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ENTSCHEIDUNG

der Fünften Beschwerdekammer

vom 21. November 2019

In dem Beschwerdeverfahren R 774/2019-5

CHEETAH MOBILE INC.

PO Box 309, Ugland House

Grand Cayman KY1 1104

Kaimaninseln



Anmelderin / Beschwerdeführerin

vertreten durch GREENBERG TRAURIG, LLP, Leidseplein 29, 1017 PS, Amsterdam, Niederlande

gegen

CheckMobile GmbH The Process Solution Company

Neuer Wall 54

20354 Hamburg

Deutschland



Widersprechende / Beschwerdegegnerin

vertreten durch LODIGKEIT RECHTSANWÄLTE, Poststraße 25, 20354 Hamburg, Deutschland

BESCHWERDE betreffend das Widerspruchsverfahren Nr. B 2 384 371 (Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 827 721)

erlässt

DIE Fünfte BESCHWERDEKAMMER

unter Mitwirkung von G. Humphreys (Vorsitzender), A. Kralik (Berichterstatter) und A. Pohlmann (Mitglied)

Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema

die folgende

Entscheidung

Sachverhalt

  1. Mit Anmeldung vom 28. April 2014 beantragte die CHEETAH MOBILE INC. („die Anmelderin“) die Eintragung der Bildmarke

als Unionsmarke für folgende Waren und Dienstleistungen nach Änderungen vom 19. Mai 2014:

Klasse 9 - Computersoftware; Computer-Programme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Antiviren-Computersoftware; Software für Computersicherheit und Datenschutz; Computersoftware zur Erstellung von Firewalls; Web-Browser; Computersoftware zum Bereinigen und Optimieren von Systemen; Computersoftware für die Entwicklung und den Betrieb von Cloud-Computernetzen und -anwendungen; Computersoftwareplattformen für Cloud-Computernetze und -Anwendungen; Computersoftware für die Bereitstellung von Suchmaschinendiensten; Computersoftware zur Verwendung beim Prüfen und Evaluieren der Funktionen von mobilen Geräten und Computern; Datenverarbeitungsgeräte; Computer und Computerhardware; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Aufgezeichnete Daten; Software; Kommunikationsausrüstung; Mobiltelefone.

Klasse 35 - Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Werbung und Marketing; Online-Werbung für Dritte; Geschäftsbetrieb und Verwaltung von Online-Plattformen als Mittel zur Werbung für die Waren und Dienstleistungen Dritter; Beratung im Bereich Werbung über das Internet.

Klasse 42 - Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Cloud-Computing; Elektronische Datenspeicherung; Entwurf von Computersoftware, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung oder Pflege von Computersoftware; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; Dienste in Bezug auf Computersicherheit; Computersoftwareberatung; Bereitstellung von Suchmaschinendiensten; Beratung im Bereich Cloud-Computing; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; IT-Dienstleistungen; Hosting-Dienste, Software as a Service (SaaS) und Vermietung von Software; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; IT- Beratungs-, Auskunfts- und Informationsdienstleistungen; Entwicklung von Online-Plattformen als Mittel zur Werbung für die Waren und Dienstleistungen Dritter.

  1. Die Anmeldung wurde am 16. Juni 2014 veröffentlicht.

  2. Die CheckMobile GmbH The Process Solution Company („die Widersprechende“) legte am 26. Juli 2014 Widerspruch ein gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle in Randnummer 1 genannten Waren und Dienstleistungen.

  3. Der Widerspruch stützte sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b UMV.

  4. Sie machte dabei die ältere Unionsmarkeneintragung Nr. 8 828 188 „cm“ (Wort) geltend, angemeldet am 22. Januar 2010 und eingetragen am 10. Juli 2010 für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9 - Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte, alle vorgenannten Waren, ausgenommen Steuer- und Regeleinrichtungen für Getriebe für Maschinen und Motoren;

Klasse 36 - Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen;

Klasse 38 – Telekommunikation;

Klasse 42 - Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software.

  1. Mit Entscheidung vom 13. Februar 2019 („die angefochtene Entscheidung“) gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9 - Computersoftware; Computer-Programme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Antiviren-Computersoftware; Software für Computersicherheit und Datenschutz; Computersoftware zur Erstellung von Firewalls; Web-Browser; Computersoftware zum Bereinigen und Optimieren von Systemen; Computersoftware für die Entwicklung und den Betrieb von Cloud-Computernetzen und -anwendungen; Computersoftwareplattformen für Cloud-Computernetze und -Anwendungen; Computersoftware für die Bereitstellung von Suchmaschinendiensten; Computersoftware zur Verwendung beim Prüfen und Evaluieren der Funktionen von mobilen Geräten und Computern; Datenverarbeitungsgeräte; Computer und Computerhardware; Magnetaufzeichnungsträger; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Aufgezeichnete Daten; Software; Kommunikationsausrüstung; Mobiltelefone.

Klasse 42 - Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Cloud-Computing; Elektronische Datenspeicherung; Entwurf von Computersoftware, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung oder Pflege von Computersoftware; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; Dienste in Bezug auf Computersicherheit; Computersoftwareberatung; Bereitstellung von Suchmaschinendiensten; Beratung im Bereich Cloud-Computing; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; IT-Dienstleistungen; Hosting-Dienste, Software as a Service (SaaS) und Vermietung von Software; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; IT- Beratungs-, Auskunfts- und Informationsdienstleistungen; Entwicklung von Online-Plattformen als Mittel zur Werbung für die Waren und Dienstleistungen Dritter.

und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Sie stützte sich dabei insbesondere auf folgende Gründe:

    • Das Amt geht davon aus, dass sich die Einschränkung in der älteren Marke in Klasse 9 (alle vorgenannten Waren, ausgenommen Steuer- und Regeleinrichtungen für Getriebe für Maschinen und Motoren) auf alle Waren bezieht und nicht nur auf Feuerlöscher, wie man aufgrund der Kommasetzung meinen könnte. Sonst ergäbe die Einschränkung keinen Sinn.

    • Die angefochtenen Waren „Datenverarbeitungsgeräte; Computer und Computerhardware“ enthalten als weiter gefasste Kategorien die „Datenverarbeitungsgeräte und Computer; alle vorgenannten Waren, ausgenommen Steuer- und Regeleinrichtungen für Getriebe für Maschinen und Motoren“ der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch mit den Waren der Widersprechenden.

    • Die angefochtenen Waren „Mobiltelefone“ stimmen mit den Waren der älteren Marke „Computer; ausgenommen Steuer- und Regeleinrichtungen für Getriebe für Maschinen und Motoren“ in der Art und Weise des Gebrauchs, in den Vertriebskanälen, Verbrauchern und Herstellern überein. Ferner besteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie hochgradig ähnlich.

    • Die angefochtenen Magnetaufzeichnungsträger; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger stimmen mit den Waren der älteren Marke „Datenverarbeitungsgeräte und Computer; alle vorgenannten Waren, ausgenommen Steuer- und Regeleinrichtungen für Getriebe für Maschinen und Motoren“ in den Vertriebskanälen, in den Verbrauchern und in den Herstellern überein. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie hochgradig ähnlich.

    • Die angefochtenen Waren „Computersoftware; Computer-Programme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Antiviren-Computersoftware; Software für Computersicherheit und Datenschutz; Computersoftware zur Erstellung von Firewalls; Web-Browser; Computersoftware zum Bereinigen und Optimieren von Systemen; Computersoftware für die Entwicklung und den Betrieb von Cloud-Computernetzen und -anwendungen; Computersoftwareplattformen für Cloud-Computernetze und -Anwendungen; Computersoftware für die Bereitstellung von Suchmaschinendiensten; Computersoftware zur Verwendung beim Prüfen und Evaluieren der Funktionen von mobilen Geräten und Computern; Aufgezeichnete Daten; Software“ stimmen mit den Waren der älteren Marke (Datenverarbeitungsgeräte und Computer; alle vorgenannten Waren, ausgenommen Steuer- und Regeleinrichtungen für Getriebe für Maschinen und Motoren) in den Vertriebskanälen, Verbrauchern und Herstellern überein. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie ähnlich.

    • Die angefochtene „Kommunikationsausrüstung“ stimmt mit den Dienstleistungen der älteren Marke der Klasse 42 Entwurf und Entwicklung von Computerhardware in den Angebots- und Vertriebskanälen und in den Verbrauchern überein. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie ähnlich.

    • Die Dienstleistungen „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Entwurf von Computersoftware, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Entwicklung von Software“ sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.

    • Die angefochtenen Dienstleistungen „Cloud-Computing; Elektronische Datenspeicherung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung oder Pflege von Computersoftware; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; Dienste in Bezug auf Computersicherheit; Beratung im Bereich Cloud-Computing; IT-Dienstleistungen; Hosting-Dienste, Software as a Service (SaaS); Programmierung und Implementierung von Software; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; IT- Beratungs-, Auskunfts- und Informationsdienstleistungen; Entwicklung von Online-Plattformen als Mittel zur Werbung für die Waren und Dienstleistungen Dritter“ sind in der weiter gefassten Kategorie der technologischen Dienstleistungen der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.

    • Die angefochtenen Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung oder Pflege von Computersoftware; Computersoftwareberatung“ sind in der weiter gefassten Kategorie der Dienstleistung „Entwicklung von Computersoftware“ der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.

    • Die angefochtene Dienstleistung “Vermietung von Software“ stimmt mit der Dienstleistung der älteren Marke „Entwicklung von Computersoftware“ in den Angebotskanälen, Verbrauchern und Anbietern überein. Daher sind sie ähnlich.

    • Die angefochtene Dienstleistung „Bereitstellung von Suchmaschinendiensten“ stimmt mit den Dienstleistungen der älteren Marke „technologische Dienstleistungen“ in den Angebotskanälen, Verbrauchern und Anbietern überein. Daher sind sie ähnlich.

    • Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder zu einem unterschiedlichen Grad ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichen Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.

    • Die übereinstimmenden Bestandteile „cm“ werden von einem Teil des Publikums in einigen Gebieten der Europäischen Union als Abkürzung für „Zentimeter“ verstanden, etwa im Englischen „centimeter“, im Spanischen und Portugiesischen „centímetro“ oder im Italienischen „centimetro“. Da diese Bedeutung für die Waren und Dienstleistungen bedeutungslos ist, ist die Buchstabenfolge in beiden Marken normal kennzeichnungskräftig. Das gilt auch für Verbraucher ohne dieses Verständnis.

    • In schriftbildlicher Hinsicht weichen die Marken lediglich in der unterschiedlichen Schreibweise der Buchstabenfolge „cm“ in der angefochtenen Marke voneinander ab. Daher sind sie schriftbildlich hochgradig ähnlich.

    • In klanglicher Hinsicht werden grafische Ausgestaltungselemente nicht ausgesprochen. Sie sind somit in Bezug auf die übereinstimmende Buchstabenfolge „cm“ identisch.

    • In begrifflicher Hinsicht sind die Zeichen für einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise entweder bedeutungslos oder werden übereinstimmend als Abkürzung für „Zentimeter“ verstanden, was eine inhaltliche Übereinstimmung und damit Identität zur Folge hat.

    • Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfüge. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

    • Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der hochgradigen schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit, der klanglichen Zeichenidentität, der begrifflichen Zeichenidentität (für einen Teil der Verbraucher), der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Ähnlichkeit oder Identität der Waren und Dienstleistungen trotz erhöhter Aufmerksamkeit für einen Teil der Verbraucher Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt erst recht für die Verbraucher mit lediglich durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad.

    • Der Widerspruch ist daher gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV teilweise begründet.

  1. Die Anmelderin erhob am 9. April 2019 Beschwerde in deutscher Sprache und beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde. Am 12. Juni 2019 ging eine Beschwerdebegründung in Englisch ein. Am 27. Juni 2019 ging die Beschwerdebegründung in Deutsch und somit in der Verfahrenssprache beim Amt ein. Die Widersprechende wurde durch Mitteilung der Geschäftsstelle der Beschwerdekammern vom 13. August 2019 darüber in Kenntnis gesetzt.

  2. Die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer unterrichtete die Anmelderin mit Schreiben vom 15. Juli 2019, dass die Bedingungen bei der Einreichung von Beweismitteln gemäß Artikel 55 DVUM im Rahmen der Beschwerdebegründung vom 12. Juni 2019 nicht erfüllt seien.

  3. Die Anmelderin antwortete mit Schreiben vom 2. August 2019 auf den Mangelbrief.

  4. Die Widersprechende nahm am 23. Oktober 2019 Stellung und beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.

Vortrag und Argument der Beteiligten

  1. Die Argumente der Anmelderin in der Beschwerdebegründung können wie folgt zusammengefasst werden:

- Es bestehen fundamentale Unterschiede zwischen der Anmelderin und der Widersprechenden und den von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen. Die Anmelderin ist ein führendes chinesisches Unternehmen für mobiles Internet mit Niederlassungen in China, den USA, Frankreich, Großbritannien, Deutschland und Taiwan. Seit seiner Gründung im Jahr 2010 hat es sich schnell zum zweitgrößten Anbieter von Internet- und mobiler Software in China entwickelt. Der Antragsteller konzentriert sich auf die Entwicklung und Veröffentlichung von Anwendungssoftware (auch „Apps“ genannt). Der Begriff „App“ beschreibt ein kleines, spezialisiertes Programm, das auf mobile Geräte heruntergeladen werden kann. Aus dem Hause Cheetah Mobile stammen einige der weltweit beliebtesten Mobilanwendungen, die im 3. Quartal 2018 von monatlich 535 Millionen Anwendern genutzt wurden.

- Das Wort „CM“ ist eine Abkürzung für Check Mobile, welches von der Widersprechenden für CM Process Platform, CM Omni Channel Platform and CM IDEM FACIEM verwendet wird.

- Die Anmelderin bietet somit lediglich mobile, in App Stores erhältliche Apps an, während die Widersprechende spezifische auf bestimmte „Herausforderungen“ abgestimmte Lösungen anbietet. Die Art und Weise, in welcher die Dienstleistungen von der Anmelderin und der Widersprechenden angeboten werden, unterscheiden sich.

- Die Anmelderin kann als Gesellschaft mit Schwerpunkt Business-to-Consumer (B2C), die Widersprechende hingegen als eine mit Schwerpunkt Business-to-Business (B2B) betrachtet werden, wie sich den eingereichten Ausdrucken von den Internetseiten beider Parteien entnehmen lässt.

  • Aus der nachfolgenden Liste ergibt sich, dass es eine Vielzahl an Eintragungen mit dem Element „cm“ für ähnliche Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9 und/oder 42 gibt:



UM Nr. 17 996 545, eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42)

Rectangle 1



UM Nr. 17 942 848, eingetragen für Waren der Klasse 9.



UM Nr. 17 473 075, eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.



UM Nr. 17 250 911, eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.


UM Nr. 11 331 471, eingetragen für Waren der Klasse 9.

CM

UM Nr. 4 661 765, eingetragen für Waren der Klasse 9.

CM



UM Nr. 8 362 162, eingetragen für Waren der Klasse 9

UM Nr. 3 072 444, eingetragen für Waren der Klasse 9.

CM



UM Nr. 1 200 070, eingetragen für Waren der Klasse 9.

- Die eingereichten Internetausdrucke belegen, dass die jeweiligen Marken auch benutzt werden. Die angesprochenen Verkehrskreise sind somit an Marken mit dem Element „cm“ derart gewöhnt, dass es der Widerspruchsmarke an Unterscheidungskraft mangelt.

- Auch wird die Widerspruchsmarke nicht umfangreich benutzt.

- Der Schutzumfang der älteren Marke ist folglich derart beschränkt, dass diese der Anmeldemarke nicht als Eintragungshindernis entgegengehalten werden darf.

- Die Anmelderin bestreitet nicht, dass die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen ähnlich sind (sic). Bei der älteren Marke „cm“ handelt es sich jedoch um eine weit verbreitete und häufig genutzte Buchstabenkombination für die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen, welche das Vorliegen einer Verwechselungsgefahr ausschließt.

  1. Die Argumente der Stellungnahme der Widersprechenden lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung wurde beim EUIPO erst komplett am 2. August 2019 eingereicht.

- Die Beschwerdefrist dürfte überschritten worden sein, da die Beschwerde erstmals mit Beschwerdebegründung vom 12. Juni 2019 beim Amt eingereicht worden ist, dazu noch zunächst in englischer Sprache.

- Die am 15. Juli 2019 aufgezeigten Mängel wurden nie beseitigt. Die Anlagen sind nicht nummeriert und auch ein Index fehlt. Eine klare Bezugnahme ist nicht möglich und die Anlagen müssen somit gemäß Artikel 55 Absatz 4 DVUM unberücksichtigt bleiben.

- Die Buchstaben der Marken sind zu 100% identisch und es besteht eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den Marken. Klanglich sind sie identisch.

- Beide Parteien entwickeln Software. Software, Softwareprodukte und Softwaredienstleistungen und mit Software ähnliche Waren und Dienstleistungen sind in den Klassen 9, 36, 39 und 42 enthalten. Software und damit in Zusammenhang stehende Waren und Dienstleistungen sind sich ähnlich.

- Basierend auf dieser Analyse sollte die angefochtene Entscheidung bestätigt werden.

Entscheidungsgründe

  1. Sämtliche Hinweise auf die UMV in dieser Entscheidung beziehen sich auf die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (ABl. 2017 L 154, S. 1), welche den geänderten Text der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 kodifiziert, es sei denn, dies ist ausdrücklich anderweitig gekennzeichnet.

  2. Da die Beschwerde nach dem 1. Oktober 2017 eingereicht wurde, finden die Verfahrensvorschriften in Titel V der Delegierten Verordnung Anwendung (Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe j DVUM). Insbesondere Artikel 27 DVUM zum Umfang der Prüfung der Beschwerde ist in diesem Verfahren anwendbar.

  3. Die angefochtene Entscheidung erging am 13. Februar 2019. Die Anmelderin reichte am 12. Juni 2019 eine Beschwerdebegründung in einer anderen Arbeitssprache der Union als der Verfahrenssprache ein. Die Beschwerdebegründung in der Verfahrenssprache wurde am 27. Juni 2019 und somit gemäß Artikel 22 Absatz 2 DVUM innerhalb eines Monats nach dem Tag der Einreichung des Originaldokuments eingereicht.

  4. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 66, 67 und 68 Absatz 1 UMV und ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Vorbemerkung: Formelle Anforderungen an die eingereichten Beweismittel

  1. Die Widersprechende rügt, dass die von der Anmelderin eingereichten Unterlagen aufgrund einer fehlenden Nummerierung und eines fehlenden Verzeichnisse keine klare Bezugnahme ermöglichen.

  2. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c DVUM sind Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung der geltend gemachten Beschwerdegründe gemäß den Erfordernissen des Artikels 55 Absatz 2 DVUM einzureichen. Insbesondere sieht diese Bestimmung vor, dass die beigefügten Unterlagen durchgängig nummeriert und mit Seitenzahlen versehen sein sollen. Zweck dieser Bestimmung ist es sicherzustellen, dass eine klare Identifizierung der von den Parteien vorgebrachten Beweismittel und Argumente möglich ist und so ein schnelles Verfahren gewährleistet wird.

  3. Das Amt kann die betreffende Partei gemäß Artikel 55 Absatz 3 DVUM auffordern, etwaige Mängel zu beheben. Entsprechend forderte die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 15. Juli 2019 die Anmelderin auf, sowohl den mit der Beschwerdebegründung eingegangenen Anhang von Beweismitteln zu nummerieren und mit Seitenzahlen zu versehen als auch ein Verzeichnis und eine Kurzbeschreibung der Beweismittel des Anhanges zur Beschwerdebegründung einzureichen.

  4. Auch wenn die Nummerierung der Anlagen, ein Versehen dieser mit Seitenzahlen und ein Verzeichnis mitsamt einer Kurzbeschreibung der eingereichten Unterlagen wünschenswert gewesen wäre, ist vorliegend eine eindeutige Zuordnung dennoch möglich und die Nachweise sind daher zu berücksichtigen; Die Anlagen sind in der Beschwerdebegründung beschrieben und sind dem Anhang geordnet beigefügt, so dass zu erkennen ist, wo ein Beweismittel aufhört und das nächste beginnt.

Im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichte Beweismittel

  1. Gemäß Artikel 95 Absatz 2 UMV braucht das Amt Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.

  2. Gemäß Artikel 27 Absatz 4 DVUM darf die Beschwerdekammer Tatsachen oder Beweismittel, die ihr zum ersten Mal vorgelegt werden, nur dann berücksichtigen, wenn diese Tatsachen oder Beweismittel die folgenden Erfordernisse erfüllen: a) Sie erscheinen auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls von Relevanz und b) sie wurden aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt, insbesondere wenn sie bereits fristgemäß vorgelegte, einschlägige Tatsachen und Beweismittel lediglich ergänzen oder wenn sie der Anfechtung von Feststellungen dienen, die von der ersten Instanz von Amts wegen in der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, ermittelt oder untersucht wurden.

  3. Im Beschwerdeverfahren reichte die Anmelderin verschiedene Unterlagen ein. Diese bestehen vor allem aus Voreintragungen Dritter, die aus der Buchstabenkombination „cm“ bestehen oder diese enthalten und aus Internetausdrucken, die den Nachweis der Benutzung dieser einschlägigen Voreintragungen auf dem Markt erbringen sollen.

  4. Die Anmelderin hat im Verfahren vor der Widerspruchsabteilung weder Beweismittel eingereicht noch sich anderweitig zum Widerspruch geäußert. Die mit der Beschwerdebegründung eingereichten Beweismittel können somit nicht als ergänzend angesehen werden. Darüber hinaus dienen sie nicht der Anfechtung von Feststellungen, die von der ersten Instanz von Amts wegen in der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, ermittelt oder untersucht wurden. Die Kammer ist im vorliegenden Fall der Ansicht, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen nicht nach Artikel 95 Absatz 2 UMV in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 4 DVUM akzeptiert werden können. Wie im Folgenden gezeigt wird, kann selbst eine Berücksichtigung der vorliegenden, verspätet eingereichten Unterlagen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV

  1. Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist auf Widerspruch des Inhabers einer der in Artikel 8 Absatz 2 UMV aufgeführten älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren bzw. Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt.

  2. Eine Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Diese Beurteilung hat aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zu erfolgen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit, Produktähnlichkeit und Kennzeichnungskraft (09/07/2003, T‑162/01, Giorgio Beverly Hills, EU:T:2003:199, § 30-33).

  3. Bei der Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV setzt das Bestehen von Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen mit denen besteht, für die die ältere Marke eingetragen ist. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (22/01/2009, T-316/07, easyHotel, EU:T:2009:14, § 42).

Das relevante Publikum

  1. Die Wahrnehmung der Marken durch das für die Waren und Dienstleistungen relevante Publikum kommt bei der Bewertung der Verwechslungsgefahr eine entscheidende Rolle zu.

  2. Bei dem relevanten Publikum handelt es sich um den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren. Seine Aufmerksamkeit kann je nach Art der betreffenden Waren unterschiedlich hoch sein (16/07/1998, C-210/96, Gut Springenheide, EU:C:1998:369, § 31; 22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

  3. Die Anmelderin trägt vor, dass ihre Tätigkeiten im Bereich Business-to-Consumer (B2C) und die der Widerspruchsführerin hingegen als Business-to-Business (B2B) zu betrachtet seien. Ausschlaggebend für die Bestimmung des relevanten Verbraucherkreises ist allerdings ausschließlich der Wortlaut des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und folglich können Umstände, die sich nicht im Wortlaut des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse widerspiegeln, nicht berücksichtigt werden (16/06/2010, T‑487/08, Kremezin, EU:T:2010:237, § 71).

  4. Bei den verfahrensgegenständlichen Waren handelt es sich vor allem um Software, Datenverarbeitungsgeräte und digitale Datenträger in Klasse 9. Die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 42 sind Analyse- und Forschungsarbeiten und IT-Beratungs- und -Entwicklungsdienstleistungen.

  5. Die Waren und Dienstleistungen richten sich sowohl an ein allgemeines Publikum als auch an Gewerbetreibende aller Branchen. Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren oder Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.

  6. Da es sich bei der älteren Marke um eine Unionsmarke handelt, ist das Vorliegen von Verwechselungsgefahr für den Verbraucher innerhalb aller Mitgliedstaaten der EU zu prüfen.

Vergleich der Waren und Dienstleistungen

  1. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 23). Es können auch andere Faktoren, wie beispielsweise die relevanten Verbraucherkreise der Waren oder Dienstleistungen, die gewöhnliche betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und ihre Vertriebswege, berücksichtigt werden (11/07/2007, T-443/05, Pirañam, EU:T:2007:219, § 37).

Der Waren und Dienstleistungsvergleich

  1. Die Anmelderin trägt einerseits ausdrücklich in der Beschwerdebegründung vor, dass sie nicht bestreite, dass die von der Anmelderin und der Widerspruchsführerin angebotenen Waren und Dienstleistungen einander ähnlich seien. Andererseits behauptet sie, dass sich die jeweils angebotenen Waren und Dienstleistungen fundamental unterscheiden. Die Unterschiede in der Art und Weise, in welcher die Dienstleistungen der Anmelderin und der Widersprechenden angeboten werden und der Umstand, dass sich die gegenüberstehenden Parteien in ihrem jeweiligen Geschäftsmodell unterscheiden, lassen sich den eingereichten Internetausdrucken der Webseiten beider Parteien entnehmen.

  2. Hierzu ist anzumerken, dass für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ausschließlich der Wortlaut der sich gegenüberstehenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse maßgeblich ist. Das Vortragen der Anmelderin erschöpft sich in Behauptungen hinsichtlich einer vermeintlichen Nutzung der Zeichen für Waren und Dienstleistungen. Diese ist jedoch im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsvergleich nicht von Bedeutung (13/04/2005, T‑286/03, Right Guard Xtreme Sport, EU:T:2005:126, § 33, 16/06/2010, T‑487/08, Kremezin, EU:T:2010:237, § 71).

  3. Die Kammer kann keine Gründe erkennen, warum der Vergleich der sich verfahrensgegenständlich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen fehlerhaft sein sollte und schließt sich der Beurteilung der Widerspruchsabteilung an.

  4. Somit ist festzustellen, dass die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen identisch, hochgradig bzw. durchschnittlich ähnlich sind.

Vergleich der Zeichen

  1. Gemäß der ständigen Rechtsprechung gelten zwei Marken als ähnlich im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (02/11/2003, T‑286/02, Kiap Mou, EU:T:2003:311, § 38). Relevante Aspekte sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bildliche, klangliche und begriffliche Aspekte (23/10/2002, T‑6/01, Matratzen, EU:T:2002:261, § 30; 12/09/2007, T‑363/04, La Espanola, EU:T:2007:264, § 98; 28/01/2016, T‑687/14, African SIMBA / SIMBA et al., EU:T:2016:37, § 72).

  2. Die Zeichen, die zum Vergleich anstehen, sind die folgenden:

    cm

    Ältere Marke

    Angefochtene Anmeldung

  3. Die ältere Marke ist die Wortmarke „cm“. Bei Wortzeichen ist der Begriff als solcher geschützt, unabhängig von der Verwendung von Klein- oder Großbuchstaben oder bestimmten Schriftarten (20/04/2005, T-211/03, Faber, EU:T:2005:135, § 33; 22/05/2008, T-254/06, RadioCom, EU:T:2008:165, § 43; 25/06/2013, T-505/11, dialdi, EU:T:2013:332, § 65).

  4. Die angefochtene Bildmarke besteht aus den Buchstaben „cm“. Die Buchstaben der Anmeldemarke sind dargestellt in fettgedruckten, kursiven, schwarzen Kleinbuchstaben, wobei der linke Schenkel und die Dachlinie des Buchtstaben „m“ etwas nach unten bzw. nach rechts verlängert sind.

  5. In Anbetracht der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen gilt es als unwahrscheinlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Element „cm“ als Abkürzung für die Maßeinheit „Zentimeter“ verstehen. Selbst wenn das Element „cm“ als Abkürzung für Zentimeter wahrgenommen wird, so hat dieses Element keine konkrete Bedeutung für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen und ist als normal kennzeichnungskräftig anzusehen.

  6. Entgegen den Ausführungen der Anmelderin sind dem Zeichenvergleich die Zeichen ausschließlich in derjenigen Form zugrunde zu legen, in der sie angemeldet bzw. eingetragen worden sind. Die Art und Weise, in der sie tatsächlich benutzt werden, ist vorliegend nicht von Relevanz.

  7. Die grafische Gestaltung der Buchstaben des Anmeldezeichens verändert diese nicht derart, dass sie nicht mehr als solche von den angesprochenen Verkehrskreisen erkannt werden würden. Damit sind die Zeichen schriftbildlich in hohem Maße ähnlich.

  8. In klanglicher Hinsicht sind die Zeichen identisch.

  9. Falls ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Element „cm“ die Abkürzung für die Maßeinheit Zentimeter sieht, sind die Zeichen aus Sicht dieses Teils begrifflich identisch. Für den restlichen Teil der relevanten Öffentlichkeit sind die relevanten Zeichen begrifflich neutral.

  10. Insgesamt sind die Zeichen hochgradig ähnlich.

Kennzeichnungskraft der älteren Marke

  1. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind. Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfüge. Es ist somit auf die Kennzeichnungskraft von Haus aus der älteren Marke abzustellen.

  2. Die Anmelderin behauptet, dass der Marke infolge der geringen Verwendung durch die Widersprechende keine Unterscheidungskraft zukomme. Eine geringe Benutzung oder auch eine Nichtbenutzung ist jedoch für die Beurteilung der originären Kennzeichnungskraft einer Marke irrelevant.

  3. Die Anmelderin behauptet ferner, dass es der Widerspruchsmarke infolge der umfangreichen und weitverbreiteten Verwendung von Marken, die aus der Buchstabenkombination „cm“ bestehen oder diese enthalten, für ähnliche Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft mangele. Die Eintragung eines Zeichens oder eines Zeichenbestandteils in das Markenregister kann nicht gleichgesetzt werden mit der tatsächlichen Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, welche beim relevanten Publikum zu einem Gewöhnungseffekt dahingehend führen kann, dass einem Zeichen im Kontext bestimmter Waren oder Dienstleistungen eine geringere Kennzeichnungskraft zuerkannt wird (13/04/2011, T-358/09, Toro de piedra, EU:T:2011:174, § 35; 08/03/2013, T-498/10, David Mayer, EU:T:2013:117, § 77).

  4. Die eingereichten Internetausdrucke zeigen, dass die Buchstabenkombination „cm“ in einem gewissen Grad für Waren und Dienstleistungen des IT-Bereichs benutzt wird. Die vorgelegten Nachweise sind jedoch nicht ausreichend, um eine derart weitverbreitete Benutzung der Buchstabenkombination „cm“ im auf dem Markt nachzuweisen, dass aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die Widerspruchsmarke als in ihrer Kennzeichnungskraft gemindert oder gar als nicht unterscheidungskräftig wahrgenommen würde.

  5. Wie unter Randnummer 43 dargelegt, kommt dem Zeichen keine konkrete Bedeutung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu. Die originäre Kennzeichnungskraft gilt somit als durchschnittlich.

Gesamtbeurteilung

  1. Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (12/06/2007, C‑334/05 P, Limoncello, EU:C:2007:333, § 35).

  2. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Diese Beurteilung impliziert eine bestimmte Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit diesen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 18, 19). Die Verwechslungsgefahr ist umso größer, je kennzeichnungskräftiger die ältere Marke ist (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 24).

  3. Die Verwechslungsgefahr ist außerdem umso größer, je höher sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Daher genießen Marken, die, von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt, eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. 22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 20).

  4. Bezüglich der Behauptung der Anmelderin hinsichtlich der tatsächlichen Verwendung der Zeichen auf dem Markt ist darauf hinzuweisen, dass bestimmte Vermarktungsstrategien für Waren oder Dienstleistungen im Laufe der Zeit variieren können und den Wünschen der Markeninhaber unterliegen. Die prognostische Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken kann nicht von den Marketingabsichten der Markeninhaber abhängen, unabhängig davon, ob sie in die Tat umgesetzt werden oder auch nicht und ihrem Wesen nach subjektiver Natur sind (15/03/2007, C‑171/06 P, Quantum, EU:C:2007:171, § 59 und 09/09/2008, T‑363/06, Magic seat, EU:T:2008:319, § 63).

  5. Die Konfliktzeichen sind schriftbildlich hochgradig ähnlich und klanglich identisch. Begriffliche Unterschiede liegen nicht vor. Entgegen den Behauptungen der Anmelderin ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als normal anzusehen. Die eingereichten Unterlagen konnten keine derart weit verbreitete Nutzung der Buchstabenkombination „cm“ für Waren und Dienstleistungen im IT-Bereich nachweisen, dass sie zu einer verminderten Kennzeichnungskraft oder gar zu einem Mangel an Unterscheidungskraft führen könnte.

  6. Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise besteht trotz eines zum Teil erhöhten Aufmerksamkeitsgrades die Gefahr einer Verwechselung hinsichtlich der für identisch, hochgradig bzw. durchschnittlich ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen.

  7. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Kosten

  1. Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV hat die Anmelderin als die unterliegende Partei die Kosten der Widersprechenden im Beschwerdeverfahren zu tragen.

  2. Diese bestehen aus den Kosten der Widersprechenden für einen berufsmäßigen Vertreter in Höhe von 550 EUR.

  3. Im Widerspruchsverfahren ordnete die Widerspruchsabteilung an, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Diese Entscheidung bleibt unberührt. Der Gesamtbetrag für beide Verfahren beläuft sich somit auf 550 EUR.



Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen entscheidet

DIE KAMMER

wie folgt:

  1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

  2. Die Anmelderin trägt die Kosten der Widersprechenden im Beschwerdeverfahren, die auf 550 EUR festgesetzt werden.









Unterzeichnet


G. Humphreys









Unterzeichnet


A. Kralik








Unterzeichnet


A. Pohlmann









Geschäftsstellenbeamter:


Unterzeichnet


p.o. M. Chaleva




21/11/2019, R 774/2019-5, cm (fig.) / cm

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