HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 287 194


Leineweber GmbH & Co. KG, Wittekindstr. 16-18, 32051 Herford, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Ruttensperger Lachnit Trossin Gomoll Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Arnulfstrasse 58, 80335 München, Deutschland (zugelassene Vertreter)


g e g e n


Latino GmbH Handelsgesellschaft für Sportartikel, Sportgeräte und Sportstättenbau, Wormser Str. 118-122, 68623 Lampertheim, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Susann Jendricke, Dirolfstr. 30, 67549 Worms / Rhein, Deutschland (zugelassene Vertreterin).


Am 19/11/2015 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 287 194 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 18: Taschen, insbesondere Sporttaschen, Rucksäcke, Gürteltaschen; Taschen, insbesondere Sporttaschen, Rucksäcke, Gürteltaschen (nicht aus Leder).


Klasse 25: Bekleidung, insbesondere Sport- und Freizeitbekleidung; Schuhe, insbesondere Sportschuhe, Trekkingschuhe, Sandalen, Trekkingsandalen, Fußballschuhe, Badeschuhe; Kopfbedeckungen, Mützen; Badebekleidung; Strümpfe, Stulpen; Radfahrerbekleidung.


Klasse 28: Turn- und Sportartikel, insbesondere Ellbogenschützer, Knieschützer, Schienbeinschützer; Boxhandschuhe, Torwarthandschuhe, Fechthandschuhe.


2. Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 12 066 924 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Gemeinschafts­markenanmeldung Nr. 12 066 924 ein. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV in Verbindung mit den folgenden Markeneintragungen:


1/

Gemeinschaftsmarke Nr. 4 736 609

2/

Gemeinschaftsmarke Nr. 8 429 425

3/

deutsche Marke Nr. 302 010 047 850

4/

deutsche Marke Nr. 302 013 022 383


Die Widerspruchsabteilung wird die älteren Rechte in der oben angegebenen Reihenfolge prüfen.



VORBEMERKUNGEN


Die Widersprechende hat erhöhte Kennzeichnungskraft für alle älteren Marken geltend gemacht. Die Anmelderin erhob Benutzungseinrede nur in Bezug auf die ältere Marke 1/. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird die Widerspruchs­abteilung die Unterlagen hierzu gemeinsam prüfen; die Schlussfolgerungen werden in den entsprechenden Abschnitten gezogen.


Am 07/07/2014 reicht die Anmelderin höchsthilfsweise ein eingeschränktes Waren­verzeichnis ein und erklärt, dass bis zum Beweis der ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarke 4/ die gestrichenen Waren noch Bestandteil des Waren­verzeichnisses bleiben. Diese Limitierung kann nicht berücksichtigt werden, denn Einschränkungen müssen explizit und vorbehaltlos erfolgen und vorliegend hat die Anmelderin sie vom erfolgreichen Nachweis der ernsthaften Benutzung einer der älteren Marken abhängig gemacht.


Zunächst wird die ältere Marke 1/ untersucht.



1/ Ältere Gemeinschaftsmarke Nr. 4 736 609


BENUTZUNGSNACHWEIS


Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 GMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.


Gemäß denselben Bestimmungen ist der Widerspruch bei fehlenden Nachweisen zurückzuweisen.


Die Anmelderin erhob Nichtbenutzungseinrede in Bezug auf die ältere Marke 1/.


Der Antrag wurde rechtzeitig eingereicht und ist zulässig, da diese ältere Marke mehr als fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Anmeldung eingetragen wurde.


Die angefochtene Marke wurde am 06/09/2013 veröffentlicht. Die Widersprechende hat daher nachzuweisen, dass diese Widerspruchsmarke in der Europäischen Union vom 06/09/2008 bis einschließlich zum 05/09/2013 ernsthaft benutzt wurde. Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar den folgenden:


Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere Damen- und Herrenhosen, Sportbekleidung, Gürtel, Kopfbedeckungen, ausgenommen von allen vorbenannten Waren sind Funktionsstrümpfe, Funktionssocken und Funktionswäsche.


Gemäß Regel 22 Absatz 3 GMDV muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.


Am 11/07/2014 setzte das Amt in Anwendung von Regel 22 Absatz 2 GMDV der Widersprechenden eine Frist, um Benutzungsnachweise für die ältere Marke 1/ einzureichen. Diese Frist wurde bis zum 11/11/2014 verlängert. Die Widersprechende legte am 22/04/2014 folgende Unterlagen vor:


  1. Tabellen aus „TextilWirtschaft“ mit den größten Bekleidungslieferanten in Europa 2007 bis 2011. Die Widersprechende wird unter den ersten 60 mit den Marken „Brax, Eurex by Brax, Raphaela by Brax, Brax Golf“ gelistet. Die älteren Marken 1/ bis 4/ sind nicht wiedergegeben.


  1. Tabellen aus „TextilWirtschaft“ mit den größten Bekleidungslieferanten in Deutschland 2007 bis 2011. Die Widersprechende wird unter den ersten 20 mit den Marken „Brax, Eurex by Brax, Raphaela by Brax, etc.“ gelistet. Die älteren Marken 1/ bis 4/ sind nicht wiedergegeben.


  1. Presseartikel aus www.textilwirtschaft.de vom 13/03/2014 mit Titel „Brax: Party für den 100. Store“. Die älteren Marken 1/ bis 4/ erscheinen nicht auf.


  1. Presseartikel aus www.textilwirtschaft.de vom 03/04/2014 mit Titel „Brax und 11 Freunde beim Bundesliga-Klassiker“. Die älteren Marken 1/ bis 4/ erscheinen nicht auf.


  1. Magazin der Widersprechenden für Kleidung vom Frühjahr/Sommer 2015 in deutscher Sprache mit der Marke



  1. Magazin der Widersprechenden für Kleidung und Schuhe vom Frühjahr/Sommer 2011 in deutscher Sprache mit der Marke und folgender Darstellung auf Hemden


  1. Vier Prospekte verschiedener Kaufhäuser in deutscher Sprache vom Herbst 2007 und 2009 für Kleidung mit der Marke

Auf einer Seite eines Prospektes steht die Erklärung „Leicht strukturierter Denim in der Form Carlos“ unter einer Abbildung von Jeans mit dem folgenden Label:



  1. Vier Auszüge in deutscher Sprache aus der Internetseite der Widersprechenden vom 22/11/ eines unbekannten Jahres mit der Marke:



  1. Drei undatierte Fotografien eines Gürtels mit den folgenden Aufdrucken auf der Schnalle und auf dem Aufhänger:


  1. Drei Modellzeichnungen von 2006 von Hemden bzw. deren Hemdtasche mit dem Titel „BRAX KNITWEAR“ und den folgenden Stichen auf der Hemdtasche:


  1. Zwei undatierte Fotografien von Hemden mit dem Schild



  1. Drei undatierte Fotografien von Jeans mit den Schildern


  1. Urteil des Gerichts vom 05/11/2013, T-378/12


Am 11/11/2014, also fristgerecht, reichte die Widersprechende noch folgende Unterlagen ein:


  1. Mehr als 20 undatierte Abbildungen von Produkten, die laut Widersprechenden die älteren Marken z. B. auf Knöpfen oder Anhängeetiketten wiedergeben werden. Teilweise sind die Abbildungen Vergrößerungen vorherigen Fotos, z. B.





Zunächst ist in Bezug auf die Modellzeichnungen (Anlage 10) anzumerken, dass es sich um interne Unterlagen der Widersprechenden handelt, die somit keine Benutzung nach außen belegen.


Gemäß Regel 22 Absatz 3 GMDV umfasst der Ausdruck „Art der Benutzung“ den Benutzungsnachweis des Zeichens als Marke im Geschäftsverkehr, die Nutzung in der eingetragenen Form oder in einer nur in Bestandteilen abweichenden Form gemäß Artikel 15 Absatz 1 Punkt 2 Buchstabe a GMV, und der Benutzung für Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde.


Nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a GMV gilt Folgendes ebenfalls als Benutzung im Sinne des Absatzes 1: Benutzung der Gemeinschaftsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird. Bei der Prüfung der Benutzung einer älteren Eintragung gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 GMV kann analog Artikel 15 GMV herangezogen werden, um zu beurteilen, ob die Benutzung des Zeichens die ernsthafte Benutzung der älteren Marke im Hinblick auf ihre Art darstellt.


In einem Teil der eingereichten Unterlagen scheinen die älteren Marken 1/ bis 3/ nicht auf (gelistet als Anlagen 1 bis 4). Ansonsten werden sie hauptsächlich im Wort „BRAX“ oder mit dem Wort „BRAX“ zusammen oder in einer Art Bildelement verwendet, jedenfalls nicht in Alleinstellung. Die zusätzlichen drei Buchstaben „BRA“, bzw. die zusätzlichen Bildelemente ändern die Kennzeichnungskraft der älteren Marken 1/ bis 3/, denn sie fügen noch eine Reihe weiterer Elemente hinzu.


In wenigen Fällen, z. B. auf Hosenknöpfen oder als Aufnaht auf einem Kleidungs­stück finden sich zwei kreuzende Balken in Alleinstellung (gelistet als Anlage 9, 10 und 14). Diese Darstellungen werden, falls sie aufgrund ihrer geringen Größe überhaupt bemerkt werden, jedoch als Verzierung auf den Kleidungsstücken aufgefasst.


Die älteren Marken 1/ bis 3/ sind auf einigen Hängeetiketten in prominenter Größe selbstständig neben bzw. über dem Wort „BRAX“ zu erkennen (gelistet als Anlagen 7, 11, 12 und 14). Jedoch sind diese Unterlagen undatiert und es aus ihnen nicht zu entnehmen, dass sie sich auf den relevanten Benutzungszeitraum beziehen.


Auch liefern die eingereichten Unterlagen der Widerspruchsabteilung nur unzureichende Angaben über das Handelsvolumen, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung. Zwar ist aufgrund der Sprache und der Prospekte vom Auftreten der Widersprechenden im deutschen Sprachraum auszugehen, jedoch ist den Unterlagen nicht zu entnehmen, in welchem Umfang die älteren Marken 1/ bis 3/ benutzt wurden, da keine Informationen zu Marktanteilen, Mengen oder Umsatz von mit der Marke versehenen Waren vorgelegt wurden.


Angesichts der obigen Ausführungen ist die Widerspruchsabteilung der Auffassung, dass die vorgelegten Unterlagen nicht belegen, dass die Marke 1/ im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Punkt 2 Buchstabe a GMV, so wie sie eingetragen ist, verwendet wird.


Daher kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass die von der Wider­sprechenden eingereichten Unterlagen nicht für einen Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke 1/ in dem relevanten Gebiet während des relevanten Zeitraums ausreichen.


Daraus folgt, dass der Widerspruch gemäß Artikel 42 Absatz 2 GMV und Regel 22 Absatz 2 GMDV zurückzuweisen ist, insofern er sich auf die ältere Gemeinschafts­marke Nr. 4 736 609 stützt.


Die Widerspruchsabteilung wird nun den Widerspruch in Bezug auf die älteren Marken 2/ und 3/ prüfen.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b GMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebe­nenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungs­kraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


  1. Die Waren


Der Widerspruch stützt sich auf die folgenden Waren:


2/ Ältere Gemeinschaftsmarke Nr. 8 429 425


Klasse 9: Brillen (Optik), Brillengläser, Brillengestelle, Sonnenbrillen und Brillenetuis; Sportbrillen (soweit in Klasse 9 enthalten).


Klasse 24: Stoffe, Webstoffe und Textilwaren, Strickstoffe (soweit in Klasse 24 enthalten); Bettdecken, Bettwäsche und Bettzeug; Bezüge für Kissen; Tischdecken; Vorhänge; Futterstoffe; Heimtextilien; Überzüge; Platzdeckchen (Sets), nicht aus Papier; Rollos (aufrollbare Vorhänge) aus textilem Material oder aus Kunststoff; Steppdecken, Tagesdecken für Betten, Reisedecken; Textilhandtücher, Textilservietten, Textiltaschentücher; Etiketten aus Textilstoffen; Kissenbezüge; Kopfkissenbezüge; Textilersatzstoffe aus Kunststoff.


Klasse 25: Schuhwaren.


3/ ältere deutsche Marke Nr. 302 010 047 850


Klasse 3: Schuhcreme; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Desodorierungsmittel für den persönlichen Gebrauch (Parfümerieartikel), Duftsprays, soweit in Klasse 3 enthalten; Eau de Toilette; Rasierseife, Rasierwässer; Shampoos; Lotionen für kosmetische Zwecke; Haarpflegemittel; Badesalze (nicht für medizinische Zwecke).


Klasse 9: Computerprogramme; Mouse-Pads zur Verwendung mit Computern; Projektionsleinwände, Projektionswände; Brillen (Optik); Brillengläser, Brillengestelle, Sonnenbrillen und Brillenetuis; Sportbrillen (soweit in Klasse 9 enthalten); Mobiltelefone; Taschen für Mobiltelefone; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; elektronische Sicherungsetiketten für Waren; Schutzbekleidung, einschließlich Schutzschuhe (soweit in Klasse 9 enthalten); Schutzhelme für den Sport, insbesondere für Ski-, Snowboard- und Radsport; Schutzbrillen für den Sport, insbesondere Ski-, Snowboard- und Radbrillen.


Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren; Schmuckwaren; Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Schlüsselanhänger; Manschettenknöpfe.


Klasse 18: Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten; Koffer, Taschen, Damenhandtaschen, Kleidersäcke, Aktenkoffer, Mappen, Brieftaschen, Geldbörsen, Rucksäcke, Jagdtaschen, Einkaufsnetze, Einkaufstaschen, Badetaschen, Hüfttaschen, Kosmetiktaschen, Schulranzen und –taschen, alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 18 enthalten; Schlüsseltaschen (Lederwaren); Schlüsseletuis (Lederwaren); Werkzeugtaschen aus Leder (leer); Regenschirme, Sonnenschirme; Spazierstöcke; Häute und Felle, Ledergurte; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Dosen und Kästen aus Vulkanfiber; Kästen aus Leder oder aus Lederpappe; Kosmetikkoffer; Kunstleder; Moleskin (Fellimitation); Reisenecessaires (Lederwaren).


Klasse 24: Stoffe, Webstoffe und Textilwaren, Strickstoffe, alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 24 enthalten; Bettdecken, Bettwäsche; Bezüge für Kissen; Tischdecken; Vorhänge, soweit in Klasse 24 enthalten; Futterstoffe; Heimtextilien; Matratzenüberzüge, Schutzüberzüge für Möbel; Platzdeckchen (Sets), nicht aus Papier; Rollos (aufrollbare Vorhänge) aus textilem Material oder aus Kunststoff; Steppdecken, Tagesdecken für Betten, Reisedecken; Textilhandtücher, Textilservietten, Textiltaschentücher; Etiketten aus Textilstoffen; Kissenbezüge; Kopfkissenbezüge; Textilersatzstoffe aus Kunststoff.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 18: Taschen, insbesondere Sporttaschen, Rucksäcke, Gürteltaschen; Taschen, insbesondere Sporttaschen, Rucksäcke, Gürteltaschen (nicht aus Leder).


Klasse 25: Bekleidung, insbesondere Sport- und Freizeitbekleidung; Schuhe, insbesondere Sportschuhe, Trekkingschuhe, Sandalen, Trekkingsandalen, Fußballschuhe, Badeschuhe; Kopfbedeckungen, Mützen; Badebekleidung; Strümpfe, Stulpen; Radfahrerbekleidung.


Klasse 28: Turn- und Sportartikel, insbesondere Ellbogenschützer, Knieschützer, Schienbeinschützer; Gewichthebergürtel, Klettergurte, Netze; Boxhandschuhe, Torwarthandschuhe, Fechthandschuhe; Sportschläger, Springseile, Expander, Fahrradheimtrainer, Gymnastikgeräte, Bodybuilding-Geräte; Bälle, Sportbälle, Medizinbälle, Gymnastikbälle; Spiele, Spielzeug.


Aus der Verwendung der Worte insbesondere“ und „einschließlich“ im Warenverzeichnis der Anmelderin und der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, diese Worte leiten eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T‑224/01, „Nu-Tride).


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 18


Die angefochtenen Taschen, insbesondere Sporttaschen, Rucksäcke, Gürteltaschen; Taschen, insbesondere Sporttaschen, Rucksäcke, Gürteltaschen (nicht aus Leder) sind identisch zu den Taschen der älteren Marke 3/.


Angefochtene Waren in Klasse 25


Die angefochtenen Schuhe, insbesondere Sportschuhe, Trekkingschuhe, Sandalen, Trekkingsandalen, Fußballschuhe, Badeschuhe fallen unter den weiteren Begriff der Schuhwaren der älteren Marke 2/. Sie sind somit identisch.


Bekleidung und Kopfbedeckungen dienen demselben Zweck wie Schuhwaren. Beide werden sowohl zur Bedeckung und dem Schutz verschiedener Teile des menschlichen Körpers vor Witterungseinflüssen als auch als Modeartikel verwendet. Sie sind oft in denselben Einzelhandelsgeschäften zu finden. Kunden, die auf der Suche nach Bekleidung oder Kopfbedeckungen sind, gehen davon aus, dass in derselben Abteilung oder demselben Geschäft auch Schuhwaren angeboten werden und umgekehrt. Ferner bieten zahlreiche Hersteller und Designer sowohl Kleidungsstücke und Kopfbedeckungen als auch Schuhwaren an. Folglich sind die angefochtenen Bekleidung, insbesondere Sport- und Freizeitbekleidung; Kopfbedeckungen den Schuhwaren der älteren Marke 2/ ähnlich. Da die angefochtenen Waren Badebekleidung; Strümpfe, Stulpen; Radfahrerbekleidung ebenfalls Bekleidungsstücke sind, gilt Entsprechendes; sie sind ähnlich. Die angefochtenen Mützen sind Kopfbedeckungen und daher sind auch sie ähnlich.


Angefochtene Waren in Klasse 28


Die angefochtenen Turn- und Sportartikel, insbesondere Ellbogenschützer, Knieschützer, Schienbeinschützer; Boxhandschuhe, Torwarthandschuhe, Fechthandschuhe sind ähnlich zu den Waren Schutzbekleidung, einschließlich Schutzschuhe (soweit in Klasse 9 enthalten); Schutzhelme für den Sport, insbesondere für Ski-, Snowboard- und Radsport; Schutzbrillen für den Sport, insbesondere Ski-, Snowboard- und Radbrillen der älteren Marke 3/, denn sie können in Zweck (den Körper bei sportlichen Aktivitäten vor Verletzungen zu schützen), Publikum und Vertriebswegen übereinstimmen (siehe Entscheidung vom 02/12/2014, R 802/2014-1, „outdoor.com/ OUTDOOR PRO“, Rdn. 37).


Die angefochtenen Spiele, Spielzeug, Gewichthebergürtel, Klettergurte, Netze; Sportschläger, Springseile, Expander, Fahrradheimtrainer, Gymnastikgeräte, Bodybuilding-Geräte; Bälle, Sportbälle, Medizinbälle, Gymnastikbälle unterscheiden sich in ihrer Art, dem Verwendungszweck, der Nutzung, dem Publikum und den Vertriebswegen von den Waren der Widersprechenden. Weder konkurrieren sie miteinander noch ergänzen sie sich. Daher sind diese Waren unähnlich.



  1. Die Zeichen



Ältere Marken 2/ und 3/


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union in Bezug auf die ältere Marke 2/ und Deutschland in Bezug auf die ältere Marke 3/.


In schriftbildlicher Hinsicht sind beide Zeichen insoweit ähnlich, als sie aus zwei sich kreuzenden gleichmäßig breiten Balken mit einem geraden Rand bestehen, der an einer Stelle von einem weißen Strich durchbrochen ist. Dieser weiße Strich setzt in der älteren Marke den oberen rechten Teil etwas von der restlichen Marke ab, während er in der angefochtenen Marke die rechte Hälfte von der linken trennt. Die angefochtene Marke unterscheidet sich vom älteren Zeichen auch in ihrer roten Farbe sowie darin, dass einer der Balken leicht versetzt ist. Das Publikum wird in der älteren Marke auf jeden Fall eine stilisierte Abbildung des Buchstaben „X“ erkennen. Zumindest ein relevanter Teil des Publikums wird in dem angefochtenen Zeichen ebenfalls den Buchstaben „X“ sehen, für einen anderen Teil mag es bedeutungslos sein.


In klanglicher Hinsicht werden die Zeichen, soweit sie als Buchstaben aufgefasst werden, identisch ausgesprochen, also z. B. [ɪks] auf Deutsch, /ˈɛks/ auf Englisch. Für das Publikum, das in dem angefochtenen Zeichen keinen Buchstaben sehen wird, ist es nicht möglich, die Marken klanglich zu vergleichen.


In begrifflicher Hinsicht folgt das Amt dem Ansatz, dass Einzelbuchstaben über einen eigenständigen Begriffsinhalt verfügen können (Urteil vom 08/05/2012, T–101/11, „G/G+“, Rdn. 56, C–341/12). Der Buchstabe „X“ wird häufig in mathematischen Formeln für eine Unbekannte verwendet und ist auch das römische Zahlzeichen für 10. Da die Zeichen für einen Teil des Publikums mit einer ähnlichen Bedeutung verbunden sind, sind sie begrifflich ähnlich. Für das restliche Publikum, welches in dem angefochtenen Zeichen kein „X“ erkennt, hat dieses keine Bedeutung und die Marken sind begrifflich nicht ähnlich.


In Anbetracht der oben genannten schriftbildlichen und für einen Teil des Publikums auch klanglichen und begrifflichen Übereinstimmungen sind die verglichenen Zeichen ähnlich.



  1. Kennzeichnungskräftige und dominante Elemente der Zeichen


Bei der Bestimmung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, muss der Vergleich der in Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamteindruck beruhen, den die Marken er­wecken, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominanten Bestandteile berücksichtigt werden.


Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marken 2/ und 3/


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Anmelderin argumentiert, dass die älteren Marken 2/ und 3/ eine geringere Kennzeichnungskraft haben, da im Bekleidungssektor der Buchstabe „X“ auch ein Hinweis auf eine Vergrößerung oder Verkleinerung der Kleidungsgröβe ist und sich z. B. in den Angaben „XL“ (extra large/extra groß) oder „XS“ (extra small/extra klein) findet. Hierzu merkt das Amt an, dass dies nur auf die Kombination mit den Buchstaben „L“ oder „S“ zutrifft, jedoch nicht auf den Buchstaben „X“ in Alleinstellung.


Laut der Widersprechenden besitzen die älteren Marken 2/ und 3/ eine erhöhte Kennzeichnungskraft aufgrund intensiver Benutzung und Bewerbung in Deutschland sowie in Europa. Diese Behauptung muss sorgfältig untersucht werden, da die Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung einer Verwechslungs­gefahr berücksichtigt werden muss. Tatsächlich ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Somit genießen Marken mit hoher Kennzeichnungskraft aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (Urteil vom 29/09/1998, C‑39/97, „Canon“, Rdn. 18).


Die Widersprechende reichte die oben unter „Benutzungsnachweis“ gelisteten Dokumente ein. Nach Prüfung des oben genannten Materials kommt die Wider­spruchsabteilung zu dem Schluss, dass die von der Widersprechenden eingereichten Unterlagen nicht den Kriterien für den Nachweis der Benutzung und daher noch weniger für den Nachweis einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marken 2/ und 3/ genügen. Die Unterlagen belegen Verkaufsangebote, jedoch ergibt sich aus ihnen nicht, dass die älteren Marken 2/ und 3/ eine mehr als durchschnittliche Bekanntheit beim Publikum genießen. Entsprechende Unterlagen wie z.B. Meinungsumfragen, die eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marken 2/ und 3/ ‒ und nicht der hier nicht verfahrensgegenständlichen Marke „BRAX“ ‒ belegen könnten, wurden nicht eingereicht. Die eingereichten Zeitungsartikel weisen keinen Bezug auf die älteren Marken 2/ und 3/ auf.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall haben die älteren Marken als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist folglich als normal anzusehen.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die als identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Der Ansicht der Anmelderin, dass die Verkehrskreise als überdurchschnittlich interessiert einzustufen sind, da sich das Markenbewusstsein im Bereich Sport intensiviert hat, kann nicht gefolgt werden. Die Anmelderin hat auch keine Nachweise eingereicht, die dieses Argument stützten könnten. Da die Waren im mittleren Preissegment angesiedelt sind, wird von einem normalen Aufmerksamkeitsgrad ausgegangen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die angefochtenen Waren sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich zu solchen der älteren Marken 2/ und 3/. Die älteren Marken haben für die hier relevanten Waren eine normale Kennzeichnungskraft.


Alle Zeichen bestehen aus zwei sich kreuzenden Balken mit einem geraden Rand und gleichmäßig breiten Balken, der an einer Stelle von einem weißen Strich durchbrochen ist.


Die älteren Marken 2/ und 3/ werden als eine stilisierte Abbildung des Buchstaben „X“ erkannt (siehe Entscheidung vom 25/02/2010, B 1 355 504 „X (fig.) / X (fig.)“, Entscheidung vom 19/01/2012, R 779/2011-1 „X (fig.) / X (fig.)“, Rdn. 17 und Urteil vom 05/11/2013, T-378/12, „X (fig.) / X (fig.)“, Rdn. 56).


Die Anmelderin argumentiert, dass ihr Zeichen vom Verbraucher als zwei aufeinander zuweisende Pfeile gesehen wird. Dem kann die Widerspruchsabteilung nicht folgen. Der Verbraucher nimmt ein Zeichen in der Regel so wahr, wie es ihm entgegentritt, ohne eine analysierende Betrachtungsweise anzuwenden. Der Verbraucher wird ein Zeichen mit einem ihm bekannten Wort oder Buchstaben bezeichnen, statt es in allen Einzelheiten zu beschreiben. Die von der Anmelderin als zwei aufeinander weisende Pfeile bezeichneten Bestandteile der angefochtenen Marke sind so nah beieinander angeordnet, dass sie zumindest von einem Teil des relevanten Publikums in ihrer Gesamtheit als ein „X“ gesehen werden.


Die Ausgestaltung der sich gegenüberstehenden Zeichen weist einige Gemeinsam­keiten auf: sie enthalten gleichmäßig breite Balken und gerade Ränder. Der Gesamteindruck ist ähnlich. Die Darstellung in roter Farbe gehört zu den geläufigen Gestaltungselementen und ist nicht ausreichend, um die Zeichen auseinander­zuhalten.


Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr die in Frage stehenden Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.


Auch ist das Wechselwirkungsprinzip zu berücksichtigen, wonach eine bestimmte Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren existiert, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit diesen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann eine geringe Ähnlichkeit der Marken durch eine höhere Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil vom 22/06/1999, C‑342/97, „Lloyd Schuhfabrik“, Rdn. 18 und 19).


Die Anmelderin argumentiert in ihren Stellungnahmen, dass die älteren Marken 2/ und 3/ eine geringe Kennzeichnungskraft haben, da es bereits viele Bildmarken in Klassen 18, 25 und 28 mit dem Suchkriterium „X“ gebe. Zur Unterstützung dieses Arguments nimmt die Anmelderin Bezug auf mehrere beim Amt eingetragene Marken.


Die Widerspruchsabteilung weist darauf hin, dass diese Beispiele oftmals noch zusätzliche Elemente zu zwei sich kreuzenden Strichen enthalten, also nicht vergleichbar sind. Auch ist allein die Existenz mehrerer Markeintragungen per se nicht überzeugend, da dies nicht notwendigerweise die Marktsituation wiedergibt. Mit anderen Worten, nur auf Grundlage von Registerdaten kann nicht darauf geschlossen werden, dass alle diese Marken auch tatsächlich benutzt wurden. Daraus folgt, dass die eingereichten Nachweise nicht belegen, dass die Verbraucher einer umfassenden Benutzung von Marken, die über den fraglichen Bestandteil „X“ verfügen, ausgesetzt waren und dass sie sich an diese Marken gewöhnt haben. Unter diesen Umständen ist dieser Einwand der Anmelderin zurückzuweisen.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchs­abteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Gemeinschafts­marke Nr. 8 429 425 und der deutsche Marke Nr. 302 010 047 850 begründet ist.


Es bleibt zu prüfen, ob der Widerspruch in Bezug auf die angefochtenen Waren, die unähnlich zu denen der älteren Marken 2/ und 3/ sind, auf Grundlage der älteren Marke 4/ Erfolg hat.



4/ Ältere deutsche Marke Nr. 302 013 022 383


  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch stützt sich auf die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren; Schmuckwaren; Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Schlüsselanhänger.


Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Kataloge; Zeitschriften; Bücher; Kalender; Adressbücher; Notizbücher; Schreibwaren; Postkarten; Booklets; Briefpapier; Broschüren; Etiketten; Plakate aus Papier und Pappe; Prospekte; Fotografien; Schnittmuster zur Herstellung von Bekleidungsstücken; Papier; Pappe; Aufkleber; Stickmuster; Schneiderkreide; Blöcke (Papier- und Schreibwaren); Schachteln aus Pappe oder aus Papier; Schreibgeräte; Schreibmappen (Papeteriewaren).


Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bettdecken; Tischdecken; Bettbezüge; Kissenbezüge; Tischdecken; Vorhänge; Futterstoffe; Platzdeckchen (Sets), nicht aus Papier; Steppdecken, Tagesdecken, Textilhandtücher, Textilservietten, Textiltaschentücher; Etiketten aus Textilstoffen; Kissenbezüge; Kopfkissenbezüge; Textilersatzstoffe aus Kunststoff.


Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Skier; Snowboards; Golfschläger; Tennisschläger; Skistöcke; Skibindungen; Fahrrad-Heimtrainer; Spiele; Gesellschaftsspiele; Karenspiele; Spielbälle; Spielkugeln; Spielzeug; Golftaschen; Golfhandschuhe; Christbaumschmuck.


Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.


Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.


Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software.


Klasse 45: juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individueller Bedürfnisse; Verwaltung von Urheberrechten.


Es sind noch die folgenden angefochtenen Waren zu vergleichen:


Klasse 28: Gewichthebergürtel, Klettergurte, Netze; Sportschläger, Springseile, Expander, Fahrradheimtrainer, Gymnastikgeräte, Bodybuilding-Geräte; Bälle, Sportbälle, Medizinbälle, Gymnastikbälle; Spiele, Spielzeug.


Angefochtene Waren in Klasse 28


Die angefochtenen Gewichthebergürtel, Klettergurte, Netze; Sportschläger, Springseile, Expander, Fahrradheimtrainer, Gymnastikgeräte, Bodybuilding-Geräte; Bälle, Sportbälle, Medizinbälle, Gymnastikbälle fallen unter die Turn- und Sportartikel der älteren Marke 4/. Sie sind daher identisch.


Die Waren Spiele, Spielzeug sind in beiden Verzeichnissen enthalten. Sie sind daher identisch.



  1. Die Zeichen



Ältere Marke 4/


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Das ältere Zeichen ist eine Bildmarke in schwarzer Farbe. Zwei geschwungene Wellen überschneiden sich in der Mitte, dabei ist der obere rechte Teil etwas vom restlichen Teil abgetrennt. Die Wellen sind in der Mitte breiter und laufen an den Enden spitz zu.


Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke in roter Farbe. Sie besteht aus zwei sich kreuzenden, gleichmäßig breiten Balken mit einem geraden Rand, wobei ein weißer Strich die rechte Hälfte von der linken trennt. Der Balken oben rechts nach unten links ist leicht versetzt.


Die Zeichen unterscheiden sich in Farbe (Schwarz vs. Rot), Form der sich überschneidenden Elemente (geschwungene, spitz zulaufende Wellen vs. gerade, gleichmäßig breite Balken) und Stelle der Unterbrechung (oben rechts vs. Mitte). Zwar bestehen beide Zeichen aus sich überkreuzenden Linien, die in vier unterschiedliche Richtungen zeigen, jedoch ergeben sie insgesamt aufgrund der soeben gelisteten Differenzen einen unterschiedlichen Gesamteindruck. Daher sind die Zeichen in visueller Hinsicht nicht ähnlich.


In klanglicher Hinsicht werden die Zeichen, soweit sie als Buchstaben aufgefasst werden, identisch ausgesprochen, also z. B. [ɪks] auf Deutsch, /ˈɛks/ auf Englisch. Für das Publikum, das in einem oder in beiden Zeichen keinen Buchstaben sehen wird, ist es nicht möglich, die Marken klanglich zu vergleichen.


In begrifflicher Hinsicht erkennt ein Teil des Publikums im angefochtenen Zeichen den Buchstaben „X“ und ein anderer Teil nicht. Der Buchstabe „X“ wird häufig in mathematischen Formeln für eine Unbekannte verwendet und ist auch das römische Zahlzeichen für 10. Das gleiche gilt für die ältere Marke 4. Da die Zeichen für einen Teil des Publikums mit einer ähnlichen Bedeutung verbunden sind, sind sie begrifflich ähnlich. Für das restliche Publikum, welches kein „X“ erkennt, hat das angefochtene Zeichen keine Bedeutung und die Marken sind begrifflich nicht ähnlich.


Die Zeichen können für einen Teil des Publikums phonetisch und begrifflich übereinstimmen.



  1. Kennzeichnungskräftige und dominante Elemente der Zeichen


Bei der Bestimmung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, muss der Vergleich der in Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamteindruck beruhen, den die Marken er­wecken, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominanten Bestandteile berücksichtigt werden.


Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke 4/


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Laut der Widersprechenden besitzen die ältere Marke 4/ eine erhöhte Kennzeichnungskraft aufgrund intensiver Benutzung und Bewerbung in Deutschland sowie in Europa. Diese Behauptung muss sorgfältig untersucht werden, da die Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung einer Verwechslungs­gefahr berücksichtigt werden muss. Tatsächlich ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Somit genießen Marken mit hoher Kennzeichnungskraft aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (Urteil vom 29/09/1998, C‑39/97, „Canon“, Rdn. 18).


Die Widersprechende reichte die oben unter „Benutzungsnachweis“ gelisteten Dokumente ein Nach Prüfung des oben genannten Materials kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, die von der Widersprechenden eingereichten Beweismittel nicht belegen, dass die ältere Marke 4/ durch ihre Benutzung einen hohen Grad an Kennzeichnungskraft gewonnen hat, denn diese ältere Marke erscheint nirgendwo auf den eingereichten Unterlagen auf.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke 4/ auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die als identisch befundenen Waren an das breite Publikum. Der Ansicht der Anmelderin, dass die Verkehrskreise als überdurchschnittlich interessiert einzustufen sind, da sich das Markenbewusstsein im Bereich Sport intensiviert hat, kann nicht gefolgt werden. Da die Waren im mittleren Preissegment angesiedelt sind, ist von einem normalen Aufmerksamkeitsgrad auszugehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die hier verglichenen angefochtenen Waren sind identisch zu solchen der älteren Marke 4/. Es wurde keine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke 4/ nachgewiesen.


Die angefochtene Marke wird von einem Teil des Publikums als Buchstabe „X“ gesehen, von einem anderen Teil nicht. Entsprechendes gilt für das ältere Zeichen, so dass für einen Teil des Publikums eine phonetische und inhaltliche Identität vorliegt.


Beim vorliegenden Vergleich ist die Länge der Zeichen besonders relevant, welche sich auf die Wahrnehmung der Unterschiede zwischen den Marken auswirken kann. Je kürzer ein Zeichen ist, desto leichter fällt es dem Publikum, alle seine einzelnen Elemente wahrzunehmen. Im vorliegenden Fall bestehen beide Zeichen aus sich überkreuzenden Linien, die in vier unterschiedliche Richtungen zeigen, doch unterscheidet sich die Ausgestaltung der Zeichen in vielen Details wie Farbe (Schwarz vs. Rot), Form der sich überschneidenden Elemente (geschwungene, spitz zulaufende Wellen vs. gerade, gleichmäßig breite Balken) und Stelle der Unterbrechung (oben rechts vs. Mitte). Durch die Kürze der Zeichen werden diese Unterschiede auch klar wahrgenommen und der Gesamteindruck beider Zeichen weicht stark voneinander ab.


Zwar sind die hier verglichenen angefochtenen Waren identisch zu solchen der älteren Marke 4/. Da jedoch die Ähnlichkeit der Zeichen eine notwendige Voraussetzung für die die Annahme einer Verwechslungsgefahr ist, ist der Widerspruch, soweit er sich auf dieses ältere Recht stützt, zurückzuweisen.



  1. Gesamtergebnis


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchs­abteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Gemeinschafts­marke Nr. 8 429 425 und der deutsche Marke Nr. 302 010 047 850 begründet ist.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückzuweisen ist, die identisch und ähnlich zu denen der älteren Marken 2/ und 3/ sind.


Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich zu denen der älteren Marken 2/ und 3/. Die ältere Marke 4/ ist unähnlich zum angefochtenen Zeichen. Da die Ähnlichkeit sowohl der Waren und Dienstleistungen als auch des Zeichens notwendige Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 GMV ist, ist der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, zurückzuweisen.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.




Die Widerspruchsabteilung


Adriana VAN ROODEN

Julia SCHRADER

Dorothée SCHLIEPHAKE



Gemäß Artikel 59 GMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 EUR entrichtet worden ist.

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