Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 311 341


Anker Gebr. Schoeller GmbH + Co. KG, Zollhausstr. 112, 52353 Düren, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Walter Schmetz, Augustastr. 14-16, 52070 Aachen, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Bonita GmbH, Kesseldorfer Rott 39, 46499 Hamminkeln, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Taylor Wessing, Benrather Str. 15, 40213 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 03/10/2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 311 341 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Dienstleistungen


Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen, Katalogdienstleistungen und Postversandhandelsdienstleistungen mit Teppiche, Fußmatten und andere Bodenbeläge.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 180 601 wird für alle obigen Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 180 601 ein, und zwar gegen einige der Dienstleistungen der Klasse 35. Der Widerspruch beruht auf den Unionsmarkeneintragungen Nr. 1 119 437 sowie Nr. 10 122 182 . Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 10 122 182 der Widersprechenden.



  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 16: Musterbücher und Musterkarten mit Musterstücken von Teppicherzeugnissen, soweit in Klasse 16 enthalten.


Klasse 27: Teppiche, Teppichbodenbeläge und Teppichfliesen sowie Musterstücke der genannten Waren.


Klasse 42: Entwerfen von Mustern für Teppicherzeugnisse.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:


Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen, Katalogdienstleistungen und Postversandhandelsdienstleistungen mit Webstoffen und Textilwaren, Bett- und Tischdecken, Teppiche, Fußmatten und andere Bodenbeläge, Tapeten, Bücher.



Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35


Einzelhandelsdienstleistungen allgemein (d. h. die im Warenverzeichnis nicht auf den Verkauf bestimmter Waren beschränkt sind) sind den Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel geeignet sind, nicht ähnlich (siehe Mitteilung Nr. 7/05 des Präsidenten des Amts vom 31/10/2005 bezüglich der Registrierung von Unionsmarken für Einzelhandelsdienstleistungen). Da Waren greifbar und Dienstleistungen nicht greifbar sind, sind sie unterschiedlicher Art und bedienen zudem unterschiedliche Bedürfnisse.


Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren hingegen weisen eine geringe Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, haben sie einige Ähnlichkeiten, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an den gleichen Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an.


Folglich haben die angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich Teppiche, Fußmatten und Bodenbeläge eine geringe Ähnlichkeit mit den Teppichen Teppichbodenbelägen und Teppichfliesen der Widersprechenden.

Fußmatten überlappen mit Teppiche, Teppichbodenbeläge und Teppichfliesen, so dass sie als identisch zu diesen anzusehen sind. Aus diesem Grund sind die Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich der Fußmatten ebenfalls geringfügig ähnlich.


Die gleichen Grundsätze wie oben dargelegt werden auf ähnliche Dienstleistungen angewandt, die im Zusammenhang mit anderen, ausschließlich auf den Verkauf von Waren ausgerichtete Formen erbracht werden, wie Großhandels-, Internet-, Einkaufs- oder Katalog- bzw. Postversandhandelsdienstleistungen in Klasse 35.


Daher sind Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen, Katalogdienstleistungen und Postversandhandelsdienstleistungen mit Teppiche, Fußmatten und andere Bodenbeläge geringfügig ähnlich.


Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich der weiteren Waren haben keine Ähnlichkeit mit Teppichen, Teppichbodenbelägen, Teppichfliesen sowie Musterstücke der genannten Waren. Sie sind von ihrer Natur her unterschiedlich, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind, sie dienen aber auch unterschiedlichen Bedürfnissen. Einzelhandelsdienstleistungen bestehen darin, dass eine breite Auswahl verschiedener Produkte zum Verkauf angeboten werden, wodurch die Verbraucher die Möglichkeit haben, unterschiedliche Einkaufsbedürfnisse in einem einzigen Geschäft zu befriedigen. Dies ist nicht der Zweck der Waren. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf die Verwendungsmethode. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich.


Eine Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich spezifischer Waren, die von einer Marke erfasst sind und spezifischen Waren, die von einer anderen Marke erfasst sind, liegt nur dann vor, wenn die im Einzelhandel verkauften Waren und die spezifischen Waren, die von der anderen Marke erfasst sind, identisch sind. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die gegenständlichen Waren nicht identisch sind.


Dies gilt ebenso für Großhandels-, Internet-, Einkaufs- oder Katalog- bzw. Postversandhandelsdienstleistungen in Klasse 35.



Da wie dargelegt Waren und Dienstleistungen grundsätzlich unterschiedlich sind, sind auch die in Klasse 16 eingetragenen Musterbücher und Musterkarten mit Musterstücken von Teppicherzeugnissen, soweit in Klasse 16 enthalten unähnlich zu den angefochtenen Dienstleistungen Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen, Katalogdienstleistungen und Postversandhandelsdienstleistungen mit Webstoffen und Textilwaren, Bett- und Tischdecken, Tapeten, Bücher. Sie richten sich an andere Verkehrskreise und werden von anderen Dienstleistern über andere Vertriebskanäle erbracht als die angefochtenen Dienstleistungen. Darüber hinaus richten sie sich an andere Verkehrskreise und sind nicht komplementär.



Die Dienstleistung Entwerfen von Mustern für Teppicherzeugnisse richtet sich an andere Verkehrskreise und werden von anderen Dienstleistern über andere Vertriebskanäle erbracht als die angefochtenen Dienstleistungen. Darüber hinaus richten sie sich an andere Verkehrskreise und sind nicht komplementär.


Daher sind Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen, Katalogdienstleistungen und Postversandhandelsdienstleistungen mit Webstoffen und Textilwaren, Bett- und Tischdecken, Tapeten, Büchern unähnlich zu allen Waren und Dienstleistungen der älteren Marke.




  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad



Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für geringfügig ähnlich befundenen Dienstleistungen an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad ist durchschnittlich.




  1. Die Zeichen



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke stellt einen Anker in einem Kreis dar. Dabei ist der Anker leicht von links unten nach rechts oben geneigt. Der Anker hat mittig eine Spitze, die Enden sind nach oben gebogen und am Ende des Ankers befindet sich eine horizontale Stange sowie ein Ankerring.


Die angefochtene Marke stellt zwei Anker dar. Ein Anker, der leicht von links unten nach rechts oben geneigt ist. Der Anker hat mittig eine Spitze, die Enden des Ankers sind nach oben geneigt und laufen spitz zu. Am Ende des Ankers, vor dem Ankerring, befindet sich eine horizontale Stange. Der zweite identische Anker ist gekreuzt von unten rechts nach oben links mit dem ersten Anker dargestellt.


Beide Marken weisen keine Elemente auf, die dominanter erachtet werden können.


Bildlich sind die Zeichen in Bezug auf die relevanten Bildelemente ähnlich. Dies bezieht sich sowohl auf die Stellung des Ankers sowie ebenfalls auf die Spitze in der Mitte des Ankers sowie die hochgezogenen Enden des Ankers sowie der übereinstimmenden Darstellung mit einem horizontalen Stab direkt vor dem Ankerring.


Die Zeichen sind daher bildlich geringfügig ähnlich.


In klanglicher Hinsicht handelt es sich um reine Bildzeichen, die klanglich nicht verglichen werden können.


Begrifflich nimmt das Publikum im maßgeblichen Gebiet das ältere Zeichen als „Anker“ und die angefochtene Marke als „zwei Anker“ wahr. Daher sind die Zeichen begrifflich hochgradig ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 5 und machte daher inzident geltend, dass die ältere Marke sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnet. Allerdings reichte sie jedoch keine Belege zum Beweis dieses Vorbringens innerhalb der Frist ein.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz, als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


In Bezug auf die Zeichen wurde visuell eine geringfügige Ähnlichkeit und begrifflich eine hochgradige Ähnlichkeit festgestellt, während ein klanglicher Vergleich der Zeichen nicht möglich ist.


Für einen Teil der Dienstleistungen wurde geringfügige Ähnlichkeit, für den restlichen Teil Unähnlichkeit festgestellt.


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Diese Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ziehen die relevanten Verkehrskreise aufgrund der festgestellten hochgradigen begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen. Sie gehen daher davon aus, dass die Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen die unter der angefochtenen Marke erbracht werden von dem gleichen Unternehmen oder von einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen wie von dem Unternehmen, das die Waren produziert. Somit ist auch für geringfügig ähnliche Dienstleistungen davon auszugehen, dass die Zeichen verwechselt werden können.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarke begründet ist.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke geringfügig ähnlich sind. Die hochgradige begriffliche Ähnlichkeit führt dazu, dass die vorhandenen Unterschiede zwischen den Marken nicht verhindern, dass die relevanten Verkehrskreise die Dienstleistungen verwechseln werden.


Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.


Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgende ältere Marke gestützt:


  • Unionsmarkeneintragung Nr. 1 119 437 für die Bildmarke


Diese Marke ist eingetragen für die folgenden Waren:


Klasse 27: Teppiche, Teppichbodenbeläge und Teppichfliesen.


Damit geht das Warenverzeichnis nicht über das der Marke hinaus, die bereits geprüft wurde.


In Bezug auf die weiteren Gründe Artikel 8 Absatz 4 sowie Artikel 8 Absatz 5, wurden diese erst in der Stellungnahme vom 17/09/2014 geltend gemacht wurden und somit nach Ablauf der Widerspruchsfrist.




KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.





Die Widerspruchsabteilung


Lars HELBERT

Claudia MARTINI

Judit NÉMETH



Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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