10



ENTSCHEIDUNG

der Vierten Beschwerdekammer

vom 22. August 2016


Im Beschwerdeverfahren R 67/2016-4


Claus-Peter König

Am Speicher 10

D-10245 Berlin

Deutschland


Unionsmarkeninhaber und Beschwerdeführer


vertreten durch Meissner & Meissner, Hohenzollerndamm 89, D-14199 Berlin, Deutschland


gegen


Dr. Becher GmbH

Vor den Specken 3

D-30926 Seelze

Deutschland


Antragstellerin im Löschungsverfahren und Beschwerdegegnerin


vertreten durch Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Hollerallee 73, D-28209 Bremen, Deutschland




BESCHWERDE betreffend das Löschungsverfahren Nr. 9 749 C (Unionsmarke Nr. 12 089 017)



erlässt


DIE Vierte BESCHWERDEKAMMER


unter Mitwirkung von D. Schennen (Vorsitzender und Berichterstatter), F. López de Rego (Mitglied) und S. Martin (Mitglied)



Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema



die folgende

Entscheidung


Sachverhalt


  1. Die Beschwerde des Inhabers der Unionsmarke Nr. 12 089 017



richtet sich gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung vom 16.11.2015, die Unionsmarke wegen Verwechslungsgefahr mit der älteren deutschen Wortmarke Nr. 777 247


GALAKOR


gemäß Artikel 53 (1) (a) UMV i.V.m. Artikel 8 (1) (b) UMV vollständig für nichtig zu erklären.


  1. Der Löschungsantrag war auch auf die Internationale Registrierung Nr. 352 771 mit Schutz in der EU, in Benelux, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich und Portugal gestützt. Der Inhaber beantragte, die Antragstellerin möge die rechtser­haltenden Benutzung aller älteren Marken nachweisen. Die Antragstellerin reichte diverse Unterlagen ein.


  1. Es standen sich gegenüber auf Seiten der älteren deutschen Marke die Waren „Geschirr-, insbesondere Porzellanreinigungsmittel“ und auf Seiten der angefoch­tenen Unionsmarke die Waren „Waschmittel; Seifen; Pflegemittel; Feinwasch­mittel, Vollwaschmittel, Fußbodenreiniger, Weichspüler; Haushaltsreiniger; Putzmittel“.


  1. Die Löschungsabteilung begründete die Bejahung der Verwechslungsgefahr wie folgt: Die rechtserhaltende Benutzung der älteren deutschen Marke sei nachge­wiesen. Die Zeichen seien ähnlich. Im angefochtenen Zeichen sei die grafische Aus­gestaltung lediglich dekorativ. In der älteren Marke werde das übereinstim­mende Wort „GALA“ erkannt. Dieses habe die Bedeutung einer festlichen Auf­führung oder einer für einen solchen Anlass geeigneten festlichen Kleidung. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke sei normal. Die oben kursiv wiederge­gebenen Waren sowie „Seifen“ seien identisch, die übrigen ähnlich. Da der An­trag aus der älteren deutschen Marke erfolgreich sei, erübrige sich eine Prüfung der älteren Internationalen Registrierung.


  1. Am 13.1.2016 legte der Inhaber der Unionsmarke gegen diese Entscheidung in vollem Umfang Beschwerde ein.


  1. In der Beschwerdebegründung vom 16.3.2016 verzichtete der Inhaber auf die Wa­ren „Haushaltsreiniger, Putzmittel“. Er wandte sich gegen die Annahme einer Ähnlichkeit der angefochtenen Waren „Waschmittel; Seifen; Pflegemittel; Fein­waschmittel, Vollwaschmittel, Fußbodenreiniger, Weichspüler“. Zu „Seifen“ machte er keine Ausführungen. Selbst bei Annahme einer Ähnlichkeit der Waren halte das jüngere Zeichen den nötigen Abstand ein, um eine unmittelbare oder mittelbare Verwechslungsgefahr, ja bereits eine Ähnlichkeit der Zeichen, auszu­schließen.


  1. Zur Ähnlichkeit der Waren führte der Inhaber insbesondere aus: Es dürfe nicht le­diglich auf eine Übereinstimmung der Abnehmerkreise abgestellt werden, denn sonst wären fast alle Waren ähnlich. Auch sei eine Übereinstimmung der Ver­triebswege nicht maßgeblich, denn fast alle Haushaltswaren seien in Supermärk­ten erhältlich. Es sei nicht dargelegt worden, dass Waschmittel und Geschirrreini­gungsmittel von denselben Herstellern produziert werden. Weder produziere die Antragstellerin Waschmittel, noch produziere der Inhaber Geschirrreinigungsmit­tel. Vielmehr dienten diese Waren einem unterschiedlichen Zweck, und sie seien auch nicht substituierbar, denn niemand würde Geschirrreinigungsmittel für die Wäsche verwenden.


  1. Zum Zeichenvergleich rügte er, die zusätzlichen Buchstaben der älteren Marke „KOR“ begründeten einen deutlichen Unterschied, auch in der Zeichenlänge. Auch bestehe begrifflich keine Ähnlichkeit. „GALAKOR“ sei ein Fantasiewort und werde nicht aufgespalten. „GALA“ sei für Waschmittel kennzeichnungs­schwach. So gebe es einen „GALA“-Kaffee für festlichen Genuss und einen ent­sprechenden inhaltsbezogenen Zeitschriftentitel. Damit sei „GALA“ auch ver­braucht. Eine Verwechslungsgefahr dürfe aus im einzelnen dargelegten Rechts­gründen nur bejaht werden, wenn „KOR“ in den Hintergrund träte. Das sei nicht der Fall.


  1. Die Antragstellerin (Beschwerdegegnerin) beantragt, die Beschwerde kosten­pflichtig zurückzuweisen. Sie tritt den Ausführungen der Beschwerdebegründung im einzelnen entgegen. Nach der Argumentation des Inhabers hätte seine Marke, da beschreibend, gar nicht eingetragen werden dürfen. Der angefochtenen Ent­scheidung sei beizutreten, mit einer Ausnahme: Die Löschungsabteilung habe übersehen, dass die Antragstellerin eine erhöhte Kennzeichnungskraft qua Benut­zung geltend gemacht und auch nachgewiesen habe.



Entscheidungsgründe


Benutzungszwang


  1. Die Löschungsabteilung hat die vorgelegten Nachweise als ausreichend ange­sehen, um eine rechtserhaltende Benutzung der deutschen Marke für die eingetra­genen Waren „Geschirr-, insbesondere Porzellanreinigungsmittel“ nachzuweisen.


  1. Dies greift die Beschwerde nicht an. Sie äußert sich zur Benutzungslage über­haupt nicht. Damit gilt der Antrag auf Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung als nicht weiter aufrechterhalten und die Benutzung als zugestanden.

Zum Warenvergleich


  1. Auf die Waren „Haushaltsreiniger; Putzmittel“, die von der Löschungsabteilung für identisch befunden wurden, hat der Inhaber in der Beschwerdebegründung wirksam (Artikel 50 UMV) verzichtet, sie sind nicht mehr Gegenstand des Be­schwerdeverfahrens. Insoweit ist, nachdem der Inhaber zunächst vollumfänglich Beschwerde eingelegt hatte, er bereits gemäß Artikel 85 (3) UMV als unterlegen anzusehen. Die Löschungsabteilung hat außerdem „Seifen“ als identisch ange­sehen. Dagegen wendet sich die Beschwerdebegründung nicht.


  1. Allerdings sind die angefochtenen „Seifen“, da sie in der Klassenüberschrift der Nizzaer Klassifikation als eigenständige Warenkategorie aufgeführt sind, nicht mit den Waren der älteren Marke identisch. Wohl aber bleibt es bei einer Ähn­lichkeit, und zwar aus den von der Löschungsabteilung insoweit zutreffend ange­stellten Erwägungen (stoffliche Zusammensetzung, Reinigungswirkung, Verwen­dungszweck generell der der Reinigung) in hohem Grade.


  1. Die Beschwerdebegründung wendet sich vielmehr nur gegen die Bejahung einer Ähnlichkeit ihrer „Waschmittel; Pflegemittel; Feinwaschmittel, Vollwaschmittel, Fußbodenreiniger, Weichspüler“, allerdings ohne Erfolg.


  1. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen sind alle re­levanten Umstände in Betracht zu ziehen, einschließlich der Art, Zweckbestim­mung und Verwendungsweise der Waren oder Dienstleistungen und ob sie mit­einander in Wettbewerb stehen oder zueinander komplementär sind (29.9.1998, C-39/97, „Canon“, EU:C:1998:442, § 23).


  1. Es ist nicht erforderlich, dass alle diese Faktoren im Einzelfall erfüllt sind. So wird in den allerseltensten Fällen eine Ware gleichzeitig substitutiv und komple­mentär sein können. Es geht auch nicht darum, ob der Verbraucher die eine Ware mit der anderen verwechselt (so sind zweifellos Hosen und Hemden bzw. Hosen und Schuhe ähnlich, obwohl niemand seine Hose mit seinem Hemd „verwech­seln“ wird). Maßgeblich ist vielmehr, ob diese Faktoren dazu führen, dass die re­levanten Verkehrskreise auf einen gemeinsamen betrieblichen Ursprung der be­treffenden Waren oder Dienstleistungen schließen würden (4.11.2003, T-85/02, „Castillo“, EU:T:2003:288, § 32, 38) und die Verbraucher die Vermarktung dieser Waren unter derselben Marke als gängig ansehen, was normalerweise im­pliziert, dass die jeweiligen Hersteller oder Händler der Produkte großteils diesel­ben sind (11.7.2007, T-150/04, „Tosca Blu“, EU:T:2007:214, § 37). Die relevan­ten Verkehrskreise sind vorliegend die Endverbraucher, die einen privaten Haus­halt führen.


  1. Es ist somit irrelevant, ob ein solcher Endverbraucher ein Waschmittel zum Ge­schirrspülen benutzen würde, sei es bewusst, sei es versehentlich. Relevant ist vielmehr, ob ein solcher Endverbraucher annehmen würde, Waschmittel und Ge­schirrspülmittel stammten aus einem einheitlichen Sortiment desselben Anbieters, wenn sie mit identischen oder ähnlichen Zeichen versehen sind. Das ist zu be­jahen.


  1. Unter der Art der Ware ist im wesentlichen ihre stoffliche Beschaffenheit zu ver­stehen (18.2.2011, R 758/2010-4, „Bushido“, § 18). Sowohl die älteren als auch die angegriffenen Waren sind von flüssiger oder pulverförmiger Konsistenz, also ohne feste Form, und enthalten im wesentlichen ähnliche Inhaltsstoffe mit reini­gender und parfümierender Wirkung, also Tenside und Duftstoffe. Naturgemäß ist die exakte Zusammensetzung dieser Stoffe an einen bestimmten Einsatzzweck anzupassen. Es gibt generell am Markt Allzweckreiniger und auch Reiniger für ganz spezielle Zwecke. Deshalb besteht stofflich keine Identität, aber Ähnlichkeit. Auch in der Verwendungsweise bestehen Überschneidungen, denn sowohl Wä­sche als auch Geschirr können sowohl in der Maschine als auch per Hand gerei­nigt werden.


  1. Der Verwendungszweck ist in der Definition der Ware „Geschirr“-spülmittel ent­halten. In den angefochtenen Waren ist er in den Begriffen „Wasch-“ und „Fuß­boden-“ enthalten. Der Verwendungszweck kann damit nicht identisch sein. Wohl aber ist er ähnlich. Es besteht eine Überschneidung in dem Zweck der „Reini­gung“, und zwar konkret im Rahmen der täglichen Arbeit im Haushalt (im Unter­schied zu Reinigungszwecken im Rahmen spezieller gewerblicher oder industri­eller Tätigkeiten). Dieser allgemeine gleiche Zweck reicht zur Bejahung der Ähn­lichkeit aus. Würde jede Abweichung im spezifischen Verwendungszweck nicht nur die Identität, sondern zugleich die Ähnlichkeit ausschließen, so liefe dies da­rauf hinaus, dass es nur entweder identische oder unähnliche Waren gäbe.


  1. Zwar hat die Beschwerdebegründung geltend gemacht, die gleiche Verkaufsstätte (Supermärkte) und das gleiche Publikum (Endverbraucher) dürften nicht zur Be­jahung der Ähnlichkeit ausreichen, da sonst alle im Supermarkt erhältlichen Wa­ren ähnlich wären. Insofern kritisiert die Beschwerdebegründung aber eine Aus­sage, die die Löschungsabteilung gar nicht gemacht hat. Richtig ist, dass die Tat­sache, dass die Abnehmerkreise dieselben sind, ein Grund ist, die Ähnlichkeit zu bejahen, der aber für sich nicht hinreichend ist. Was die Verkaufsstätten angeht, so kommt es wesentlich darauf an, ob die Vergleichswaren in den gleichen räum­lichen Bereichen, also in den gleichen Regalen eines Supermarkts angeboten wer­den. Das ist vorliegend zu bejahen. Die Wasch-, Reinigungs- und Haushaltsmittel werden im Supermarkt regelmäßig von den Lebensmitteln und Getränken räum­lich getrennt angeboten. Es finden sich regelmäßig in den Regalen Reinigungs­produkte für verschiedenste spezielle Reinigungszwecke nebeneinander. Es ent­spricht auch der Lebenserfahrung, dass Hersteller größere Sortimente verschie­dener Reinigungs- und Pflegeprodukte anbieten. Ob dies teilweise unter derselben Marke, teilweise unter jeweils unterschiedlichen Marken geschieht, ist zweitran­gig. Der Nachweis einer bestimmten Anzahl solcher Hersteller war nicht er­for­derlich, da sich das obengesagte aus der Erfahrung des täglichen Lebens ableiten lässt. Auch wird die Ähnlichkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die beiden Parteien konkret nicht beide betroffenen Produkte anbieten.


  1. Zusammenfassend besteht Ähnlichkeit in mittlerem Grade, und zwar mit „Wasch­mitteln“ ebenso wie mit den anderen noch beanspruchten Waren der jüngeren Marke.

Zum Zeichenvergleich


  1. Die ältere Marke ist eine Wortmarke „GALAKOR“. In ihr ist das Wort „GALA“, das die von der Beschwerdebegründung geltend gemachte Bedeutung hat, ohne weiteres erkennbar. Dagegen gibt es keinen Gesamtbegriff „GALAKOR“ als solchen.


  1. Was die Beurteilung des jüngeren Zeichens betrifft, so ist im Rahmen der Prü­fung, ob dieses mit dem älteren Zeichen visuell, phonetisch oder der Bedeutung nach ähnlich ist, auf seinen Gesamteindruck abzustellen und sind insbesondere seine kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen (22.6.1999, C342/97, „Lloyd Schuhfabrik“, EU:C:1999:323, § 25, 27; 6.10.2005, C120/04, „Thomson Life“, EU:C:2005:594, § 28).


  1. Das jüngere Zeichen enthält das Wortelement „GALA“ in spezifischer grafischer Ausgestaltung, nämlich in roter, leicht ansteigender Schrift, mit einer roten Unter­streichung und auf schwarzem Hintergrund, in dessen Mitte sich ein hellblauer, weiß konturierter Kreis befindet.


  1. Handelt es sich um ein komplexes Zeichen mit Wort- und Bildelementen, so ist grund­sätzlich das Wortelement eher das dominierende, weil es sich eher dem Ver­braucher einprägt und eher zur Erinnerung und Benennung der Marke geeignet ist (18.9.2012, T-460/11, „Bürger“, EU:T:2012:432, § 35; 31.1.2012, T‑205/10, „La victoria de Mexico“, EU:T:2012:36, § 24; 4.2.2013, T-159/11, „Walichnowy Marko“, EU:T:2013:56, § 40). Das gilt besonders dann, wenn die bildliche Ge­staltung weder räumlich von dem Wortelement getrennt ist noch einen selbständi­gen darstellenden Gehalt hat.


  1. Die grafische Gestaltung beschränkt sich vorliegend darauf, das Wortelement „GALA“ blickfangmäßig hervorzuheben. Die Gestaltungsmittel sind werbe­üblich, nämlich Hervorhebung des Wortes in Farbe auf einem etikettenartigen Hintergrund. Eine selbständige bildliche Darstellung fehlt. Der Endverbraucher wird das jüngere Zeichen als Marke „GALA“ erinnern.


  1. Damit ist das Wortelement „GALA“ das dominierende und kennzeichnungskräf­tige Element der jüngeren Marke.


  1. Dessen Übereinstimmung mit den ersten vier Buchstaben bzw. ersten zwei Silben der Wortmarke „GALAKOR“ führt auch unter Berücksichtigung der grafischen Gestaltung des jüngeren Zeichens zu einer visuell mittleren Ähnlichkeit. Die Übereinstimmung der Zeichen in ihrem Beginn, ohne dass „KOR“ selbständig abspaltbar wäre oder eine Bedeutung hätte, ist ähnlichkeitsbegründend (siehe 27.10.2005, T-336/03, „Mobilix“, EU:T:2005:379, § 75)


  1. Phonetisch ist die Ähnlichkeit noch höher, da die Bildelemente nicht ausgespro­chen werden. Die Übereinstimmung in zwei von drei Silben, die sich noch dazu am Anfang der Zeichen befinden, begründet eine überdurchschnittlich hohe pho­netische Ähnlichkeit.


  1. Begrifflich hat „GALAKOR“ wie ausgeführt als Ganzes keine Bedeutung. In ihm wird das Wort „GALA“ erkannt, das im Deutschen in der Tat ein festliches kultu­relles Ereignis bedeutet. Insoweit sind die Zeichen auch begrifflich in mittlerem Grade ähnlich. Und zwar gilt unbeschadet dessen, dass „KOR“ für sich allein kei­ne Bedeutung hat, dass der Verbraucher dazu neigen wird, in dem älteren Zeichen ein selbständiges Wort, das eine Bedeutung hat, als solches wiederzuerkennen (5.5.2015, T-184/13, „Skype“, EU:T:2015:258, § 38).


  1. Die weiteren Argumente der Beschwerdebegründung betreffen die Definition der Verwechslungsgefahr und die Kennzeichnungskraft.



Gesamtabwägung


  1. Nach Artikel 8 (1) (b) UMV ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlich­keit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die älte­re Marke Schutz genießt, wobei die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein­schließt, dass die Anmeldung mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung ge­bracht wird. Die von der Beschwerdebegründung thematisierte Unterscheidung zwischen einer unmittelbaren und einer mittelbaren Verwechslungsgefahr findet in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Stütze. Eine Verwechslungsgefahr liegt vielmehr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffen­den Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenen­falls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (22.6.1999, C-342/97, „Lloyd Schuhfabrik“, EU:C:1999:323, § 17; 29.9.1998, C‑39/97, „Canon“, EU:C:1998:442, § 29).


  1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Um­stände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Diese Beurteilung impliziert eine bestimmte Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit diesen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (22.6.1999, C‑342/97, „Lloyd Schuhfabrik“, EU:C:1999:323, § 18, 19). Die Verwechslungs­gefahr ist umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (11.11.1997, C-251/95, „Sabèl“, EU:C:1997:528, § 24).


  1. Entgegen der Beschwerdebegründung bedeutet die Bejahung der Verwechslungs­gefahr zwischen „GALA“ und „GALAKOR“ keinen Teil- oder Elementenschutz und wird nicht durch die unterschiedliche Zeichenlänge ausgeschlossen. Vielmehr sind Zeichen regelmäßig dann ähnlich, wenn sie in der überwiegenden Zahl ihrer Buchstaben (vorliegend in den ersten beiden von drei Silben) identisch überein­stimmen (5.5.2015, T-184/13, „Skype“, EU:T:2015:258, § 35, 36; 4.5.2005, T‑22/04, „Westlife“, EU:T:2005:160, § 37).


  1. Die sich gegenüberstehenden Waren richten sich an das allgemeine Publikum, dessen Aufmerksamkeit gegenüber den Marken beim Erwerb der Waren der Klas­se 3, die in jedem Haushalt verwendet werden und niedrigpreisige Waren des täg­lichen Verbrauchs sind, unterdurchschnittlich bis durchschnittlich ist.


  1. Die Verwechslungsgefahr ist um so größer, je größer sich die Kennzeichnungs­kraft der älteren Marke darstellt (11.11.1997, C‑251/95, „Sabèl“, EU:C:1997:528, § 24). Die Antragstellerin hat zwar die Benutzung der älteren Marke nachgewie­sen, jedoch keine erhöhte Kennzeichnungskraft geltend gemacht. Und zwar rei­chen dafür die pauschalen und unbestimmten („zumindest“, „kann als ... ange­sehen werden“) gehaltenen Ausführungen im Schriftsatz vom 23.2.2015 nicht aus, nachdem die Antragstellerin selbst im Nichtigkeitsantrag vom 27.8.2014 den Jahres-Gesamtumsatz mit Geschirrspülmitteln in Deutschland auf 260.000 Ton­nen beziffert hatte, andererseits aber zum mengenmäßigen Umfang ihrer Benut­zung anschließend keine Angaben gemacht hat. Allerdings reicht die originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke zum Erfolg des Löschungsantrags aus: „GALAKOR“ hat als Ganzes keine Bedeutung und damit für die Waren der Klas­se 3 normale, d.h. uneingeschränkte originäre Kennzeichnungskraft.


  1. Unbehelflich sind die Angriffe des Inhabers gegen die Kennzeichnungskraft des Wortelements „GALA“, da sich diese, nur gegen die Eintragbarkeit seiner eige­nen Marke richten, wie die Antragstellerin treffend anmerkt. Aus Rechtsgründen ist die Kennzeichnungskraft der jüngeren Marke unbeachtlich (siehe 3.9.2009, C‑498/07 P, „La Española“, EU:C:2013:302, § 84; 28.6.2012, T‑133/09, „B. Antonio Basile 1952“, EU:T:2012:327 § 18 – zur erhöhten Kennzeichnungs­kraft der jüngeren Marke qua Benutzung).


  1. Sollten die Ausführungen der Beschwerdebegründung zu „GALA“-Marken so zu verstehen sein, dass argumentiert wird, die Übereinstimmung zweier Zeichen in einem kennzeichnungsschwachen Element könne keine Verwechslungsgefahr be­gründen, so dringt dies ebenfalls aus tatsächlichen Gründen hier nicht durch.


  1. Der Inhaber hat schon nicht zu erklären vermocht, welche Beziehung zwischen dem Wort „GALA“ und den Waren der Klasse 3 bestehen soll und inwiefern letz­tere etwas mit Galaveranstaltungen und der eleganten Erscheinung der dabei auf­tretenden Personen zu tun haben sollen. Sie hat auch keine Beispiele aufzuzeigen vermocht, dass etwa durch die Benutzung durch Dritte „GALA“ für Waren der Klasse 3 als Zeichen verbraucht sei. Benutzungen für andere Warenkategorien wie Kaffee und Zeitschriften sind dafür unerheblich.


  1. Die von der Beschwerdebegründung genannte Illustrierte „GALA“ berichtet über Prominente aus Adel und Film, oft in festlicher Kleidung fotografiert. Insofern kann eine Beziehung zwischen der Wortbedeutung und dem Charakter der Illus­trierten möglicherweise bejaht werden. Für die hier betroffenen Waren der Klas­se 3 ist dies aber ohne Bedeutung. Ob „GALA“ für Kaffee kennzeichnungskräftig wäre, bedarf hier keiner Prüfung. Die Kennzeichnungskraft einer Marke ist für die eingetragenen Waren zu beurteilen und nicht abstrakt oder für ganz andere Wa­renkategorien (12.2.2004, C-363/99, „Postkantoor“, EU:C:2004:86, § 33, 34, 74).


  1. Auf Grund der normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der Ähn­lichkeit der Zeichen in visueller, phonetischer und begrifflicher Hinsicht ist für die noch zu prüfenden Waren, die ähnlich sind, eine Verwechslungsgefahr für das relevante Publikum in Deutschland ohne weiteres zu bejahen.


  1. Dagegen kann sich der Inhaber nicht mit Erfolg auf entgegenstehende frühere Entscheidungen berufen. Die von ihm genannten Entscheidungen betreffen nicht die ältere Marke „GALAKOR“. Hinsichtlich des begrifflichen Vergleichs kann vielmehr auf das Urteil vom 22.6.2004, T-66/03, „GALAXIA“, EU:T:2004:190, § 24, 27 (Verwechslungsgefahr verneint) verwiesen werden. Doch wurde dort we­sentlich auf den Gesamtbegriff einer „Galaxie“ und dessen begriffliche Unter­schiede zu „GALA“ abgestellt. Günstiges für die Beschwerdeführerin konnte daraus nicht entnommen werden.


  1. Da die ältere deutsche Marke für den Erfolg des Löschungsantrags ausreicht, be­durfte die ältere Internationale Registrierung auch im Beschwerdeverfahren keiner weiteren Prüfung. Die Beschwerde des Inhabers bleibt damit erfolglos.



Kosten


  1. Der Beschwerdeführer (Inhaber) ist im Nichtigkeitsverfahren und im Beschwer­deverfahren unterlegen, hinsichtlich der Waren, auf die er verzichtet hat, gemäß Artikel 85 (3) UMV und im übrigen gemäß Artikel 85 (1) UMV, und hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.



Kostenfestsetzung


  1. Gemäß Artikel 85 (6) UMV setzt die Beschwerdekammer in der Entscheidung die Kosten bereits fest, sofern sich die Kosten auf die an das Amt gezahlten Ge­büh­ren und die Vertretungskosten beschränken. Die Kammer setzt die Vertretungs­kosten der Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) gemäß Regel 94 (7) (d) (iii) DV für das Löschungsverfahren auf 450 EUR und gemäß Regel 94 (7) (d) (vi) DV für das Beschwerdeverfahren auf 550 EUR fest. Hinzu kommt gemäß Regel 94 (6) DV die von der Antragstellerin verauslagte Gebühr für den Löschungsantrag von 700 EUR. Die im Löschungs- und Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten sind somit in Höhe von insgesamt 1.700 EUR festzusetzen.

Tenor der Entscheidung


Aus diesen Gründen entscheidet


DIE KAMMER


wie folgt:



  1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

  2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Der Betrag der von dem Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu erstattenden Kosten für das Löschungs- und Beschwerdeverfahren wird auf 1.700 EUR festgesetzt.







Signed


D. Schennen





Signed


F. López de Rego




Signed


S. Martin





Registrar:


Signed


H.Dijkema





22/08/2016, R 67/2016-4, GALA / GALAKOR

Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)