URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

20. Juli 2016(*)

Unionsmarke – Anmeldung der Wortmarke keep it easy – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑308/15

Peter Reisenthel, wohnhaft in Gilching (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. A. Busse,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. März 2015 (Sache R 2659/2014-5) über die Anmeldung des Wortzeichens keep it easy als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter E. Buttigieg und L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 3. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 4. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 15. Mai 2014 meldete der Kläger, Herr Peter Reisenthel, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen keep it easy.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 12, 16, 18, 20 und 21 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 12: „Zweirädrige Transportgeräte“;

–        Klasse 16: „Druckereierzeugnisse; Aufbewahrungsbehälter aus Papier; Aufbewahrungskartons aus Pappe für Haushaltszwecke; Aufklappbare Verpackungsschachteln aus Karton; Bedruckte Verpackungsmaterialien aus Papier; Behälter aus Papier für Verpackungszwecke; Beutel aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Faltschachteln aus Karton; Geschenktüten; Geschenkverpackung; Geschenktaschen zur Verpackung von Weinflaschen; Geschenkbeutel aus Papier“;

–        Klasse 18: „Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Regen- und Sonnenschirme“;

–        Klasse 20: „Behälter sowie Verschlüsse und Halter hierfür; Displays, Ständer und Beschilderungen; Wandhaken, nicht aus Metall“;

–        Klasse 21: „Abfallbehälter aus Kunststoff; Brotkästen; Aufbewahrungsbehälter für Kosmetika; Etuis für kosmetische Geräte“.

4        Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 teilte die Prüferin dem Kläger mit, dass die angemeldete Marke nicht eintragungsfähig sei, da sie keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 habe.

5        Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 antwortete der Kläger sinngemäß, dass die angemeldete Marke Unterscheidungskraft aufweise.

6        Mit Entscheidung vom 27. August 2014 wies die Prüferin die Anmeldung zurück, da der angemeldeten Marke das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 genannte Eintragungshindernis entgegenstehe. Sie stellte fest, dass ein Verbraucher den Ausdruck „keep it easy“ als „aufbewahre es auf einfache Art und Weise“ verstehen und ihn mit einer verkaufsfördernden Aussage gleichsetzen könne. Der Ausdruck enthalte zudem keine Bestandteile, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichten, ihn sich unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren einzuprägen.

7        Am 17. Oktober 2014 legte der Kläger beim EUIPO gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Entscheidung der Prüferin Beschwerde ein.

8        Mit Entscheidung vom 26. März 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer die Beschwerde des Klägers zurück.

9        Die Beschwerdekammer stimmte dem Kläger darin zu, dass die Beurteilung der Prüferin, die Wortfolge „keep it easy“ sei als „aufbewahre es auf einfache Art und Weise“ zu verstehen, nicht dem tatsächlichen Sinn der Wortfolge entspreche. Entgegen der Ansicht der Prüferin könne das Wort „keep“ nämlich nicht auf die Bedeutung von „aufbewahren“ reduziert werden, sondern es habe auch die Bedeutung „beibehalten, weitermachen“. Die Beschwerdekammer stellte daher nach Darstellung der verschiedenen Bedeutungen des Begriffs fest, dass die Wortfolge „keep it easy“ in ihrer Gesamtheit so viel heiße wie „halte es einfach“ im Sinne von „mache es weiterhin einfach/leicht“. Sodann war die Beschwerdekammer, nachdem sie den anpreisenden Charakter des Wortes „easy“ hervorgehoben hatte, dessen Bedeutung gedanklich mit einer offenen und ungezwungenen Lebensart in Verbindung stehe, schließlich der Auffassung, dass der Verbraucher den Ausdruck „keep it easy“ im Hinblick auf die fraglichen Waren als anpreisenden Hinweis darauf verstehe, dass sie entweder selbst einfach und damit unkompliziert gestaltet seien oder dazu verhelfen, eine einfache Lebensgestaltung beizubehalten. Aufgrund dessen war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die in dieser Wortfolge enthaltene Botschaft keiner gedanklichen Anstrengung seitens des Verbrauchers bedürfe und ausschließlich als Hinweis auf die Qualität der Waren oder als Kaufanreiz verstanden werde. „Keep it easy“ sei nur ein Slogan, der die Kriterien eines Herkunftshinweises nicht erfülle, er sei banal und werde ausschließlich als werbende Botschaft aufgefasst.

 Anträge der Parteien

10      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

11      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Zur Stützung seines Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung macht der Kläger als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

13      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

14      Nach ständiger Rechtsprechung fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 diejenigen Marken, die als ungeeignet angesehen werden, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM – Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T‑707/13 und T‑709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 19, und vom 21. Mai 2015, Mo Industries/HABM [Splendid], T‑203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Des Weiteren ist die Unterscheidungskraft eines Zeichens zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 30. April 2015, BE HAPPY, T‑707/13 und T‑709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 20, und vom 21. Mai 2015, Splendid, T‑203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Speziell bei Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Anreize zum Kauf der von diesen Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, ist die Eintragung nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen. Der anpreisende Sinn einer Wortmarke schließt nämlich nicht aus, dass sie gleichwohl geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass, sofern die Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, es für deren Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 30. April 2015, BE HAPPY, T‑707/13 und T‑709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 22 und 24, und vom 21. Mai 2015, Splendid, T‑203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 16 und 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Zur Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft sind an solche Marken schließlich keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (Urteil vom 21. Mai 2015, Splendid, T‑203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer sinngemäß festgestellt, dass sich die fraglichen Waren an den Durchschnittsverbraucher richteten, der sie für private Zwecke erwerbe, und an Fachkreise, beispielsweise Zwischenhändler. Zudem sei der Aufmerksamkeitsgrad der Durchschnittsverbraucher beim Erwerb dieser Waren grundsätzlich weder besonders hoch noch besonders niedrig. Sofern sich die Waren an Gewerbetreibende richteten, sei deren Aufmerksamkeitsgrad erhöht, da betriebliche Belange betroffen seien. Schließlich sei in erster Linie auf die Sicht englischsprachiger Verbraucher in der Europäischen Union abzustellen, da das angemeldete Zeichen aus englischen Wörtern zusammengesetzt sei. Diesen unbeanstandet gebliebenen Erwägungen ist beizupflichten.

19      Der Kläger bestreitet nicht mehr, dass es sich bei der angemeldeten Marke um einen Werbeslogan handelt. Er trägt nur vor, dass sie neben den charakteristischen Merkmalen einer Werbung auch Unterscheidungskraft habe.

20      Die Beschwerdekammer habe aufgrund der Werbesloganeigenschaft der angemeldeten Marke strengere Maßstäbe als die angelegt, die grundsätzlich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft angemeldeter Marken herangezogen würden.

21      Es ist jedoch festzustellen, dass sich die Beschwerdekammer an die Kriterien, die in der oben in Rn. 16 angeführten Rechtsprechung für die Beurteilung von aus einem Werbeslogan bestehenden Marken aufgestellt wurden, gehalten hat, als sie davon ausgegangen ist, dass diese Art von Marken als nicht unterscheidungskräftig anzusehen sei, wenn sie dazu angetan sei, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als eine bloße Werbeaussage wahrgenommen zu werden.

22      Der Kläger trägt jedoch insbesondere vor, dass die Beschwerdekammer bei der Prüfung der Begriffe, aus denen die angemeldete Marke zusammengesetzt ist, einer zergliederten Betrachtungsweise gefolgt sei, die ungeeignet sei.

23      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke auf den von ihr erzeugten Gesamteindruck und nicht auf jeden einzelnen Bestandteil beziehen muss (Urteil vom 21. Mai 2015, Splendid, T‑203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), was jedoch nicht bedeutet, dass nicht zunächst die einzelnen Elemente der Marke nacheinander geprüft werden könnten (Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 82).

24      Vorliegend hat die Beschwerdekammer den Ausdruck „keep it easy“ geprüft, indem sie die jeweilige Bedeutung von „keep“, „keep it“ und „easy“ untersucht hat. Anschließend hat sie sich jedoch auf die Bedeutung der Wortkombination gestützt, um daraus den Schluss zu ziehen, dass der Verbraucher diesen Ausdruck als anpreisenden Hinweis darauf verstehe, dass die fraglichen Waren entweder selbst einfach gestaltet seien oder dazu verhelfen, eine einfache Lebensgestaltung beizubehalten. Ausgehend von dieser zweistufigen Prüfung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass das Zeichen keep it easy banal sei und ausschließlich als werbende Botschaft aufgefasst werde.

25      Der Kläger trägt gegen diese Beurteilung vor, dass der Ausdruck „keep it easy“ in seiner Gesamtheit phantasievoll und überraschend und deswegen unterscheidungskräftig sei, da bei den Verbrauchern zunächst die Assoziation mit „take it easy“ hervorgerufen werde, wobei das Wort „keep“ ein verwirrendes Element darstelle, das bei ihnen einen Denkprozess in Bezug darauf, wie dies zu verstehen sei, auslöse. Die unterschiedliche Beurteilung der Prüferin und der Beschwerdekammer hinsichtlich der Bedeutung des fraglichen Ausdrucks mache bereits deutlich, dass die Verbraucher ihn nicht als reinen Werbeslogan verstehen könnten. Dass das Wort „keep“ mehrere Bedeutungen habe, habe gerade zur Folge, dass der Ausdruck „keep it easy“ nicht ohne weitere Anstrengung zu verstehen sei.

26      Indessen besteht die angemeldete Marke aus drei englischen Begriffen des allgemeinen Sprachgebrauchs. Wie das EUIPO hervorhebt, ist die Kombination „keep it easy“ grammatikalisch korrekt gebildet. Aufgrund der sprachlichen Korrektheit dieses Ausdrucks ist daher nicht erwiesen, dass bei den englischsprachigen Verbrauchern ohne Weiteres eine Assoziation mit „take it easy“ hervorgerufen würde, bevor ihnen nach einer gedanklichen Anstrengung, wie der Ausdruck zu verstehen sei, seine wirkliche Bedeutung klar würde.

27      Hinzu kommt, dass die Prüferin und die Beschwerdekammer den Ausdruck „keep it easy“ zwar unterschiedlich verstanden haben, dieser Unterschied jedoch gering war. Vor allem sind beide zum selben Ergebnis gelangt, dass nämlich dieser Ausdruck von den Verbrauchern ausschließlich als werbende Botschaft aufgefasst werde.

28      Der Kläger trägt schließlich vor, dass die Behauptung der Beschwerdekammer, wonach die Wortfolge „keep it easy“ bedeute, dass die fraglichen Waren dazu verhelfen, eine einfache Lebensgestaltung beizubehalten, zu allgemein sei und ihr jeglicher Bezug zu diesen Waren fehle.

29      Die Beschwerdekammer ist in der angefochtenen Entscheidung jedoch gerade dadurch, dass sie diesen Ausdruck in Bezug zu den fraglichen Waren gesetzt hat, zu der Feststellung gelangt, dass der Ausdruck „keep it easy“ bedeute, dass die fraglichen Waren einfach zu bedienen seien und das Leben ihrer Benutzer einfach gestalteten, so dass sie es ihnen ermöglichten, einen einfachen Lebensstil beizubehalten.

30      Wie das Gericht bereits entschieden hat, lässt sich im Übrigen die Bedeutung des Wortes „easy“ gedanklich gerade mit einer offenen und ungezwungenen Lebensart in Verbindung bringen (Urteil vom 30. November 2011, SE-Blusen Stenau/HABM – Sport Eybl & Sports Experts [SE© SPORTS EQUIPMENT], T‑477/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:707, Rn. 43). Zudem hat das Gericht im Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY (T‑707/13 und T‑709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 33, 40 und 47), ebenfalls entschieden, dass die angemeldete Marke BE HAPPY nicht das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufwies, da es sich um einen Ausdruck in Befehlsform handelte, der in einfachen Worten an ein glückliches und somit letztlich sorgenfreies Leben erinnert, was ein Merkmal darstellt, das in ähnlicher Weise dem Zeichen keep it easy innewohnt.

31      Daraus folgt, dass bei dem Ausdruck „keep it easy“ davon ausgegangen werden kann, dass er auf ein Merkmal der fraglichen Waren hinweist und die Verbraucher zum Kauf anreizt, indem er die Attraktivität der Waren hervorhebt. Da der Kläger nichts vorgetragen hat, was für die Annahme ausreichte, dass die angemeldete Marke keep it easy einen Denkprozess auslösen könnte, der zu einem Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren führt, ist festzustellen, dass die angemeldete Marke nur eine Werbeinformation darstellt, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als solche wahrgenommen wird.

32      In Anbetracht dessen hat die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, dass es der angemeldeten Marke im Hinblick auf die von ihr beanspruchten Waren aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt.

33      Diese Schlussfolgerung wird durch das Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C‑398/08 P, EU:C:2010:29), auf das sich der Kläger beruft, nicht entkräftet. Denn wie das Gericht bereits ausgeführt hat, wies der Sachverhalt der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, die Besonderheit auf, dass es sich bei dem Slogan „Vorsprung durch Technik“ nach den Ausführungen des Gerichtshofs (Rn. 53 und 59 des Urteils) um einen „berühmten Slogan handelt, der seit vielen Jahren von Audi verwendet wird“, so dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Umstand, dass die angesprochenen Verkehrskreise daran gewöhnt waren, den Slogan mit den von Audi hergestellten Kraftfahrzeugen zu verbinden, es diesem Publikum auch erleichterte, die betriebliche Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen (Urteile vom 6. Juni 2013, Interroll/HABM [Inspired by efficiency], T‑126/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:303, Rn. 43, und vom 29. Januar 2015, Blackrock/HABM [INVESTING FOR A NEW WORLD], T‑59/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:56, Rn. 50). Der Kläger aber hat dies für den Slogan „keep it easy“ nicht nachgewiesen und noch nicht einmal behauptet.

34      Demnach ist der von ihm geltend gemachte Klagegrund zurückzuweisen, und die Klage ist abzuweisen.

 Kosten

35      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Peter Reisenthel wird zur Tragung der Kosten verurteilt.

Kanninen

Buttigieg

Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Juli 2016.

Unterschriften

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* Verfahrenssprache: Deutsch.

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