Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 444 746


Borco-Marken-Import Matthiesen GmbH & Co. KG, Winsbergring 12-22, 22525 Hamburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Harmsen Utescher, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Bostan Burcak, Platenstraße 65, 90441 Nürnberg, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Bankgasse 3, 90402 Nürnberg, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 18/11/2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 444 746 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar


Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 822 516 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 822 516 ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 33. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 4 634 663. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 4 634 663 der Widersprechenden.



  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 33: Alkoholische Getränke ausgenommen Biere, Weine, Schaumweine und weinhaltige Getränke.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).


Die angefochtenen Waren Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere) enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Alkoholische Getränke ausgenommen Biere, Weine, Schaumweine und weinhaltige Getränke der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weiter gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.



  1. Die Zeichen


alfafood



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur aufgrund der Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird die Widerspruchsabteilung in der vorliegenden Sache beim Vergleich der Zeichen ihren Schwerpunkt auf den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise richten.


Da es sich bei der älteren Marke um eine Bildmarke handele, die einen einzelnen Buchstaben des griechischen Alphabets – „α“ – in üblicher Schriftart ohne weitere grafische Ausgestaltung wiedergibt, sind die für Wortmarken entwickelten Grundsätze anzuwenden (09/09/2010, C-265/09 P, ‘α’, EU:C:2010:508, § 25). Dieser Buchstabe wird im Englischen als „Alpha“ ausgesprochen.


Das angefochtene Zeichen ist die Wortmarke „alfafood“.


Die ältere Marke weist keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger als andere Elemente erachtet werden können.


Das Element „food“ des angefochtenen Zeichens wird mit „Nahrungsmittel“ assoziiert (www.pons.eu). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren dem Bereich „Lebensmittel“ zuzuordnen sind, ist dieses Element schwach kennzeichnungskräftig für diese Waren, insbesondere für „alkoholische Getränke“.


Die Marken weisen keine Elemente auf, die als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.


In Anbetracht der Tatsache, dass es keinerlei visuelle Übereinstimmung zwischen den Zeichen gibt, wird festgestellt, dass die Zeichen in visueller Hinsicht nicht ähnlich sind.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den Silben „al‑fa“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich in der Silbe „food“ des angefochtenen Zeichens, für die es in der älteren Marke keine Entsprechung gibt. Dieser unterscheidende Bestandteil ist hingegen nur schwach kennzeichnungskräftig.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.


Begrifflich nimmt das Publikum im maßgeblichen Gebiet das ältere Zeichen als Alpha, den ersten Buchstaben des griechischen Alphabets verstanden, und ist mit der Bedeutung auch im Wörterbuch verzeichnet (www.oed.com). Obwohl das angefochtene Zeichen als Ganzes keinerlei Bedeutung für das Publikum im maßgeblichen Gebiet hat, wird es dennoch die beiden Bestandteile alfa und food als „Alpha“ und „Nahrungsmittel“ verstehen, wovon das zweite Element schwach kennzeichnungskräftig ist. Da die Zeichen ähnlich wahrgenommen werden, sind sie begrifflich stark ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und ihr fehlt auch nicht die Unterscheidungskraft. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen (29/04/2009, T23/07, ‘α’, EU:T:2009:126, § 49-57).



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch. Der Aufmerksamkeitsgrad ist durchschnittlich.


Die ältere Marke wird von den englischsprachigen Verbrauchern als erster Buchstabe des griechischen Alphabets verstanden (Alpha) und ist mit der Bedeutung auch im Wörterbuch verzeichnet (www.oed.com). Da der Wortbestandteil „food“ in der angefochtenen Marke nur schwach kennzeichnungskräftig ist, da es sich auch bei Getränken um Erzeugnisse der Nahrungsmittelindustrie handelt, kann Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen nicht ausgeschlossen werden auch wenn die Zeichen bildlich unähnlich sind, denn die Zeichen sind begrifflich und klanglich stark ähnlich.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 4 634 663 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.


Da das ältere Recht „ “ für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (vgl. 16/09/2004, T‑342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da der Anmelder die unterliegende Partei ist, trägt er die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Sigrid DICKMANNS

Lars HELBERT

Plamen IVANOV



Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.


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