mittel zur Intimreinigung für hygienische oder desodorierende Zwecke [Toilettenartikel]; Moschus [Parfümerieartikel]; Natronkristalle für Reinigungszwecke; Natronlauge; Öle für Körper- und Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Parfümerieöle; Parfümeriewaren; Parfüms; Pfefferminz für Parfümeriewaren; Pfefferminzessenz; Pomaden für kosmetische Zwecke; Potpourris [Duftstoffe]; Präparate für die Trockenreinigung; Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege; Rosenöl; Schminke; Schminkmittel; Schminkpuder; Schönheitsmasken; Schweißhemmende Seifen; Seifen; Seifen gegen Fußschweiß; Shampoos; Sonnenschutzmittel; Sonnenschutzmittel [kosmetische Mittel zur Hautbräunung]; Talkumpuder für Toilettezwecke; Tapetenreinigungsmittel; Toilettemittel [Körperpflege]; Toilettenseifen; Toilettewasser; Trockenshampoos; Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen; Vaseline [Erdölgelee] für kosmetische Zwecke; Wimpernkosmetika; Wimperntusche (Mascara); Ziermotive für kosmetische Zwecke; Zitronenöle, ätherische.


Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reise- und Handkoffer; Aktentaschen, Dokumentenmappen; Babytragebeutel; Babytragetücher; Badetaschen; Dokumentenkoffer; Einkaufstaschen; Handkoffer; Handkoffer [Suitcases]; Handtaschen; Jagdtaschen; Kartentaschen [Brieftaschen]; Kindertragtaschen; Kleidersäcke für die Reise; Notenmappen; Reisekoffer; Reisekoffer [Handkoffer]; Reisenecessaires [Lederwaren]; Reisetaschen; Rucksäcke; Schlüsseletuis; Schultaschen; Taschen; Taschen mit Rollen; Tornister [Ranzen].


Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Absätze [für Schuhe]; Absatzstoßplatten für Schuhe; Anzüge; Babyhöschen [Bekleidung]; Babywäsche; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel; Bademützen; Badesandalen; Badeschuhe; Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Baskenmützen; Beinwärmer; Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke aus Papier; Blendschutzschirme [Kopfbedeckungen]; Boas [Bekleidung]; Bodysuits [Teddies, Bodies]; Büstenhalter; Chasubles; Damenkleider; Duschhauben; Einlegesohlen; Einstecktücher; Faschings-, Karnevalskostüme; Fausthandschuhe; Fischerwesten [Anglerwesten]; Fußballschuhe; Fußsäcke [nicht elektrisch beheizt]; Gabardinebekleidung; Galoschen; Gamaschen; Geldgürtel [Bekleidung]; Gleitschutz für Fußbekleidung; Gürtel [Bekleidung]; Gymnastikbekleidung; Gymnastikschuhe; Halbstiefel [Stiefeletten]; Halstücher; Handschuhe [Bekleidung]; Hemd-Höschenkombinationen [Unterbekleidung]; Hemdeinsätze; Hemden; Hemdplastrons; Holzschuhe; Hosen; Hosenstege; Hosenträger; Hüftgürtel; Hüte; Hutunterformen; Jacken; Jerseykleidung; Joppen [weite Tuchjacken]; Kamisols; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Kapuzen; Kleidereinlagen [konfektioniert]; Kleidertaschen [vorgefertigt]; Konfektionskleidung; Kopfbedeckungen; Korsettleibchen; Korsetts; Kragen [Bekleidung]; Kragen [lose]; Krawatten; Krawattentücher; Kurzärmlige Hemden; Lätzchen, nicht aus Papier; Lederbekleidung; Leggings [Hosen]; Leibwäsche; Livreen; Manipels [Priesterbekleidung]; Manschetten [Bekleidung]; Mäntel; Mäntel [pelzgefüttert]; Mantillen; Mieder; Mitren [Bischofmützen]; Morgenmäntel; Muffe [Kleidungsstücke]; Mützen; Mützenschirme; Oberbekleidungsstücke; Ohrenschützer [Bekleidung]; Overalls; Pantoffeln; Papierhüte [Bekleidung]; Parkas; Pelerinen; Pelze [Bekleidung]; Petticoats; Ponchos; Pullover; Pyjamas; Radfahrerbekleidung; Rahmen für Schuhe; Regenmäntel; Röcke; Sandalen; Saris; Sarongs; Schals; Schals, Schärpen; Schlafmasken; Schleier [Bekleidung]; Schleier [Kopf-, Brustschleier]; Schlüpfer; Schnürstiefel; Schuhbeschläge aus Metall; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhsohlen; Schuhvorderblätter; Schuhvorderkappen; Schuhwaren; Schürzen; Schürzen [Bekleidung]; Schweißblätter; Skihandschuhe; Skischuhe; Skorts; Slips; Socken; Sockenhalter; Sportschuhe; Sportschuhe [Halbschuhe]; Stiefel; Stiefelschäfte; Stirnbänder [Bekleidung]; Stoffschuhe [Espadrillos]; Stolen; Stolen [Pelzschals]; Stollen für Fußballschuhe; Strandanzüge; Strandschuhe; Strumpfbänder; Strümpfe; Strümpfe [schweißsaugend]; Strumpffersen; Strumpfhalter; Strumpfhosen; Sweater; T-Shirts; Togen [Bekleidungsstücke]; Trägerkleider; Trikotkleidung; Trikots; Turbane; Überzieher [Bekleidung]; Uniformen; Unterbekleidungsstücke [schweißaufsaugend]; Unterhosen; Wasserskianzüge; Westen; Wirkwaren [Bekleidung]; Zylinderhüte.



Angegriffene Waren in Klasse 3


Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Kosmetika sind identisch in den Warenverzeichnissen der älteren Unionsmarke Nr. 4 589 974 und der angegriffenen Marke enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angegriffenen Seifen; Haarwässer; Abschminkmittel; Adstringenzien für kosmetische Zwecke; Alaunsteine [Adstringenzien]; Aloe Vera -Mittel für kosmetische Zwecke; Antitranspirantien [schweißhemmende Toilettemittel]; Augenbrauenkosmetika; Augenbrauenstifte; Badesalze, nicht für medizinische Zwecke; Badezusätze, kosmetische; Balsame, ausgenommen für medizinische Zwecke; Deodorants für Menschen oder für Tiere; Desinfizierende Seifen; Desodorierende Seifen; Fette für kosmetische Zwecke; Haarfärbemittel; Haarspray; Haarwasser; Hautcreme [kosmetisch]; Hautpflegemittel [kosmetisch]; Kosmetiknecessaires [gefüllt]; Kosmetikstifte; Lipgloss; Lippenstifte; Lotionen für kosmetische Zwecke; Mandelmilch für kosmetische Zwecke; Mandelseife; Massagegele, ausgenommen für medizinische Zwecke; Mittel zur Intimreinigung für hygienische oder desodorierende Zwecke [Toilettenartikel]; Öle für Körper- und Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Pomaden für kosmetische Zwecke; Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege; Schminke; Schminkmittel; Schminkpuder; Schönheitsmasken; Schweißhemmende Seifen; Seifen; Seifen gegen Fußschweiß; Shampoos; Sonnenschutzmittel; Sonnenschutzmittel [kosmetische Mittel zur Hautbräunung]; Talkumpuder für Toilettezwecke; Toilettemittel [Körperpflege]; Toilettenseifen; Toilettewasser; Trockenshampoos; Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen; Vaseline [Erdölgelee] für kosmetische Zwecke; Wimpernkosmetika; Wimperntusche (Mascara); Ziermotive für kosmetische Zwecke sind in den weiter gefassten Kategorien der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege der älteren Unionsmarke Nr. 4 589 974 der Antragstellerin enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angegriffenen Waren Ambra [Parfüm]; Blumenextrakte [Parfümeriewaren]; Duftwasser; Geraniol [Duftstoff]; Heliotropin; Ionon [Duftstoff]; Kölnisch Wasser; Moschus [Parfümerieartikel]; Parfümeriewaren; Parfüms; Pfefferminz für Parfümeriewaren; Pfefferminzessenz; Potpourris [Duftstoffe] sind in den weiter gefassten Kategorien der Parfümeriewaren der Unionsmarke Nr. 4 589 974 der Antragstellerin enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angegriffen Waren ätherische Öle, Aromastoffe, pflanzliche [ätherische Öle]; Ätherische Essenzen; Ätherische Öle; Ätherische Öle der Zitronatzitrone; Ätherische Öle von Zedernholz; Bergamottöl; Gaultheriaöl; Jasminöl; Lavendelöl; Lavendelwasser; Mandelöl; Parfümerieöle; Rosenöl; Zitronenöle, ätherische werden über dieselben Verkaufsstellen angeboten wie Mittel zur Körper- und Schönheitspflege der Unionsmarke Nr. 4 589 974 der Antragstellerin. Sie richten sich an dieselben Verbraucher und werden von denselben Unternehmen hergestellt. Somit gelten sie als ähnlich.


Die übrigen Waren Wasch- und Bleichmittel; Aromastoffe, pflanzliche, für Getränke [ätherische Öle]; Duftstoffe für die Wäsche; Glanzmittel; Glanzmittel für die Wäsche; Lösungsmittel für Fußbodenwachs [Reinigungsmittel]; Natronkristalle für Reinigungszwecke; Natronlauge; Präparate für die Trockenreinigung; Tapetenreinigungsmittel sind Lebensmittelzusätze, Wasch- und Reinigungsmittel sowie deren Komponenten. Sie weisen keine Ähnlichkeiten mit den Waren Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Parfümeriewaren der Unionsmarke Nr. 4 589 974 der Antragstellerin auf. Die Vergleichswaren dienen anderen Verwendungszwecken, stehen in keinem Konkurrenz- oder Komplementärverhältnis, stimmen nicht in ihren Endabnehmern und Herstellern überein. Ebenso sind sie unähnlich zu den übrigen Waren in Klassen 16, 18, 25 der älteren Marken.



Angegriffene Waren in Klasse 18


Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Rucksäcke sind identisch in den Warenverzeichnissen der älteren Marke Nr. 305 48 521 und der angegriffenen Marke enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angegriffenen Reise- und Handkoffer; Dokumentenkoffer; Handkoffer; Handkoffer [Suitcases]; Reisekoffer; Reisekoffer [Handkoffer] sind in der weiter gefassten Kategorie der Koffer der älteren Marke Nr. 305 48 521 der Antragstellerin enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angegriffenen Aktentaschen, Badetaschen; Einkaufstaschen; Handtaschen; Jagdtaschen; Kartentaschen [Brieftaschen]; Kindertragtaschen; Reisetaschen; Schultaschen; Taschen; Taschen mit Rollen; Tornister [Ranzen] sind in der weiter gefassten Kategorie der Taschen der älteren Marke Nr. 305 48 521 der Antragstellerin enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angegriffenen Reisenecessaires [Lederwaren] sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren aus Leder der älteren Marke Nr. 305 48 521 der Antragstellerin enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angegriffenen Babytragebeutel sind Synonyme zu Babytragetaschen der Antragstellerin, somit sind sie identisch.


Die angegriffenen Babytragetücher dienen demselben Verwendungszweck und haben dieselbe Funktion wie Babytragetaschen der Antragstellerin. Sie stehen in einem Wettbewerbsverhältnis, richten sich an dieselben Endabnehmer, werden von denselben Herstellern produziert und über dieselben Vertriebswege vermarktet. Somit sind sie hochgradig ähnlich.


Die angegriffenen Dokumentenmappen; Kleidersäcke für die Reise; Notenmappen; Schlüsseletuis haben den Zweck, Gegenstände zu transportieren oder aufzubewahren. Somit stehen sie in einem Konkurrenzverhältnis mit Taschen der Antragstellerin. Sie werden über denselben Verkaufsstellen und von demselben Hersteller angeboten und von denselben Verbrauchern in Anspruch genommen. Somit gelten sie als ähnlich.


Die angegriffenen Waren Leder und Lederimitationen sind verschiedene Arten von Tierhäuten (oder Imitationen derselben). Es sind Rohstoffe. Die bloße Verwendung einer Ware zur Herstellung einer anderen (z. B. Schuhwaren oder Taschen aus Leder) begründet in der Regel noch keine Warenähnlichkeit, da die Waren hinsichtlich Art, Verwendungszweck, angesprochenen Verkehrskreisen sowie Vertriebswegen große Unterschiede aufweisen können. Diese Rohstoffe in Klasse 18 dienen eher der industriellen Weiterverarbeitung als dem Erwerb durch den privaten Endverbraucher. Sie werden in unterschiedlichen Einzelhandelsgeschäften verkauft und unterscheiden sich im Hinblick auf die Art und den Zweck von denjenigen der Waren in Klasse 18 sowie Klasse 25 (Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhwaren) der Antragstellerin. Diese Waren sind folglich nicht ähnlich. Die angegriffenen Waren weisen ebenso keine Ähnlichkeiten mit den übrigen Waren in den Klassen 3, 16 und 25 der älteren Marken.



Angegriffene Waren in Klasse 25


Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Strümpfe, Schals, Tücher, Handschuhe und Schuhwaren, Gürtel, vorgefertigte textile Kleidertaschen sind identisch in den Warenverzeichnissen der älteren Marke Nr. 305 48 521 und der angegriffenen Marke enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angegriffenen Anzüge; Babyhöschen [Bekleidung]; Babywäsche; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel; Bandanas [Tücher für Boas [Bekleidung]; Beinwärmer; Bekleidung für Autofahrer; Bodysuits [Teddies, Bodies]; Büstenhalter; Chasubles; Damenkleider; Bekleidungszwecke Bekleidung aus Lederimitat;]; Bekleidungsstücke aus Papier Einstecktücher; Faschings-, Karnevalskostüme; Fausthandschuhe; Fischerwesten [Anglerwesten]; Fußsäcke [nicht elektrisch beheizt]; Gabardinebekleidung; Geldgürtel [Bekleidung]; Gymnastikbekleidung; Hemd-Höschenkombinationen; Jacken; Jerseykleidung; Joppen [weite Tuchjacken]; Kamisols; [Unterbekleidung]; Halstücher; Hemden; Hosen; Hosenstege; Hosenträger; Hüftgürtel; Kapuzen; Konfektionskleidung; Korsettleibchen; Korsetts; Kragen [Bekleidung]; Kragen [lose]; Krawatten; Krawattentücher; Kurzärmlige Hemden; Lätzchen, nicht aus Papier; Lederbekleidung; Leggings [Hosen]; Leibwäsche; Livreen; Manipels [Priesterbekleidung]; Manschetten [Bekleidung]; Mäntel; Mäntel [pelzgefüttert]; Mantillen; Mieder; Morgenmäntel; Muffe [Kleidungsstücke]; Oberbekleidungsstücke; Ohrenschützer [Bekleidung]; Overalls; Papierhüte [Bekleidung]; Parkas; Pelerinen; Pelze [Bekleidung]; Petticoats; Ponchos; Pullover; Pyjamas; Radfahrerbekleidung; Regenmäntel; Röcke; Saris; Sarongs; Schärpen; Schleier [Bekleidung]; Schleier [Kopf-, Brustschleier]; Schlüpfer; Schürzen; Schürzen [Bekleidung]; Skihandschuhe; Skorts; Slips; Socken; Sockenhalter; Stirnbänder [Bekleidung]; Stolen; Stolen [Pelzschals]; Strandanzüge; Strümpfe [schweißsaugend]; Strumpfbänder; Strumpfhalter; Strumpfhosen; Sweater; T-Shirts; Togen [Bekleidungsstücke]; Trägerkleider; Trikotkleidung; Trikots; Überzieher [Bekleidung]; Uniformen; Unterbekleidungsstücke [schweißaufsaugend]; Unterhosen; Wasserskianzüge; Westen; Wirkwaren [Bekleidung] sind in der weiter gefassten Kategorie der Bekleidungsstücke der älteren Marke Nr. 305 48 521 der Antragstellerin enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angegriffenen Bademützen; Baskenmützen; Blendschutzschirme [Kopfbedeckungen]; Duschhauben; Hüte; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Kopfbedeckungen; Mitren [Bischofmützen]; Mützen; Mützenschirme; Turbane; Zylinderhüte sind in der weiter gefassten Kategorie der Kopfbedeckungen der älteren Marke Nr. 305 48 521 der Antragstellerin enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angegriffenen Badesandalen; Badeschuhe; Fußballschuhe; Galoschen; Gamaschen Gymnastikschuhe; Halbstiefel [Stiefeletten];]; Holzschuhe; Pantoffeln; Sandalen; Schnürstiefel; Schuhe [Halbschuhe]; Skischuhe; Sportschuhe; Sportschuhe [Halbschuhe]; Stiefel; Stoffschuhe [Espadrillos]; Strandschuhe sind in der weiter gefassten Kategorie der Schuhwaren der älteren Marke Nr. 305 48 521 der Antragstellerin enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angegriffenen Einlegesohlen und Stollen für Fußballschuhe stehen in einem Ergänzungsverhältnis mit Schuhwaren der älteren Marke. Sie stimmen in ihren Vertriebswegen, Verbrauchern und Herstellern überein. Somit sind sie als ähnlich betrachtet.


Die angegriffenen Schlafmasken stimmen in Verkaufsstellen und Herstellern mit Bekleidungsstücken der Antragstellerin, somit gelten sie als zu geringem Grad ähnlich.


Die angefochtenen Absätze [für Schuhe]; Absatzstoßplatten für Schuhe; Gleitschutz für Fußbekleidung; Hemdeinsätze; Hemdplastrons; Hutunterformen; Kleidereinlagen [konfektioniert]; Rahmen für Schuhe; Schuhbeschläge aus Metall Schuhsohlen; Schuhvorderblätter; Schuhvorderkappen; Schweißblätter; Stiefelschäfte; Strumpffersen sind Bestandteile von Bekleidungsstücken, Kopfbedeckungen und Schuhwaren. Diese Waren werden entweder von Herstellern von diesen Fertigprodukten (Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckung) gekauft, um die Fertigwaren herzustellen oder in Kurzwarengeschäften, -abteilungen bzw. Schuhreparaturwerkstätten verkauft. Es handelt sich um spezielle Waren, die sich vor allem ans Fachpublikum wie Schneider, Huthersteller oder Schuster richten. Auch wenn die angefochtenen Waren Komponenten von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen sind, werden sie an verschiedenen Verkaufsstätten vertrieben und es ist sehr unwahrscheinlich, dass sie von denselben Herstellern produziert werden. Demnach sind diese Waren unähnlich.


Zwischen den vorgenannten angefochtenen Waren und sämtlichen von den älteren Marken in den Klassen 3, 16 und 18 geschützten Waren besteht ebenfalls Unähnlichkeit, da sie keinerlei Berührungspunkte unter den oben genannten Kriterien haben.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.



  1. Die Zeichen


Steiff




Ältere Marke


Angegriffene Marke




Das relevante Gebiet ist die Europäische Union bzw. Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die älteren Marken sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken, die aus sechs Buchstaben bestehen.


Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke, die den Wortbestandteil „STIFF“ in einer leicht stilisierten Schreibweise darstellt. Die Buchstaben „i“ und „F“ sind zusammengeschrieben.


Die Marken weisen kein Element auf, das als kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Das Wort „Stiff“ existiert im Englischen mit der Bedeutung „steif, hart“ (leo.org, abgerufen am 05/12/2018). Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bewirkt, dass in Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit einer Unionsmarke eine ältere Unionsmarke geltend gemacht werden kann, deren Schutz beeinträchtigt wird, selbst wenn dies nur im Hinblick auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union zutrifft (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Nichtigerklärung der angefochtenen Marke ist es deshalb hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Infolgedessen wird die Löschungsabteilung ihren Schwerpunkt beim Vergleich der Zeichen auf den nicht-englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise legen.



Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „ST(*)IFF“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den dritten Buchstaben „E“ der älteren Marken sowie in der stilisierten Darstellung der angegriffenen Marke.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.



In klanglicher Hinsicht handelt es sich bei „ei“ um einen Diphthong z. B. im Deutschen, der als „aɪ̯“ ausgesprochen wird. Somit werden die Zeichen klanglich einsilbig wiedergegeben. Die Aussprache der Zeichen stimmt im Klang der Buchstaben „ST (*) FF“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „ei“ und „i“ der Zeichen. In anderen Sprachen der Europäischen Union wie beispielsweise im Ungarischen werden die Buchstaben „ei“ einzeln ausgesprochen. In diesem Fall sind zwar die älteren Zeichen zweisilbig wiedergegeben, unterscheiden sich die Zeichen lediglich im Klang des Buchstaben „e“ der älteren Marken.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.



In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.



Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marken


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist einer der Faktoren, der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist.


Die Antragstellerin hat geltend gemacht, dass die älteren Marken Bekanntheit genießen, aber keinen Nachweis zum Beleg dieses Anspruchs erbracht.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall haben die älteren Marken als Ganzes aus der Perspektive des Verbrauchers im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist folglich als durchschnittlich anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Vergleichswaren wurden teilweise für identisch, teilweise für ähnlich (zu verschiedenen Graden) und teilweise für unähnlich befunden.


Die älteren Marken verfügen über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.


Die Zeichen sind in visueller und klanglicher Hinsicht stark ähnlich. Sie sind Fantasiebegriffe, somit sind sie begrifflich nicht voneinander zu unterscheiden. Der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums ist durchschnittlich.


Die Überstimmungen bei den Zeichen sind auffälliger als die Unterschiede. Aufgrund der großen schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeit und des Fehlens jeglicher dominanter oder nicht kennzeichnungskräftiger Elemente in den Zeichen besteht Verwechslungsgefahr.


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass beim nicht-englischsprachigen Teil der Verbraucher Verwechslungsgefahr besteht und aus diesem Grund der Antrag teilweise auf Grundlage der Unionsmarke Nr. 4 589 974 und der deutschen Marke Nr. 305 48 521 der Antragstellerin begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Nichtigerklärung der angefochtenen Marke ausreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren für nichtig erklärt werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Antrag, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.


Die folgenden Waren wurden für unähnlich befunden:


Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Aromastoffe, pflanzliche, für Getränke [ätherische Öle]; Duftstoffe für die Wäsche; Glanzmittel; Glanzmittel für die Wäsche; Lösungsmittel für Fußbodenwachs [Reinigungsmittel]; Natronkristalle für Reinigungszwecke; Natronlauge; Präparate für die Trockenreinigung; Tapetenreinigungsmittel.


Klasse 18: Leder und Lederimitationen.


Klasse 25: Absätze [für Schuhe]; Absatzstoßplatten für Schuhe; Gleitschutz für Fußbekleidung; Hemdeinsätze; Hemdplastrons; Hutunterformen; Kleidereinlagen [konfektioniert]; Rahmen für Schuhe; Schuhbeschläge aus Metall Schuhsohlen; Schuhvorderblätter; Schuhvorderkappen; Schweißblätter; Stiefelschäfte; Strumpffersen.


Die Antragstellerin hat ihren Nichtigkeitsantrag ebenfalls auf folgende ältere Marken gestützt:


  • Unionsmarke Nr. 3 264 645 „Steiff” (Wortmarke) in Klassen 8, 9, 12, 14, 18, 20, 21, 24 und 25 für


Klasse 8: Bestecke.

Klasse 9: Software, Datenverarbeitungsgeräte; Brillen.

Klasse 12: Fahrzeuge, Kinderwagen, Buggy, Autositze, Fahrräder.

Klasse 14: Uhren, Schmuckwaren und Juwelierwaren soweit in Klasse 14 enthalten.

Klasse 18: Koffer, Taschen, Babytragetaschen, Schirme, Rucksäcke, Beutel und Geldbeutel, Waren aus Leder soweit in Klasse 18 enthalten.

Klasse 20: Möbel, Betten, Reisebetten, Spiegel, Rahmen, Körbe, Waren aus Holz, Korb, Bast oder Kunststoff soweit in Klasse 20 enthalten.

Klasse 21: Waren und Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut soweit in Klasse 21 enthalten.

Klasse 24: Möbelstoffe, Tisch- und Bettwäsche, Tisch- und Bettdecken, Handtücher, Taschentücher, Servietten, Textilwaren soweit in Klasse 24 enthalten.

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Strümpfe, Unterwäsche, Schals, Handschuhe und Schuhwaren, textile Taschen und Beutel.


Zwar erfasst die Unionsmarke Nr. 3 264 645 „Steiff” einen weiteren Umfang von Waren, jedoch sind die Waren in Klassen 8, 9, 12, 14, 20, 21, 24 ebenso unähnlich zu den übriggebliebenen Waren in Klassen 3, 18 und 25. Mit Bestecken, Software oder Fahrzeuge bzw. Uhren und Schmuckwaren haben die angegriffenen Waren keine Ähnlichkeiten. Sie unterscheiden sich in Art, Zweck, Vertriebswegen, Verbrauchern und Herstellern. Dies gilt auch für Möbel und Einrichtungsgegenstände sowie Möbelstoffe und Haushaltstextilien. Die Waren mit denen in Klassen 18 und 25 wurden schon für unähnlich befunden,


  • Unionsmarke Nr. 7 443 „STEIFF“ (Wortmarke) in Klassen 18, 25 und 28;


Da diese Marke mit der verglichenen identisch. Die Klasse 28 enthält Kinderluftballons und Modell-Luftfahrzeuge für Spielzwecke; Spielwaren, Spiele und Spielzeug, einschließlich sportlicher Spielzeuge; Turn-, Spiel- und Sportgeräte, soweit in Klasse 28 enthalten, die mit den für nicht ähnlich befundenen Waren in Klasen 3, 18 und 25 keine Ähnlichkeiten aufweisen. Somit kann das Ergebnis für Waren, für die der Nichtigkeitsantrag bereits zurückgewiesen wurde, nicht anders sein.


Daher besteht für diese Waren keine Verwechslungsgefahr.


Die von der Antragstellerin angeführten weiteren älteren Rechte ähneln der angegriffenen Marke weniger.


  • Unionsmarke Nr. 7 450 (Bildmarke) in Klassen 25 und 28 für Bekleidungsstücke; Kinderluftballons und Modell- Luftfahrzeuge für Spielzwecke; Spielwaren, Spiele und Spielzeug, einschließlich sportlicher Spielzeuge; Turn-, Spiel- und Sport- geräte, soweit in Klasse 28 enthalten. Die Waren der älteren Waren wurden schon für unähnlich befunden.



  • Unionsmarke Nr. 1 090 455 (Bildmarke) in Klassen 16, 18, 21, 24 und 25 für


Klasse 16: Glückwunschkarten, Kalender, Notizbücher, Bücher, Spielkarten, Zeichen, Mal und Modellierwaren.

Klasse 18: Textile Taschen und Beutel; Waren aus Leder und Lederimitation, nämlich Taschen, Beutel, Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen.

Klasse 21: Figuren aus Glas, Porzellan, Steingut, Kunstharz oder Metall.

Klasse 24: Handtücher, Tisch und Bettwäsche, Haushaltswäsche, Wandbehänge aus Textilstoffen.

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhe.


Die Waren der älteren Marke in Klassen 18, 21, 24 und 25 wurden mit den übriggebliebenen Waren der angegriffenen Marke schon für unähnlich befunden. Die Waren in Klassen 16 stimmen mit denen der angegriffenen Marke in Art, Zweck Vertriebswegen, Verbrauchern, Herstellern nicht überein. Sie stehen in keinem Konkurrenz- oder Komplementärverhältnis. Sie gelten auch als unähnlich.


  • Unionsmarke Nr. 3 264 603 (Bildmarke) in Klassen 8, 9, 12, 14, 18, 20, 21, 24 und 25. Die Klassen umfassen denselben Umfang der Waren wie die Unionsmarke Nr. 3 264 645 „Steiff” (Wortmarke), somit kann das Ergebnis für Waren, für die der Nichtigkeitsantrag bereits zurückgewiesen wurde, nicht anders sein.

  • Unionsmarke Nr. 3 264 629 (Bildmarke) in Klassen 8, 9, 12, 14, 18, 20, 21, 24 und 25. Die Klassen umfassen denselben Umfang der Waren wie die Unionsmarke Nr. 3 264 645 „Steiff” (Wortmarke), somit kann das Ergebnis für Waren, für die der Nichtigkeitsantrag bereits zurückgewiesen wurde, nicht anders sein.

  • Unionsmarke Nr. 3 264 678 (Bildmarke) in Klassen 8, 9, 12, 14, 18, 20, 21, 24 und 25. Die Klassen umfassen denselben Umfang der Waren wie die Unionsmarke Nr. 3 264 645 „Steiff” (Wortmarke), somit kann das Ergebnis für Waren, für die der Nichtigkeitsantrag bereits zurückgewiesen wurde, nicht anders sein.

  • Unionsmarke Nr. 4 590 031 (Bildmarke) in Klassen 3 und 16. Die Klassen umfassen denselben Umfang der Waren wie die Unionsmarke Nr. 4 589 974 „Steiff” (Wortmarke), somit kann das Ergebnis für Waren, für die der Nichtigkeitsantrag bereits zurückgewiesen wurde, nicht anders sein.


  • Unionsmarke Nr. 4 590 071 (Bildmarke) in Klassen 16, 18 und 25. Die Waren der älteren Marke in Klassen 16, 18 und 25 wurden mit den übriggebliebenen Waren der angegriffenen Marke schon für unähnlich befunden.

  • Deutsche Marke Nr. 1 168 769 (Bildmarke) in Klassen 11, 18, 24, 25 und 27 für

Die Klasse 11 enthält Lampenschirme und die weiteren Waren wie Haushaltstextilien, textile Dekorationsartikel, Wanddekorationen stehen in keinem Ergänzungs- und Wettbewerbsverhältnis mit den Waren der angegriffenen Marke. Sie dienen nicht demselben Zweck, stimmen in Art, Verkaufsstätten, Herstellern und Abnehmerkreisen nicht überein. Es besteht keine Ähnlichkeit.


  • Deutsche Marke Nr. 399 06 283 (Bildmarke) in Klassen 11, 18, 24, 25 und 27 für


Die Waren der älteren Marke in Klassen wurden mit den übriggebliebenen Waren der angegriffenen Marke schon für unähnlich befunden.

  • Deutsche Marke Nr. 305 48 520 (Bildmarke) in Klassen 16, 18 und 25 für


Die Waren der älteren Marke in Klassen 16, 18 und 25 wurden mit den übriggebliebenen Waren der angegriffenen Marke schon für unähnlich befunden.


  • Deutsche Marke Nr. 305 48 560 (Bildmarke) in Klassen 16, 18 und 25 für

Die Waren der älteren Marke in Klassen 16, 18 und 25 wurden mit den übriggebliebenen Waren der angegriffenen Marke schon für unähnlich befunden.


Des Weiteren enthalten die Bildmarken der Antragstellerin entweder weitere Bildelemente und Farben oder weitere Wörter, die in der angegriffenen Marke nicht vorhanden sind. Unabhängig davon, ob die weiteren Wortelemente verstanden werden, oder nicht, unterscheiden sich die Bildmarken der Antragstellerin deutlich von der angegriffenen Marke. Der Bärenkopf wird jedenfalls erkannt sowie die visuellen und klanglichen Unterschiede sind eindeutig wahrzunehmen. Die Zeichen werden auch begrifflich voneinander getrennt.


Es besteht somit erst recht keine Verwechslungsgefahr bezüglicher dieser älteren Marken.



BEKANNTHEIT – ARTIKEL 60 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UMV IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 5 UMV


Gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV ist auf Widerspruch der Inhaberin einer eingetragenen älteren Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UMV die angefochtene Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.


Demnach sind die in Artikel 8 Absatz 5 UMV genannten Eintragungshindernisse nur unter folgenden Voraussetzungen zutreffend:


  • Die Zeichen müssen entweder identisch oder ähnlich sein.


  • Die Marke der Widersprechenden muss bekannt sein. Die Bekanntheit muss zudem vor der Anmeldung der angefochtenen Marke bestanden haben; sie muss in dem betreffenden Gebiet und im Zusammenhang mit den Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, aufgrund derer der Widerspruch eingelegt wurde.


  • Gefahr einer Rechtsverletzung: Die Benutzung der angefochtenen Marke würde die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.



Die vorgenannten Anforderungen sind kumulativ; ist daher eine der Anforderungen nicht erfüllt, so führt dies zur Zurückweisung des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 5 UMV (16/12/2010, T‑345/08, & T‑357/08, Botolist / Botocyl, EU:T:2010:529, § 41). Allerdings ist zu beachten, dass die Einhaltung aller vorgenannten Voraussetzungen unter Umständen nicht ausreicht. So kann der Widerspruch auch dann zurückgewiesen werden, wenn die Anmelderin einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke vorträgt.


Die Antragstellerin hat diesbezüglich keine Beweismittel vorgelegt.


Da eine der Voraussetzungen seitens der Antragstellerin nicht nachgewiesen wurde, ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund Artikel 8 Absatz 5 UMV zurückzuweisen.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die in einem Nichtigkeitsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Wenn die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder es die Billigkeit erfordert, beschließt die Löschungsabteilung gemäß Artikel 109 Absatz 2 UMV eine andere Kostenverteilung.


Da die Löschung nur für einen Teil der angegriffenen Waren erfolgreich ist, unterliegen die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.




Die Löschungsabteilung



Natascha GALPERIN


Judit NÉMETH


Plamen IVANOV



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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