LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 14 851 C (NICHTIGKEIT)


Lemberg Lebensmittel GmbH, Germaniastr. 29, 12099 Berlin, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Lubberger Lehment – Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, Meinekestr. 4, 10719 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH, Erlenstr. 23, 77815 Bühl, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von LSH Rechtsanwälte, Andreas Lingenfelser, Rastatter Str. 29, 75179 Pforzheim, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 17/12/2018 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG



1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird vollständig zurückgewiesen.


2. Die Antragstellerin trägt die Kosten, die auf 450 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 13 150 008 „Кремль“ (Wortmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen:


Klasse 29: Fleisch; Wurstwaren; Fisch; Geflügel (nicht lebend); Wild; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Fleisch; Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Wild; Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Meeresfrüchten; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Konfitüren; Kompotte; Eier; Milch; Milchprodukte; Speiseöle; Speisefette; Fertiggerichte aus Geflügel [hauptsächlich bestehend aus Geflügel].


Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; Kakaoerzeugnisse; Kaffeegetränke; Schokoladegetränke; Teegetränke; Reis; Zucker, natürliche Süßungsmittel, süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken; Back- und Konditoreiwaren, Schokolade und Süßspeisen; Brot; Gebäck, Kuchen, Torten und Kekse; Süßwaren (Bonbons), Schokoriegel und Kaugummi; Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe; getrocknete und frische Teigwaren, Nudeln und Klöße; Cerealien; Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Pikante Saucen, Chutneys und Pasten; Müsliriegel und Energieriegel.


Klasse 31: Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse der Aquakultur; frisches Obst und Gemüse, frische Nüsse und Kräuter; Samenkörner; Sämereien; lebende Pflanzen; natürliche Blumen.


Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c, g UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin trägt vor, dass die Marke nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Im Allgemeinen werde eine russische Art der Zitadelle bezeichnet und im Konkreten der Moskauer Kreml, eine Burganlage, die als Regierungssitz des russischen Präsidenten diene. Dementsprechend werde der Begriff auch als Metonym für die russische Staatsmacht bzw. den Präsidenten Russlands genutzt. Vor diesem Hintergrund werde ein Teil des Verkehrs das Zeichen lediglich so auffassen, dass die damit bezeichneten Waren des Lebensmittelbereichs von dem Kreml speziell autorisiert worden seien. Schließlich würden regelmäßig Lebensmittel vom Kreml boykottiert und deren Einfuhr sanktioniert. Es handele sich um Produkte, die an den Kreml geliefert würden und über eine gewisse Qualität verfügten bzw. bestimmten Qualitätsanforderungen genügten. Schließlich existiere auch eine sog. Kreml-Diät, bei der auf Kohlenhydrate weitgehend und auf Zucker gänzlich verzichtet werde, wohingegen Fette (insbesondere Fleischprodukte) ohne Einschränkung verzehrt werden dürften. Der Umstand, dass das Zeichen „Kreml“ in Russisch und kyrillischer Schrift widergegeben sei, rechtfertige keine andere Bedeutung. Zwar gehöre Russisch nicht zu den Amtssprachen der EU, es lebten jedoch in vielen Ländern der EU mehrere Millionen russische Muttersprachler. Darüber hinaus werde das kyrillische Alphabet auch in Bulgarien verwendet. Des Weiteren handele es sich um eine beschreibende Angabe und sie geeignet, die geografische Herkunft bzw. Bestimmung der beanspruchten Waren des Lebensmittelbereichs zu bezeichnen. Schließlich sei die Marke geeignet, das Publikum über die geografische Herkunft der Waren zu täuschen. Sie suggeriere, dass zwischen der russischen Regierung und den mit dem Zeichen gekennzeichneten Produkten eine Verbindung bestehe, dass diese im Auftrag des Kremls hergestellt würden. Eine Marke „Kreml“ sei bereits für verschiedene Lebensmittel von nationalen Ämtern der EU in Ungarn und Rumänien zurückgewiesen worden.


Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Antragstellerin die folgenden Unterlagen eingereicht:


  • Ausdruck aus der Wikipedia bezüglich der Begriffsklärung „Kreml“;

  • Ausdruck aus der Internetseite www.manager-magazin.de vom 19/04/2017 „Kreml verhängt Einfuhrverbote als Reaktion auf westliche Sanktionen“;

  • Ausdruck aus der Internetseite www.welt.de vom 06/08/2014 „Kreml kontert Sanktionen mit Einfuhrverbot für West-Lebensmittel“;

  • Ausdrucke aus der Internetseiten bezüglich Kreml-Diät, wie z. B. www.noz.de (Osnabrücker Zeitung) vom 05/07/2010 „Die Kremldiät in aller Munde“; http://med-handbook.com „Kreml Ernährung“; http://diets-doctor.com „Der Kreml-Diät: schnelle und einfache Weise, Gewicht zu verlieren“; http://healingandbodywork.com „Kreml-Diät, Effiziente und Fast-food-Diät zur Gewichtsabnahme frei“; www.dekawa.com „Die Kreml-Diät-Lebensmitteln, Menüs und Ergebnisse des Kreml Ernährung“ usw.

  • Bescheide des ungarischen und rumänischen Markenamtes hinsichtlich der Zurückweisung der „Kreml“-Marke.

Die Inhaberin der Unionsmarke erwidert, dass die Bezeichnung „Kreml“ keine geografische Herkunftsangabe sei. Es sei offensichtlich, dass es im Kreml keine Lebensmittel gebe. Eine beschreibende Angabe sei weder ersichtlich noch gegeben. Die Bezeichnung stehe in keinem Zusammenhang mit Fleisch- oder Wurstwaren, sie habe mit Lebensmitteln überhaupt nichts zu tun. Die Angaben bezüglich Diäten seien ebenfalls nicht maßgebend. Eine Kreml-Diät sei auch weder bekannt noch gegeben. Im Übrigen werbe die Inhaberin nicht mit einer Kreml-Diät, sondern nehme Bezug klar und deutlich auf die Bezeichnung „Kreml“. Die Inhaberin legt ein Gutachten von Frau Dr. Freunek, russische Abteilung der Universität Heidelberg, vor. Frau Dr. Freunek trägt vor, dass „Kreml“ im Russischen die mittelalterliche Festung bezeichnete, dir für mehrere alte russische Städte so typisch sei. Seit 1918 befinde sich im Moskauer Kreml der Regierungssitz, heute residiere darin der russische Präsident. Das Wort werde mit dem Machtzentrum in Fürstentum, Reich oder Staat assoziiert und evoziere auch allgemein „hohes Prestige“. Der Begriff bezeichne also keine bestimmten Produkte, auch keine Lebensmittel.


Die Antragstellerin erwidert, dass Kreml nicht nur Sitz der russischen Regierung sei, sondern auch das weltberühmte Wahrzeichen der Stadt Moskau. Es liege nahe, dass ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs den Kreml als Ursprungsort der Waren der Inhaberin verstehe, sei es als Ort der Herstellung oder des Vertriebs. Die Mehrdeutigkeit des Begriffes „Kreml“ stehe der Annahme der fehlenden Unterscheidungskraft nicht entgegen. Bei der Kreml-Diät stehe der Verzehr von Fleisch- und Wurstwaren im Vordergrund. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil des angesprochenen Verkehrs sie dem Diätprogramm zuordnete und als Hinweis auf den Verwendungszweck verstehe.


Die Inhaberin der Unionsmarke wiederholt ihre Argumente. Bezüglich der Kreml-Diät führt sie aus, dass es offen sei, wer die vorgelegten Seiten errichtet habe. Dies möge ggf. sogar die Antragstellerin sein, um hier eine Anspruch zu begründen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, was der Kreml mit einer Diät zu tun habe.



ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 59 ABSATZ 1 BUCHSTABE a IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 UMV


Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 UMV wird eine Unionsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Bestimmungen von Artikel 7 UMV eingetragen worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.


Ferner folgt aus Artikel 7 Absatz 2 UMV, dass Artikel 7 Absatz 1 UMV auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der EU vorliegen.


Bezüglich der Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV, die bereits vor Eintragung der Unionsmarke von Amts wegen geprüft worden sind, führt die Löschungsabteilung grundsätzlich keine eigene Recherchen durch, sondern beschränkt sich auf eine Analyse der Tatsachen und Argumente, die von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht werden.


Die Beschränkung auf eine Prüfung der ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen schließt jedoch nicht aus, dass die Löschungsabteilung ihrer Beurteilung darüber hinaus allgemein bekannte Tatsachen zugrunde legt, d. h. Tatsachen, die jedermann bekannt sein dürften oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.


Diese Tatsachen und Argumente müssen zwar aus dem Zeitraum stammen, in dem die Unionsmarke angemeldet wurde. Tatsachen aus einem darauf folgenden Zeitraum können jedoch ebenfalls herangezogen werden um die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten (23/04/2010, C‑332/09 P, Flugbörse, EU:C:2010:225, § 41 und 43).


Die Unionsmarke wurde am 04/08/2009 angemeldet.


Der Nichtigkeitsantrag richtet sich gegen sämtliche Waren der angegriffenen Marke.


Mit Blick auf die registrierten Waren ist festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus Allgemeinverbrauchern bestehen, da jeder Lebensmittel oder die anderen verfahrensgegenständlichen Waren ersteht. Der Grad der Aufmerksamkeit der Verkehrskreise ist durchschnittlich.


Die Marke „Кремль“ erscheint in kyrillischen Schriftzeichen. Somit ist davon auszugehen, dass es von den bulgarischsprachigen Verbrauchern ohne Weiteres wahrgenommen und verstanden wird. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass Russisch in der EU, insbesondere in den baltischen Staaten aber auch in Deutschland, u.a. durch die Spätaussiedler aus der Sowjetunion, gesprochen und verstanden wird. Die Tatsache, dass mehrere Millionen Einwohner der EU die russische Sprache beherrschen bzw. verstehen, kann nicht bei der Bewertung des beschreibenden Charakters von Markenzeichen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV außer Acht gelassen werden. Nach geltender Rechtsprechung ist im Hinblick auf die nicht offiziellen EU Sprachen für die Beurteilung nach Artikel 7 Absatz 1 darauf abzustellen, ob sie von einem wesentlichen Teil der angesprochenen Verbraucher in zumindest einem Teil der EU verstanden werden (13/09/2012, T-72/11, Espetec, EU:T:2012:424, § 35-36 sowie 19/07/2017, T-432/16 Медведь, EU:T:2017:527, § 29-31). Im Zusammenhang mit der russischen Sprache als Referenzbasis wird auf die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 30/09/2010, R-935/2009-1, OTDYKH LEISURE, § 17 hingewiesen.


Es wird daher in dieser Entscheidung auf die Durchschnittsverbraucher innerhalb der EU, die der russischen Sprache mächtig sind, abgestellt.



Fehlen von Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV


Die Antragstellerin führt aus, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft habe und daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden sei, da es nicht in der Lage sei, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.


Zur Stützung ihrer Argumente legte die Antragstellerin einen Wikipedia-Auszug bezüglich der Begriffsklärung „Kreml“ vor. Das Wort bedeutet im weitesten Sinne eine für mehrere altrussische Städte typische Zitadelle, bezeichnet den Moskauer Kreml sowie die russische oder frühere sowjetische Staatsmacht.


Des Weiteren reicht sie Artikel in Bezug auf Einfuhrverbote ein. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass „Kreml“ in diesen Dokumenten für die Staatmacht steht. Die russische Regierung habe Sanktionen verhängt und die Einfuhrverbote für Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte eingeführt. Es sind jedoch keinerlei Rückschlüsse daraus zu ziehen, dass die Bezeichnung „Kreml“ mit Lebensmitteln in Verbindung steht.


Die weiteren Anlagen beziehen sich auf eine sogenannte Kreml-Diät. Aus den Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich, wie die Verbraucher das Zeichen bzw. die relevanten Waren mit dieser Kreml-Diät in Verbindung bringen. Diese Argumentation wurde mit keinerlei weiteren Beweismitteln untermauert. Die Löschungsabteilung ist der Ansicht, dass eine solche Verbindung nicht festzustellen ist. Um zu diesem Ergebnis zu kommen, bräuchten Verbraucher zudem mehrere gedankliche Schritte. Der Vortrag der Antragstellerin begründet die fehlende Unterscheidungskraft der Marke keineswegs.


Die Antragstellerin argumentiert, dass eine „Kreml“-Marke vom ungarischen und vom rumänischen nationalen Markenamt zurückgewiesen wurde.


Hinsichtlich der von der Antragstellerin angeführten nationalen Bescheide ist gemäß ständiger Rechtsprechung festzustellen, dass die Unionsmarkenregelung ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Unionsmarkenverordnung harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat. Somit geht das Argument der Antragstellerin diesbezüglich ins Leere.


Aufgrund der eingereichten Beweismittel sind daher keine Gründe ersichtlich, dass die vorliegende Marke bar jeglicher Unterscheidungskraft wäre. Vielmehr weist die Marke jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft auf.


Somit ist der Antrag bezüglich Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV als unbegründet zurückzuweisen.


Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV findet Absatz 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen (02/05/2012, T-435/11, UniversalPHOLED, EU:T:2012:210, § 13).


Nach der Rechtsprechung verhindert Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Die Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (17/09/2008, T-226/07, PRANAHAUS, EU:T:2008:381, § 19, bestätigt mit 09/12/2009, C-494/08 P, EU:C:2009:447).


Diese beschreibenden Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die gewerbliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (07/07/2011, T-208/10, TRUEWHITE, EU:T:2011:340, § 13).


Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (TRUEWHITE, § 14, und UniversalPHOLED, § 16 mwN).


Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann ferner nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und im Hinblick auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen beurteilt werden (TRUEWHITE, § 17, und „UniversalPHOLED“, § 19).


Zunächst ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall „Kreml“ nicht einen einzigen bestimmten Ort bezeichnet, sondern – wie beide Parteien argumentieren –allgemein für eine Zitadelle steht, weiterhin für den Moskauer Kreml und im übertragenen Sinne für die russische Staatmacht.


Damit der Ausschlussgrund des Artikels Absatz 1 Buchstaben c UMV greift, ist im Hinblick auf geographische Angaben zu fordern, dass zumindest ein gewisser Bezug zwischen dem geographischen Ort und den Waren besteht.


Für europäische Verbraucher besteht kein hinreichender Bezug zwischen der Angabe „Kreml“ und der allfällig bestehenden örtlichen Lebensmittelindustrie. Aus den Dokumenten sind keine Rückschlüsse zu ziehen, dass im Moskauer Kreml oder von der russischen Regierung selbst die angegriffenen Waren hergestellt werden. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall der Sachvortrag nicht ausreichend.


Den Unterlagen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Verbraucher mit dem Kreml-Gebäude oder mit der russischen Staatmacht Lebensmittel in Verbindung bringen.


Die bloße Tatsache, dass die russische Regierung gegen Lebensmittel Einfuhrverbote angeordnet hat, begründet nicht, dass die Bezeichnung für Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte verwendet wird.


Aus den Unterlagen sind keine Rückschlüsse zu ziehen, dass sich im Kreml eine Lebensmittelindustrie befindet, oder dass er als Herstellungsort der angegriffenen Waren bekannt ist.


Aus den Nachweisen ist es auch nicht ersichtlich, wie die Verbraucher das Zeichen und die Waren mit einer „Kreml-Diät“ (die nicht mit dem Begriff „Kreml“ gleichzusetzen ist) in Verbindung bringen. Sogar wenn man annimmt, dass das Zeichen vom Verkehr ohne weiteres verstanden wird, ist selbst im Hinblick auf die angegriffenen Waren unklar, inwiefern das Zeichen einen beschreibenden Begriffsinhalt haben soll. Unterstellt man, dass die Waren oder lediglich ein Teil der Waren im Rahmen einer Diät zu verzehren sind, werden sie durch die Bezeichnung „Kreml“ nicht unmittelbar benannt und sind so weit von der Mehrbedeutung „Diät“ entfernt, dass sich den Verkehrskreisen auch kein Hinweis auf ein konkretes Merkmal der Waren aufdrängt.


Die Löschungsabteilung vermag nicht zu erkennen, dass die relevanten Verkehrskreise dem Begriff „Kreml“, bezogen auf die vorliegenden Waren, einen klaren, im Vordergrund stehenden, beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen.


Der Vortrag der Antragstellerin begründet den beschreibenden Charakter der Marke keineswegs.


Somit ist der Antrag bezüglich Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV als unbegründet zurückzuweisen.



Täuschung der geografischen Herkunft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV


Das angegriffene Zeichen ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV von der Eintragung ausgeschlossen, weil es geeignet ist, bei einer Verwendung im Zusammenhang mit den Waren, für die Markenschutz begehrt wird, Verbraucher zu täuschen.


Die Beurteilung des täuschenden Charakters stützt sich darauf, wie der maßgebliche Verbraucher das Zeichen in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz genießt, wahrnehmen würde.


Die Antragstellerin hat keine Ausführungen diesbezüglich vorgetragen. Aus den Dokumenten ist nicht ersichtlich, warum, wie und inwieweit die Marke für die angegriffenen Waren täuschend ist.


Somit ist der Antrag bezüglich Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV als unbegründet zurückzuweisen.



Schlussfolgerung


In Anbetracht des Vorstehenden kommt die Löschungsabteilung zu dem Ergebnis, dass der Antrag zurückgewiesen werden muss.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Antragstellerin die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Inhaberin der Unionsmarke in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Inhaberin der Unionsmarke zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Löschungsabteilung



Natascha GALPERIN


Judit NÉMETH


Plamen IVANOV



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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