Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 384 371


CheckMobile GmbH The Process Solution Company, Neuer Wall 54, 20354 Hamburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Lodigkeit Rechtsanwälte, Poststraße 25, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Cheetah Mobile Inc., PO Box 309, Ugland House, Grand Cayman KY1 1104,
Kaiman-Inseln (Anmelderin), vertreten durch
Greenberg Traurig, LLP, Leidseplein 29, 1017 PS Amsterdam, Niederlande (zugelassener Vertreter).


Am 13/02/2019, ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. 2 384 371 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42, nämlich

Klasse 9: Computersoftware; Computer-Programme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Antiviren-Computersoftware; Software für Computersicherheit und Datenschutz; Computersoftware zur Erstellung von Firewalls; Web-Browser; Computersoftware zum Bereinigen und Optimieren von Systemen; Computersoftware für die Entwicklung und den Betrieb von Cloud-Computernetzen und -anwendungen; Computersoftwareplattformen für Cloud-Computernetze und -Anwendungen; Computersoftware für die Bereitstellung von Suchmaschinendiensten; Computersoftware zur Verwendung beim Prüfen und Evaluieren der Funktionen von mobilen Geräten und Computern; Datenverarbeitungsgeräte; Computer und Computerhardware; Magnetaufzeichnungsträger; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Aufgezeichnete Daten; Software; Kommunikationsausrüstung; Mobiltelefone.


Klasse 42 (vollständig): Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Cloud-Computing; Elektronische Datenspeicherung; Entwurf von Computersoftware, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung oder Pflege von Computersoftware; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; Dienste in Bezug auf Computersicherheit; Computersoftwareberatung; Bereitstellung von Suchmaschinendiensten; Beratung im Bereich Cloud-Computing; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; IT-Dienstleistungen; Hosting-Dienste, Software as a Service (SaaS) und Vermietung von Software; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; IT- Beratungs-, Auskunfts- und Informationsdienstleistungen; Entwicklung von Online-Plattformen als Mittel zur Werbung für die Waren und Dienstleistungen Dritter.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 827 721 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 35 (vollständig) weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen (der Klassen 9, 35 und 42) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 827 721 (Bildmarke:
”) ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 8 828 188 (Wortmarke: „cm“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a) und b) UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36, 38 und 42:


Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte, alle vorgenannten Waren, ausgenommen Steuer- und Regeleinrichtungen für Getriebe für Maschinen und Motoren.


Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.


Klasse 38: Telekommunikation.


Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42:


Klasse 9: Computersoftware; Computer-Programme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Antiviren-Computersoftware; Software für Computersicherheit und Datenschutz; Computersoftware zur Erstellung von Firewalls; Web-Browser; Computersoftware zum Bereinigen und Optimieren von Systemen; Computersoftware für die Entwicklung und den Betrieb von Cloud-Computernetzen und -anwendungen; Computersoftwareplattformen für Cloud-Computernetze und -Anwendungen; Computersoftware für die Bereitstellung von Suchmaschinendiensten; Computersoftware zur Verwendung beim Prüfen und Evaluieren der Funktionen von mobilen Geräten und Computern; Datenverarbeitungsgeräte; Computer und Computerhardware; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Aufgezeichnete Daten; Software; Kommunikationsausrüstung; Mobiltelefone.


Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Werbung und Marketing; Online-Werbung für Dritte; Geschäftsbetrieb und Verwaltung von Online-Plattformen als Mittel zur Werbung für die Waren und Dienstleistungen Dritter; Beratung im Bereich Werbung über das Internet.


Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Cloud-Computing; Elektronische Datenspeicherung; Entwurf von Computersoftware, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung oder Pflege von Computersoftware; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; Dienste in Bezug auf Computersicherheit; Computersoftwareberatung; Bereitstellung von Suchmaschinendiensten; Beratung im Bereich Cloud-Computing; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; IT-Dienstleistungen; Hosting-Dienste, Software as a Service (SaaS) und Vermietung von Software; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; IT- Beratungs-, Auskunfts- und Informationsdienstleistungen; Entwicklung von Online-Plattformen als Mittel zur Werbung für die Waren und Dienstleistungen Dritter.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Vorbemerkung:


Das Amt geht davon aus, dass sich die Einschränkung in der älteren Marke in Klasse 9 alle vorgenannten Waren, ausgenommen Steuer- und Regeleinrichtungen für Getriebe für Maschinen und Motoren auf alle Waren bezieht und nicht nur auf Feuerlöscher, wie man aufgrund der Kommasetzung meinen könnte, weil sie ansonsten keinen Sinn ergäbe.


Angefochtene Waren


Die angefochtenen Datenverarbeitungsgeräte; Computer und Computerhardware enthalten als weiter gefasste Kategorien die Datenverarbeitungsgeräte und Computer; alle vorgenannten Waren, ausgenommen Steuer- und Regeleinrichtungen für Getriebe für Maschinen und Motoren der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Mobiltelefone stimmen mit den Waren der älteren Marke Computer; ausgenommen Steuer- und Regeleinrichtungen für Getriebe für Maschinen und Motoren in der Art und Weise des Gebrauchs in den Vertriebskanälen, in den Verbrauchern und in den Herstellern überein. Ferner besteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie hochgradig ähnlich.


Die angefochtenen Magnetaufzeichnungsträger; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger stimmen mit den Waren der älteren Marke Datenverarbeitungsgeräte und Computer; alle vorgenannten Waren, ausgenommen Steuer- und Regeleinrichtungen für Getriebe für Maschinen und Motoren in den Vertriebskanälen, in den Verbrauchern und in den Herstellern überein. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie hochgradig ähnlich.


Die angefochtenen Computersoftware; Computer-Programme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Antiviren-Computersoftware; Software für Computersicherheit und Datenschutz; Computersoftware zur Erstellung von Firewalls; Web-Browser; Computersoftware zum Bereinigen und Optimieren von Systemen; Computersoftware für die Entwicklung und den Betrieb von Cloud-Computernetzen und -anwendungen; Computersoftwareplattformen für Cloud-Computernetze und -Anwendungen; Computersoftware für die Bereitstellung von Suchmaschinendiensten; Computersoftware zur Verwendung beim Prüfen und Evaluieren der Funktionen von mobilen Geräten und Computern; Aufgezeichnete Daten; Software stimmen mit den Waren der älteren Marke Datenverarbeitungsgeräte und Computer; alle vorgenannten Waren, ausgenommen Steuer- und Regeleinrichtungen für Getriebe für Maschinen und Motoren in den Vertriebskanälen, in den Verbrauchern und in den Herstellern überein. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie ähnlich.


Die angefochtene Kommunikationsausrüstung stimmt mit den Dienstleistungen der älteren Marke der Klasse 42 Entwurf und Entwicklung von Computerhardware in den Angebots-/Vertriebskanälen und in den Verbrauchern überein. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie ähnlich.


Die verbleibenden angefochtenen Schallplatten sind in jeder Hinsicht unähnlich zu den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke. Sie sind von anderer Art, haben einen abweichenden Zweck, unterscheiden sich in der Art und Weise des Gebrauchs/der Inanspruchnahme, werden über abweichende Vertriebs-/Angebotskanäle angeboten, stammen von anderen Herstellern/Anbietern und richten sich an Verbraucher mit unterschiedlichen Interessen. Es besteht auch weder ein Ergänzungs- noch ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen. Mangels Widerspruchsbegründung hat auch die Widersprechende keine Gründe für ein Ähnlichkeitsverhältnis vorgetragen.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35


Klasse 35 umfasst im Wesentlichen Dienstleistungen, die von Personen oder Organisationen erbracht werden, deren Haupttätigkeit die Hilfe beim Betrieb oder der Leitung eines Handelsunternehmens, oder die Hilfe bei der Durchführung von Geschäften oder Handelsverrichtungen eines Industrie- oder Handelsunternehmen ist, sowie Dienstleistungen von Werbeunternehmen, die sich in Bezug auf alle Arten von Waren oder Dienstleistungen hauptsächlich mit Mitteilungen an die Öffentlichkeit und mit Erklärungen und Anzeigen durch alle Mittel der Verbreitung befassen. Diese Dienstleistungen sind in jeder Hinsicht unähnlich zu den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke. Sie sind von anderer Art, haben einen abweichenden Zweck, unterscheiden sich in der Art und Weise des Gebrauchs/der Inanspruchnahme, werden über abweichende Vertriebs-/Angebotskanäle angeboten, stammen von anderen Herstellern/Anbietern und richten sich an Verbraucher mit unterschiedlichen Interessen. Es besteht auch weder ein Ergänzungs- noch ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen. Mangels Widerspruchsbegründung hat auch die Widersprechende keine Gründe für ein Ähnlichkeitsverhältnis vorgetragen.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42


Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software; Entwurf von Computersoftware, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Entwicklung von Software sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Cloud-Computing; Elektronische Datenspeicherung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung oder Pflege von Computersoftware; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; Dienste in Bezug auf Computersicherheit; Beratung im Bereich Cloud-Computing; IT-Dienstleistungen; Hosting-Dienste, Software as a Service (SaaS); Programmierung und Implementierung von Software; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; IT- Beratungs-, Auskunfts- und Informationsdienstleistungen; Entwicklung von Online-Plattformen als Mittel zur Werbung für die Waren und Dienstleistungen Dritter sind in der weiter gefassten Kategorie der technologische Dienstleistungen der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung oder Pflege von Computersoftware; Computersoftwareberatung sind in der weiter gefassten Kategorie der Entwicklung von Computersoftware der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtene Vermietung von Software stimmt mit der Dienstleistung der älteren Marke Entwicklung von Computersoftware in den Angebotskanälen, in den Verbrauchern und in den Anbietern überein. Daher sind sie ähnlich.


Die angefochtene Bereitstellung von Suchmaschinendiensten stimmt mit den Dienstleistungen der älteren Marke technologische Dienstleistungen in den Angebotskanälen, in den Verbrauchern und in den Anbietern überein. Daher sind sie ähnlich.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienst­leistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder zu einem unterschiedlichen Grad ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.



  1. Die Zeichen


cm



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).“


Die ältere Marke ist eine in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke. Die angefochtene Marke ist zwar eine Bildmarke. Deren grafische Ausgestaltungselemente beschränken sich jedoch auf eine bestimmte Schreibweise der Buchstaben „cm“.


Die übereinstimmenden Bestandteile „cm“ werden von einem Teil des Publikums in einigen Gebieten der Europäischen Union als Abkürzung für „Zentimeter“ verstanden, etwa im Englischen „centimeter“, im Spanischen und Portgugiesischen „centímetro“ oder im Italienischen „centimetro“. Da die Bedeutung für die Waren und Dienstleistungen bedeutungslos ist, ist die Buchstabenfolge in beiden Marken normal kennzeichnungskräftig. Das gilt auch für die Verbraucher ohne dieses Verständnis.


Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


In schriftbildlicher Hinsicht weichen die Marken lediglich in der unterschiedlichen Schreibweise der Buchstabenfolge „cm“ in der angefochtenen Marke voneinander ab. Daher sind sie schriftbildlich hochgradig ähnlich.


In klanglicher Hinsicht werden grafische Ausgestaltungselemente nicht ausgesprochen. Sie sind somit in Bezug auf die übereinstimmende Buchstabenfolge „cm“ identisch.


In begrifflicher Hinsicht sind die Zeichen für einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise entweder bedeutungslos oder werden übereinstimmend als Abkürzung für „Zentimeter“ verstanden, was eine inhaltliche Übereinstimmung und damit Identität zur Folge hat.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.


  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T 443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Die angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise zu einem unterschiedlichen Grad ähnlich und teilweise unähnlich.


Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV ist die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleitungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die angefochtenen Waren und Dienstleistungen teilweise unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht erfüllt, und der Widerspruch muss insoweit zurückgewiesen werden.


Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der hochgradigen schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit, der klanglichen Zeichenidentität, der begrifflichen Zeichenidentität (für einen Teil der Verbraucher), der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Ähnlichkeit oder Identität der Waren und Dienstleistungen trotz erhöhter Aufmerksamkeit für einen Teil der Verbraucher Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt erst recht für die Verbraucher mit lediglich durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad.


Da weder Widersprechende noch Anmelderin eine Stellungnahme zum Widerspruch abgegeben haben, können ihre Argumente nicht geprüft werden.


Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV teilweise begründet.


Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) UMV basiert, ebenfalls hinsichtlich der noch verbleibenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, weil die Zeichen offensichtlich nicht identisch sind.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.




Die Widerspruchsabteilung


Lars HELBERT

Peter QUAY


Martin EBERL


Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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