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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)
Widerspruchsabteilung
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 404 427
TV Turm Alexanderplatz Gastronomiegesellschaft mbH, Panoramastr. 1 A, 10178 Berlin, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Wilmer Cutler Pickering Hale and Dorr LLP, Friedrichstr. 95, 10117 Berlin, Deutschland (zugelassene Vertreter)
g e g e n
Welt der Spione GmbH, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Knauthe Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Leipziger Platz 10, 10117 Berlin, Deutschland (zugelassene Vertreter).
Am 24.11.2015 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der
Widerspruch Nr. B
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und
Dienstleistungen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr.
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN RECHTE
Gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a GMV kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Widerspruch mit der Begründung erhoben werden, dass die Marke nach Artikel 8 von der Eintragung auszuschließen ist; der Widerspruch kann erhoben werden, in den Fällen des Artikels 8 Absätze 1 und 5 von den Inhabern der in Artikel 8 Absatz 2 genannten älteren Marken sowie von Lizenznehmern, die von den Inhabern dieser Marken hierzu ausdrücklich ermächtigt worden sind.
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 GMV sind „ältere Marken“ im Sinne von Absatz 1:
a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:
Gemeinschaftsmarken;
in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim BENELUX-Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marken;
iii) mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marken;
iv) aufgrund internationaler Vereinbarungen mit Wirkung in der Gemeinschaft eingetragene Marken.
In den vorgenannten Fällen ist die Rechtsbeständigkeit der älteren Marke(n) die Voraussetzung zur Grundlage des Widerspruchs.
Am 16/11/2015 teilte die Widersprechende dem Amt den vollständigen Verzicht auf die Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 2 404 427, auf der der Widerspruch beruht, mit. Die Erklärung des Verzichts wurde am 18/11/2013 in das Register für Gemeinschaftsmarken eingetragen.
Da die ältere Gemeinschaftsmarke Nr. 2 404 427 durch Verzicht gelöscht wurde, besteht dieses ältere Recht nicht mehr. Es kann daher auch nicht die Rechtsgrundlage des Widerspruchs bilden.
Da die ältere Gemeinschaftsmarke nicht mehr rechtsgültig ist, ist der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 41 GMV als unbegründet zurückzuweisen.
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii GMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Adriana VAN ROODEN |
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Dorothée SCHLIEPHAKE |
Gemäß Artikel 59 GMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 GMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Artikel 2 Nr. 30 GMGebV) entrichtet worden ist.