Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 478 728


Simplicity trade GmbH, Heinrich-Hertz-Str. 2, 59302, Oelde, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Habbel und Habbel Patentanwälte PartG mbB, Am Kanonengraben 11, 48151 Münster, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Dr. Kai Oliver Koster, Am Steinbruch 3, 67685 Weilerbach, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Sigrid Asschenfeldt, Pfingstberg 30, 21029 Hamburg, Deutschland (zugelassene Vertreterin).


Am 14.11.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 478 728 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren der Klassen 9, 14, 16, 18, 20, 25 und 28:


Klasse 9: Optische Apparate und Instrumente; Brillen, Sonnenbrillen, Schutzbrillen, Linsen; Halbmasken als Schutzmasken; Visiere; Schutzhelme; Schutzhandschuhe und -bekleidung; Strahlenschutzhandschuhe und -bekleidung; Feuerschutzhandschuhe und -bekleidung; Sicherheitspolster und Sicherheitsschützer; Schirme als Teile von Schutzhelmen (Visoren); Taucherausrüstungen; Spezialoveralls (Schutzkleidung); Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren.


Klasse 14 (vollständig): Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, nämlich Schalen, Schüsseln, Teller, Becher, Messer, Kerzenständer, Untersetzer und andere Haushaltsgegenstände aus Edelmetall; Fahrzeugverzierungen und -zubehör aus Edelmetallen und deren Legierungen;  Gürtelschnallen aus Edelmetalle (Schmuckwaren); Schlüsselanhänger; Geldklammern; Manschettenknöpfe;  Krawattennadeln; Schreibgeräte aus Edelmetall;  Teile und Zubehör aller vorgenannten Waren.


Klasse 16 (vollständig): Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, nämlich Büroartikel aus Karton; Möbel Modelle aus Papier und/ oder Karton;  Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Pinsel; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Schreibunterlagen, Büroartikel-Sets aus Leder oder Lederimitation; Bücher, Tagebücher und/ oder Kalendarien mit Ledereinband oder Lederimitation; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten.


Klasse 18 (vollständig): Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Taschen, insbesondere zur Verwendung mit Fahrzeugen und Apparaten zur Beförderung zu Lande, zu Wasser und in der Luft; Rucksäcke; Werkzeugtaschen; Tragetaschen; Gepäckbehältnisse; Reisegepäck; Geldbörsen; Satteltaschen; Golfschirme; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Reisebedarfsartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren, sowie Teile und Zubehör aller vorgenannten Waren.


Klasse 20: Möbel; Spiegel; Bilderrahmen;  Werkzeugschränke; Zigarrenschränke; Pfeifenkabinette; Schränke und Aufbewahrungsmöbel mit klimatischen Eigenschaften; Möbel aus Karton.


Klasse 25 (vollständig): Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel (Bekleidung); Bekleidung aus Latex; Gesichtsmasken; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren.


Klasse 28: Turn- und Sportartikel; Schlitten (Sport- und Freizeitgeräte); Surfboards; Golfartikel.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 073 713 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (der Klassen 9, 11, 12, 14, 16, 18, 20, 25 und 28) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 073 713 (Wortmarke:
opus eximium”) ein (der Widerspruch wurde auch nach teilweiser Zurückweisung vom 13/10/2016 aufgrund von absoluten Schutzhindernissen und nach teilweiser Zurückweisung aus dem parallelen Widerspruch B 2 483 876 vom 19/09/2017 jeweils aufrechterhalten). Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung
Nr. 9 642 026 (
Wortmarke: „OPUS“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 24, 25, 26, 27, 35, 41 und 43:


Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel.


Klasse 9: Brillen, Brillen- und Sonnenbrillenetuis, Sonnenbrillen, Skibrillen, Sportbrillen.


Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierung; Edelsteine.


Klasse 16: Waren aus Papier und Pappe (Karton), soweit sie in Klasse 16 enthalten sind, nämlich Modekataloge; Druckereierzeugnisse, nämlich Modekataloge; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren, nämlich Schreibgeräte; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke.


Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Brieftaschen, Geldbörsen; Reisetaschen, Einkaufstaschen, Rucksäcke, Handtaschen.


Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken.


Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel (Bekleidung), Halstücher, Krawatten, Schals, Stirnbänder.


Klasse 26: Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen.


Klasse 27: Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).


Klasse 35: Werbung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Beschaffungsleistungen, Für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen), Im- und Exportagenturen, Gewerbsmäßige Unternehmensberatung, Dateiverwaltung mittels Computer, Werbedienstleistungen, Rechnungslegung, Kaufmännische Verwaltung von Lizenzen für Waren und Dienstleistungen, Für Dritte, Marketingforschung, Publicrelations, Veranstaltung von Messen zu gewerblichen Zwecken oder zu Werbezwecken, Verkaufsförderung für Dritte, Vermietung von Werbeflächen, Vermietung von Werbematerial, Vermietung von Werbezeit in Kommunikationsmedien (alle vorstehend genannten Dienstleistungen der Klasse 35 nur in Bezug auf die Modebranche und nicht in Bezug auf die IT-Branche); Dienstleistungen des Einzel- und des Großhandels (auch über das Internet und auch als Versandhandel), mit den folgenden Waren: Wasch- und Bleichmitteln, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmitteln, Seifen, Parfümeriewaren, ätherischen Ölen, Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässern, Zahnputzmitteln, Brillen, Brillen- und Sonnenbrillenetuis, Sonnenbrillen, Skibrillen, Sportbrillen, Edelmetallen und deren Legierungen sowie daraus hergestellten oder damit plattierten Waren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteinen, Uhren und Zeitmessinstrumenten, Papieren, Pappen (Kartonen) und Waren aus diesen Materialien, Druckereierzeugnissen, Buchbinderartikeln, Photographien, Schreibwaren, Klebstoffen für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikeln, Pinseln, Schreibmaschinen und Büroartikeln (ausgenommen Möbeln), Lehr- und Unterrichtsmitteln (ausgenommen Apparaten), Verpackungsmaterialien aus Kunststoff, Drucklettern, Druckstöcken, Ledern und Lederimitationen sowie Waren daraus, Häuten und Fellen, Reise- und Handkoffern, Regenschirmen, Sonnenschirmen und Spazierstöcken, Peitschen, Pferdegeschirren und Sattlerwaren, Brieftaschen, Geldbörsen, Reisetaschen, Einkaufstaschen, Rucksäcken, Handtaschen, Möbeln, Spiegeln, Bilderrahmen, Matratzen, Lattenrosten für Betten, nicht aus Metall, Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen, Geräten und Behältern für Haushalt und Küche, Kämmen und Schwämmen, Bürsten und Pinseln (ausgenommen für Malzwecke), Bürstenmachermaterialien, Putzzeugen, Stahlwollen, rohen oder teilweise bearbeiteten Gläsern (mit Ausnahme von Baugläsern), Glaswaren, Porzellan und Steingut, Webstoffen und Textilwaren, Bett- und Tischdecken, Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürteln (Bekleidung), Halstüchern, Krawatten, Schals, Stirnbändern, Spitzen und Stickereien, Bändern und Schnürbändern, Knöpfen, Haken und Ösen, Nadeln, künstlichen Blumen, Teppichen, Fußmatten, Matten, Linoleum und anderen Bodenbelägen, Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).


Klasse 41: Ausbildung, Unterhaltung; Durchführung von Live-Veranstaltungen, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung), Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; (alle vorstehend genannten Dienstleistungen der Klasse 41 nur in Bezug auf die Modebranche und nicht in Bezug auf die IT-Branche).


Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren der Klassen 9, 11, 12, 14, 16, 18, 20, 25 und 28:


Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs- und fotografische Apparate und Instrumente; Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll- und Rettungsapparate und Instrumente; Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;  Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; Brillen, Sonnenbrillen, Schutzbrillen, Halbmasken als Schutzmasken; Visiere; Linsen; Schutzhelme; Schutzhandschuhe und -bekleidung; Strahlenschutzhandschuhe und -bekleidung; Feuerschutzhandschuhe und -bekleidung; Spezialoveralls (Schutzkleidung); GPS-Ortungssysteme; Reflektierende Bänder; Sicherheitsstreifen, Sicherheitsgurte, Sicherheitspolster und Sicherheitsschützer; Schirme als Teile von Schutzhelmen (Visoren); Kilometerzähler; Geschwindigkeitsmesser; Fahrzeugcomputer; Blitzlichtgeräte; Leuchtdioden und mit Leuchtdioden bestückte Anzeigegeräte; Taucherausrüstungen; Entfernungsanzeigegeräte für Fahrzeuge;   Apparate und Instrumente zum Messen und zur Übermittlung von Befehlen; Winkelmesser (Messinstrumente);  Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren.


Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte; Leuchten für Fahrzeuge; Grills, deren Teile und Zubehör; Barbecues; Wasserkocher; Kaffeemaschinen und Kaffeeautomaten; elektrische Kochgeräte; elektrische Beleuchtungsketten; Lampen; Leuchter und Lampen aus Edelmetall und deren Legierungen, Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, nämlich Lampen und Leuchter.


Klasse 12: Relings-, Kasten- und Kühlaufbauten; speziell zur Verwendung mit für Fahrzeuge konstruierte Anhänger gefertigte und an diese Verwendung angepasste Zurrgurte, Ratschen und Befestigungshaken; Fahrradfelgen; Fahrradglocken; Fahrradketten; Fahrradklingeln; Fahrradkörbe; Fahrradlenkstangen; Fahrradmotoren; Fahrradnaben; Fahrradpedale, Fahrradpumpen; Fahrradräder; Fahrradrahmen; Fahrradreifen; Fahrradsättel; Fahrradschläuche; Fahrradspeichen; Fahrradtaschen; Einbruchmelder für Fahrzeuge; Sicherheitsgurte für Fahrzeuge; Klappverdecke für Fahrzeuge; Hüllen für Fahrzeuge; Luftfiltergehäuse für Fahrzeuge; Blendschirme; Rückspiegel; Tür- und Dachpaneele für Fahrzeuge; passende Fahrzeugplanen; Windschutzscheiben; Spoiler für Fahrzeuge; Gehäuse für Teile von Landfahrzeugen (ausgenommen für Motoren); Antriebsketten für Landfahrzeuge; Fahrgestelle, Rahmen, Karosserien, Ketten, Stoßdämpfer und Stoßdämpferfedern, jeweils für Fahrzeuge; Kotflügel; Spritzschutzvorrichtungen; Schutzbleche und Kotflügel für Fahrzeuge (Fender); Stoßstangen für Fahrzeuge; Tankkappen für Fahrzeuge; Motoren und Turbinen jeweils für Landfahrzeuge; Kupplungen und Getriebe jeweils für Landfahrzeuge; Übersetzungsgetriebe für Landfahrzeuge; Hydraulikkreisläufe für Fahrzeuge; Bremsen, Bremsbacken und Bremsbeläge jeweils für Fahrzeuge; Fahrzeugräder; Reifen und Felgen für Fahrzeuge; Schaltkupplungen, Kupplungen (Verbindungen) und Übersetzungsgetriebe jeweils für Landfahrzeuge; Lenkungsteile, Lenkstangen, Lenkräder, Griffe zur Montage am Lenker, Lenker, Lenkzwischenhebel für Fahrzeuge;  Motorradsättel; Rädergetriebe für Landfahrzeuge, Reifen für Fahrzeuge und Fahrzeugräder; Rückspiegel, Fahrzeugsitze; Maschinen und Werkzeugmaschinen für Landfahrzeuge, nämlich Antriebsmaschinen; Apparate und Instrumente für die Steuerung von Schiffen; Fahrzeugträger; Luftpumpen für Fahrzeuge und zum Aufpumpen von Reifen; Reifenreparaturzubehör; Wasserflaschengestelle für Fahrzeuge; Satteltaschen für Fahr- und Motorräder;  Golfwagen; Golftaschenkarren; Bauteile, Teile und Zubehör aller vorgenannten Waren.


Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, nämlich Schalen, Schüsseln, Teller, Becher, Messer, Kerzenständer, Untersetzer und andere Haushaltsgegenstände aus Edelmetall; Fahrzeugverzierungen und -zubehör aus Edelmetallen und deren Legierungen;  Gürtelschnallen aus Edelmetalle (Schmuckwaren); Schlüsselanhänger; Geldklammern; Manschettenknöpfe;  Krawattennadeln; Schreibgeräte aus Edelmetall; Teile und Zubehör aller vorgenannten Waren.


Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, nämlich Büroartikel aus Karton; Möbel Modelle aus Papier und/ oder Karton;  Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Pinsel; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Schreibunterlagen, Büroartikel-Sets aus Leder oder Lederimitation; Bücher, Tagebücher und/ oder Kalendarien mit Ledereinband oder Lederimitation; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten.


Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Taschen, insbesondere zur Verwendung mit Fahrzeugen und Apparaten zur Beförderung zu Lande, zu Wasser und in der Luft; Rucksäcke; Werkzeugtaschen; Tragetaschen; Gepäckbehältnisse; Reisegepäck; Geldbörsen; Satteltaschen; Golfschirme; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Reisebedarfsartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren, sowie Teile und Zubehör aller vorgenannten Waren.


Klasse 20: Möbel; Spiegel; Bilderrahmen;  Werkzeugschränke;  Kennzeichenschilder für Fahrzeuge (nicht aus Metall); Briefkästen, nicht aus Metall oder Mauerwerk; Zigarrenschränke; Pfeifenkabinette; Schränke und Aufbewahrungsmöbel mit klimatischen Eigenschaften; Möbel aus Karton.


Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel (Bekleidung); Bekleidung aus Latex; Gesichtsmasken; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren.


Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel; Modellspielwaren und deren Teile; Spielzeugmodelle (verkleinert), insbesondere von Fahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft, sowie deren Zubehör; Modellbausätze (Spielwaren); Schlitten (Sport- und Freizeitgeräte); Hüllen für Sportgeräte, insbesondere Golfschläger, Surfboards; Golfartikel; Unterhaltungs- und Spielgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind; Christbaumschmuck.


Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis des Anmelders ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T 224/01, Nu Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort „nämlich“, welches in den Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen des Anmelders und der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 9


Brillen, Sonnenbrillen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Schutzbrillen sind in der weiter gefassten Kategorie der Brillen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen optische Apparate und Instrumente enthalten als weiter gefasste Kategorien die Brillen der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihnen. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Linsen, bei denen es sich auch um Kontaktlinsen handeln kann, stimmen mit den Waren der älteren Marke Brillen im Zweck, in den Vertriebskanälen, in den angesprochenen Verkehrskreisen und in den Herstellern überein. Ferner besteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie hochgradig ähnlich.


Die angefochtenen Teile und Zubehör für Brillen, Sonnenbrillen, optische Apparate und Instrumente, Linsen stimmen mit den Waren der älteren Marke Brillen in den Vertriebskanälen, in den angesprochenen Verkehrskreisen und in den Herstellern überein. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie ähnlich.


Die angefochtenen Halbmasken als Schutzmasken; Visiere; Schutzhelme; Schutzhandschuhe und -bekleidung; Strahlenschutzhandschuhe und -bekleidung; Feuerschutzhandschuhe und -bekleidung; Sicherheitspolster und Sicherheitsschützer; Schirme als Teile von Schutzhelmen (Visoren); Taucherausrüstungen; Spezialoveralls (Schutzkleidung); Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren stimmen mit den Waren der älteren Marke der Klasse 25 Bekleidungsstücke in ihrer Natur, in der Art und Weise des Gebrauchs und in den angesprochenen Verkehrskreisen überein. Daher sind sie geringfügig ähnlich.


Die verbleibenden angefochtenen Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs- und fotografische Apparate und Instrumente; Film-, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll- und Rettungsapparate und Instrumente; Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;  Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; GPS-Ortungssysteme; Reflektierende Bänder; Sicherheitsstreifen, Sicherheitsgurte; Kilometerzähler; Geschwindigkeitsmesser; Fahrzeugcomputer; Blitzlichtgeräte; Leuchtdioden und mit Leuchtdioden bestückte Anzeigegeräte; Entfernungsanzeigegeräte für Fahrzeuge;   Apparate und Instrumente zum Messen und zur Übermittlung von Befehlen; Winkelmesser (Messinstrumente);  Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren sind unähnlich zu den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke. Sie sind somit von anderer Art, haben einen abweichenden Zweck, richten sich an Verbraucher mit unterschiedlichen Interessen, werden über abweichende Vertriebs- und Angebotskanäle angeboten und stammen von anderen Herstellern/Anbietern. Es besteht auch weder ein Ergänzungs- noch ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen.


Angefochtene Waren in den Klassen 11 und 12


Sämtliche angefochtene Waren sind unähnlich zu den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke. Sie sind von anderer Art, haben einen abweichenden Zweck, richten sich an Verbraucher mit unterschiedlichen Interessen, werden über abweichende Vertriebs- und Angebotskanäle angeboten und stammen von anderen Herstellern/Anbietern. Es besteht auch weder ein Ergänzungs- noch ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen. Soweit die Widersprechende auf die Entscheidung der Beschwerdekammer R 0255/13-1 verweist, in der Waren der Klassen 12 und 25 zu einen bestimmten Grad als ähnlich angesehen wurden, reicht der Hinweis, dass diese vom 08/01/2016 stammende Entscheidung nicht die geltende Amtspraxis darstellt, vgl. Prüfungsrichtlinien des Amtes vom 01/10/2017, Vergleich von Waren und Dienstleistungen. Es besteht auch keine Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen der Klasse 35, weil es sich dabei im Wesentlichen um Dienstleistungen handelt, die von Personen oder Organisationen erbracht werden, deren Haupttätigkeit die Hilfe beim Betrieb oder der Leitung eines Handelsunternehmens, oder die Hilfe bei der Durchführung von Geschäften oder Handelsverrichtungen eines Industrie- oder Handelsunternehmen ist, sowie Dienstleistungen von Werbeunternehmen, die sich in Bezug auf alle Arten von Waren oder Dienstleistungen hauptsächlich mit Mitteilungen an die Öffentlichkeit und mit Erklärungen und Anzeigen durch alle Mittel der Verbreitung befassen. Damit bestehen keine relevanten Gesichtspunkte, die ein Ähnlichkeitsverhältnis begründen könnten; auch die Widersprechende hat insoweit keine entsprechenden Gründe dargelegt.


Angefochtene Waren in Klasse 14


Edelmetalle und deren Legierungen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen aus Edelmetalle und deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, nämlich Schalen, Schüsseln, Teller, Becher, Messer, Kerzenständer, Untersetzer und andere Haushaltsgegenstände aus Edelmetall; Fahrzeugverzierungen und -zubehör aus Edelmetallen und deren Legierungen; Schlüsselanhänger; Geldklammern sind in den weiter gefassten Kategorien der Edelmetalle und deren Legierungen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Teile und Zubehör für: von Edelmetallen und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, nämlich Schalen, Schüsseln, Teller, Becher, Messer, Kerzenständer, Untersetzer und andere Haushaltsgegenstände aus Edelmetall, Fahrzeugverzierungen und -zubehör aus Edelmetallen und deren Legierungen,  Gürtelschnallen aus Edelmetalle (Schmuckwaren); Schlüsselanhänger, Geldklammern, Schreibgeräte aus Edelmetall stimmen mit den Waren der älteren Marke Edelmetalle und deren Legierung im Zweck, in den Vertriebskanälen, in den angesprochenen Verkehrskreisen und in den Herstellern überein. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie ähnlich.


Die angefochtenen Gürtelschnallen aus Edelmetalle (Schmuckwaren); Schreibgeräte aus Edelmetall; Teile und Zubehör aller vorgenannten Waren stimmen mit den Waren der älteren Marke Edelsteine im Zweck und in den angesprochenen Verkehrskreisen überein. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie ähnlich.


Einzelhandels-Großhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine geringe Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, haben sie einige Ähnlichkeiten, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an den gleichen Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an. Folglich haben die angefochtenen Manschettenknöpfe;  Krawattennadeln;  Teile und Zubehör aller vorgenannten Waren eine geringe Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen des Einzel- und des Großhandels (auch über das Internet und auch als Versandhandel) bezüglich Schmuckwaren der Widersprechenden.


Angefochtene Waren in Klasse 16


Buchbinderartikel; Photographien; Pinsel; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, nämlich Büroartikel aus Karton überschneiden sich mit Büroartikel (ausgenommen Möbel) der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) überschneiden sich mit Druckereierzeugnisse, nämlich Modekataloge der Widersprechenden, weil diese auch als Lehr- und Unterrichtsmittel genutzt werden können. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Schreibwaren enthalten als weiter gefasste Kategorie die Schreibwaren, nämlich Schreibgeräte der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Schreibunterlagen, Büroartikel-Sets aus Leder oder Lederimitation sind in der weiter gefassten Kategorie der Büroartikel (ausgenommen Möbel) der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Möbel Modelle aus Papier und/oder Karton (das Amt geht dabei etwa von Pappmöbeln aus) stimmen mit den Waren der älteren Marke Büroartikel (ausgenommen Möbel) im Zweck, in den Vertriebskanälen, in den Verbrauchern und in den Herstellern überein. Daher sind sie ähnlich.


Die angefochtenen Bücher, Tagebücher und/ oder Kalendarien mit Ledereinband oder Lederimitation stimmen mit den Waren der älteren Marke Druckereierzeugnisse, nämlich Modekataloge im Zweck, in der Art und Weise des Gebrauchs und in den Vertriebskanälen überein. Ferner besteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie ähnlich.


Angefochtene Waren in Klasse 18


Rucksäcke; Geldbörsen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Taschen, insbesondere zur Verwendung mit Fahrzeugen und Apparaten zur Beförderung zu Lande, zu Wasser und in der Luft überschneiden sich mit Reisetaschen der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Tragetaschen überschneiden sich mit Einkaufstaschen der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Golfschirme überschneiden sich mit Regenschirme, Sonnenschirme der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Gepäckbehältnisse; Reisegepäck enthalten als weiter gefasste Kategorien die Reise- und Handkoffer der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Satteltaschen sind in der weiter gefassten Kategorie der Sattlerwaren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Teile und Zubehör für: Rucksäcke, Geldbörsen, Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Regenschirme und Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Taschen, insbesondere zur Verwendung mit Fahrzeugen und Apparaten zur Beförderung zu Lande, zu Wasser und in der Luft, Tragetaschen, Golfschirme, Gepäckbehältnisse, Reisegepäck, Satteltaschen stimmen mit den Waren der älteren Marke Rucksäcke; Geldbörsen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Reisetaschen; Einkaufstaschen im Zweck, in den Vertriebskanälen, in den Verbrauchern und in den Herstellern überein. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie ähnlich.


Die angefochtenen Reisebedarfsartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind sowie Teile und Zubehör davon stimmen mit den Waren der älteren Marke Reise- und Handkoffer im Zweck, in den Vertriebskanälen, in den Verbrauchern und in den Herstellern überein. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie ähnlich.


Die Waren der Widersprechenden Waren aus Leder, soweit in Klasse 18 enthalten und die angefochtenen Werkzeugtaschen sowie deren Teile und Zubehör stimmen in ihrer Natur überein. Ihr Zweck, im weitesten Sinne, kann auch der gleiche sein, nämlich der der Aufbewahrung. Insoweit sind die Waren zu einem geringen Grad ähnlich. In Ermangelung einer ausdrücklichen Einschränkung seitens der Widersprechenden zur näheren Spezifizierung ihrer Waren kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die Vergleichswaren in anderen Kriterien übereinstimmen.


Angefochtene Waren in Klasse 20


Einzel-und Großhandelshandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine geringe Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, haben sie einige Ähnlichkeiten, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an den gleichen Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an.


Folglich haben die angefochtenen Möbel; Spiegel; Bilderrahmen;  Werkzeugschränke; Zigarrenschränke; Pfeifenkabinette; Schränke und Aufbewahrungsmöbel mit klimatischen Eigenschaften; Möbel aus Karton eine geringe Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen des Einzel- und des Großhandels (auch über das Internet und auch als Versandhandel), mit Möbeln, Spiegeln, Bilderrahmen der Widersprechenden.


Im Falle eines Vergleichs zwischen Dienstleistungen des Einzel- und des Großhandels (auch über das Internet und auch als Versandhandel), mit Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen der Widersprechenden und Kennzeichenschilder für Fahrzeuge (nicht aus Metall); Briefkästen, nicht aus Metall oder Mauerwerk in Klasse 20 des Anmelders kann mangels einer ausdrücklichen Einschränkung der Widersprechenden zur Klarstellung ihres Dienstleistungsverzeichnisses nicht angenommen werden, dass der darin enthaltene vage Warenbegriff der älteren Marke in seiner Art mit den Waren in Klasse 20 übereinstimmt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen von denselben Herstellern produziert werden, dass sie über dieselben Vertriebskanäle vertrieben werden, dass sie miteinander konkurrieren, in ihrer Nutzung oder in ihren Verbrauchern übereinstimmen. Daher sind die Waren und Dienstleistungen als nicht ähnlich zu betrachten.


Angefochtene Waren in Klasse 25


Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel (Bekleidung) sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Bekleidung aus Latex; Gesichtsmasken sind in der weiter gefassten Kategorie der Bekleidungsstücke der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Teile und Zubehör für: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel (Bekleidung), Bekleidung aus Latex, Gesichtsmasken stimmen mit den Waren der älteren Marke Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen im Zweck, in den Vertriebskanälen, in den Verbrauchern und in den Herstellern überein. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie ähnlich.


Angefochtene Waren in Klasse 28


Die angefochtenen Turn- und Sportartikel; Schlitten (Sport- und Freizeitgeräte); Surfboards; Golfartikel stimmen mit den Waren der älteren Marke der Klasse 25 Bekleidungsstücke in den Vertriebskanälen, in den Verbrauchern und in den Herstellern überein. Daher sind sie geringfügig ähnlich.


Die verbleibenden angefochtenen Spiele, Spielzeug; Modellspielwaren und deren Teile; Spielzeugmodelle (verkleinert), insbesondere von Fahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft, sowie deren Zubehör; Modellbausätze (Spielwaren); Hüllen für Sportgeräte, insbesondere Golfschläger, Unterhaltungs- und Spielgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind; Christbaumschmuck sind unähnlich zu den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke. Sie sind somit von anderer Art, haben einen abweichenden Zweck, richten sich an Verbraucher mit unterschiedlichen Interessen, werden über abweichende Vertriebs- und Angebotskanäle angeboten und stammen von anderen Herstellern/Anbietern. Es besteht auch weder ein Ergänzungs- noch ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen. Auch die Widersprechende hat insoweit keine Gründe für ein Ähnlichkeitsverhältnis dargelegt.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienst­leistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder zu einem unterschiedlichen Grad ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist durchschnittlich bis hoch, weil die Waren des teilweise nicht täglichen Gebrauchs sorgfältig ausgesucht werden.



  1. Die Zeichen


OPUS


opus eximium



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).“


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C 514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Die Marken haben keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen die Sprachen nicht lateinischen Ursprungs sind. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Litauisch und/oder Estnisch spricht.


Beide Marken sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken. Sie haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht ist die ältere Marke vollständig als erster Bestandteil der angefochtenen Marke enthalten. Die Zeichen unterscheiden sich im Anschluss an den ersten identischen Bestandteil „OPUS“ durch das zusätzliche Wort in der angefochtenen Marke „eximium“. Daher sind die Marken schriftbildlich und klanglich zumindest durchschnittlich ähnlich.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen. Im Gegensatz zur Auffassung des Anmelders ist sie nicht gemindert, weil die Marke in den zu beurteilenden Gebieten nicht verstanden wird.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Die angefochtenen Waren sind teilweise identisch, teilweise zu einem unterschiedlichen Grad ähnlich und teilweise unähnlich.


Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV ist die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleitungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die angefochtenen Waren teilweise unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht erfüllt, und der Widerspruch muss insoweit zurückgewiesen werden.

Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der zumindest durchschnittlichen schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit, fehlender begrifflicher Abweichungen, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Identität und Ähnlichkeit der Waren trotz erhöhter Aufmerksamkeit für einen Teil der Verbraucher, Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt erst recht bei lediglich durchschnittlicher Aufmerksamkeit der Verbraucher und auch für die lediglich geringfügig ähnlichen Waren aufgrund der schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim estnisch- und/oder litauisch-sprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Im Gegensatz zur Auffassung des Anmelders reichen daher die Abweichungen zwischen den Zeichen nicht aus, damit sie von den angesprochenen Verkehrskreisen sicher auseinander gehalten werden können. Sie werden vielmehr denselben bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet.


Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV teilweise begründet.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.




Die Widerspruchsabteilung


Lars HELBERT

Peter QUAY


Martin EBERL


Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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