HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 445 966


Volkswagen Aktiengesellschaft, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Volkswagen Aktiengesellschaft, Martin Müller-Korf, Brieffach 011/1770, 38436 Wolfsburg, Deutschland (angestellter Vertreter)


g e g e n


Harald Richter, Höhenstr. 32, 75331 Engelsbrand, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Fleuchaus & Gallo Partnership mbB, Buchenweg 17, 86573 Obergriesbach, Deutschland (zugelassene Vertreter).


Am 26.11.2015 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 445 966 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 9: Thermometer [nicht für medizinische Zwecke].


Klasse 12: Ablagen für Autos; Ablagen für den Kofferraum; Spiegel für Fahrzeuge; Getränkehalter für Fahrzeuge; Angepasste Getränkehalter zur Verwendung in Fahrzeugen; Teile und Zubehör für Landfahrzeuge; Sonnenblenden für Windschutzscheiben [Fahrzeugteile]; Fahrzeugteile für die Innenausstattung von Landfahrzeugen; Zierleisten für Fahrzeuginnenräume; Angepasste Becherhalter für Kraftfahrzeuge; Angepasste Behälter für Fahrzeugkofferräume; Rückspiegel; Sonnenschutz und Blendschutz für Autos.


2. Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 13 169 115 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Gemeinschafts­markenanmeldung Nr. 13 169 115 ein. Der Widerspruch beruht auf der Gemein­schaftsmarkeneintragung Nr. 12 107 561. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b GMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebe­nenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeich­nungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren


Der Widerspruch stützt sich auf die folgenden Waren:


Klasse 7: Motoren, ausgenommen solche für Landfahrzeuge; Motorenteile von Motoren aller Art; Elektromotoren, ausgenommen für Landfahrzeuge; Teile von Elektromotoren aller Art; Luftfilter für Motoren; Glühkerzen für Dieselmotoren; Kupplungen und Getriebe und Vorrichtungen zur Kraftübertragung, ausgenommen für Landfahrzeuge; Schaltkupplungen, ausgenommen für Landfahrzeuge; Teile von Kupplungen und Getrieben und Vorrichtungen zur Kraftübertragung, soweit in Klasse 07 enthalten; maschinelle Wagenheber.


Klasse 9: Simulatoren für die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen; Spannungsregler für Fahrzeuge; Warndreiecke für Fahrzeuge, Warnlampen für Fahrzeuge und deren Teile; elektrische Batterien und deren Teile, elektrische Akkumulatoren und deren Teile, Brennstoffzellen und deren Teile, Ladegeräte für elektrische Batterien; Einbruchalarmgeräte, Diebstahlalarmgeräte, Feueralarmgeräte, Rauchalarmgeräte, Gaswarngeräte; Messgeräte und Messinstrumente, Geschwindigkeitsanzeiger, Drehzahlmesser, Säuremesser; elektronische Steuergerate und Strom-/Spannungsversorgungsgeräte für Fahrzeugscheinwerfer und Fahrzeugleuchten und deren jeweilige Teile, Leuchtdioden [LEDs], elektronische Leistungsregler für Fahrzeuge; elektrische und elektronische Steuer- und Regelgeräte und -instrumente für Fahrzeuge; elektronische Steuerungen und Steuerungssysteme für Maschinen, Motoren, Verbrennungskraftmaschinen, Elektromotoren, Servomotoren; elektrische Sicherungen, elektrische Relais; Navigationsgeräte, Navigationsinstrumente, Antennen, Radios, CD-Player, DVD-Player, gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme und -software, insbesondere Datensammlungen in elektronischer Form.


Klasse 12: Motorisierte Landfahrzeuge sowie deren Teile; Motoren und Antriebssysteme für Landfahrzeuge, Antriebe für Landfahrzeuge sowie deren Teile; Kupplungen für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Landfahrzeuge; Chassis für Fahrzeuge; Karosserien für Fahrzeuge; Reifen (Pneus), Schläuche für Reifen, Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen, Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschlauchen, Reifen für Fahrzeugräder, Spikes für Reifen, Gleitschutzketten, Schneeketten, Felgen für Fahrzeugräder, Vollgummireifen für Fahrzeugräder, Fahrzeugräder, Radnaben von Automobilen; Stoßdämpfer für Fahrzeuge, Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge, Automobile und deren Teile; Autobusse; Lastkraftwagen; Wohnwagen; Anhänger und Sattelauflieger für Fahrzeuge, Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Traktoren; Motorräder, Mopeds; Omnibusse.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 9: Halterungen für Mobiltelefone; Halterungen für Kameras; Angepasste Halterungen für Mobiltelefone; Thermometer [nicht für medizinische Zwecke].


Klasse 12: Ablagen für Autos; Ablagen für den Kofferraum; Spiegel für Fahrzeuge; Getränkehalter für Fahrzeuge; Angepasste Getränkehalter zur Verwendung in Fahrzeugen; Fahrradzubehör für die Mitnahme von Getränken; Teile und Zubehör für Landfahrzeuge; Teile und Zubehör für Wasserfahrzeuge; Sonnenblenden für Windschutzscheiben [Fahrzeugteile]; Fahrzeugteile für die Innenausstattung von Landfahrzeugen; Zierleisten für Fahrzeuginnenräume; Angepasste Becherhalter für Kraftfahrzeuge; Angepasste Behälter für Fahrzeugkofferräume; Rückspiegel; Sonnenschutz und Blendschutz für Autos.


Klasse 16: Aufkleber für Kraftfahrzeugstoßstangen; Aufkleber.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 9


Die angefochtenen Thermometer [nicht für medizinische Zwecke] fallen unter den Oberbegriff Messgeräte und Messinstrumente der älteren Marke. Sie sind daher identisch.


Die angefochtenen Halterungen für Mobiltelefone; Halterungen für Kameras; angepasste Halterungen für Mobiltelefone gelten als Zubehör, das zur Befestigung von Handys und Kameras in Kraftfahrzeugen, auf Fahrradhelmen, an Fahrrädern, etc. dient. Diese Waren werden üblicherweise nicht von Fahrzeugherstellern selbst als Accessoires angeboten. Sie unterscheiden sich in ihrer Art, dem Verwendungszweck, der Nutzung, dem Publikum und den Vertriebswegen von den Waren der Widersprechenden in Klassen 7 (Motoren, Kupplungen, Wagenheber und Teile dieser Waren), 9 (im Wesentlichen Mess-, Signal- und Kontrollgeräte für Fahrzeuge; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Computerprogramme) und 12 (in erster Linie Fahrräder sowie Landfahrzeuge und deren Teile, Motoren und Zubehör). Weder konkurrieren sie miteinander noch ergänzen sie sich. Daher sind diese Waren unähnlich.


Angefochtene Waren in Klasse 12


Rückspiegel sind in beiden Warenverzeichnissen enthalten. Sie sind daher identisch.


Die angefochtenen Spiegel für Fahrzeuge enthalten als weiter gefasste Kategorie die Rückspiegel der Widersprechenden. Es ist für die Widerspruchsabteilung unmöglich, diese Waren aus der oben genannten Kategorie herauszufiltern. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der Waren des Anmelders nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Ablagen für Autos; Ablagen für den Kofferraum; Fahrzeugteile für die Innenausstattung von Landfahrzeugen; Zierleisten für Fahrzeuginnenräume fallen unter den weiten Begriff der Teile für Kraftfahrzeuge der älteren Marke. Diese Waren sind daher identisch.


Die angefochtenen Teile für Landfahrzeuge enthalten als weiter gefasste Kategorie die Teile für Kraftfahrzeuge der Widersprechenden. Es ist für die Widerspruchs­abteilung unmöglich, diese Waren aus den oben genannten Kategorien herauszu­filtern. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der Waren des Anmelders nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Waren Zubehör für Landfahrzeuge; Sonnenblenden für Windschutzscheiben [Fahrzeugteile]; Sonnenschutz und Blendschutz für Autos; angepasste Behälter für Fahrzeugkofferräume; Getränkehalter für Fahrzeuge; angepasste Getränkehalter zur Verwendung in Fahrzeugen; angepasste Becherhalter für Kraftfahrzeuge gehören zur Ausstattung für Fahrzeuge. Sie können direkt in Fahrzeuge eingebaut sein oder später angebracht werden. Sie werden üblicherweise von Fahrzeugherstellern als Accessoires angeboten, stimmen in Vertriebswegen und Publikum überein. Sie sind daher ähnlich zu den Kraftfahrzeugen und deren Teilen der älteren Marke.


Die angefochtenen Teile und Zubehör für Wasserfahrzeuge; Fahrradzubehör für die Mitnahme von Getränken werden nicht bei motorisierten Kraftfahrzeugen eingesetzt. Die Waren der älteren Marke betreffen jedoch nur motorisierte Kraftfahrzeuge. Daher unterscheiden sich diese Waren in ihrer Art, dem Verwendungszweck, der Nutzung, dem Publikum und den Vertriebswegen von den Waren der Widersprechenden in Klassen 7 (Motoren, Kupplungen, Wagenheber und Teile dieser Waren), 9 (im Wesentlichen Mess-, Signal- und Kontrollgeräte für Fahrzeuge; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Computer­programme) und 12 (in erster Linie Fahrräder sowie Landfahrzeuge und deren Teile, Motoren und Zubehör). Weder konkurrieren sie miteinander noch ergänzen sie sich. Daher sind diese Waren unähnlich.


Angefochtene Waren in Klasse 16


Die angefochtenen Aufkleber für Kraftfahrzeugstoßstangen; Aufkleber sind (für einen bestimmten Zweck vorgefertigte) aufklebbare Zettel. Diese Waren unterscheiden sich in ihrer Art, dem Verwendungszweck, der Nutzung, dem Publikum und den Vertriebswegen von den Waren der Widersprechenden in Klassen 7 (Motoren, Kupplungen, Wagenheber und Teile dieser Waren), 9 (im Wesentlichen Mess-, Signal- und Kontrollgeräte für Fahrzeuge; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Computerprogramme) und 12 (in erster Linie Fahrräder sowie Landfahrzeuge und deren Teile, Motoren und Zubehör). Weder konkurrieren sie miteinander noch ergänzen sie sich. Daher sind diese Waren unähnlich.



  1. Die Zeichen


IMOTION


HR-imotion



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Der einheitliche Charakter der Gemeinschaftsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Gemeinschaftsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Gemeinschaftsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur aufgrund der Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (Urteil vom 08/09/2008, C‑514/06 P, „Armacell“, Rdn. 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Aus Gründen der Verfahrens­ökonomie wird die Widerspruchsabteilung in der vorliegenden Sache beim Vergleich der Zeichen ihre Aufmerksamkeit auf den nicht englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise richten.


In schriftbildlicher Hinsicht sind die Zeichen insoweit ähnlich, als sie in dem Wort „IMOTION“ übereinstimmen. Da es sich bei beiden Zeichen um Wortmarken handelt, ist ihre Darstellung in Klein- bzw. Großschreibweise oder der Schrifttyp ohne Belang. Sie unterscheiden sich in den dem angefochtenen Zeichen vorangestellten Buchstaben „HR“ mit Bindestrich.


In klanglicher Hinsicht und unabhängig von den unterschiedlichen Aussprache­regeln in verschiedenen Teilen des relevanten Gebiets stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „IMOTION“ überein, die identisch in beiden Zeichen vorliegen. Insoweit sind die Zeichen klanglich ähnlich. Die Aussprache unterscheidet sich in den vorangestellten Buchstaben „HR“ im angefochtenen Zeichen, die in der älteren Marke keine Entsprechung haben.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


In Anbetracht der oben genannten schriftbildlichen und klanglichen Überein­stimmungen sind die verglichenen Zeichen ähnlich.



  1. Kennzeichnungskräftige und dominante Elemente der Zeichen


Bei der Bestimmung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, muss der Vergleich der in Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamteindruck beruhen, den die Marken er­wecken, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominanten Bestandteile berücksichtigt werden.


Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die als identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum sowie an ein Fachpublikum aus dem Fahrzeugsektor. Der Aufmerksamkeitsgrad reicht, je nach Art der Ware, von gering (z. B. für Getränkehalter für Fahrzeuge) bis hoch (z. B. für Teile für Landfahrzeuge).



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Der Anmelder argumentiert, dass der führende Bestandteil „HR“ der angemeldeten Marke bereits selbstständig als deutsche Marke vor der Anmeldung der Widerspruchsmarke geschützt und dem Verkehr bekannt sei. Dazu ist anzumerken, dass die Voreintragung des Anmelders unerheblich ist, denn es handelt es sich hier um ein Widerspruchsverfahren zwischen der älteren Gemeinschaftsmarke „IMOTION“ und der angemeldeten Marke „HR-imotion“. Die ältere deutsche Marke „HR“ ist vorliegend nicht verfahrensgegenständlich.


Zwischen den Waren der hier relevanten Marken besteht teilweise Identität, teilweise Ähnlichkeit und teilweise Unähnlichkeit.


Die Zeichen sind ähnlich, insoweit beide das Wort „IMOTION“ enthalten. Die ältere Marke ist somit in der angefochtenen Marke vollständig enthalten, und zwar als eigenständiger und längster Bestandteil (sieben von neun Buchstaben).


Die ältere Marke enthält noch die vorangestellten Buchstaben „HR“ und den Bindestrich. Das Publikum ist daran gewöhnt, dass dieselbe Marke je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren verschiedene Gestaltungen aufweist oder dass dasselbe Unternehmen, um seine verschiedenen Produktserien zu kennzeichnen, Untermarken verwendet, die von der Hauptmarke abgeleitet sind und mit dieser ein gemeinsames dominierendes Merkmal teilen (Urteile vom 20/02/2013, T-224/11, „Christian Berg“, Rdn. 62; vom 23/10/2002, T-104/01, „Fifties“, Rdn. 49; und vom 17/02/2011, T-385/09, „Ann Taylor Loft“, Rdn. 45). Es ist davon auszugehen, dass dies auf die Buchstaben „HR“ vor dem Wort „IMOTION“ zutrifft; der Verbraucher wird in „HR-imotion“ eine Untermarke von „imotion“ sehen.


Der Anmelder argumentiert weiterhin, dass die ältere Marke eine geringe Kennzeichnungskraft habe, da es bereits viele Marken mit dem Bestandteil „imotion“ für Waren in den Klassen 9 und 12 gebe. Zur Stützung dieses Arguments legt der Anmelder die Ergebnisse einer Suche in TMview vor, die Gemeinschaftsmarken, nationale Marken im Gebiet der Europäischen Union und nationale Marken auβerhalb des Gebietes der Europäischen Union aufwirft.


Die Widerspruchsabteilung weist darauf hin, dass die Eintragung mehrerer Marken in das Register an sich nicht zum Nachweis einer geringeren Kennzeichnungskraft ausreicht, da dies nicht notwendigerweise die Marktsituation wiederspiegelt. Anders ausgedrückt, kann nicht allein auf Grundlage der Registerdaten darauf geschlossen werden, dass alle diese eingetragenen Marken auch tatsächlich am Markt benutzt wurden. Daraus folgt, dass die eingereichte Liste nicht belegt, dass die Verbraucher einer umfassenden Benutzung von Marken mit dem Bestandteil „IMOTION“ ausgesetzt waren und dass sie sich an diese Marken gewöhnt haben. Unter diesen Umständen ist dieser Einwand des Anmelders zurückzuweisen.


Der Begriff der Verwechslungsgefahr beinhaltet denjenigen der Assoziationsgefahr, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Dienstleistungen von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchs­abteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der älteren Gemein­schaftsmarke Nr. 12 107 561 begründet ist.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die identischen und ähnlichen Waren zurückzuweisen ist.


Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 GMV ist, ist der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, zurückzuweisen.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 GMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.




Die Widerspruchsabteilung


Adriana VAN ROODEN

Julia SCHRADER

Dorothée SCHLIEPHAKE



Gemäß Artikel 59 GMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 EUR entrichtet worden ist.

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