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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 446 816


Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG, Meicastr. 6, 26188 Edewecht, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Glawe, Delfs, Moll, Rothenbaumchaussee 58, 20148 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Cihan Karaman, Steigäckerstr. 66, 71672 Marbach, Deutschland, Ali Özgür, Buchnerstraße 15, 71642 Ludwigsburg, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Raible Deissler Lehmann Patentanwälte, Senefelderstr. 26, 70176 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 26.09.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 446 816 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben, und zwar


Klasse 29: Vorbereitete oder gekochte Gerichte mit Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleisch und Fleischprodukte; vorbereitete oder gekochte Gerichte mit Fleisch, Fisch, Geflügel oder Wild.


Klasse 43: Verpflegung von Gästen in einer Cafeteria, Imbissstube, einem Restaurant, einer Kantine und in einem Café.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 928 115 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die anderen Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Die Anmelder tragen die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 928 115 „KING KEBAP“ (Wortmarke) ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 29 und 43. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 2 885 077 „Curry King“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 2 885 077 der Widersprechenden.



  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 29: Koch- oder verzehrfertig zubereitete Speisen oder Snacks, hauptsächlich bestehend aus Wurstwaren; sämtliche vorgenannten Waren mit oder bestimmt für die Verwendung mit Curry.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 29: Vorbereitete oder gekochte Gerichte mit Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleisch und Fleischprodukte; vorbereitete oder gekochte Gerichte mit Fleisch, Fisch, Geflügel oder Wild.


Klasse 43: Verpflegung von Gästen in einer Cafeteria, Imbissstube, einem Restaurant, einer Kantine und in einem Café.



Mit Blick auf die Formulierung des Warenverzeichnisses der älteren Marke ist einleitend festzustellen, dass „hauptsächlich bestehend aus Wurstwaren“ keine abschließende, das Verzeichnis limitierende Aufzählung einleitet. Vielmehr ergibt sich aus dieser Formulierung, dass die nachfolgenden „Wurstwaren“ lediglich beispielhaft genannt sind.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.



Angefochtene Waren in Klasse 29


Die angefochtenen Waren vorbereitete oder gekochte Gerichte mit Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleisch und Fleischprodukte; vorbereitete oder gekochte Gerichte mit Fleisch, Fisch, Geflügel oder Wild überschneiden sich mit den Koch- oder verzehrfertig zubereitete Speisen oder Snacks, hauptsächlich bestehend aus Wurstwaren; sämtliche vorgenannten Waren mit oder bestimmt für die Verwendung mit Curry der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.



Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 43


Verpflegung in Klasse 43 bezeichnet im Wesentlichen Dienstleistungen eines Restaurants oder ähnliche Dienstleistungen wie Catering, Cafeterien und Snack Bars. Bei diesen Dienstleistungen geht es darum, Speisen und Getränke für den unmittelbaren Verzehr zu servieren.


Die Tatsache allein, dass in einem Restaurant Speisen und Getränke verzehrt werden, ist noch kein hinreichender Beleg für eine Ähnlichkeit zwischen ihnen (09/03/2005, T-33/03, Hai, EU:T:2005:89, § 45; und 20/10/2011, R 1976/2010-4, THAI SPA/SPA et al., § 24-26).


Unter bestimmten Umständen können sich diese Waren und Dienstleistungen jedoch ergänzen (17/03/2015, T-611/11, Manea Spa, EU:T:2015:152, und § 52; 15/02/2011, T-213/09, Yorma’s, EU:T:2011:37, § 46). Waren und Dienstleistungen können einander ergänzen, wenn das eine für die Nutzung des anderen unerlässlich oder bedeutsam ist, so dass die Verbraucher denken könnten, dass die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen bei demselben Unternehmen liege.


Allein die Tatsache, dass Speisen und/oder Getränke wesentlich für die Dienstleistungen von Restaurants, Bars, Cafeterias usw. sind, wird die Verbraucher für sich genommen nicht dazu veranlassen anzunehmen, dass die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren und die Erbringung dieser Dienstleistungen bei demselben Unternehmen liegt (z. B. Salz in Restaurants).


Andererseits können Verbraucher denken, dass die Verantwortung bei demselben Unternehmen liegt, wenn die Bereitstellung von Speisen und Getränken und die Herstellung dieser Waren auf dem realen Markt im Allgemeinen von demselben Unternehmen unter derselben Marke geleistet werden (z. B. Kaffee in eigenen Cafés, Eiscreme in eigenen Eissalons, Biere in Gaststätten). In derartigen Fällen besteht ein geringer Grad an Ähnlichkeit.


Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass Produkte wie Koch- oder verzehrfertig zubereitete Speisen oder Snacks, hauptsächlich bestehend aus Wurstwaren; sämtliche vorgenannten Waren mit oder bestimmt für die Verwendung mit Curry beispielsweise in Cafés, Imbissstuben oder Kantinen angeboten werden. Somit besteht eine geringfügige Ähnlichkeit zwischen diesen Waren und Verpflegung von Gästen in einer Cafeteria, Imbissstube, einem Restaurant, einer Kantine und in einem Café. Sie stehen in einem Ergänzungsverhältnis, werden von demselben Hersteller/Erbringer angeboten und stimmen in Verkaufswegen überein.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich (geringfügig) befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum.


Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als unterdurchschnittlich, da es sich um Waren und Dienstleistungen für den täglichen Gebrauch handelt, bei denen die maßgeblichen Verkehrskreise eine geringere Aufmerksamkeit aufbringen.



  1. Die Zeichen



Curry King


KING KEBAP



Ältere Marke


Angefochtene Marke




Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Es handelt sich um in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken, die aus jeweils zwei Wortelementen und aus jeweils neun Buchstaben bestehen.


Das gemeinsame Element „King“ ist ein englisches Wort, das „König“ bedeutet. Im erweiterten Sinne bedeutet das Wort auch „a thing regarded as supreme, esp. as the finest, most important, or most attractive of its kind“ (Oxford English Dictionary, Online-Ausgabe, abgerufen am 08/09/2017). Im Deutschen: etwas, was als oberste, insbesondere als das feinste, wichtigste oder attraktivste seiner Art ist. Das Wort wird auch in Deutschland im Werbekontext im lobenden Sinne von „der Beste in einem Bereich“ verwendet (20/09/2011, T-99/10, TOFUKING, EU:T:2011:497, § 26).


Das Wort „Curry“ wird in den Sprachen der Europäischen Union als eine scharf-pikante, dunkelgelbe Gewürzmischung indischer Herkunft bzw. ein indisches Gericht aus Fleisch oder Fisch mit einer Currysoße, dazu Reis und Gemüse (DUDEN Online-Ausgabe, abgerufen am 08/09/2017) verstanden. Unter „Kebap“ (Kebab) wird [süd]osteuropäisches und orientalisches Gericht aus kleinen, am Spieß gebratenen [Hammel]fleischstückchen (DUDEN Online-Ausgabe, abgerufen am 08/09/2017) verstanden.


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Aus den oben erwähnten Gründen hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der der englischen bzw. deutschen Sprache mächtig ist.





Das gemeinsame Element „KING“ wird vom relevanten Publikum als „der Beste in einem Bereich“ verstanden. Somit weist es auf die Qualität der Waren und Dienstleistungen hin und hat einen beschreibenden Charakter.


Die Wörter „Curry“ und „Kebap“ haben die oben ausgeführten Bedeutungen. Sie weisen auf die Art der Waren und Dienstleistungen hin, somit haben sie lediglich einen beschreibenden Charakter.


Die Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.



Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das Wortelement „KING“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf „Curry“ der älteren Marke und „KEBAP“ der Anmeldemarke.


Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.



In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in der Silbe „KING“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „CURRY“ des älteren Zeichens sowie „KEBAP“ der angefochtenen Marke, Beide Marken verfügen über drei Silben, somit haben sie die gleiche Silbenzahl.


Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.



Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Das gemeinsame Element der Zeichen hat einen lobenden werbemäßigen Charakter. Die ältere Marke wird als „König des Curry“ wahrgenommen. Die Aussage verweist auf denjenigen, der das beste Curry macht, auf den besten Curryhersteller bzw. -anbieter. Die angefochtene Marke wird als „König des Kebap“ wahrgenommen und verweist auf denjenigen, der das beste Kebap macht, auf den besten Kebaphersteller bzw. –anbieter. Auch wenn die Bedeutung der Wortelemente „Curry“ und „Kebap“ verschieden ist, verweisen doch beide auf den Lebensmittelbereich und bilden keinen Gegensatz.


Somit sind die Zeichen begrifflich durchschnittlich ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).



Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. In Anbetracht der Angaben im obigen Abschnitt c) dieser Entscheidung erlangt die ältere Marke allein durch die Kombination ihrer ansonsten beschreibenden Wortelemente ein Mindestmaß an Kennzeichnungskraft.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Vergleichswaren und –dienstleistungen wurden teilweise für identisch und teilweise für geringfügig ähnlich befunden.


Die Zeichen sind insoweit ähnlich, dass beide über das Wortelement „KING“ verfügen. Für die relevanten Verbraucher sind die Zeichen auch begrifflich ähnlich, da sie sich auf einen „König im Zusammenhang mit einem bestimmten Lebensmittel“ beziehen. Der in beiden Zeichen enthaltene Bestandteil „KING“ hat zwar nur eine geringe Kennzeichnungskraft, aber die weiteren Wortelemente „Curry“ und „KEBAP“ haben ebenso einen beschreibenden Charakter.


Es ist davon auszugehen, dass die ältere Marke über ein Mindestmaß an Kennzeichnungskraft verfügt.


Im Übrigen steht die Anerkennung einer schwachen Unterscheidungskraft der älteren Marke nicht der Feststellung entgegen, dass Verwechslungsgefahr besteht. Denn die Unterscheidungskraft der älteren Marke ist zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 24), doch stellt sie nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Unterscheidungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (16/03/2005, T‑112/03, FLEXI AIR, EU:T:2005:102 § 61; 15/03/2006, T‑35/04, FERRÓ, EU:T:2006:82, § 69; 13/12/2007, T‑134/06, PAGESJAUNES.COM, EU:T:2007:387, § 70).


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Im vorliegenden Fall können die Verbraucher davon ausgehen, dass die Marken die verschiedenen Produktlinien des gleichen Unternehmens bilden.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim englisch- und deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen sowie unter Zugrundelegung eines unterdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrades des Publikums besteht Verwechslungsgefahr auch hinsichtlich der geringfügig ähnlichen Dienstleistungen.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 2 885 077 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss.


Da der Widerspruch auf Grundlage der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung/Bekanntheit zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.


Da die Unionsmarkeneintragung Nr. 2 885 077 für sämtliche Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (16/09/2004, T‑342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelder die unterliegenden Parteien sind, tragen sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



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Die Widerspruchsabteilung



Michal KRUK


JUDIT NÉMETH

Ana MUÑIZ

RODRÍGUEZ




Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.


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