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ENTSCHEIDUNG

der Vierten Beschwerdekammer

vom 2. Juli 2015


Im Beschwerdeverfahren R 277/2015-4


WAGO Verwaltungsgesellschaft mbH

Hansastr. 27

D-32423 Minden

Deutschland

Anmelderin und Beschwerdeführerin


vertreten durch BARDEHLE PAGENBERG Partnerschaft mbB, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Prinzregentenplatz 7, D- 81675 München, Deutschland




betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 13 049 622



erlässt



DIE VIERTE BESCHWERDEKAMMER



unter Mitwirkung von D. Schennen (Vorsitzender und Berichterstatter), E. Fink (Mitglied) und C. Bartos (Mitglied)



Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema



die folgende

Entscheidung


Sachverhalt


  1. Am 1.7.2014 meldete die Anmelderin das Zeichen



an für die Waren und Dienstleistungen:


Klasse7 – Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge), insbesondere Antriebsmaschinen, ausgenommen für Landfahrzeuge, Drehzahlregler für Maschinen und Motoren, Elektromotoren, ausgenommen für Landfahrzeuge, Hydraulikmotoren, Hydraulische Antriebe für Maschinen und Motoren, Pneumatische Antriebe für Maschinen und Motoren; Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge), insbesondere Drehmomentwandler, ausgenommen für Landfahrzeuge, Getriebe, ausgenommen für Landfahrzeuge, Kupplungen [Ver­bindungen], ausgenommen für Landfahrzeuge, Schaltkupplungen, ausgenommen für Landfahr­zeuge; Druckregler [Maschinenteile]; Druckventile [Maschinenteile]; Elevatoren; Fensteröffner elektrisch; Fensteröffner, hydraulisch; Fensteröffner, pneumatisch; Fensterschließer, elektrisch; Fensterschließer, hydraulisch; Fensterschließer, pneumatisch; Förderbänder; Fördermaschinen; Gussformen [Maschinenteile]; Hebegeräte; Ladeapparate; Liftsteuerungen; Maschinengehäuse; Regler [Maschinenteile]; Roboter [Maschinen]; Türöffner [elektrisch]; Türöffner, hydraulisch; Türöffner, pneumatisch; Türschließer, elektrisch; Türschließer, hydraulisch; Türschließer, pneu­matisch; Wechselstromgeneratoren; Werkzeugs [Maschinenteile]; Elektrogeneratoren, insbesonde­re Elektrische Wechselstromgeneratoren; Maschinen und Werkzeugmaschinen für Materialbear­beitung und Produktion, insbesondere Formen für Spritzgusswerkzeuge, Hydraulische Prozessre­gelungsgeräte, Hydraulische Prozessregelungsgeräte für Maschinen und Motoren, Hydraulische Prozesssteuerungsgeräte, Hydraulische Prozesssteuerungsgerate für Maschinen und Motoren, Mo­dulare Werkzeugteile [Maschinen], Pneumatische Prozesssteuerungen für Maschinen und Motoren Motoren, Antriebe und allgemeine Maschinenteile, insbesondere Antriebe für Förderanlagen, An­triebe für Maschinen, Antriebe für Ventile, Antriebe zur Wandlung von Dreh- zu Linearbewe­gungen, Antriebsmechaniken, Antriebswellen für Maschinen, Betätigungselemente für Ventile [Maschinenteile], Drehzahlregler für Maschinen und Motoren; Druckluftkontrollventile [Maschi­nenteile], Drucksteuerungen [Regler] als Maschinenteile, Drucksteuerungen [Ventile] als Maschi­nenteile, Elektrische Antriebsmotoren für Maschinen, Elektrische Wechselstromgeneratoren für Maschinen, Elektromotoren, ausgenommen für Landfahrzeuge, Elektromotoren für Maschinen, Elektromotoren für Maschinen mit einer digitalen Servoantriebssteuerung, Getriebe für Maschi­nen, Getriebeeinheiten, ausgenommen für Landfahrzeuge, Getriebemotoren, ausgenommen für Landfahrzeuge, Getriebevorrichtungen für Maschinen, Gleichstrommotoren, Hydraulikmotoren, Hydraulikventile, Hydraulische Antriebe für Maschinen und Motoren, Hydraulische Stellantriebe, Industrieprozesssteuerungen [hydraulische] für Maschinen und Motoren, Industrieprozesssteue­rungen [pneumatische] für Maschinen und Motoren, Kraftübertragungsteile [ausgenommen für Landfahrzeuge], Kraftübertragungsvorrichtungen [ausgenommen für Landfahrzeuge], Kupplungen [Verbindungen], ausgenommen für Landfahrzeuge, Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftüber­tragung für Maschinen, Linearaktoren, Linearantriebe, Linearmotoren, ausgenommen für Land­fahrzeuge, Maschinenführungen [Maschinenteile], Motorbetriebene Ventile, Pneumatische An­triebsgeräte, Pneumatische Antriebe für Maschinen und Motoren, Pneumatische Ventilbetätiger, Rotierende Stellantriebe, Schaltantriebe, Schaltgetriebe, Servomotoren, Servomotoren mit Kodier­geräten, Servosteuerventile, Stellventile, Ventilstellantriebe, Wechselstrommotoren; Roboter, insbesondere Industrieroboter; Umzugs- und Transportgeräte, insbesondere Förderanlagen und Förderbänder, Hub- und Hebegeräte, Aufzüge und Rolltreppen, Öffnungs- und Schließmechanis­men, Robotersteuerungsgeräte; Förderanlagen und Förderbänder, insbesondere Pneumatische Ver­teiler; Hub- und Hebegeräte, Aufzüge und Rolltreppen, insbesondere Antriebsgeräte für Aufzu­ganlagen; Öffnungs- und Schließmechanismen, insbesondere Fensteröffner [elektrisch], Fenster­öffner [hydraulisch], Fensteröffner [pneumatisch], Fensterschließer [elektrisch], Fensterschließer [hydraulisch], Fensterschließer [pneumatisch], Türöffner [elektrisch], Türöffner [hydraulisch], Türöffner [pneumatisch], Türschließer [elektrisch], Türschließer [hydraulisch], Türschließer [pneumatisch]; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.


Klasse 8 – Handbetätigte Werkzeuge und Geräte, insbesondere Abisolierzangen [Handwerk­zeuge], Schraubenzieher, Zangen; Handbetätigte Geräte und Werkzeuge zur Materialbearbeitung sowie für Bau-, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten, insbesondere Handbetätigbare Werkzeuge und Geräte, Handwerkzeuge für Bau-, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten; Handwerkzeuge für Bau-, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten, insbesondere Handbetätigte Crimpzangen, Handbe­tätigte Drahtabisolierzangen, Isolierzange, Kombinierte Drahtabisolier- und -schneidgeräte [hand­betätigt], Kombizangen, Nicht elektrische Schraubendreher, Schraubendreher [Handwerkzeuge], Zangen [handbetätigte Werkzeuge].


Klasse 9 – Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess- Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, insbesondere Alarmgeräte, Amperemeter [Stromstärkemesser], Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke, Antennen, Detektoren, Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke, Drehzahlmesser, Druck­messgeräte, Dynamometer, Elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvor­gänge, Fernsteuerungsgeräte, Feuermelder, Frequenzmesser, Hochfrequenzgeräte, Kontrollappa­rate [elektrisch], Messgeräte, Messinstrumente, Ohmmeter, Oszillografen, Rauchdetektoren, Sen­der für elektronische Signale, Signalanlagen, leuchtend oder mechanisch, Signalfernsteuergerate [elektrodynamisch], Stromverlustanzeiger, Thermometer [nicht für medizinische Zwecke], Ther­mostate, Transponder, Überwachungsapparate [elektrisch], Vermessungsapparate und –instrumen­te, Voltmeter, Wärmekontrollgeräte; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, insbesondere Abzweigdosen, -kästen [Elek­trizität], Akkumulatoren [elektrisch], Anschlussdosen, -kästen [Elektrizität], Anschlussteile für elektrische Leitungen, Begrenzer [Elektrizität], Elektrische Spulen, Elektrische Transformatoren, Elektrische Widerstände, Elektrokondensatoren, Fernschalter, Halbleiter, Induktoren [Elektrizität], Kabelklemmen [Elektrizität], Klappenschränke [Elektrizität], Klemmen [Elektrizität], Kompara­toren, Kontakte [elektrisch], Kupplungen, elektrische, Ladegeräte für Akkumulatoren, Leiter [elektrisch], Magnetventile [elektromagnetische Schalter], Relais [elektrisch], Schalter, Schaltge­räte [elektrisch], Schaltkreise, integrierte, Schaltpulte [Elektrizität], Schaltanschlusstafeln, Schalt­tafeln [Elektrizität], Stromgleichrichter, Stromschienen für Scheinwerfer, Stromunterbrecher, Stromwandler, Transformatoren zur Spannungserhöhung, Transistoren [elektronische], Überspan­nungsschutzgeräte, Verbindungsmuffen für Elektrokabel, Verbindungsteile [Elektrizität], Ver­teilerschränke [Elektrizität], Verteilertafeln [Elektrizität]; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, insbesondere, Elektronische Anzeigetafeln, Videokameras; Magnetaufzeichnungsträger, insbesondere Magnetdatenträger; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger, insbesondere Compact-Disks [ROM, Festspeicher], Elektronische Publi­kationen [herunterladbar], Optische Datenträger, Schlüsselkarten, codiert, USB-Sticks; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer, insbesondere Codierer [Datenverarbeitung], Computerperi­pheriegeräte, Datenverarbeitungsgeräte, Koppler [Datenverarbeitung], Lesegeräte [Datenverarbei­tungsgeräte], Mikroprozessoren, Modems, Monitore [Computerhardware], Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen, Zentraleinheiten [für die Datenverarbeitung]; Computersoftware, ins­besondere Computerbetriebsprogramme [gespeichert], Computerprogramme [herunterladbar], Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer], Monitore [Computerprogram­me], Software-Anwendungen für Computer [herunterladbar]; Mess-, Erkennungs- und Über­wachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler, insbesondere Anzeigegeräte, elektrisch, An­zeigetafeln, Drehmomentsensoren, Drehwertgeber, Elektrische Stromanalysegeräte, Kontroll­apparate und -instrumente, Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierinstrumente, Logiktaster, Meldetafeln [elektronisch], Messumformer, Messwandler, Physikalische Analysegeräte [ausge­nommen für medizinische Zwecke], Prüf- und Qualitätskontrollgeräte, Sensoren und Detektoren, Steuergeräte [Regler], Überwachungsinstrumente und -apparate, Universalstörungsanalysegeräte, Wandler, Wandlerstromversorgungen; Prüf- und Qualitätskontrollgeräte, insbesondere Elektrische Prüfinstrumente, Elektrischer Leitungsprüfer, Elektrischer Stromprüfer, Leistungsanalysegeräte, Spannungsüberwachungsmodule, Spannungstastgeräte, Stromprüfer, Temperaturempfindliche Prüfgeräte für gewerbliche Zwecke; Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierinstrumente, insbesondere Abstands- und Größenmessinstrumente und -apparate, Beschleunigungssensoren, Datenlogger und Datenschreiber, Digitale Messgeräte, Drehmomentmessgeräte, Dosiergeräte, Durchflussmessgeräte, Durchflusszähler, Elektrische Messgeräte, Elektrische Strommessgeräte, Elektronische Messfühler, Elektronische Messgeräte, Fernmessgeräte, Füllstandsmessgeräte, Ge­schwindigkeitsmessinstrumente und -apparate, Gewichtsmessinstrumente und -apparate, Mess­apparate und -instrumente, Phasenwinkelmesser, Strommessinstrumente und -apparate, Tempera­turmessinstrumente und -apparate, Ultraschallmessgeräte, Volumetrische Messgeräte, Zeit­steuerungsapparate; Strommessinstrumente und -apparate, insbesondere Amperemeter, Digitale Messinstrumente, Digitale Universalmessgeräte, Spannungsmesser; Temperaturmessinstrumente und -apparate, insbesondere Wärmemengenzähler; Sensoren und Detektoren, insbesondere Ab­standssensoren, Annäherungsdetektoren, Brandmelder, Brandschutzdetektoren, Brandsensoren, Druckaufnehmer, Elektrische Rauchsensoren, Elektrische Rauchwarnmelder, Elektrische Senso­ren, Elektronische Sensoren, Elektro-optische Sensoren, Ein-Aus-Sensoren, Füllstandssensoren, Kabeldetektoren, Lichtsensoren, Magnetsensoren, Näherungsdetektoren, Näherungssensoren, Piezoelektrische Sensoren, Schnittstellen für Detektoren, Sensoren, elektrisch, Sensoren für die Anlagensteuerung, Sensoren für Motoren, Sensoren für Werkzeugmaschinen, Spannungsdetektor, Ultraschallsonden, ausgenommen für medizinische Zwecke, Ultraschall-Sensoren, Wärmefühler [Thermostate], Wärmesensoren; Steuergeräte [Regler], insbesondere Automatische Geräte für die Steuerung, Automatische Steuergeräte, Digitale Prozesssteuerungsgeräte, Druckregler, Elektrische Drehzahlregler, Elektrische Durchflusssteuerungen, Elektrische Geräte zur Fernsteuerung, Elek­trische Geräte zur Steuerung der elektrischen Leistung, Elektrische Geschwindigkeitsregler, Elek­trische Prozesssteuerungsgeräte, Elektrische Regelvantile, Elektrische Schalltafeln, Elektrische Steuergeräte für Roboter, Elektrische Steuerungen, Elektrische Steuerungsanlagen, Elektrische Steuerungsgeräte, Elektrische Steuerventile, Elektrische Ventilsteuerungen, Elektronische Fern­steuerungsgeräte, Elektronische Drehzahlregler, Elektronische Prozesssteuergeräte, Elektronische Regler, Elektronische Steuerungen, Elektro-dynamische Fernsteuerungsgeräte, Energierege­lungs­geräte, Fernsteuermechanismen, Funksteuergeräte, Instrumente zur Temperaturregelung und zur Temperaturüberwachung, Leistungssteuerungen [elektrisch], Leistungssteuerungsapparate [elekt­risch], Magnetgesteuerte Ventile, Magnetventile, Numerische Steuerungsgeräte, Programmierbare Steuergeräte, Programmierbare Steuerungen, Prozesssteuerungsapparate [elektrisch], Prozess­steuerungsapparate [elektronische], Prozesssteuerungseinheiten [elektronisch], Raumthermostate, Signalfernsteuergeräte [elektrodynamisch], Software zur Steuerung industrieller Ablaufe, Steuer­geräte [per Fernbetrieb, elektrisch oder elektronisch], Temperaturkontrollgeräte [Thermostate] für Maschinen, Temperaturregler, Temperaturregelungsapparate für Maschinen, Thermische Regler [Thermostate], Thermische Sicherungen; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte so­wie -ausrüstung, insbesondere Alarmknopf, Alarm- und Warnausrüstung, Brandschutzapparate, Rauchdetektoren, Rauchsensoren, Schutz- und Sicherheitsausrüstung, Sicherheitskontrollgeräte, Signalapparate, Zugangs- und Zugriffssteuerungsgeräte; Alarm- und Warnausrüstung, insbeson­dere Alarmsensoren, Alarmsignalempfänger, Alarmsignalsender, Alarmsysteme, Elektrische Rauchmeldeanlagen, Fernwarngeräte [ausgenommen Diebstahlwarngeräte für Fahrzeuge], Sicherheitsalarmanlagen, Sicherheitsalarmsysteme, ausgenommen für Fahrzeuge; Signalapparate, insbesondere Elektrische Signalapparate, Warnleuchten [Baken]; Zugangs- und Zugriffssteue­rungsgeräte, insbesondere Automatische Zugangskontrollgeräte, Automatische Zugangskon­trollsysteme, Automatische Zutrittskontrollanlagen, Elektrische Geräte für die Zugangskontrolle, Elektrische Geräte zur Gewährleistung der Zugangssicherheit; Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität, insbesondere Apparate und Instrumente zum Akkumulieren und Speichern von Elektrizität, Apparate und Instrumente zum Regeln von Elektrizität, Elektrische Netzgeräte, Elek­trische und elektronische Bauteile, Geregelte Stromversorgungsapparate, Unterbrechungsfreie Stromversorgungen in Form von Batterien; Apparate und Instrumente zum Akkumulieren und Speichern von Elektrizität, insbesondere Batterieadapter, Batterieladegeräte; Apparate und Instru­mente zum Regeln von Elektrizität, insbesondere Abzweigkästen, -dosen [Elektrizität], Abzweig­klemmen, Abzweigschalter, Adapter [elektrisch], Elektrische Frequenzwandler, Elektrischer Last­schalter, Elektrischer Lasttrennschalter, Elektrische Netzadapter, Elektrische Netztransformatoren, Elektrische Netzüberwachungsgeräte, Elektrische Relais, Elektrische Schaltanlage, Elektrische Schaltapparate, Elektrische Stromverteilungsblöcke, Elektronische Relais, Elektrische Verteiler, Fehlerspannungsschutzschalter, Fehlerstromschutzschalter, Frequenzumrichter, Frequenzwandler, Gleichstromwandler, Gleichstromumformer, Impedanzwandler, Leistungsrelais, Leistungssteller, Leistungsverteiler [elektrisch], Netzteile mit Spannungsstabilisator, Phasenumformer, Relais­fassungen, Schaltgeräte, elektrische, Schallkästen [Elektrizität], Schallnetzteile, Spannungsregler für elektrischen Strom, Spannungsstabilisatoren, Spannungswandler, Spannung-Stromwandler, Stromadapter [Elektrizität], Stromgleichrichter, Stromkreisunterbrecher, Stromverteiler, Über­spannungsschutzgeräte, Überspannungssicherungen, Verteilerkästen [Elektrizität], Wechselrichter für Stromversorgungsgeräte; Elektrische und elektronische Bauteile, insbesondere Adapter-Stecker, Angepasste Schränke für elektrische Geräte, Anschlussblöcke [Elektrokabel], Anschluss­buchsen [elektrisch], Anschlussdosen für elektrische Leiter, Anschlusskabel, Anschlussstecker [elektrisch], Anschlussteile [elektrisch], Antennen und Antennenanlagen als Bauteile, Ausschalter, Bedienungskonsolen [elektrisch], Busschnittstellen, Berührungsempfindliche elektronische Bildschirme, Druckschalter, Druck-Strom-Wandler, Elektrische Adapterkabel, Elektrische Blind­stecker, Elektrische Druckschalter, Elektrische Drucktastenschalter, Elektrische Hohlschienen, Elektrische Klemmenstücke, Elektrische Kontaktblöcke, elektrische Kontakte, Elektrische Kon­taktsicherungen, Elektrische Kupplungen, Elektrische Lichtschalter, Elektrische Linearaktuatoren, Elektrische oder elektronische Steuermodule, Elektrische Schalter, Elektronische Schaltschränke, Elektrische Steck-Verbindungen, Elektrische Schallkreise und Leiterplatten, Elektrische Sicherun­gen, Elektrische Unterbrecher [Schalter], Elektromagnetische Relais, Elektromagnetische Schalter, Elektrotechnische Bauteile, Fehlerstromschutzapparate, Gehäuse für elektrische Apparate, Identifikationsmarkierungen für Elektrokabel, Kabelkanal [Elektrizität], Kabel und Drähte, Kabel­stecker, Kennzeichen für elektrische Leiter, Klemmleisten, Lasttrennschalter, Leistungsschalter, Leitungen [Elektrizität], Lichtregler, Lichtschalter, Magnetschalter, Motorschutzrelais, Näherungs­schalter, Netzschalter, Sammelschienen, Sensorschalter, Sicherheitsrelais [elektrisch], Sicherungs­halter, Sicherungssockel, Spannungsbegrenzer, Steckverbinder, Strombegrenzer, Stromkreisver­teiler, Stromspannungsstabilisierer, Stromverbindungselemente, Temperaturkontrollgeräte [Elek­troschalter] für Maschinen, Temperaturregelschaltung [elektrische Schalter], Temperaturschalter, Überlastrelais, Überspannungsschutzrelais, Umkehrsteuerungen, Unterbrechungsmodule, Verbin­dungsdosen, Verbindungsmodule für elektrische Steuerungen, Verbindungsstecker, Verteilerdosen für elektrische Leitungen, Vorschaltgeräte für elektrische Leuchten, Zuführungsschienen für elektrische Kabel; Klemmen [Elektrizität], insbesondere Reihenklemmen, Dosenklemmen; Identi­fikationsmarkierungen für Reihenklemmen; Steckverbinder, insbesondere Leiterplatten­steck­verbinder; Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte, insbesondere Analog-Digital-Wandler, Audio- und visuelle sowie photographische Geräte, Datenerfassungsapparte, Datenerfas­sungsgeräte, Datenkodierungsgeräte, Datenspeichergeräte, Datenverarbeitungsgerate und –aus­rüstung sowie Zubehör [elektrisch und mechanisch], Digitale Signalverarbeitungsgeräte, Digital-Analog-Wandler, Kommunikationsausrüstung, Signalleitungen für IT, Audiovision und Tele­kommunikation; Datenspeichergeräte, insbesondere Identifizierungsstreifen [magnetische]; Audio- und visuelle sowie photographische Geräte, insbesondere Anzeigegeräte, Fernsehempfänger sowie Film- und Videogeräte, insbesondere Anzeigedisplays, elektronisch, Videoüberwachungskameras, Videoüberwachungssteuerungen; Datenverarbeitungsgeräte und -ausrüstung sowie Zubehör [elektrisch und mechanisch], insbesondere Computer und Computerhardware, Computer-Periphe­riegeräte, An Computer angepasste Peripheriegeräte, Dateneingabegeräte, Datenendgeräte, Elek­trische Programmiergeräte, Elektronische Programmiergeräte, Elektronische Steuerungssysteme; Computer und Computerhardware, insbesondere Computerkomponenten und -teile, Computer­programmiergeräte, Prozessrechner, Tragbare Rechner; Computerkomponenten und -teile, ins­besondere Angepasste Gehäuse für Computer, Computer-Schnittstellen, Datenbusschnittstellen­geräte; An Computer angepasste Peripheriegeräte, insbesondere Angepasste Abdeckungen für Computer, Bildschirme [Monitore], Bildschirmgeräte; Kommunikationsausrüstung, insbesondere Antennen und Antennenanlagen als Kommunikationsapparate, Computernetzwerk- und Daten­kommunikationsgeräte und -ausrüstung, Frequenzstabilisatoren, Funksendegeräte, Funksignal­empfangsgeräte, Geräte zur Verarbeitung digitaler Signale, Mehrfachsteuergeräte zur Signal­übertragung, Sendegeräte und Empfangsgeräte, Sender für die Übertragung elektrischer Signale, Sender für die Übertragung elektronischer Signale, Videoübertragungsgeräte; Aufgezeichnete Daten, insbesondere Bespielte Medien, Datenbanken [elektronische], Software; Bespielte Medien, insbesondere Herunterladbare elektronische Publikationen; Software, insbesondere Anwendungs­software, Computerbetriebssysteme, Computerschnittstellensoftware, Computerprogramme für Projektmanagement, Computerprogramme in Bezug auf lokale Netze, Computerprogramme zur Netzverwaltung, Computersoftware für die Fernüberwachung von Messgeräten, Computersoftware zur Verwendung für Fernablesungen an Messgeräten, Computersoftware zur Zeitsteuerung, Firm­ware, Produktionsautomatisierungssoftware, Software zur Kontrolle von Raumklima, -zugangs-und -sicherheitssystemen, Software zur Integration von Steuersegmenten, Prozesssteuerungs­software, Schnittstellensoftware; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.


Klasse 17 – Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate), insbesondere Kunststoffe, teilweise bearbei­tet; Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial, insbesondere Dielektrika [Isolatoren], Isolatoren für elektrische Leitungen; Fertig- und Halbfabrikate, für einen konkreten Gebrauchszweck ange­passt, soweit in dieser Klasse enthalten, insbesondere Abdeckungen und Hüllen, Dichtungen, Ar­maturen, Anschlussstücke, Abstandhalter [ausgenommen Rohrbefestigungen]; Abdeckungen und Hüllen, insbesondere Gummiabdeckungen für elektrische Komponenten, Gummiabdeckungen für Schalter; Dichtungen, Armaturen, Anschlussstücke, Abstandhalter [ausgenommen Rohrbefesti­gun­gen], insbesondere Isolierkabelschellen aus Gummi; Isolier- Dämm- und Barrierematerialien, ins­besondere Artikel und Materialien zur Elektroisolierung, Isolierendes Material aus Kunststoff; Ar­tikel und Materialien zur Elektroisolierung, insbesondere Elektrisch isolierende Bänder, Elek­trische Isolatoren, Isolatoren für elektronische Zwecke, Isolatoren zur Verwendung bei der Über­tragung von Elektrizität, Isoliermaterial für Elektrozwecke; Unverarbeitete und teilweise verarbei­tete Materialien, nicht für einen konkreten Gebrauchszweck angepasst soweit in dieser Klasse ent­halten, insbesondere Kunststoffe; Kunststoffe, insbesondere Beschichtetes Kunststoffmaterial zur Verwendung in der Produktion, Waren aus Kunststoffen [Halbfabrikate].


Klasse 42 – Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen, insbesondere Beratung auf dem Gebiet der Informations­technologie [IT], Computersoftwareberatung, Dienstleistungen von Ingenieuren, Erstellung von technischen Gutachten, Fernüberwachung von Computersystemen, Konstruktionsplanung, Tech­nische Projektplanungen; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, insbesondere Qualitätsprüfung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software, insbesondere Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computern, Design von Computersystemen, Design von Computer-Software, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Wartung von Computersoftware, Vermietung von Computer-Software; Designdienstleistungen, insbesonde­re Entwurf von elektrischen Anlagen, Entwurf von elektronischen Systemen; IT-Dienstleistungen, insbesondere Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software, Hosting-Dienste, Software as a Service (SaaS) und Vermietung von Software, Programmierung elektronischer Steuerungssysteme; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software, insbeson­dere Bereitstellung von Online-Supportleistungen für Nutzer von Computerprogrammen, Compu­terprogrammierung und Wartung von Computerprogrammen, Datenverarbeitungsprogramment­wicklung für Dritte, Design, Pflege und Aktualisierung von Datenverarbeitungsprogrammen, Design und Entwicklung von Datenverarbeitungssystemen; Hosting-Dienste, Software as a Service (SaaS) und Vermietung von Software, insbesondere Zurverfügungstellung von Computerpro­gram­men und -einrichtungen für die Datenverarbeitung; Prüfung, Authentifizierung und Qualitäts­kon­trolle; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen von Ingenieuren, Vermessung und Exploration; Dienstleistungen von Ingenieuren, insbesondere Durchführung technischer Prüfungen, Dienstleistungen im Bereich der ingenieurtechnischen Be­ratung, Technisches Projektmanagement; Vermessung und Exploration, insbesondere Erstellung von Gutachten auf dem Gebiet der Technik; Wissenschaftliche und technologische Dienstleis­tungen, insbesondere Erstellung von Steuerprogrammen für die automatische Messung, Montage, Anpassung und die damit verbundene Visualisierung, Überwachung industrieller Abläufe.


  1. Als Farben wurden „grün (RAL 6018), schwarz (RAL 9005)“ angegeben, und als Beschreibung war der Anmeldung beigefügt „Textteil ‚we innovate‘ in schwarz; Ausrufungszeichen in grün“.


  1. Am 22.7.2014 beanstandete der Prüfer die Anmeldung gemäß Artikel 7 (1) (b) und (c) GMV i.V.m. Artikel 7 (2) GMV. Die Anmelderin nahm Stellung.


  1. Mit Entscheidung vom 27.11.2014 wies der Prüfer die Anmeldung für alle Waren und Dienstleistungen gemäß Artikel 7 (1) (c) und (b) GMV i.V.m. Artikel 7 (2) GMV als beschreibend und wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurück.


  1. Er führte aus: Der Ausdruck „WE INNOVATE“ setze sich aus englischen Wör­tern zusammen, deren Bedeutung als „wir erneuern, wir sind fortschrittlich, für uns ist Innovation wichtig“ sofort verständlich sei. Dies mache den Verbrauchern deutlich, dass die Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 8, 9, 17 und 42 technisch auf dem neuesten Stand seien, weil sie aus einem fortschrittlichen Un­ternehmen stammen, das ständig seine Produktpalette erneuert und forscht. Dies vermittle offensichtliche und direkte Informationen zu wichtigen Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Aus den gleichen Gründen sei das Anmeldezeichen auch wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückzu­weisen.


  1. Entgegen dem Vortrag der Anmelderin sei es nicht entscheidend, ob sich die be­anspruchten Waren und Dienstleistungen auch an Endverbraucher richteten oder, so die Anmelderin, nur an Fachleute, und beschränke sich die bildliche Gestal­tung auf ein Ausrufezeichen, das lediglich dem Gesagten Nachdruck verleihe; ebensowenig habe das Amt „pauschal“ beanstandet und sei eine Prüfung des be­schreibenden Charakters für jede einzelne Ware nötig, da die Aussage „we innovate“ auf alle Waren und Dienstleistungen, etwa Zangen, Motoren, Isolierma­terial für Boote, zutreffe. Dass der Ausdruck für bestimmte Waren doch unter­scheidungskräftig sei, habe die Anmelderin nicht versucht darzulegen. In unzähli­gen Geschäftsbereichen gehe man innovativ vor.


  1. Mit der am 27.1.2015 eingelegten und am 27.3.2015 begründeten Beschwerde be­gehrt die Anmelderin, die Anmeldung zur Veröffentlichung zuzulassen. Sie hält das Anmeldezeichen für nicht beschreibend und auch für unterscheidungskräftig.


  1. Sie argumentiert in erster Linie mit der graphischen Ausgestaltung. Das Ausrufe­zeichen sei wegen seiner Größe und grünen Farbe hervorstechend und verbinde die Wortelemente optisch miteinander, wodurch die Präsenz des Symbols noch verstärkt werde, so dass sich insgesamt ein kreativer und einprägsamer Gesamt­eindruck ergebe. Zweitens rügt sie eine pauschale Beanstandung für alle Waren und Dienstleistungen, die zum Teil technisch nicht komplex seien. Auch beziehe sich die Aussage des Anmeldezeichens wegen des Begriffs „wir“ nicht auf die Waren, sondern auf die Person der Anmelderin, so dass sich insgesamt nur eine vage positive Konnotation in Bezug auf die Anmelderin als Anbieterin der je­weiligen Waren ergebe. Ein beschreibender Sinngehalt bestehe nicht.


  1. In der Stellungnahme zum Prüfungsbescheid hatte sie eine allgemeine Zusam­menfassung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen gegeben (Schriftsatz vom 22.9.2014, S. 3 oben).

Entscheidungsgründe


  1. Die Beschwerde unbegründet.


Artikel 7 (1) (c) GMV


  1. Nach Artikel 7 (1) (c) GMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffen­heit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen kön­nen, von der Eintragung ausgeschlossen.


  1. Die Bedeutung der Wortfolge „WE INNOVATE“ ist klar und wurde von der Be­schwerde nicht mehr diskutiert.


  1. In der Tat bezieht sich nach dem Verständnis des Anmeldezeichens „WE“ auf den Anbieter der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen. Dieser verspricht, zu „innovieren“. Das Ausrufezeichen verleiht dieser Aussage Nachdruck.


  1. Darin liegt in der Tat, wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, eine Sachaussage dahingehend, dass die Waren und Dienstleistungen, auf die sich das Anmeldezeichen beziehen sollen, Ergebnis einer innovativen Tätigkeit der An­melderin waren.


  1. Dies enthält eine Sachaussage über Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen i.S.v. Artikel 7 (1) (c) GMV, nämlich eine Angabe der Art und des Wertes: Der Art hinsichtlich der Eigenschaft, innovativ zu sein, und des Wer­tes hinsichtlich der besonderen Qualität, die mit innovativen Produkten verbun­den wird. Nichts an dieser Aussage ist überraschend, interpretationsbedürftig oder vage.


  1. Es handelt sich um eine Wortfolge in englischer Sprache, die gemäß Artikel 7 (2) GMV im Hinblick auf die Wahrnehmung durch das Publikum in Großbritannien und Irland als Teilen der Gemeinschaft schutzunfähig ist, die aber auch gemein­schaftsweit verstanden werden dürfte, ohne dass es erforderlich wäre, insoweit nähere Abgrenzungen vorzunehmen.


  1. Die Darstellung der Wortelemente weist keine Abweichung von der Wiedergabe von Wortmarken in Standardschrift auf (siehe 5.12.2000, T-32/00, „Electronica“, EU:T:2000:283, § 30 bis 32). Die Darstellung in zwei Zeilen ist unerheblich (siehe 15.12.2009, T‑476/08, „Best Buy“, EU:T:2009:508, § 27). Das Ausrufezei­chen erlangt auch nicht dadurch Unterscheidungskraft, dass es in grüner Farbe dargestellt ist (siehe 24.4.2015, R 2743/2014-4, „Dialogseminar Online“, § 21). Erstens ist der dadurch hervorgerufene Farbkontrast minimal und bleibt unauf­fällig. Zweitens sind Farben allgemein ohne Unterscheidungskraft, weil sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt ver­wen­det werden (24.6.2004, C-49/02, „Blau/Gelb“, EU:C:2004:384, § 38). Die bloße Ausgestaltung eines Ausrufezeichens – oder auch von Wortelementen – in einer Farbe ist kein Umstand, der Unterscheidungskraft vermitteln kann. Von einer ori­ginellen graphischen Gestaltung kann keine Rede sein.


  1. Entgegen der Beschwerde ist das Zeichen für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibend.


  1. Die Anmelderin hat für diese Waren und Dienstleistungen eine durchaus treffende allgemeine Zusammenfassung gegeben (siehe Rdn. 9), nämlich dass es sich im wesentlichen um Maschinen, Werkzeugmaschinen und Motoren (Klasse 7), hand­betätigte Werkzeuge (Klasse 8), Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstru­mente sowie Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität (Klasse 9), Material zur Isolierung von Elektrizität, Wärme oder Schall (Klasse 17) und Dienstleistun­gen, die sich auf theoretische und praktische Aspekte komplexer Gebiete be­ziehen (Klasse 42), handelt.


  1. Diese Waren und Dienstleistungen sind forschungsintensiv und Gegenstand von Patenten (hinsichtlich der Dienstleistungen: auch von Verfahrenspatenten). Die Innovationsintensität der betr. Waren hängt nicht von ihrer scheinbaren Kom­plexität ab, auch Werkzeuge und elektrische Bauteile sind Gegenstand der – patentrelevanten – Innovation. Alle diese Waren und Dienstleistungen sind Ge­genstand ständiger Innovation.


  1. Somit ist für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Tatsache, dass sie innovativ sind oder von innovativen Firmen entwickelt und angeboten werden, ein wirtschaftlich relevantes und sachbezogenes Merkmal. Dieses Merkmal impli­ziert gleichzeitig, dass es sich um Waren besonders guter Qualität handelt, weil technisch fortschrittliche Waren eben auch besser sind.


  1. Wie der Prüfer bereits zutreffend ausgeführt hat, ist es nun nicht zielführend, die angemeldete umfangreiche Liste nach Waren durchzuforsten, für die die genann­ten Erwägungen nicht gelten sollten. Die Anmelderin hat nicht substantiiert auf­gezeigt, für welche angemeldeten Waren die Innovationsintensität ausnahmsweise nicht relevant sein sollte.


  1. Es ist auch nicht notwendig, zu begründen, dass für die einzelnen Waren die Innovationsintensität überdurchschnittlich ausgeprägt ist oder dass diese Waren diejenigen sind, die am ehesten mit dem Begriff der Innovation in Verbindung gebracht werden. Es geht nur darum, ob die in den Wortelementen des Anmelde­zeichens verkörperte semantische Aussage auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise zutreffen kann, nicht darum, ob ein Verbrau­cher erraten könnte, welche Waren mit dem Anmeldezeichen gemeint sind, und zwar erstens, weil Artikel 7 (1) (c) GMV nicht nur die Art der Ware als von der Eintragung ausgeschlossenes Merkmal nennt, und zweitens, weil zu unterstellen ist, dass dem Verbraucher das Anmeldezeichen im Zusammenhang mit der Ver­marktung der angemeldeten Waren und im Vorfeld einer Kaufentscheidung ent­gegentritt (19.9.2001, T-335/99, T-336/99, „Tabs“, EU:T:2001:219, § 42), so dass der Verbraucher bereits „weiß“, um welche Waren es sich handelt.


  1. Außerdem geht es nach der im Anmeldezeichen getroffenen Aussage („WE“) um die Innovationsbereitschaft und -fähigkeit des Anbieters der Waren und Dienst­leistungen, die sich auf den gesamten Bereich der angebotenen Produkte bezieht, so dass auch weniger innnovationsintensive Produkte von der Innovationsbereit­schaft der Anmelderin qualitativ profitieren können. Zumindest wird der ange­sprochene Verbraucher – auch der Fachverkehr – annehmen, dass Produkte aus der Angebotspalette hochinnovativer Unternehmen generell besser sind als Pro­dukte von Unternehmen, die lediglich Nachahmungen herstellen.


  1. Das Eintragungsbegehren der Anmelderin läuft vielmehr darauf hinaus, mit dem Grundgedanken der Förderung der Innovation die Ratio des gewerblichen Rechts­schutzes selbst zu monopolisieren.


  1. Somit hat der Prüfer zu Recht die Anmeldung vollständig gemäß Artikel 7 (1) (c) GMV zurückgewiesen.



Artikel 7 (1) (b) GMV


  1. Die Zurückweisung der Anmeldung erfolgte auch zu Recht wegen des Fehlens jeder Unterscheidungskraft (Artikel 7 (1) (b) GMV) aus Gründen, die nicht be­reits durch das Vorliegen einer beschreibenden Angabe indiziert waren.


  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterschei­dungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintra­gung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kenn­zeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unter­schei­den (21.10.2004, C-64/02 P, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, EU:C:2004:645, § 33; 7.10.2004, C-136/02 P, „Torches“, EU:C:2004:592, § 29).


  1. Dafür ist auf die Wahrnehmung des Anmeldezeichens als ganzes durch das von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochene Publikum abzu­stellen. Dieses setzt sich sowohl aus dem allgemeinen Endverbraucher (etwa für „Schraubenzieher“ in Klasse 8) als auch aus Fachleuten (z.B. aus dem Maschi­nen­bau, Klasse 7) zusammen.


  1. Mit der Angabe „WE INNOVATE!“ ist nur eine allgemeine lobende Aussage und der Hinweis auf ein vorzugswürdiges, weil innovatives, Angebot verbunden. Die Angabe kann, gerade auch aus Sicht eines Adressaten der Waren und Dienstleis­tungen, d.h. eines potentiellen Kunden, auf jeden Anbieter zutreffen. Damit kann sie keinen dieser Anbieter voneinander unterscheiden. Mit dem farbigen Ausrufe­zeichen wird die Bereitschaft des Anbieters, Lösungen im Kundeninteresse zu er­arbeiten, in werbeüblicher Art noch einmal hervorgehoben. Schlüsse auf eine be­stimmte betriebliche Herkunft wird der angesprochene Kunde daraus nicht ziehen.


  1. Aus den in Rdn. 17 genannten Gründen ist auch die typographische und farbliche Gestaltung des Anmeldezeichens ohne jede Unterscheidungskraft. Kein Verbrau­cher, auch nicht der fachlich versierte, wird lediglich aus der Hinzufügung eines grünen Ausrufezeichens zu einer ansonsten äußerst banalen Aussage auf eine bestimmte betriebliche Herkunft schließen. Das gilt um so weniger, als ja gerade bei innovationsintensiven Waren und Dienstleistungen, die das Anmeldezeichen dem Kunden in Aussicht stellt, eine Beschäftigung mit den betreffenden tech­nischen (innovationsrelevanten) Eigenschaften der jeweiligen Produkte veranlasst sein wird.


  1. In der Tat war das Anmeldezeichen nicht als Werbeslogan zu würdigen. Die Un­terscheidungskraft fehlt regelmäßig solchen Wortzeichen, die lediglich in allge­meiner Form die Qualität der Ware oder auch des Herstellers der Ware positiv hervorheben (lobende oder anpreisende Angaben) oder sich in bloßen Kaufauffor­derungen erschöpfen. Dies kann in der Form eines Werbeslogans zum Ausdruck gebracht werden oder auch mit einzelnen Wörtern (siehe 23.9.2009, T-396/07, „Unique“, EU:T:2009:353, § 21, 22; 15.12.2009, T-476/08, „Best Buy“, EU:T:2009:508, § 24). Dafür ist als hinreichend enger Bezug zu den zurückge­wiesenen Waren und Dienstleistungen ausreichend, dass der semantische Gehalt des Anmeldezeichens den Verbraucher auf Merkmale der Waren und Dienstleis­tungen hinweist, die deren Verkehrswert betreffen und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die be­triebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden wird; ein solches Zeichen erlangt nicht schon dadurch Unterscheidungskraft, dass es keine Information über die Art der bezeichneten Waren und Dienstleistungen enthält (30.6.2004, T-281/02, „Mehr für Ihr Geld“, EU:T:2004:198, § 31).


  1. Wie der Prüfer ausgeführt wird, wird letztlich jeder Anbieter im Bereich der Wa­ren und Dienstleistungen der Klassen 7, 8, 9, 17 und 42 für sich in Anspruch neh­men, innovativ zu sein. Somit kann das Anmeldezeichen keinen der zahlreichen Anbieter in den betr. Branchen voneinander der Herkunft nach unterscheiden. Die Anmeldung war gemäß Artikel 7 (1) (b) GMV zurückzuweisen, denn sie ist nicht geeignet, einen bestimmten Anbieter der Herkunft nach zu identifizieren.


  1. Diese Beurteilung steht im Einklang mit zahlreichen Entscheidungen des Gerichts wie auch der erkennenden Kammer zu Wortmarken, auch in der Form von Slo­gans, in denen allgemein auf die Erarbeitung positiver Lösungen und den tech­ni­schen Fortschritt hingewiesen wird (25.3.2014, T-291/12, „Passion to perform“, EU:T:2014:155; 13.4.2011, T-523/09, „Wir machen das Besondere einfach’, EU:T:2011:175, bestätigt durch 12.07.2012, C-311/11 P, „Wir machen das Be­sondere einfach“, EU:C:2012:460; 25.3.2014, T-539/11, „Leistung aus Leiden­schaft“, EU:T:2014:154; 11.12.2012, T-22/12, „Qualität hat Zukunft“, EU:T:2012:663; Beschwerdekammern: R 1853/2014-4 vom 23.1.2015, „Your automation, our passion“; R 935/2012-4 vom 21.3.2013, „Engineering for a better world”; R 555/2013-4 vom 11.9.2013, „Pioneering for you“; R 800/2012-4 vom 27.6.2012, „The key to IP“; R 1263/2011-2 vom 12.1.2012, „Designer for tomorrow“; R 1376/2010-1 vom 20.4.2011, „We turn ideas into patents“; R 1502/2008-4 vom 21.4.2009, „Answers for industry”).


  1. Im Ergebnis wurde das Anmeldezeichen zu Recht als beschreibend (Arti­kel 7 (1) (c) GMV) und wegen Fehlens jeder Unterscheidungskraft (Arti­kel 7 (1) (b) GMV) zurückgewiesen.


Tenor der Entscheidung


Aus diesen Gründen entscheidet


DIE KAMMER


wie folgt:



Die Beschwerde wird zurückgewiesen.








Signed


D. Schennen





Signed


E. Fink




Signed


C. Bartos





Registrar:


Signed


H.Dijkema




ENTSCHEIDUNG VOM 2. JULI 2015 – R 277/2015-4 – WE INNOVATE!


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