Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 441 684


Marcus Pürner, Adam-Krafft-Str. 8, 95615 Marktredwitz, Deutschland (widersprechende Partei, im Folgenden die Widersprechende genannt), vertreten durch Blumbach · Zinngrebe, Alexandrastr. 5, 65187 Wiesbaden, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


erima GmbH, Carl-Zeiss-Str. 10, 72793 Pfullingen, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Kaiser-Joseph-Str. 284, 79098 Freiburg i. Br., Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 01.08.2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 441 684  wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 18: Taschen, Koffer, insbesondere Sporttaschen, Sportkoffer, Sportbeutel und Sportrucksäcke; Reise- und Handkoffer.


Klasse 25: Bekleidungsstücke ausgenommen Radfahrerbekleidung; Kopfbedeckungen, nämlich Beanies, Caps und Performance-Caps.


Klasse 28: Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 032 511 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 032 511 ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 3 525 714. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.


Gemäß denselben Bestimmungen muss der Widerspruch bei fehlenden Nachweisen zurückgewiesen werden.


Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch beruht, der Unionsmarke Nr. 3 525 714, verlangt.


Der Antrag wurde rechtzeitig eingereicht und ist zulässig, da die ältere Marke mehr als fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Anmeldung eingetragen wurde.


Die angefochtene Anmeldung wurde am 29/08/2014 veröffentlicht. Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Marke, auf der der Widerspruch beruht, in der Europäischen Union vom 29/08/2009 bis einschließlich zum 28/08/2014 ernsthaft benutzt wurde. Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar folgende:



Klasse 8 Fahrradwerkzeuge, soweit in Klasse 8 enthalten.


Klasse 9 Schutzhelme für Fahrradfahrer.


Klasse 12 Fahrräder; Teile von Fahrrädern; Fahrradersatzteile; Fahrradzubehör, soweit in Klasse 12 enthalten; Fahrrad- und Räderstützen; Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrräder, Zahnradübersetzungen für Fahrräder, Zweiradständer, Kurbeln für Fahrräder, Fahrradsättel, Bezüge für Fahrradsättel, Fahrradbremsen, Fahrradfelgen, Rahrradglocken, Fahrradketten, Fahrradklingeln, Fahrradkörbe, Fahrradlenkstangen, Fahrradmotoren, Fahrradnaben, Fahrradnetze, Fahrradtaschen, Fahrradpedalen, Fahrradpumpen, Fahrradrahmen, Fahrradreifen, schlauchlose Fahrradreifen, Fahrradschläuche, Fahrradspeichen, Schutzbleche für Fahrräder.


Klasse 25 Radfahrerbekleidung; Sportschuhe; Radfahrerschuhe.



Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV, muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.


Am 05/06/2015 setzte das Amt in Anwendung von Regel 22 Absatz 2 UMDV der Widersprechenden eine Frist bis zum 05/08/2015 um Benutzungsnachweise für die ältere Marke einzureichen. Diese Frist wurde auf Antrag der Widersprechenden vom 04/08/2015 bis zum 05/10/2015 verlängert.


Alle Beweismittel, die von der Widersprechenden während des gesamten Verfahrens vor Ablauf der Frist für die Vorlage des Benutzungsnachweises, selbst vor dem Verlangen des Anmelders auf Vorlage eines Benutzungsnachweises eingereicht werden, sind bei der Würdigung des Benutzungsnachweises zu berücksichtigen.


Die Widersprechende legte mit der Widerspruchsbegründung am 09/04/2015 sowie am 05/10/2015 Beweismittel vor.


Nachdem die Widersprechende die am 05/10/2015 vorgelegten „Beweismittel 1 - 29“ als vertraulich gekennzeichnet hat, wird die Widerspruchsabteilung diese Nachweise nur allgemein beschreiben ohne konkrete Daten daraus zu verwenden.


Die zu berücksichtigenden Beweismittel sind die folgenden:



  • Mit der Widerspruchsbegründung vorgelegte „Anlagen 1-5“


Anlage 1


Ausdruck von der Webseite www.cube.eu vom 09/04/2015, 6 Seiten Englisch, 4 Seiten Deutsch; Das Dokument enthält Abbildungen von Bekleidung (T-Shirts, Pullover), teilweise mit Aufdruck des Worts „Cube“, teils in Verbindung mit einem Bildelement: .


Anlage 2


Ausdruck von der Webseite www.cube.eu vom 09/04/2015, Titel „Cube International Distributors“, Liste internationaler Distributoren, 7 Seiten, Englisch; es werden unter anderem Distributoren für Belgien, Luxemburg, Bulgarien, Kroatien und Slowenien, Zypern, Tschechien, Dänemark und Schweden, Estland, Finnland, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Lettland, Litauen, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei und Spanien mit Anschrift, Telefonnummer und Emailadresse aufgelistet.


Anlage 3


Ausdruck eines Artikels der Frankenpost vom 12/02/2013, 1 Seite, Deutsch, Titel „Ein Waldershofer erobert die Fahrradwelt“.


Hiernach sei der Name „Cube“ im Jahr 1993 entstanden. Im Jahr 1995 habe es bereits 100 Händler für Cube-Fahrräder in Deutschland gegeben mit 4.000 verkauften Fahrrädern. 1998 habe es den ersten „Cube“ Händler außerhalb Deutschlands in Dänemark gegeben. 2003 seien 36.000 Fahrräder verkauft worden. Im Jahr 2013 sei die Fahrradmarke „Cube“ führend in Deutschland und stehe in Europa innerhalb der Spitzengruppe. 2012 seien 320.000 Fahrräder in weltweit 45 Ländern verkauft worden. 2013 würden 400.000 Fahrräder hergestellt. Die Preisskala der Räder bewege sich zwischen 400 und 10.000 Euro.


Anlage 4


Ausdruck der Webseite testberichte.de vom 09/04/2015, „Cube Fahrräder“, 2 Seiten, Deutsch; Die Marke erscheint mehrfach in Verbindung mit Fahrrädern. Auf Seite 2 wird über einen Designpreis für ein Cube Elektrofahrrad berichtet.


Anlage 5


Screenshots der Webseite www.cube.eu; 07.04. und 08.04.2015, 7 Seiten, Deutsch; Die Dokumente enthalten Informationen über Sponsoring-/Werbeaktivitäten von Cube mit verschiedenen Radsportlern in den Jahren 2011 und seit Mai 2014; die Marke erscheint mehrfach, unter anderem auf einem Radtrikot und einem Fahrrad, teils in Verbindung mit einem Bildelement (s.o.).


  • Am 05/10/2015 vorgelegte „Beweismittel 1 – 29“


Beweismittel 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 24, 25, 26


Auszüge aus Katalogen, deutsch, Datum und Aussteller sind auf den Dokumenten nicht ersichtlich.


Nach Darstellung der Widersprechenden handelt es sich um Auszüge aus den Katalogen 2011, 2012 und 2014 „Accessories“ der Pending System GmbH & Co. KG, welche Lizenznehmer der Widerspruchsmarke sei.


Die Auszüge zeigen verschiedene Radbekleidungsartikel (T-Shirts, Hosen, Jacken, Trikots, Socken, Handschuhe, Kopfbedeckungen) sowie Fahrradsatteltaschen und Rucksäcke, jeweils mit Artikel-Nr. und Preisangaben in EUR und CHF. Die Marke ist zum Teil auf den Waren abgedruckt und zum Teil neben den Waren in der Artikelbezeichnung zu sehen, teils in Verbindung mit einem Bildelement (s.o.).


Beweismittel 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 22


Rechnungen der Pending System GmbH & Co. KG aus dem Zeitraum 08. Januar – 14. August 2014, über in den o.g. Katalogauszügen gezeigte Bekleidungsstücke und Satteltaschen mit entsprechenden Artikelnummern, deutsch, Rechnungsbeträge teilweise geschwärzt, hinsichtlich der jeweiligen Empfänger sind Land, Ortschaft und PLZ ersichtlich. Die Marke erscheint jeweils oben links auf der Rechnung als auch in Verbindung mit den einzelnen Artikeln/Rechnungsposten, teils in Verbindung mit einem Bildelement (s.o.). Die Rechnungen enthalten hinreichende Informationen für einen Rückschluss auf das erzielte Handelsvolumen.


  • Beweismittel 23


Eidesstattliche Versicherung der Frau Annegret Siefen vom 01/10/2015, als beim Vertreter der Widersprechenden tätige Rechtsanwältin mit der Sachbearbeitung des Benutzungsnachwiese betraut, dass die Beweismittel 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 24, 25 und 26 Kopien der jeweils angegebenen Kataloge der Pending System GmbH & Co. KG sind. Weiterhin wird versichert, dass der Katalog „Accessories“ aus dem Jahr 2014 eine Auflage von ca. 1.200 Stück hatte.


  • Beweismittel 27


Jahresabschluss der Pending Systems GmbH für das Jahr 2012/2013.


  • Beweismittel 28


Jahresabschluss der ZPG GmbH & Co. KG für das Jahr 2013/2014.


  • Beweismittel 29


Handelsregisterauszug HRA 1369 vom 05/10/2015.



Nach Artikel 15 Absatz 2 UMV gilt die Benutzung der Unionsmarke mit Zustimmung des Inhabers als Benutzung durch den Inhaber. Aus der Tatsache, dass der Widersprechende von einem Dritten stammende Benutzungsnachweise – hier der Pending System GmbH & Co. KG - für seine Marke eingereicht hat, ergibt sich implizit seine Zustimmung zu dieser Benutzung (vgl. in diesem Sinne 08/07/2004, T‑203/02, Vitafruit, EU:T:2004:225).


Folglich geht die Widerspruchsabteilung davon aus, dass diese Benutzung mit Zustimmung des Widersprechenden erfolgte und daher nach Artikel 15 Absatz 2 UMV als Benutzung durch die Widersprechenden selbst gilt.


Die Anlagen 3, 4 und 5 zeigen, dass der Benutzungsort der Marke in Hinblick auf Fahrräder zumindest Deutschland ist. Die Beweismittel Nr. 1 - 22 zeigen, dass in Hinblick auf Radbekleidung und Fahrradsatteltaschen die Benutzungsorte Deutschland, Österreich und Italien sind. Dies kann abgeleitet werden aus dem Inhalt und der Sprache der Dokumente sowie Adressen in Deutschland bzw. Österreich und Italien auf den Rechnungen. Die Nachweise beziehen sich damit auf das relevante Gebiet.


Die Anlagen 1 und 2 sowie 4 und 5 datieren auf den 07. - 09/04/2015 und liegen damit außerhalb des relevanten Zeitraums.


Nachweise über die Benutzung außerhalb des relevanten Zeitrahmens sind im Allgemeinen unerheblich, es sei denn, die Nachweise enthalten indirekt schlüssige Belege dafür, dass die Marke auch während des maßgeblichen Zeitraums ernsthaft benutzt wurde. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass Umstände, die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt liegen, es erlauben können, die Tragweite der Benutzung der Marke innerhalb des einschlägigen Zeitraums sowie die tatsächlichen Absichten des Inhabers innerhalb dieses Zeitraums zu bestätigen oder besser zu beurteilen (Beschluss vom 27/01/2004, C-259/02, Laboratoire de la mer, EU:C:2004:50, § 31).


Anlage 3 stammt hingegen aus dem relevanten Zeitraum und enthält darüber hinaus schlüssige, mit den sonstigen Angaben der Widersprechenden und den Anlagen 1, 2, 4 und 5 korrespondierende Informationen über eine Benutzung der Marke im relevanten Zeitraum. Dementsprechend sind auch die Anlagen 1-5 bei der Gesamtbeurteilung in Betracht zu ziehen.


Hinsichtlich des Umfangs der Benutzung sind alle erheblichen Faktoren und Umstände in Betracht zu ziehen, wie insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen und die Merkmale des betreffenden Marktes, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, der quantitative Umfang der Benutzung, ihre Dauer und Regelmäßigkeit.


In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob angesichts der vorgelegten Belege im Hinblick auf die spezifische Marktsituation in dem betreffenden Wirtschaftszweig angenommen werden kann, dass der Markeninhaber ernsthaft versucht hat, eine wirtschaftliche Position im maßgeblichen Markt einzunehmen. Die ernsthafte Benutzung muss sich auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, die bereits vertrieben werden oder deren Vertrieb von dem Unternehmen zur Gewinnung von Kunden insbesondere im Rahmen von Werbekampagnen vorbereitet wird und unmittelbar bevorsteht (Urteil vom 11/03/2003, C-40/01, Minimax, EU:C:2003:145, § 37).


Die Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den zu berücksichtigenden Faktoren. So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren durch eine große Häufigkeit oder zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt. Zudem ist die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, nur einer der Faktoren, der neben anderen zu berücksichtigen ist, so dass eine gebietsmäßig nur eingeschränkte Benutzung durch ein bedeutendes Handelsvolumen oder eine erhebliche Benutzungsdauer ausgeglichen werden kann.


Im Bereich Fahrräder zeigt die Anlage 3, dass die Widersprechende zumindest in Deutschland Fahrrädern unter der Marke „Cube“ in nicht unerheblicher Menge vertrieben hat. Auch wenn diesbezüglich keine konkreten Rechnungen vorgelegt wurden enthalten diese, aus einer von der Widersprechenden unabhängigen Quelle stammenden Informationen, glaubwürdige Angaben über ein hinreichend großes Handelsvolumen von mit der Marke gekennzeichneten Fahrrädern, die Größe des Gebiets, in dem die Marke für Fahrräder benutzt wurde, sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung.


Die weiteren eingereichten Unterlagen, insbesondere die als Beweismittel 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 22 eingereichten Rechnungen, liefern der Widerspruchsabteilung ausreichende Angaben über das Handelsvolumen von mit der Marke gekennzeichneter Radbekleidung und Fahrradsatteltaschen, die Größe des Gebiets, in dem die Marke hierfür benutzt wurde, sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung.


Zwar ergibt sich aus den Benutzungsnachweisen nur eine relativ kurze Benutzungsdauer (Januar – August 2014). Die Nachweise belegen aber auch die Benutzung der Unionsmarke in mehreren Mitgliedstaaten, nämlich in Deutschland, Österreich und Italien. Eine ernsthafte Benutzung setzt zudem nicht voraus, dass die Benutzung während eines bestimmten Mindestzeitraums stattgefunden hat. Insbesondere ist keine ununterbrochene Benutzung während des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums erforderlich. Es genügt, wenn die Benutzung zu Beginn oder gegen Ende des Zeitraums stattgefunden hat, sofern diese Benutzung ernsthaft war (Urteil vom 16/12/2008, T-86/07, Deitech, EU:T:2008:577).


Die in den Rechnungen aus dem Jahr 2014 ausgewiesenen Stückzahlen und Umsätze erscheinen, unter Berücksichtigung des hier relevanten Marktsegments, nach Auffassung der Widerspruchsabteilung hinreichend für die Annahme, dass die Widersprechende zumindest ernsthaft versucht hat, eine wirtschaftliche Position im maßgeblichen Markt einzunehmen. Soweit die Anmelderin meint, Rechnungen alleine seien zum Nachweis einer markenmäßigen Nutzung nicht geeignet, ist dem entgegen zu halten, dass die Rechnungen hier in der Gesamtschau mit den in den vorgelegten Katalogausschnitten gezeigten Waren beurteilt werden müssen; eine Zuordnung zu bestimmten hier gezeigten Waren ist in hinreichendem Maße über Artikelnummern und -bezeichnungen möglich.


Folglich befindet die Widerspruchsabteilung, dass die Widersprechende einen ausreichenden Nachweis für den Benutzungsumfang der älteren Marke geliefert hat.


Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV umfasst der Ausdruck „Art der Benutzung“ den Benutzungsnachweis des Zeichens als Marke im Geschäftsverkehr, die Nutzung in der eingetragenen Form oder in einer nur in Bestandteilen abweichenden Form gemäß Artikel 15 Absatz 1 Punkt 2 Buchstabe a UMV, und der Benutzung für Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde.


Der Gerichtshof hat befunden, dass eine „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vorliegt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (11/03/2003, C‑40/01, Minimax, EU:C:2003:145, sowie 12/03/2003, T‑174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68).


Nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a UMV gilt Folgendes ebenfalls als Benutzung im Sinne des Absatzes 1: Benutzung der Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist. Bei der Prüfung der Benutzung einer älteren Eintragung gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV kann analog Artikel 15 UMV herangezogen werden, um zu beurteilen, ob die Benutzung des Zeichens die ernsthafte Benutzung der älteren Marke im Hinblick auf ihre Art darstellt.


Die zum Teil vorliegende Nutzung in Verbindung mit einem Bildelement (nämlich ) weicht von der Benutzung als reine Wortmarke nicht in einem derart starken Maße ab, dass davon gesprochen werden könnte, dass die Unterscheidungskraft der Marke wesentlich beeinflusst würde. Hierbei ist auch in Betracht zu ziehen, dass im Regelfall Wörter vom Verkehr eher erkannt und erinnert werden als Bildelemente, insbesondere wenn diese, wie vorliegend, keine eigene Botschaft an den Verkehr übermitteln. Damit gilt auch die nachgewiesene Nutzung in der vorstehenden Form als Benutzung der älteren Marke. Im Übrigen enthalten die eingereichten Nachweise auch hinreichende Beweise für die Benutzung der Marke als Wortmarke, z.B. auf den eingereichten Rechnungen, als Aufdruck auf T-Shirts, etc.


Die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel zeigen gleichwohl keine ernsthafte Benutzung der Marke in Verbindung mit allen durch die ältere Marke erfassten Waren.


Gemäß Artikel 42 Absatz 2 UMV gilt die ältere Marke, wenn sie nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden ist, zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.


Nach der einschlägigen Rechtsprechung sollten folgende Punkte bei der Anwendung der oben genannten Bestimmung berücksichtigt werden:


„…Wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die so weit ist, dass darin verschiedene Untergruppen ausgemacht werden können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen, wird der Schutz, der aus dem Nachweis fließt, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, in einem Widerspruchsverfahren nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteil, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist. Ist dagegen eine Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden, die so genau definiert worden sind, dass es nicht möglich ist, innerhalb der betreffenden Gruppe eindeutige Unterteilungen vorzunehmen, deckt der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen für die Zwecke des Widerspruchsverfahrens zwangsläufig diese ganze Gruppe ab.


Bezweckt nämlich der Begriff der teilweisen Benutzung, dass nicht Marken die Verfügbarkeit genommen wird, die für eine bestimmte Warengruppe nicht benutzt worden sind, so darf dieser Begriff doch nicht bewirken, dass der Inhaber der älteren Marke jeden Schutz für Waren verliert, die zwar nicht völlig mit den Waren identisch sind, für die er eine ernsthafte Benutzung hat nachweisen können, die sich jedoch von diesen nicht wesentlich unterscheiden und zu ein und derselben Gruppe gehören, bei der jede Unterteilung willkürlich wäre. Schließlich ist es dem Inhaber einer Marke praktisch unmöglich, deren Benutzung für alle denkbaren Varianten der von der Eintragung betroffenen Waren nachzuweisen. Infolgedessen kann der Begriff „Teil der Waren oder Dienstleistungen“ nicht so verstanden werden, dass er sich auf alle kommerziellen Ausprägungen ähnlicher Waren oder Dienstleistungen, sondern nur auf jene Waren oder Dienstleistungen bezieht, die unterschiedlich genug sind, um kohärente Gruppen oder Untergruppen bilden zu können.“


(14/07/2005, T‑126/03, Aladin, EU:T:2005:288).


Die ältere Marke ist in Klasse 12 unter anderem für Fahrradzubehör, soweit in Klasse 12 enthalten eingetragen. Dies ist eine sehr breite Kategorie welche zahlreiche voneinander unabhängige Unterkategorien abdeckt.


Im vorliegenden Fall beweist der Nachweis die Benutzung nur für Fahrradsatteltaschen. Diese Waren können als objektive Unterkategorie von Fahrradzubehör, soweit in Klasse 12 enthalten, angesehen werden, und zwar Fahrradzubehör, nämlich Sattel- und Gepäcktaschen für Fahrräder. Folglich geht die Widerspruchsabteilung davon aus, dass der Nachweis die ernsthafte Benutzung der Marke nur für Fahrradzubehör, nämlich Sattel- und Gepäcktaschen für Fahrräder beweist.


Im vorliegenden Fall zeigt der von der Widersprechenden vorgelegte Nachweis dementsprechend eine ernsthafte Benutzung der Marke in Verbindung mit den folgenden Waren:


Klasse 12: Fahrräder; Fahrradzubehör, nämlich Sattel- und Gepäcktaschen für Fahrräder.


Klasse 25: Radfahrerbekleidung.


In Hinblick auf die sonstigen Waren in den Klassen 8, 9, 12 und 25 enthalten die vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Angaben über das Handelsvolumen von mit der Marke gekennzeichneten Waren, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung. In Bezug auf diese Waren ist eine ernsthafte Benutzung der Mark nicht nachgewiesen.


Bei der Prüfung des Widerspruchs wird die Widerspruchsabteilung folglich nur die oben genannten Waren berücksichtigen.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 12: Fahrräder; Fahrradzubehör, nämlich Sattel- und Gepäcktaschen für Fahrräder.


Klasse 25: Radfahrerbekleidung.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:



Klasse 18 Taschen, Koffer, insbesondere Sporttaschen, Sportkoffer, Sportbeutel und Sportrucksäcke; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke.


Klasse 25 Bekleidungsstücke, ausgenommen Radfahrerbekleidung; Kopfbedeckungen, nämlich Beanies, Caps und Performance-Caps.


Klasse 28 Spiele, Spielzeug, Bälle; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.


Klasse 35 Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in den Bereichen Taschen, insbesondere Sporttaschen, Koffer, Sportkoffer, Sportbehältnisse, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Bekleidungsstücke, ausgenommen Radfahrerbekleidung, Spiele, Spielzeug, Bälle, Turn- und Sportartikel.



Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (Siehe Urteil vom 09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort „nämlich“ welches im Warenverzeichnis der Widersprechenden und der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV, Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder verschieden angesehen werden, weil sie in derselben oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 18


Taschen, Koffer, insbesondere Sporttaschen, Sportkoffer, Sportbeutel und Sportrucksäcke; Reise- und Handkoffer sind dem Fahrradzubehör, nämlich Sattel- und Gepäcktaschen für Fahrräder der älteren Marke in der Klasse 12 ähnlich. Diese Waren können denselben betrieblichen Ursprung haben, so können Hersteller von Fahrradsatteltaschen auch für Radfahrer geeignete Sporttaschen, Sportkoffer, Sportbeutel und Sportrucksäcke sowie Reise- und Handkoffer anbieten. Die Produkte können insofern auch in Hinblick auf ihre Distributionskanäle und die Zielgruppe übereinstimmen.


Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke sind den Waren der älteren Marke unähnlich. Sie unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Natur, den angesprochenen Verkehrskreisen, ihrem gewöhnlichen betrieblichen Ursprung und der Benutzungsart von den Waren der älteren Marke.


Angefochtene Waren in Klasse 25


Kopfbedeckungen, nämlich Beanies, Caps und Performance-Caps sind der Radfahrerbekleidung der älteren Marke ähnlich. Die Waren können hinsichtlich Vertriebswegen, Verkaufsstätten, üblichen Herstellern, Verwendungszweck und Zielgruppe übereinstimmen.


Bekleidungsstücke ausgenommen Radfahrerbekleidung sind der Radfahrerbekleidung der älteren Marke ähnlich. Die Waren haben dieselbe Natur, dieselbe Verwendungsmethode, können ähnlichen Zwecken dienen (Bekleidung für Sportzwecke), über dieselben Vertriebskanäle erhältlich sein und von demselben Hersteller stammen.


Angefochtene Waren in Klasse 28


Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, sind den Fahrrädern der älteren Marke in der Klasse 12 ähnlich. Fahrräder können auch zur sportlichen Betätigung dienen und aus Sicht des Verkehrs, der sich sportlich betätigen möchte, stehen normale Fahrräder und stationäre Fahrräder (Heimtrainer, Ergometer) in direkter Konkurrenz. Die Waren können zudem hinsichtlich Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen.


Spiele, Spielzeug, Bälle sind den Waren der älteren Marke unähnlich. Sie unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Natur, den angesprochenen Verkehrskreise, ihrem gewöhnlichen betrieblichen Ursprung und der Benutzungsart von den Waren der älteren Marke.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35


Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in den Bereichen Taschen, insbesondere Sporttaschen, Koffer, Sportkoffer, Sportbehältnisse, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Bekleidungsstücke ausgenommen Radfahrerbekleidung, Spiele, Spielzeug, Bälle, Turn- und Sportartikel sind den Waren der älteren Marke unähnlich.


Sie sind von ihrer Natur her unterschiedlich, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind, sie dienen aber auch unterschiedlichen Bedürfnissen. Einzelhandelsdienstleistungen bestehen darin, dass eine breite Auswahl verschiedener Produkte zum Verkauf angeboten werden, wodurch die Verbraucher die Möglichkeit haben, unterschiedliche Einkaufsbedürfnisse in einem einzigen Geschäft zu befriedigen. Dies ist nicht der Zweck der Waren. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf die Verwendungsmethode. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich.


Eine Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich spezifischer Waren, die von einer Marke erfasst sind und spezifischen Waren, die von einer anderen Marke erfasst sind, liegt nur dann vor, wenn die im Einzelhandel verkauften Waren und die spezifischen Waren, die von der anderen Marke erfasst sind, identisch sind. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die gegenständlichen Waren nicht identisch sind. Die vorigen Ausführungen gelten entsprechend für Großhandelsdienstleistungen.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Gleichwohl können z.B. Fahrräder durchaus hochpreisig sein und stellen normalerweise eine längerfristige Anschaffung dar. Der Aufmerksamkeitsgrad wird dementsprechend variieren und durchschnittlich bis erhöht sein.



  1. Die Zeichen


Cube


Classic 5-Cubes



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur aufgrund der Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird die Widerspruchsabteilung in der vorliegenden Sache beim Vergleich der Zeichen ihren Schwerpunkt auf den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise richten.


Sowohl die ältere Marke als auch das angefochtene Zeichen sind Wortmarken.


Aus Sicht des relevanten Verkehrs wird die ältere Marke „Cube“ als das englische Wort für „Würfel“ (Singular) verstanden. Dieses Wort ist von normaler Kennzeichnungskraft für die fraglichen Waren. Es ist, anders als die Anmelderin meint, weder eine sprachübliche Bezeichnung für einen quadratischen Schnitt von Bekleidung noch ist es als einfaches englisches Wort per se schwach kennzeichnungskräftig.


Das angefochtene Zeichen besteht aus dem Wort Classic, der Ziffer 5, einem Bindestrich und dem englischen Wort „Cubes“, welches für den relevanten Verkehr „Würfel“ (Plural) bedeutet und aus den oben genannten Gründen normal kennzeichnungskräftig ist.


Das Wort „Classic“ kann von englischsprachigen Verbrauchern als lobender Hinweis dahingehend verstanden, dass die so gekennzeichneten Waren hochklassig sind bzw. als Standard oder Modellexemplar ihrer Art dienen (vgl. etwa Collins English Dictionary, www.collinsdictionary.com: classic (ˈklæsɪk Pronunciation for classic ) Definitions adjective 1. of the highest class, esp in art or literature 2. serving as a standard or model of its kind; definitive,), so dass dieses Element für die fraglichen Waren allein nicht kennzeichnungskräftig ist.


Die Ziffer 5 inkl. Bindestrich nimmt der Verkehr lediglich als mengenmäßigen Modifikator des nachfolgenden Worts „Cubes“ wahr, so dass dieses Element im Vergleich zu dem Wort „Cubes“ weniger kennzeichnungskräftig ist.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die kennzeichnungskräftige Buchstabenfolge „Cube“ überein, welche die ältere Marke darstellt, und in dem angefochtenen Zeichen innerhalb des Worts „Cubes“ vorhanden ist.


Sie unterscheiden sich in Bezug auf die weiteren Elemente „5“, den Bindestrich, den zusätzlichen Buchstaben „s“ des Elements „Cubes“ und das nicht kennzeichnungskräftige Element „Classic“ des angefochtenen Zeichens.


Die Zeichen sind daher bildlich durchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache im Klang der kennzeichnungskräftigen Buchstabenfolge „Cube“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang des Elements „5“ (gesprochen „five“ im Englischen), dem Klang des Buchstabens „s“ am Ende des Element „Cubes“ und dem Klang der Buchstaben des (nicht unterscheidungskräftigen) Elements „Classic“ des angefochtenen Zeichens, für die es in der älteren Marke keine Entsprechungen gibt. Der in dem angefochtenen Zeichen vorhandene Bindestrich hat auf die Aussprache des Zeichens keinen Einfluss.


Die Zeichen sind daher klanglich durchschnittlich ähnlich.


Begrifflich versteht das Publikum im maßgeblichen Gebiet die ältere Marke als „Würfel“. Das angefochtene Zeichen insgesamt kann als „Klassische 5-Würfel“ verstanden werden, wobei diesem Begriff als Ganzes keine klare Bedeutung zugemessen werden kann.


Demzufolge ähneln sich die Zeichen begrifflich insoweit, als sie beide den Begriff „Würfel“ vermitteln. Der Umstand, dass dies in der älteren Marke im Singular und im angefochtenen Zeichen im Plural geschieht, sowie das nicht kennzeichnungskräftige Element „Classic“, ändern nichts daran, dass aus Sicht des Verkehrs insoweit eine hohe begriffliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen besteht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (Urteil vom 11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Vorliegend sind die Waren und Dienstleistungen teilweise ähnlich und teilweise unähnlich. Die Zeichen ähneln sich bildlich, klanglich und begrifflich in hohem Maße. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher ist durchschnittlich bis erhöht und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist als normal anzusehen.


Angesichts der Tatsache, dass die Zeichen in einem kennzeichnungskräftigen Element nahezu übereinstimmen („Cube“ bzw. „Cubes“), was auch zu einer hohen begrifflichen Ähnlichkeit zwischen den Zeichen führt, siehe die Ausführungen unter c), erscheinen die Unterschiede zwischen den Zeichen nicht ausreichend um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.


Denn der Bestandteil „Classic“ des angefochtenen Zeichens ist, wie oben unter c) ausgeführt, nicht kennzeichnungskräftig, so dass der Verkehr ihn nicht als differenzierendes Element in Hinblick auf die betriebliche Herkunft auffassen wird. Der Verkehr wird dementsprechend seine Aufmerksamkeit eher auf den verbleibenden Teil des Zeichens richten („5-Cubes“).


Obwohl der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig angesehen wird, ist auch zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (Urteil vom 21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Vor diesem Hintergrund erscheint die bloße Voranstellung der Ziffer 5 mit Bindestrich und die Pluralform im Vergleich zur älteren Marke nicht als sicheres Differenzierungsmerkmal zwischen den Zeichen. Das angefochtene Zeichen „Classic 5-Cubes“ insgesamt könnte vom relevanten Verkehr, auch wenn man von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad ausgeht, ohne weiteres als Produktlinie desselben Unternehmens, welches die ältere Marke „Cube“ verwendet, aufgefasst werden. Es ist daher durchaus denkbar, dass das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben Unternehmen oder zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Auf den Vortrag der Widersprechenden, dass die ältere Marke Teil einer „Markenfamilie“ oder „Serienmarke“ sei, kommt es daher nicht mehr an; eine Prüfung diesbezüglich kann aus Gründen der Verfahrensökonomie unterbleiben, da bereits eine Verwechslungsgefahr festgestellt wurde. Hinsichtlich der für unähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen könnte auch das Vorhandensein einer „Markenfamilie“ die Entscheidung nicht beeinflussen, da auch in einem solchen Fall die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen Grundvoraussetzung für die Annahme von Verwechslungsgefahr bleibt.


Da der Widerspruch teilweise auf Grundlage der der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung/Bekanntheit in Bezug auf die ähnlichen Waren zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.


Gleichermaßen ist es nicht erforderlich, die behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Verhältnis zu den unähnlichen Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, da die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen eine sine qua non-Voraussetzung für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr darstellt. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie denen der älteren Marke ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.





Die Widerspruchsabteilung


Gaile SAKALAITE


Tobias KLEE

Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA



Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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