Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 465 451


Ursula Albrecht, Wörthestraße 21, 72127 Immenhausen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Witte, Weller & Partner Patentanwälte mbB, Phoenixbau Königstr. 5, 70173 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)


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Volkswagen Aktiengesellschaft, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartgmbB, Am Kaffee-Quartier 3, 28217 Bremen Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 04/11/2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 465 451 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 18: Taschen soweit in Klasse 18 enthalten, insbesondere Sport- und Aktentaschen; Brieftaschen, Geldbörsen; Schlüsseletuis; Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten, nämlich Taschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis, Handtaschen, Rucksäcke; Handtaschen; Rucksäcke; Sattlerwaren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.

Klasse 25: Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Polo-Shirts, Overall, T-Shirts, Mantel, Jacken, Tücher für Bekleidungszwecke, Unterhosen, Hosen, T-Shirts; Babywäsche; Badeanzüge; Regenmantel, Theaterkostüme; Schuhe; Fußballschuhe; Hüte, Mützen.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 107 404 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 107 404 ein. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 30 770 275. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b UMV.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.


Gemäß denselben Bestimmungen muss der Widerspruch bei fehlenden Nachweisen zurückgewiesen werden.


Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch beruht, verlangt.


Der Antrag wurde rechtzeitig eingereicht und ist zulässig, da die ältere Marke mehr als fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Anmeldung eingetragen wurde (10/01/2008).


Die angefochtene Marke wurde am 12/12/2014 veröffentlicht. Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Marke, auf der der Widerspruch beruht, in Deutschland vom 12/12/2009 bis einschließlich zum 11/12/2014 ernsthaft benutzt wurde. Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar folgende:


Klasse 18: Geschirre, Halsbänder, Leinen für Tiere, insbesondere Hunde; Geschirre, Halsbänder, Leinen aus Leder und Gurtband für Tiere; maßgefertigte Geschirre und Halsbänder für Tiere; Sattel- und Zaumzeug für Tiere; Schutzschuhe (textile) für empfindliche Pfoten; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in einer anderen Klasse enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.


Klasse 20: Betten, Kissen und Liegen für Haustiere.


Klasse 24: Textile Trockentücher, Decken, Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.


Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.


Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV, muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.


Am 21/08/2015 setzte das Amt in Anwendung von Regel 22 Absatz 2 UMDV der Widersprechenden eine Frist bis zum 21/10/2015, um Benutzungsnachweise für die ältere Marke einzureichen, die auf Antrag der Widersprechenden um zwei Monate, d.h. bis zum 21/12/2015, verlängert wurde Die Widersprechende legte fristgerecht am 28/10/2015 Benutzungsnachweise vor.


Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend die folgenden:


  • Eidesstattliche Versicherung der Widersprechenden vom 13/10/2015 hinsichtlich der Benutzung der Marke „amarok“ sowie der darunter getätigten Umsätze in den Jahren 2010 bis 2014, nämlich ca. 68.000 Euro für Hundegeschirr bzw. ca. 5.180 Euro für Bekleidung.

  • 29 Rechnungen aus dem Zeitraum 08/02/2010 bis 15/12/2014, von denen eine an Adressaten außerhalb des relevanten Gebiets gerichtet ist und eine außerhalb des relevanten Zeitraums erstellt wurde. Die Rechnungen beziehen sich auf Hundebedarfsartikel (Geschirr, Halsbänder, Leinen, etc) und Bekleidung und Kopfbedeckungen (für Menschen) unter der Marke „amarok“.

  • Mehrere undatierte Abbildungen von Kleidungsstücken, die mit der Marke versehen sind, sowie ein undatierter Ausdruck einer Internetseite mit Abbildungen von Bekleidungsstücken.

  • Fotografien von diversen Verkaufsständen der Widersprechenden, undatiert und ohne Angabe des Ortes. Die ältere Marke ist nicht zu erkennen.

  • Preislisten aus den Jahren 2006, d.h. außerhalb des relevanten Zeitraums, und 2009 mit unter der Marke „amarok“ vertriebenen Hundebedarfsartikeln (Geschirr, Halsbänder, Leinen, etc) und Bekleidung und Kopfbedeckungen (für Menschen).

  • Ein Pressebericht aus dem Jahr 2012 in der Zeitschrift „DER HUND“ sowie eine Werbeanzeige in der Zeitschrift „Unser Rassehund“ aus dem Jahr 2014 sowie eine Internetwerbeanzeige.

  • Zwei Rechnungen an die Widersprechenden bezüglich der Lieferung und Bestickung von Textilien, mit Datum 10/01/2011 bzw. 04/12/2013, sowie undatierte Abbildung von Textilwaren (Handtücher) mit der Marke .


Die Rechnungen beweisen, dass der Benutzungsort „Deutschland“ ist. Dies kann abgeleitet werden aus der Sprache der Dokumente („Deutsch“), der genannten Währung („Euro“) und einigen Adressen in Deutschland. Die Nachweise beziehen sich also auf das relevante Gebiet.


Der überwiegende Teil der datierten Nachweise stammt aus dem relevanten Zeitraum.


Die eingereichten Unterlagen, namentlich die eidesstattliche Versicherung und die Rechnungen, liefern der Widerspruchsabteilung ausreichende Angaben über das Handelsvolumen, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung.


Gemäß Regel 22 Absatz 3 UMDV umfasst der Ausdruck „Art der Benutzung“ den Benutzungsnachweis des Zeichens als Marke im Geschäftsverkehr, die Nutzung in der eingetragenen Form oder in einer nur in Bestandteilen abweichenden Form gemäß Artikel 15 Absatz 1 Punkt 2 Buchstabe a UMV, und der Benutzung für Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde.


Nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a UMV gilt Folgendes ebenfalls als Benutzung im Sinne des Absatzes 1: Benutzung der Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist. Bei der Prüfung der Benutzung einer älteren Eintragung gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 UMV kann analog Artikel 15 UMV herangezogen werden, um zu beurteilen, ob die Benutzung des Zeichens die ernsthafte Benutzung der älteren Marke im Hinblick auf ihre Art darstellt.


Im vorliegenden Fall ändert die Benutzung der Marke als Bildmarke deren Kennzeichnungskraft nicht, da es sich um eine geringfügig stilisierte Schrift handelt. Es sei daran erinnert, dass die ältere Marke als Wortmarke „amarok“ eingetragen ist und bei Wortmarken das Wort als solches geschützt ist, unabhängig von seiner jeweiligen Darstellung in verschiedenen Schrifttypen oder in Groß- oder Kleinschreibung.


Angesichts der obigen Ausführungen ist die Widerspruchsabteilung der Auffassung, dass die Nachweise, beweisen, dass das Zeichen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Punkt 2 Buchstabe a UMV, so wie es eingetragen ist, verwendet wird.


Der Gerichtshof hat befunden, dass eine „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vorliegt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (11/03/2003, C‑40/01, Minimax, EU:C:2003:145, sowie 12/03/2003, T‑174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68).


Die Anmelderin argumentiert, dass die Nachweise allenfalls auf eine ernsthafte Nutzung der Marke in Bezug auf Geschirre, Halsbänder und Leinen für Hunde schließen lassen, nicht jedoch in Bezug auf Bekleidung (für Menschen). Das Argument der Anmelderin basiert auf einen vorgeblich niedrigen Umsatz der Widersprechenden in diesem Bereich, der angesichts eines Massenmarktes viel höher sein müsste. Dem kann sich die Widerspruchsabteilung nicht anschließen.


In diesem Zusammenhang ist nämlich gemäß der Rechtsprechung zu prüfen, ob angesichts der vorgelegten Belege im Hinblick auf die spezifische Marktsituation in dem betreffenden Wirtschaftszweig angenommen werden kann, dass der Markeninhaber ernsthaft versucht hat, eine wirtschaftliche Position im maßgeblichen Markt einzunehmen. Die ernsthafte Benutzung muss sich auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, die bereits vertrieben werden oder deren Vertrieb von dem Unternehmen zur Gewinnung von Kunden insbesondere im Rahmen von Werbekampagnen vorbereitet wird und unmittelbar bevorsteht (Urteil vom 11/03/2003, C-40/01, Minimax, EU:C:2003:145, § 37).


Bezüglich des Umfangs der Benutzung der älteren Marke sind insbesondere das Handelsvolumen aller Benutzungshandlungen sowie die Länge des Zeitraums, in dem Benutzungshandlungen erfolgt sind, und die Häufigkeit dieser Handlungen zu berücksichtigen (Urteil vom 08/07/2004, T-334/01, Hipoviton, EU:T:2004:223, § 35). Die Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den zu berücksichtigenden Faktoren. So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren durch eine große Häufigkeit oder zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil vom 08/07/2004, T-203/02, Vitafruit, EU:T:2004:225, § 42).


Eine ernsthafte Benutzung kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgelegt werden. Der erzielte Umsatz und die Zahl der verkauften Waren müssen im Zusammenhang mit anderen maßgeblichen Faktoren wie dem Umfang der Geschäftstätigkeit, den Produktions- oder Vertriebskapazitäten oder dem Grad der Diversifizierung des Unternehmens, das die Marke verwertet, sowie den charakteristischen Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen auf dem betreffenden Markt gesehen werden. So braucht die Benutzung der Marke nicht immer umfangreich zu sein, um als „ernsthaft“ eingestuft zu werden, da eine solche Einstufung von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt abhängt (Urteile vom 11/03/2003, C-40/01, Minimax, EU:C:2003:145, § 39; und vom 08/07/2004, T- 203/02, Vitafruit, EU:T:2004:225, § 42).


Zum Verhältnis des mit dem Verkauf von Produkten unter der älteren Marke erzielten Umsatzes zum Jahresumsatz des Anmelders oder dritter Unternehmen ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeiten der Unternehmen, die auf ein und demselben Markt vertreten sind, einen unterschiedlichen Diversifikationsgrad aufweisen. Außerdem zielt die Verpflichtung zum Nachweis der ernsthaften Benutzung einer älteren Marke nicht darauf ab, die Geschäftsstrategie eines Unternehmens zu überprüfen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es für ein Unternehmen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv gerechtfertigt ist, eine Ware oder ein Warensortiment auch dann zu vermarkten, wenn der Anteil dieser Waren am Jahresumsatz des betreffenden Unternehmens gering ist (Urteil vom 08/07/2004, T-334/01, Hipoviton, EU:T:2004:223, § 49).


Mithin kann eine De-minimis-Regel entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht aufgestellt werden, vielmehr ist der Einzelfall zu prüfen.


Im vorliegenden Fall geht aus den eingereichten Nachweisen hervor, dass die Widersprechende im relevanten Zeitraum zwar weniger als 10 Prozent ihres Umsatzes im Bereich der Bekleidung erzielt hat. Die Benutzung der Marke in diesem Warenbereich erfolgte jedoch kontinuierlich. Zudem geht hervor, dass es sich bei der Unternehmung der Widersprechenden um einen „Ein-Frau-Betrieb“ handelt, der seine Tätigkeit nicht lange vor dem relevanten Benutzungszeitraum begonnen hat.


Unter Berücksichtigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit erreichen die von der Widersprechenden bereitgestellten Unterlagen – obwohl diese nicht sehr ausführlich sind – den erforderlichen Mindestgrad, der für die Feststellung einer ernsthaften Benutzung der älteren Marke im entsprechenden Zeitraum in dem entsprechenden Gebiet notwendig ist.


Die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel zeigen jedoch keine ernsthafte Benutzung der Marke in Verbindung mit allen durch die ältere Marke erfassten Waren.


Gemäß Artikel 42 Absatz 2 UMV gilt die ältere Marke, wenn sie nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden ist, zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.


Im vorliegenden Fall zeigt der von der Widersprechenden vorgelegte Nachweis eine ernsthafte Benutzung der Marke in Verbindung mit den folgenden Waren:


Klasse 18: Geschirre, Halsbänder, Leinen für Tiere, insbesondere Hunde; Geschirre, Halsbänder, Leinen aus Leder und Gurtband für Tiere; maßgefertigte Geschirre und Halsbänder für Tiere.


Klasse 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen.


Bei der Prüfung des Widerspruchs wird die Widerspruchsabteilung folglich nur die oben genannten Waren berücksichtigen.


Nach der einschlägigen Rechtsprechung sollten folgende Punkte bei der Anwendung der oben genannten Bestimmung berücksichtigt werden:


„…Wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die so weit ist, dass darin verschiedene Untergruppen ausgemacht werden können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen, wird der Schutz, der aus dem Nachweis fließt, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, in einem Widerspruchsverfahren nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteil, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist. Ist dagegen eine Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden, die so genau definiert worden sind, dass es nicht möglich ist, innerhalb der betreffenden Gruppe eindeutige Unterteilungen vorzunehmen, deckt der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen für die Zwecke des Widerspruchsverfahrens zwangsläufig diese ganze Gruppe ab.


Bezweckt nämlich der Begriff der teilweisen Benutzung, dass nicht Marken die Verfügbarkeit genommen wird, die für eine bestimmte Warengruppe nicht benutzt worden sind, so darf dieser Begriff doch nicht bewirken, dass der Inhaber der älteren Marke jeden Schutz für Waren verliert, die zwar nicht völlig mit den Waren identisch sind, für die er eine ernsthafte Benutzung hat nachweisen können, die sich jedoch von diesen nicht wesentlich unterscheiden und zu ein und derselben Gruppe gehören, bei der jede Unterteilung willkürlich wäre. Schließlich ist es dem Inhaber einer Marke praktisch unmöglich, deren Benutzung für alle denkbaren Varianten der von der Eintragung betroffenen Waren nachzuweisen. Infolgedessen kann der Begriff „Teil der Waren oder Dienstleistungen“ nicht so verstanden werden, dass er sich auf alle kommerziellen Ausprägungen ähnlicher Waren oder Dienstleistungen, sondern nur auf jene Waren oder Dienstleistungen bezieht, die unterschiedlich genug sind, um kohärente Gruppen oder Untergruppen bilden zu können.“


(14/07/2005, T‑126/03, Aladin, EU:T:2005:288).


Im vorliegenden Fall beweist der Nachweis die Benutzung nur für Jacken, Shirts, Westen, Caps, die zur folgenden Kategorie im Warenverzeichnis zählen: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen. Da die Widersprechende nicht aufgefordert ist, alle erdenklichen Variationen der Gruppe von Waren nachzuweisen, für welche die ältere Marke eingetragen ist und da die Waren, für welche der Benutzungsnachweis erbracht wurde, keine kohärente Unterkategorie innerhalb der weiter gefassten Kategorie im Warenverzeichnis darstellen, auf welche sie sich beziehen, geht die Widerspruchsabteilung davon aus, dass der Nachweis eine ernsthafte Nutzung der Marke für Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen beweist.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 18: Geschirre, Halsbänder, Leinen für Tiere, insbesondere Hunde; Geschirre, Halsbänder, Leinen aus Leder und Gurtband für Tiere; maßgefertigte Geschirre und Halsbänder für Tiere.

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 18: Natürliche und künstliche Wursthaut; Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke, Reise- und Handkoffer; Koffer soweit in Klasse 18 enthalten, Taschen soweit in Klasse 18 enthalten, insbesondere Sport- und Aktentaschen; Brieftaschen, Geldbörsen; Schlüsseletuis; Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten, nämlich Regen- und Sonnenschirme, Reise- und Handkoffer, Koffer, Taschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis, Handtaschen, Reisetaschen, Rucksäcke; Leder, roh oder teilweise bearbeitet; Handtaschen; Reisetaschen; Rucksäcke; Kunstleder; Häute und Felle; Tierhäute; Sattlerwaren, Peitschen und Tierbekleidung; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.

Klasse 24: Stoffe; Textilwaren und Textilersatztoffe; Filtermaterialien aus Textilien; Bett- und Tischdecken, Bettwäsche, Handtücher, Tapeten aus Textil, nämlich Wandbekleidungen, Bordüren aus Textil, Steppdecken, Tagesdecken für Betten, Servietten aus Textil, Moskitonetze, Wimpel und Fahnen nicht aus Papier.

Klasse 25: Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Polo-Shirts, Overall, T-Shirts, Mantel, Jacken, Tücher für Bekleidungszwecke, Unterhosen, Hosen, T-Shirts; Babywäsche; Badeanzüge; Regenmantel, Theaterkostüme; Schuhe; Fußballschuhe; Hüte, Mützen.



Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ im Warenverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 18


Sattlerwaren ist der Oberbegriff für Pferdeausrüstung wie unter anderem Pferdegeschirre. Folglich enthalten die angefochtenen Sattlerwaren als weiter gefasste Kategorie die Geschirre für Tiere, insbesondere Hunde; Geschirre aus Leder und Gurtband für Tiere; maßgefertigte Geschirre für Tiere der Widersprechenden bzw. überschneiden sich mit dieser. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen in Klasse 25 werden zur Bedeckung und zum Schutz verschiedener Teile des menschlichen Körpers vor Witterungseinflüssen getragen. Sie sind auch Modeartikel.


Waren aus Leder und Lederimitationen in Klasse 18 umfassen Erzeugnisse wie Handtaschen, Sporttaschen, Aktentaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis, etc. Diese Waren sind mit Bekleidungsstücken und Kopfbedeckungen in Klasse 25 insoweit verwandt, als die Wahrscheinlichkeit besteht, dass Verbraucher die Waren in Klasse 18 als ergänzendes Zubehör für Oberbekleidungsstücke und Kopfbedeckungen betrachten, weil sie eng mit diesen Artikeln verbunden sind. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass sie von denselben oder verbundenen Herstellern vertrieben werden und es ist nicht ungewöhnlich, dass Hersteller von Bekleidungsstücken und Kopfbedeckungen die ihnen verwandten Waren aus Leder und Lederimitationen direkt herstellen und vermarkten. Außerdem können diese Waren in denselben Geschäften vertrieben werden. Daher werden die angefochtenen Taschen soweit in Klasse 18 enthalten, insbesondere Sport- und Aktentaschen; Brieftaschen, Geldbörsen; Schlüsseletuis; Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten, nämlich Taschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis, Handtaschen, Rucksäcke; Handtaschen; Rucksäcke; Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten als ähnlich zu den Bekleidungsstücken, Kopfbedeckungen der Widersprechenden angesehen.


Leder, roh oder teilweise bearbeitet; Kunstleder; Häute und Felle; Tierhäute; Natürliche und künstliche Wursthaut in Klasse 18 sind verschiedene Arten von Tierhäuten (oder Imitationen derselben). Es sind Rohstoffe. Die bloße Verwendung einer Ware zur Herstellung einer anderen (z. B. Schuhwaren aus Leder) begründet in der Regel noch keine Warenähnlichkeit, da die Waren hinsichtlich Art, Verwendungszweck, angesprochenen Verkehrskreisen sowie Vertriebswegen große Unterschiede aufweisen können. Die oben genannten Rohstoffe in Klasse 18 dienen eher der industriellen Weiterverarbeitung als dem Erwerb durch den privaten Endverbraucher. Sie werden in unterschiedlichen Einzelhandelsgeschäften verkauft und unterscheiden sich im Hinblick auf die Art und den Zweck von denjenigen der Bekleidungsstücke. Diese Waren sind folglich nicht ähnlich. Entsprechendes gilt aus denselben Gründen (unterschiedliche Vertriebswege, Hersteller, Publikum, anderer Verwendungszweck) auch in Bezug auf die verschiedenen Geschirre, Halsbänder, Leinen für Tiere der Widersprechenden in Klasse 18.


Reisekoffer und Koffer sind große Koffer oder Kästen mit Schnappverschluss, die für den Transport von Gepäck oder zu Aufbewahrungszwecken benutzt werden; Regenschirme dienen dem Schutz vor Witterungseinflüssen und bestehen aus einem zusammenklappbaren, für gewöhnlich runden, mittig auf einem Stab angebrachten Schutzdach; Sonnenschirme sind leichte Schirme, die als Sonnenschutz verwendet werden; Spazierstöcke sind Stöcke oder Stäbe, die als Gehhilfe dienen; Peitschen sind Werkzeuge, mit denen Tiere angetrieben werden. Diese Waren unterscheiden sich ihrer Art nach stark von Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen der Klasse 25. Sie dienen ganz anderen Verwendungszwecken (Aufbewahrung, Schutz vor Regen oder Sonne, Erleichterung des Gehens, Lenken von Tieren im Gegensatz zur Bedeckung oder zum Schutz des menschlichen Körpers). Sie werden an verschiedenen Verkaufsstätten vertrieben, und es ist sehr unwahrscheinlich, dass sie von denselben Herstellern produziert werden. Diese Produkte werden demnach als unähnlich angesehen. Entsprechendes gilt aus denselben Gründen (unterschiedliche Vertriebswege, Hersteller, Publikum, anderer Verwendungszweck) auch in Bezug auf die verschiedenen Geschirre, Halsbänder, Leinen für Tiere der Widersprechenden in Klasse 18.


Dieselbe Argumentation gilt für Reisetaschen und Handkoffer. Diese Erzeugnisse gelten als Bekleidungsstücken, Kopfbedeckungen unähnlich. Reisetaschen und Handkoffer sind zum Transportieren von Artikeln auf einer Reise gedacht und erfüllen nicht dieselben Anforderungen wie Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen. Sie werden nicht in denselben Einzelhandelsgeschäften verkauft und werden nicht von denselben Herstellern erzeugt. Darüber hinaus konkurrieren die Erzeugnisse nicht miteinander und ergänzen sich auch nicht. Entsprechendes gilt aus denselben Gründen (unterschiedliche Vertriebswege, Hersteller, Publikum, anderer Verwendungszweck) auch in Bezug auf die verschiedenen Geschirre, Halsbänder, Leinen für Tiere der Widersprechenden in Klasse 18.


Dasselbe Ergebnis gilt auch für die angefochtene Tierbekleidung. Zwar dient auch sie der Bedeckung und dem Schutz vor Witterungseinflüssen, jedoch für Tiere und nicht für den menschlichen Körper. Diese Waren weisen andere Vertriebswege und Hersteller als die Bekleidungstücke, Kopfbedeckungen der Widersprechenden auf und richten sich auch an ein anderes Publikum. In Bezug auf die Geschirre, Halsbänder, Leinen für Tiere der Widersprechenden besteht ebenfalls keine Ähnlichkeit. Zwar können diese Waren über dieselben Vertriebswege wie die angefochtene Tierbekleidung angeboten werden (Zoofachhandel etc.), sie dienen jedoch anderen Zwecken, nämlich der Bedeckung des Tierkörpers auf der einen Seite und der Erleichterung des Führens von Tieren auf der anderen Seite. Diese Waren ergänzen sich auch nicht notwendigerweise, noch stehen sie in einem Konkurrenzverhältnis zueinander.


Zusammenfassend sind folgende angefochtenen Waren in Klasse 18 den Waren der Widersprechenden ähnlich bzw. mit diesen identisch: Taschen soweit in Klasse 18 enthalten, insbesondere Sport- und Aktentaschen; Brieftaschen, Geldbörsen; Schlüsseletuis; Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten, nämlich Taschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis, Handtaschen, Rucksäcke; Handtaschen; Rucksäcke; Sattlerwaren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.


Die angefochtenen Waren natürliche und künstliche Wursthaut; Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke, Reise- und Handkoffer; Koffer soweit in Klasse 18 enthalten, Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten, nämlich Regen- und Sonnenschirme, Reise- und Handkoffer, Koffer, Reisetaschen; Leder, roh oder teilweise bearbeitet; Reisetaschen; Kunstleder; Häute und Felle; Tierhäute; Peitschen und Tierbekleidung; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten sind hingegen unähnlich.


Angefochtene Waren in Klasse 24


Der wichtigste Berührungspunkt zwischen Textilwaren in Klasse 24 und Bekleidungsstücken in Klasse 25 besteht darin, dass sie aus textilen Materialien bestehen. Dies ist jedoch keine hinreichende Grundlage für die Bejahung einer Ähnlichkeit. Die Waren dienen völlig unterschiedlichen Verwendungszwecken: Bekleidungsstücke werden von Menschen getragen oder dienen als auf dem Körper getragene Modeartikel, während Textilwaren in erster Linie zu Haushaltszwecken oder zur Raumdekoration verwendet werden. Ihre Verwendungsart unterscheidet sich demnach. Darüber hinaus unterscheiden sich auch die Vertriebswege und Verkaufsstätten für Textilwaren und Bekleidungsstücke. Des Weiteren werden sie in der Regel nicht vom gleichen Unternehmen stammen. Deshalb werden die angefochtenen Stoffe; Textilwaren und Textilersatzstoffe; Filtermaterialien aus Textilien; Bett- und Tischdecken, Bettwäsche, Handtücher, Tapeten aus Textil, nämlich Wandbekleidungen, Bordüren aus Textil, Steppdecken, Tagesdecken für Betten, Servietten aus Textil, Moskitonetze, Wimpel und Fahnen nicht aus Papier. Und die Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen der Widersprechenden als unähnlich betrachtet. Entsprechendes gilt aus denselben Gründen (unterschiedliche Vertriebswege, Hersteller, Publikum, anderer Verwendungszweck) auch in Bezug auf die Waren der Widersprechenden in Klasse 18.


Angefochtene Waren in Klasse 25


Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angefochtenen Polo-Shirts, Overall, T-Shirts, Mantel, Jacken, Tücher für Bekleidungszwecke, Unterhosen, Hosen, T-Shirts; Babywäsche; Badeanzüge; Regenmantel, Theaterkostüme; Hüte, Mützen sind in den weiter gefassten Kategorien der Bekleidungsstücke der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Hüte, Mützen sind in den weiter gefassten Kategorien der Kopfbedeckungen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Schuhwaren dienen demselben Zweck wie Bekleidungsstücke: Beide werden sowohl zur Bedeckung und dem Schutz verschiedener Teile des menschlichen Körpers vor Witterungseinflüssen als auch als Modeartikel verwendet. Sie sind oft in denselben Einzelhandelsgeschäften zu finden. Kunden, die auf der Suche nach Kleidungsstücken sind, gehen davon aus, dass in derselben Abteilung oder demselben Geschäft auch Schuhwaren angeboten werden und umgekehrt. Ferner bieten zahlreiche Hersteller und Designer sowohl Kleidungsstücke als auch Schuhwaren an. Folglich sind die angefochtenen Schuhwaren; Schuhe; Fußballschuhe ähnlich zu den Bekleidungsstücken der Widersprechenden.




  1. Die Zeichen



amarok


AMAROK



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Beide Marken sind Wortmarken und im Fall von Wortmarken ist das Wort als solches geschützt, nicht aber die Schriftform. Deshalb ist es irrelevant, ob Wortmarken in Groß- oder Kleinbuchstaben oder in einer bestimmten Schriftart dargestellt sind. Die Zeichen sind mithin identisch.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Es wurde festgestellt, dass die Zeichen identisch sind und dass ein Teil der angefochtenen Waren, und zwar Sattlerwaren; Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Polo-Shirts, Overall, T-Shirts, Mantel, Jacken, Tücher für Bekleidungszwecke, Unterhosen, Hosen, T-Shirts; Babywäsche; Badeanzüge; Regenmantel, Theaterkostüme; Hüte, Mützen identisch ist. Daher ist dem Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV für diese Waren stattzugeben. Ferner wurde festgestellt, dass die angefochtenen Waren Taschen soweit in Klasse 18 enthalten, insbesondere Sport- und Aktentaschen; Brieftaschen, Geldbörsen; Schlüsseletuis; Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten, nämlich Taschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis, Handtaschen, Rucksäcke; Handtaschen; Rucksäcke; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten den von der älteren Marke erfassten ähnlich sind. Angesichts der Identität der Zeichen besteht im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV Verwechslungsgefahr, und dem Widerspruch wird stattgegeben, insoweit er gegen diese Waren gerichtet ist. Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.


Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls hinsichtlich der noch verbleibenden Waren zurückgewiesen werden muss, weil die Waren offensichtlich nicht identisch sind.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.





Die Widerspruchsabteilung


Peter QUAY

Tobias KLEEnstantinos MITROU

Volker MENSING



Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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