HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Löschungsabteilung


LÖSCHUNG Nr. 9749 C (NICHTIGKEIT)


Dr. Becher GmbH, Von den Specken 3, 30926 Seelze, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Meissner, Bolte & Partner GbR, Hollerallee 73, 28209 Bremen, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Claus-Peter König, Am Speicher 10, 10245 Berlin, Deutschland (Inhaber der Gemeinschaftsmarke), vertreten von Meissner & Meissner, Hohenzollerndamm 89, 14199 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 16/11/2015 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG



1. Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird stattgegeben.


2. Die Gemeinschaftsmarke Nr. 12 089 017 wird vollständig für nichtig erklärt.


3. Der Inhaber der Gemeinschaftsmarke trägt die Kosten, die auf 1 150 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen alle Waren der Gemeinschaftsmarke Nr. 12 089 017 in Klasse 3 gestellt. Der Antrag beruht unter anderem auf der in Deutschland eingetragenen Marke Nr. 777 247. Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a GMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b GMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin trägt vor, dass zwischen ihren älteren Marken und der streitgegenständlichen Gemeinschaftsmarke Verwechslungsgefahr bestehe, weil die Zeichen ähnlich und die infrage stehenden Waren identisch und ähnlich seien. Zur Stützung ihrer Ausführungen weist die Antragstellerin auf die Entscheidung C 685172/1 der Nichtigkeitsabteilung vom 22/08/2002 in der Sache Gala/Galadur hin, wo die Verwechslungsgefahr bejaht wurde.


Der Inhaber der Gemeinschaftsmarke trägt vor, dass sich die gegenüberstehenden Marken ausreichend unterschieden. Bei den älteren Zeichen handele es sich um Einwortmarken und der Verkehr habe keine Veranlassung, sie auf einen Bruchteil der eingetragenen Marke zu reduzieren. Der Inhaber zitiert die Entscheidung 2534/2002 der Widerspruchsabteilung vom 28/08/2002 in der Sache Gala/Galatea, wo die Verwechslungsgefahr verneint wurde. Der Inhaber führt an, dass die älteren Marken eine einheitliche Phantasiebezeichnung darstellten. Des Weiteren werde das Wortelement „Gala“ als kennzeichnungsschwach wahrgenommen. Die Reinigungsmittel der Antragstellerin verliehen einen strahlenden, festlichen Glanz oder es handele sich um ein Premiumprodukt. Zur Stützung dieser Ausführungen hat der Inhaber Fotos über Produkte mit dem Zeichen „Gala“ eingereicht. Des Weiteren bestreitet der Inhaber die Benutzung der älteren Marken bezüglich der relevanten Waren.


Die Antragstellerin reicht Nachweise der Benutzung der älteren Marken ein. Ferner trägt sie vor, dass die Antragstellerin ein bereits 1926 gegründetes Unternehmen sei, seit 1951 mit Sitz in Norddeutschland, und sich seither zu einem führenden Unternehmen für Reinigungsprodukte im Cash und Carry-Bereich für Gastronomie und Hotellerie entwickelt habe. Die Produkte würden regelmäßig mit der Dachmarke „Becher“ angeboten werden.


Der Inhaber erwidert, dass die vorgelegten Benutzungsnachweise keine gesteigerte Kennzeichnungskraft rechtfertigten. Die Vergleichswaren wiesen einen ausreichenden Abstand auf und auch die Zeichen seien unterschiedlich.


VORBEMERKUNGEN


Mit Schreiben vom 02/12/2014 bestritt der Inhaber der Gemeinschaftsmarke die rechtserhaltende Benutzung der älteren Marken. Zwar wurde die Antragstellerin mit der amtlichen Mitteilung nicht ausdrücklich zur Erbringung der Benutzungsnachweise aufgefordert, das Schreiben des Inhabers wurde der Antragstellerin jedoch zugestellt und sie wurde somit über die Einrede der Nichtbenutzung in Kenntnis gesetzt. Dementsprechend hat die Antragstellerin am 23/02/2015 Unterlagen zur Benutzung vorgelegt. Auf die Mitteilung der Löschungsabteilung vom 02/03/2015 wurden weitere Unterlagen am 08/06/2015 vorgelegt.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Wenn der Inhaber der Gemeinschaftsmarke dies fordert, muss die Antragstellerin gemäß Artikel 57 Absätze 2 und 3 GMV den Nachweis erbringen, dass sie in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem Tag des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit die ältere Marke ernsthaft in dem Gebiet, für das Schutz besteht, und für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen, die sie als Begründung für den Antrag anführt, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung bestehen. Wenn an dem Tag, an dem die Anmeldung der angegriffenen Gemeinschaftsmarke veröffentlicht wurde, die ältere Marke mindestens fünf Jahre lang eingetragen war, muss die Antragstellerin den Nachweis erbringen, dass zusätzlich die Bedingungen gemäß Artikel 42 Absatz 2 GMV an diesem Tag erfüllt waren.


Gemäß dieser Bestimmung wird bei Fehlen eines solchen Nachweises der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgewiesen.


Der Inhaber der Gemeinschaftsmarke hat von der Antragstellerin den Benutzungsnachweises der Marken verlangt, auf denen der Antrag beruht.


Der Antrag ist fristgerecht eingegangen und ist zulässig, da die älteren Marken länger als fünf Jahre vor dem Tag des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit eingetragen waren.


Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wurde am 27/08/2014 eingereicht. Die Anmeldung der angegriffenen Gemeinschaftsmarke wurde am 11/10/2013 veröffentlicht. Die Antragstellerin musste daher nachweisen, dass die Marken, auf denen der Antrag beruht, in der Europäischen Union von 27/08/2009 bis einschließlich 26/08/2014 sowie von 11/10/2008 bis einschließlich 10/10/2013 ernsthaft benutzt wurden.


Ferner muss der Nachweis für die Benutzung der Marken für die Waren, auf denen der Antrag beruht, erbracht werden, d. h. für:


Klasse 3: Geschirr-, insbesondere Porzellanreinigungsmittel.


Gemäß Regel 40 Absatz 6 in Verbindung mit Regel 22 Absatz 3 GMDV muss der Benutzungsnachweis Angaben zu Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der älteren Marke für die Waren und Dienstleistungen enthalten, für die sie eingetragen ist und auf denen der Antrag beruht.


Am 23/02/2015 und 08/06/2015 reichte die Antragstellerin Benutzungsnachweis ein. Der Nachweis besteht unter anderem aus folgenden Dokumenten:


  • Deutschsprachige Gesamtkataloge der Antragstellerin Dr. Becher GmbH aus den Jahren 2010 und 2013, sowie deren französisch- und englischsprachige Fassungen aus den Jahren 2010 und 2011. In den Unterlagen erscheinen gewerbliche Geschirr-, Gläserspülreiniger sowie Porzellangrundreiniger mit den Zeichen Galakor F8, Galakor F3 und Galakor N.


  • Galakor-Etiketten mit Ergänzungen wie F8, F9, P7, N mit Beschriftungen in deutscher, französischer und niederländischer Sprache. Die Produkte werden in verschiedenen Mengen, beispielsweise 10 Liter, 12 Kg vermarktet. Die Daten werden handschriftlich angegeben.


  • Verschiedene Produktbeschreibungen in Form eines „Artikelpasses“ in deutscher Sprache für „Galakor“-Produkte mit verschiedenen Seriennummern versehen.


  • Sicherheitsdatenblätter bezüglich verschiedener „Galakor“-Produkte aus den Jahren 2006 – 2014.


  • Mitteilungen des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) aus den Jahren 2008 und 2011, die darauf hinweisen, dass die „Galakor“-Produkte die nach den deutschen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Mitteilungspflichten beim Inverkehrbringen erfüllen.


  • Präsentation der Firma BASF vom 06/02/2014 im Hinblick auf die Prüfung des Spülergebnisses von Reinigungsmitteln unter der Marke „Galakor“.


  • Angebotsblätter, unter anderem der Firmen Union SB Union Großmarkt GmbH, D+D Cash + Carry Großhandel, Fegro Selgros Cash + Carry aus den Jahren 2008, 2010, 2011 und 2014, in denen verschiedene „Galakor”-Produkte angeboten werden.


  • Auszüge von Webseiten, auf denen „Galakor“-Angebote erscheinen.


  • Eidesstattliche Versicherung von Herrn Jörg Pfundt, des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 03/06/2015. Er trägt vor, dass die Antragstellerin ein Markenhersteller für Reinigungsprodukte für die Gastronomie sei. Die „Galakor“-Produkte würden über entsprechende Verkaufskanäle abgegeben und die Gebindegrößen (12 kg oder 25kb) trugen diesem Einsatzzweck Rechnung. Die Erklärung enthält Werte der Absatz- und Umsatzentwicklung von Produkten unter der Marke „Galakor“ für die Jahre 2008 bis 2014.



Aufgrund des oben genannten Nachweises gelangt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass die älteren Marken im geschäftlichen Verkehr ernsthaft benutzt wurden.


Einige der Dokumente sind von der Antragstellerin selbst datiert, die Kataloge und die Angebotsblätter stammen aber eindeutig aus dem relevanten Zeitraum. Die Mehrheit der Dokumente ist in deutscher Sprache und enthält deutsche Adressen, somit wird Deutschland als der Benutzungsort bewiesen. Obgleich die Antragstellerin keine Rechnungen oder Bestellscheine eingereicht hat, liefert die eidesstattliche Erklärung Absatz- und Umsatzzahlen. Der Nachweis insgesamt liefert ausreichende Hinweise für den Schluss, dass die älteren Marken ernsthaft in Deutschland während des relevanten Zeitraums für Geschirr-, insbesondere Porzellanreinigungsmittel benutzt wurden.


Unter Berücksichtigung der Nachweise insgesamt kommt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass der Nachweis, obgleich nicht erschöpfend, den erforderlichen Mindestgrad erreicht, um eine ernsthafte Benutzung während des relevanten Zeitraums in dem relevanten Gebiet festzustellen.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 53 ABSATZ 1 BUCHSTABE a GMV IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b GMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Unterscheidungskraft der älteren Marke, die unterscheidungskräftigen und dominanten Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Antrag beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Löschungsabteilung zuerst den Antrag in Bezug auf die ältere deutsche Marke Nr. 777 247.


  1. Waren


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebskanäle, die Verkaufsstellen, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Der Antrag basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 3: Geschirr-, insbesondere Porzellanreinigungsmittel.



Folgende Waren werden angegriffen:


Klasse 3: Waschmittel; Putzmittel; Seifen; Pflegemittel; Feinwaschmittel, Vollwaschmittel, Fußbodenreiniger, Haushaltsreiniger, Weichspüler.



Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere im Warenverzeichnis der Antragstellerin ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (zur Verwendung des Wortes insbesondere vgl. das Urteil vom 09/04/2003, T‑224/01, 'nu‑tride'). Insofern erstreckt sich der Schutzumfang der älteren Marke auf Geschirrreinigungsmittel insgesamt.


Die angegriffenen Putzmittel enthalten als weiter gefasste Kategorie die Geschirrreinigungsmittel der Antragstellerin. Die Löschungsabteilung kann diese Waren aus der zuvor genannten Kategorie nicht herausfiltern. Da die Löschungsabteilung von Amts wegen die weiter gefasste Kategorie der Waren des Inhabers der Gemeinschaftsmarke nicht aufgliedern kann, werden diese als identisch betrachtet.


Unter den angegriffenen Haushaltsreiniger fallen alle Reinigungsmittel, die im Haushalt verwendet werden. Insofern sind auch Geschirrreinigungsmitteln von diesem Begriff umfasst. Es besteht Warenidentität.


Seife ist ein aus tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen in Verbindung mit Kalium- oder Natriumhydroxid hergestelltes Reinigungsmittel bzw. ein Emulgator. Seifen enthalten oftmals Farb- und Duftstoffe. Ihre Wirkung basiert darauf, dass sie als Fettemulgatoren fungieren und die Oberflächenspannung des Wassers verringern, so dass dieses leichter in durchlässige Materialien wie Textilien eindringt. Seifen werden zu Reinigungszwecken benutzt und können auch als Reinigungsmittel für Geschirr dienen. Somit besteht Identität zwischen den angegriffenen Seifen und den Waren der Antragstellerin.


Zwischen den übrigen angefochtenen Waren Waschmittel; Pflegemittel; Feinwaschmittel, Vollwaschmittel, Fußbodenreiniger, Weichspüler besteht eine Ähnlichkeit mit Geschirr-, insbesondere Porzellanreinigungsmittel, da sie denselben Abnehmerkreisen angeboten werden, von denselben Herstellern produziert und über dieselben Vertriebswege verkauft werden.



  1. Die Zeichen



GALAKOR



Ältere Marke


Angegriffenen Marke



Das relevante Gebiet ist die Deutschland.


In schriftbildlicher Hinsicht handelt es sich bei der älteren Marke um eine Einwortmarke. Die angegriffene Marke ist eine Bildmarke mit dem Wortelement „Gala“ in Rot geschrieben und mit einer roten Linie unterstrichen. Der Wortbestandteil befindet sich auf einem blauen Kreis mit weißer Umrahmung. Das Zeichen erscheint vor einem schwarzen Hintergrund. Die Zeichen sind insoweit ähnlich, als sie in der Buchstabenfolge „Gala“ übereinstimmen. Andererseits unterscheiden sie sich in den letzten drei Buchstaben „KOR“ der älteren Marke sowie in den Bildbestandteilen und Farben der angegriffenen Marke.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Marken in den Silben „Ga-la“, die in beiden Zeichen vorhanden sind, überein. Insoweit sind die Marken klanglich ähnlich. Die Aussprache unterscheidet sich in der Silbe „kor“ der älteren Marke, die in der angegriffenen Marke keine Entsprechung hat. Die grafischen Ausgestaltungselemente der angegriffenen Marke werden klanglich nicht wiedergegeben.


In begrifflicher Hinsicht wird das angegriffene Zeichen als „Theater-, Opernaufführung, Konzertveranstaltung, Auftritt von Unterhaltungskünstlern o. Ä. [in festlichem Rahmen“ und/oder auch als „für einen besonderen Anlass vorgeschriebene festliche Kleidung; großer Gesellschaftsanzug“ (DUDEN Online Ausgabe) wahrgenommen, während das andere Zeichen in seiner Gesamtheit keine Bedeutung in diesem Gebiet hat. Wird die angegriffene Marke mit keiner Bedeutung verknüpft, so sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Verbraucher das Element „Gala“ auch in der älteren Marke mit derselben Bedeutung erkennen. Somit weisen die Zeichen eine gewisse begriffliche Gemeinsamkeit auf.


In Anbetracht der oben genannten schriftbildlichen, klanglichen und eventuellen begrifflichen Übereinstimmungen wird festgestellt, dass die Zeichen ähnlich sind.



  1. Kennzeichnungskräftigste und dominante Elemente der Zeichen


Bei der Entscheidung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, muss der Vergleich der im Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamteindruck der Marken beruhen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominanten Bestandteile zu berücksichtigen sind.


Die ältere Marke weist keine Elemente auf, die als eindeutig dominant (ins Auge fallend) oder kennzeichnungskräftiger als andere Elemente gelten könnte.


Da die Bildelemente des angegriffenen Zeichens nicht eigentümlich sind und hauptsächlich Dekorationszwecken dienen, ist das Wortelement der Marke als kennzeichnungskräftiger zu betrachten.


Das Wortelement „Gala“ des angegriffenen Zeichens ist das dominante Element, da es am stärksten ins Auge springt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist.


Die Antragstellerin hat nicht ausdrücklich geltend gemacht, dass ihre Marke durch intensive Benutzung/Bekanntheit besonders kennzeichnungskräftig ist.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als durchschnittlich anzusehen.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Ferner kann die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein.


Im vorliegenden Fall richten sich die als identisch und/oder ähnlich befundenen Waren an die breite Öffentlichkeit. Es handelt sich um tägliche Produkte, somit ist der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums als durchschnittlich eingestuft.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Vergleichswaren wurden teilweise für identisch und teilweise für ähnlich befunden.


Die ältere Marke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.


Die Zeichen stimmen in der Buchstabenfolge bzw. in den Silben „Ga-la“ überein. Sie unterscheiden sich visuell und klanglich in den letzten drei Buchstaben, bzw. in der Silbe „kor“ des älteren Zeichens. Die angegriffene Marke verfügt daneben über Bildelemente in Schwarz, Weiß, Rot und Blau. Die grafische Ausstattung dient im Wesentlichen Dekorationszwecken und ist nicht besonders eigentümlich. Das Wortelement der angegriffenen Marke „Gala“ hat eine Bedeutung. Auch wenn das Wortelement „kor“ bedeutungslos ist, ist nicht auszuschließen, dass das Publikum auch in der älteren Marke das Wort „Gala“ erkennt und mit derselben Bedeutung verbindet. Dies trifft insbesondere zu, da dieses Wort der Anfangsbestandteil der älteren Marke ist. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt.


Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr die infrage stehenden Kennzeichen in der Regel nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt. Somit sind die Zeichen in ihrer Gesamtheit ähnlich.


Unter Zugrundelegung eines unterdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrads des angesprochenen Publikums reichen die visuellen und klanglichen Unterschiede nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.


Aufgrund der oben genannten Erwägungen gelangt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht.


Da das ältere Recht zum Erfolg des Antrags und zur Nichtigkeit der angegriffenen Marke für alle Waren, gegen die sich der Antrag richtet, führt, ist eine Prüfung der anderen älteren Rechte, die von der Antragstellerin angeführt werden, nicht erforderlich (Urteil vom 16/09/2004, T342/02, „Moser Grupo Media“).


Daher ist der Nichtigkeitsantrag aufgrund der Markeneintragung der Antragstellerin aufgrund der deutschen Marke Nr. 777 247 begründet. Daraus folgt, dass die angegriffene Marke für alle angegriffenen Waren für nichtig erklärt werden muss.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da der Inhaber der Gemeinschaftsmarke die unterliegende Partei ist, trägt er die Löschungsgebühr sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 6 sowie Absatz 7 Buchstabe d Ziffer iii GMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



Die Löschungsabteilung



Beatrix STELTER


Judit NÉMETH

Karin KUHL





Gemäß Artikel 59 GMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Löschungsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 GMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Artikel 2 Ziffer 30 GMGebV) entrichtet wurde.


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