Widerspruchsabteilung




WIDERSPRUCH Nr. B 2 269 747


Jens Naumann, Köllnische Str. 30, 12439 Berlin, Deutschland (Widersprechender),


g e g e n


Esco - European Salt Company GmbH & Co. KG, Landschaftstr. 1, 30159 Hannover, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch K+S Aktiengesellschaft, Stefan Dressel, Bertha-von Suttner Str. 7, 34131 Kassel, Deutschland (angestellter Vertreter).


Am 29.03.2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 2 269 747 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Der Widersprechende trägt die Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Der Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 782 919 ein, nämlich:


Klasse 30 Salz; Tafelsalz; Speisesalz; Mineralsalz; Gewürze; Gewürzsalze.



Der Widerspruch beruht auf der älteren deutschen Marke Nr. 302 012 040 865. Der Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b GMV.



Vorbemerkung


Mit Schreiben vom 15/10/2014 teilte die Anmelderin unter Beifügung entsprechender Zertifikate des Deutschen Patent- und Markenamts mit, dass die Marke, auf der der Widerspruch beruht, zwischenzeitlich vom ursprünglichen Widersprechenden (Herrn Thomas Krause, Thierbacher Str. 13, 09322 Penig, Deutschland) auf einen neuen Inhaber, nämlich Herrn Jens Neumann, Köllnische Str. 30, 12439 Berlin, Deutschland, übertragen wurde.


Bei einem Rechtsübergang eines älteren Rechts handelt es sich um eine Änderung der Inhaberschaft dieses Rechts. Grundsätzlich tritt der neue Inhaber in dem Verfahren an die Stelle des alten Inhabers. Wenn ein Widerspruch auf einer nationalen Eintragung beruht und diese im Laufe des Widerspruchsverfahrens auf einen neuen Inhaber übertragen wird, wird der neue Inhaber auch der neue Widersprechende. Der neue Inhaber tritt an die Stelle des alten Inhabers.

Bei älteren eingetragenen oder angemeldeten Gemeinschaftsmarken kann der neue Inhaber erst von dem Zeitpunkt an Verfahrensbeteiligter werden, an dem das Amt den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs erhalten hat. Im Falle einer älteren nationalen Anmeldung oder Eintragung – so wie im vorliegenden Fall - reicht es hingegen aus, wenn der neue Inhaber einen Nachweis über den Rechtsübergang vorlegt.


Hier wurde der Nachweis über den Rechtsübergang nicht vom neuen Inhaber, sondern von der Anmelderin vorgelegt. Aus dem vorgelegten Nachweis ergibt sich gleichwohl zweifelsfrei, dass das Recht, auf dem der Widerspruch beruht, auf Herrn Jens Neumann, Köllnische Str. 30, 12439 Berlin, übertragen wurde, so dass dieser, entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen, neuer Widersprechender im vorliegenden Verfahren wurde.



LOESCHUNG DER ÄLTEREN DEUTSCHEN EINTRAGUNG Nr. 302 012 040 865


Gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a) GMV kann der Inhaber der in Artikel 8 Absatz 2 aufgelisteten älteren Marken Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung einlegen.


Der Begriff "ältere Marke“ ist im Sinne von „älterer geltender Marke" auszulegen. Der Widerspruch kann nur aufrechterhalten werden in Hinsicht auf ein älteres Recht, das gültig ist, wenn eine Entscheidung getroffen wird. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund das altere Recht ungültig ist. Zwar kann die Nichtigkeit eines älteren nationalen Rechts durch das Amt selbst nicht festgestellt werden. Wenn das Amt jedoch durch einen der Beteiligten darüber in Kenntnis gesetzt und der Nachweis erbracht wird, dass das ältere nationale Recht, auf dem der Widerspruch beruht, ungültig ist, so ist der andere Beteiligte anzuhören und der Widerspruch gegebenenfalls zurückzuweisen.


Der Widerspruch basiert auf der älteren deutschen Markeneintragung Nr. 302 012 040 865 .


Mit Schreiben vom 15/10/2014 und 18/03/2016 trug die Anmelderin vor, diese Marke sei aus dem deutschen Markenregister gelöscht worden. Als Nachweis fügte sie Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19/09/2014 bei, welche die Löschung der Marke bestätigen.


Damit besteht dieses ältere Recht nicht mehr und kann nicht mehr die Rechtsgrundlage des Widerspruchs bilden.


Der Widersprechende wurde mit Schreiben des Amts vom 10/06/2015 aufgefordert mitzuteilen, ob der Widerspruch aufrechterhalten wird und zugleich darauf hingewiesen, dass der Widerspruch nach Ablauf der gesetzten Frist als unbegründet zurückgewiesen wird. Nachdem die Zustellung dieses Schreibens fehlschlug, ging das Amt nach den Regeln 61 und 66 GMDV und nach dem Beschluss Nr. EX-05-6 des Präsidenten des Amtes vom 27. Juli 2005 zur Benachrichtigung des Widersprechenden durch öffentliche Zustellung über.


Da die entsprechende Bekanntmachung am 21/09/2015 veröffentlicht wurde, galt sie am 21/10/2015 als zugestellt. Die Frist, innerhalb derer der Widersprechende dem Amt mitteilen konnte, ob der Widerspruch aufrechterhalten wird, endete damit am 21/12/2015.


Nachdem der Widersprechende innerhalb der genannten Frist keinerlei Stellungnahme eingereicht hat, ist der Widerspruch in seiner Gesamtheit als unbegründet zurückzuweisen.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da der Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt er alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii GMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin keinen zugelassenen Vertreter im Sinne von Artikel 93 GMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.




Die Widerspruchsabteilung


Gaile SAKALAITE


Tobias KLEE

Karin Klüpfel



Gemäß Artikel 59 GMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 EUR entrichtet worden ist.


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