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ENTSCHEIDUNG

der Ersten Beschwerdekammer

vom 30. Oktober 2019

In dem Beschwerdeverfahren R 336/2019-1

Otto F. Schwarz

Meisenweg 2

86573 Obergriesbach

Deutschland



UM-Inhaber / Beschwerdeführer

vertreten durch SQUIRE PATTON BOGGS (US) LLP, Neue Mainzer Strasse 66-68, 60311 Frankfurt am Main, Deutschland

gegen

Margarete Steiff GmbH

Richard-Steiff-Str. 4

89537 Giengen/Brenz

Deutschland


Löschungsantragstellerin / 

Beschwerdegegnerin

vertreten durch SKW SCHWARZ RECHTSANWÄLTE, Kurfürstendamm 21, Neues Kranzler Eck, 10719 Berlin, Deutschland

BESCHWERDE betreffend das Löschungsverfahren Nr. 17 963 C (Unionsmarke Nr.  11 649 316)

erlässt

DIE Erste BESCHWERDEKAMMER

durch C. Rusconi als Einzelmitglied im Sinne von Artikel 165 Absätze 2 und 5 UMV, Artikel 36 DVUM in Verbindung mit Artikel 7 des Beschlusses des Präsidiums zur Organisation der Beschwerdekammern in der aktuell geltenden Fassung

Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema

die folgende

Entscheidung

Sachverhalt

  1. Mit Anmeldung vom 12. März 2013 beantragte Otto F. Schwarz („der Markeninhaber“) die Eintragung der Bildmarke

als Unionsmarke unter anderem für folgende Waren:

Klasse 3 - Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Abschminkmittel; Adstringenzien für kosmetische Zwecke; Alaunsteine [Adstringenzien]; Aloe Vera -Mittel für kosmetische Zwecke; Ambra [Parfüm]; Antitranspirantien [schweißhemmende Toilettemittel]; Aromastoffe, pflanzliche [ätherische Öle]; Ätherische Essenzen; Ätherische Öle; Ätherische Öle der Zitronatzitrone; Ätherische Öle von Zedernholz; Augenbrauenkosmetika; Augenbrauenstifte; Badesalze, nicht für medizinische Zwecke; Badezusätze, kosmetische; Balsame, ausgenommen für medizinische Zwecke; Bergamottöl; Blumenextrakte [Parfümeriewaren]; Deodorants für Menschen oder für Tiere; Desinfizierende Seifen; Desodorierende Seifen; Duftwasser; Fette für kosmetische Zwecke; Gaultheriaöl; Geraniol [Duftstoff]; Haarfärbemittel; Haarspray; Haarwasser; Hautcreme [kosmetisch]; Hautpflegemittel [kosmetisch]; Heliotropin; Ionon [Duftstoff]; Jasminöl; Kölnisch Wasser; Kosmetika; Kosmetiknecessaires [gefüllt]; Kosmetikstifte; Lavendelöl; Lavendelwasser; Lipgloss; Lippenstifte; Lotionen für kosmetische Zwecke; Mandelmilch für kosmetische Zwecke; Mandelöl; Mandelseife; Massagegele, ausgenommen für medizinische Zwecke; Mittel zur Intimreinigung für hygienische oder desodorierende Zwecke [Toilettenartikel]; Moschus [Parfümerieartikel]; Öle für Körper- und Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Parfümerieöle; Parfümeriewaren; Parfüms; Pfefferminz für Parfümeriewaren; Pfefferminzessenz; Pomaden für kosmetische Zwecke; Potpourris [Duftstoffe]; Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege; Rosenöl; Schminke; Schminkmittel; Schminkpuder; Schönheitsmasken; Schweißhemmende Seifen; Seifen; Seifen gegen Fußschweiß; Shampoos; Sonnenschutzmittel; Sonnenschutzmittel [kosmetische Mittel zur Hautbräunung]; Talkumpuder für Toilettezwecke; Toilettemittel [Körperpflege]; Toilettenseifen; Toilettewasser; Trockenshampoos; Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen; Vaseline [Erdölgelee] für kosmetische Zwecke; Wimpernkosmetika; Wimperntusche (Mascara); Ziermotive für kosmetische Zwecke; Zitronenöle, ätherische.

Klasse 18 - Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reise- und Handkoffer; Aktentaschen, Dokumentenmappen; Babytragebeutel; Babytragetücher; Badetaschen; Dokumentenkoffer; Einkaufstaschen; Handkoffer; Handkoffer [Suitcases]; Handtaschen; Jagdtaschen; Kartentaschen [Brieftaschen]; Kindertragtaschen; Kleidersäcke für die Reise; Notenmappen; Reisekoffer; Reisekoffer [Handkoffer]; Reisenecessaires [Lederwaren]; Reisetaschen; Rucksäcke; Schlüsseletuis; Schultaschen; Taschen; Taschen mit Rollen; Tornister [Ranzen].

Klasse 25 - Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Anzüge; Babyhöschen [Bekleidung]; Babywäsche; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel; Bademützen; Badesandalen; Badeschuhe; Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Baskenmützen; Beinwärmer; Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke aus Papier; Blendschutzschirme [Kopfbedeckungen]; Boas [Bekleidung]; Bodysuits [Teddies, Bodies]; Büstenhalter; Chasubles; Damenkleider; Duschhauben; Einlegesohlen; Einstecktücher; Faschings-, Karnevalskostüme; Fausthandschuhe; Fischerwesten [Anglerwesten]; Fußballschuhe; Fußsäcke [nicht elektrisch beheizt]; Gabardinebekleidung; Galoschen; Gamaschen; Geldgürtel [Bekleidung]; Gürtel [Bekleidung]; Gymnastikbekleidung; Gymnastikschuhe; Halbstiefel [Stiefeletten]; Halstücher; Handschuhe [Bekleidung]; Hemd-Höschenkombinationen [Unterbekleidung]; Hemden; Holzschuhe; Hosen; Hosenstege; Hosenträger; Hüftgürtel; Hüte; Jacken; Jerseykleidung; Joppen [weite Tuchjacken]; Kamisols; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Kapuzen; Kleidertaschen [vorgefertigt]; Konfektionskleidung; Kopfbedeckungen; Korsettleibchen; Korsetts; Kragen [Bekleidung]; Kragen [lose]; Krawatten; Krawattentücher; Kurzärmlige Hemden; Lätzchen, nicht aus Papier; Lederbekleidung; Leggings [Hosen]; Leibwäsche; Livreen; Manipels [Priesterbekleidung]; Manschetten [Bekleidung]; Mäntel; Mäntel [pelzgefüttert]; Mantillen; Mieder; Mitren [Bischofmützen]; Morgenmäntel; Muffe [Kleidungsstücke]; Mützen; Mützenschirme; Oberbekleidungsstücke; Ohrenschützer [Bekleidung]; Overalls; Pantoffeln; Papierhüte [Bekleidung]; Parkas; Pelerinen; Pelze [Bekleidung]; Petticoats; Ponchos; Pullover; Pyjamas; Radfahrerbekleidung; Regenmäntel; Röcke; Sandalen; Saris; Sarongs; Schals; Schals, Schärpen; Schlafmasken; Schleier [Bekleidung]; Schleier [Kopf-, Brustschleier]; Schlüpfer; Schnürstiefel; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren; Schürzen; Schürzen [Bekleidung]; Skihandschuhe; Skischuhe; Skorts; Slips; Socken; Sockenhalter; Sportschuhe; Sportschuhe [Halbschuhe]; Stiefel; Stirnbänder [Bekleidung]; Stoffschuhe [Espadrillos]; Stolen; Stolen [Pelzschals]; Stollen für Fußballschuhe; Strandanzüge; Strandschuhe; Strumpfbänder; Strümpfe; Strümpfe [schweißsaugend]; Strumpfhalter; Strumpfhosen; Sweater; T-Shirts; Togen [Bekleidungsstücke]; Trägerkleider; Trikotkleidung; Trikots; Turbane; Überzieher [Bekleidung]; Uniformen; Unterbekleidungsstücke [schweißaufsaugend]; Unterhosen; Wasserskianzüge; Westen; Wirkwaren [Bekleidung]; Zylinderhüte.

  1. Die Anmeldung wurde am 16. April 2013 veröffentlicht und die Marke am 24. Juli 2013 eingetragen.

  2. Die Margarete Steiff GmbH („die Löschungsantragstellerin“) stellte am 29. November 2017 gegen die eingetragene Marke für alle Waren Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit. Sie berief sich auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 5 UMV.

  3. Mit Entscheidung vom 11. Dezember 2018 („die angefochtene Entscheidung“) erklärte die Löschungsabteilung die angegriffene Marke teilweise für nichtig, und zwar für die unter Paragraph 1 zitierten Waren („die verfahrensgegenständlichen Waren“).

  4. Der UM-Inhaber erhob am 11. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Marke für nichtig erklärt wurde. Der UM-Inhaber legte jedoch weder eine Beschwerdebegründung innerhalb der in Artikel 68 UMV vorgegebenen Frist von vier Monaten vor, noch nahm er Stellung zum diesbezüglichen Anhörungsschreiben des Amtes vom 24. April 2019.

  5. Am 11. Juni 2019 wurde der UM-Inhaber vom Amt in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdekammer eine Entscheidung über die Zulässigkeit seiner Beschwerde treffen werde.

Entscheidungsgründe

  1. Sämtliche Hinweise auf die UMV in dieser Entscheidung beziehen sich auf die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (ABl. 2017 L 154, S. 1), welche den geänderten Text der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 kodifiziert, es sei denn, dies ist ausdrücklich anderweitig gekennzeichnet.

  2. Der UM-Inhaber hat weder eine Beschwerdebegründung eingereicht, noch zu dem Mangelbrief des Amtes innerhalb der Frist Stellung genommen.

  3. Die Beschwerde erfüllt somit nicht die Anforderungen des Artikels 68 Absatz 1 UMV und ist daher gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d DVUM als unzulässig zurückzuweisen.

  4. Da die Löschungsantragstellerin ihrerseits keine Beschwerde gegen den Teil der angefochtenen Entscheidung, die den Löschungsantrag teilweise zurückwies, eingereicht hat, ist die angefochtene Entscheidung insgesamt rechtskräftig geworden.

Kosten

  1. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV entscheidet die Kammer, dass es angemessen ist, dass jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.

  2. Die in der angefochtenen Entscheidung beschlossene Kostenverteilung bleibt unverändert.

Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen entscheidet

DIE KAMMER

wie folgt:

  1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

  2. Die Beteiligten tragen jeweils ihre eigenen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  3. Die angefochtene Entscheidung wird rechtskräftig.





Unterzeichnet


C. Rusconi






























Geschäftsstellenbeamter:


Unterzeichnet


p.o. P. Nafz




30/10/2019, R 336/2019-1, STIFF (fig.) / Steiff et al.

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