HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 449 117


Kaufland Warenhandel GmbH & Co. KG, Rötelstr. 35, 74172 Neckarsulm, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB - Patentanwälte Rechtsanwälte, Hollerallee 32, 28209 Bremen, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Raptodimos Athan & Sia O.E., Agios Dimitrios Viopa Markkopoulou, Thesi Varkareza, 19003  Markopoulos, Griechenland (Anmelderin), vertreten durch Georgios Ntouros, Alexandras Ave 100, 11 472  Athen, Griechenland (zugelassener Vertreter).



Am 23.11.2015 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 449 117 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.


2. Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 13 207 014 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 13 207 014 ein. Der Widerspruch beruht auf der Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 10 692 176. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b GMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 29: Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse (ausgenommen Kartoffelchips); Gallerten (Gelees), Konfitüren, eingemachtes Obst, Fruchtmus; Milch und Milchprodukte, ausgenommen Schlagsahne, geschlagene Schlagsahne und Milchshakes.


Klasse 30: Tee, Kakao, Schokolade, Schokoladenwaren; feine Back- und Konditorwaren, Kekse; Reis; Mehl und Getreidepräparate; Brot; Speiseeis; Honig; Waffeln, Kuchen; Kuchen überwiegend bestehend aus Speiseeis; süße Brotaufstriche, nämlich Nuss-Nougat-Creme und Schokoladenaufstriche.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 30: Zucker, natürliche Süßungsmittel, süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken; Feine Backwaren, Konditorwaren, Schokolade und Desserts.

Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Das Wort nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.



Die angefochtenen Waren Feine Backwaren, Konditorwaren, Schokolade sind gleichermaßen im Warenverzeichnis der Widersprechenden enthalten und folglich identisch.


Die angefochtenen süße Glasuren und Füllungen überlappen mit den Waren Schokolade der Widersprechenden, da Glasuren und Füllungen aus Schokolade bestehen können, allerdings Schokolade nicht nur für Glasuren und Füllungen verwendet wird. Daher sind diese Waren identisch.


Die angefochtenen Waren Bienenprodukte zu Speisezwecken und natürliche Süßungsmittel enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Honig der Widersprechenden. Es ist für die Widerspruchsabteilung unmöglich, diese Waren aus den oben genannten Kategorien herauszufiltern. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der Waren der Anmelderin nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Waren Desserts enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Kuchen der Widersprechenden. Es ist für die Widerspruchsabteilung unmöglich, diese Waren aus den oben genannten Kategorien herauszufiltern. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der Waren der Anmelderin nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Waren Zucker sind den Waren Honig der Widersprechenden hochgradig ähnlich: sie werden über dieselben Vertriebsstätten denselben Endverbrauchern zum Verkauf angeboten, stehen miteinander im Wettbewerb und stimmen in ihrem Verwendungszweck überein.



  1. Die Zeichen



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Der einheitliche Charakter der Gemeinschaftsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Gemeinschaftsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Gemeinschaftsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur aufgrund der Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (Urteil vom 08/09/2008, C‑514/06 P, „Armacell“, Randnr 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird die Widerspruchsabteilung in der vorliegenden Sache beim Vergleich der Zeichen ihren Schwerpunkt auf den spanischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise richten.


Es stehen sich zwei Bildmarken gegenüber: die ältere Marke besteht aus dem Wortelement „Sweet“ in weißer Schreibschrift, die vor einem grauen, ovalen Hintergrund erscheint. Demgegenüber besteht die angefochtene Marke aus dem Wortelement „SWEET“, wiedergegeben in Großbuchstaben und dem darunter platzierten Wort „magic“ in Schreibschrift und Kleinbuchstaben. Über dem Wortelement „SWEET“ sind die Bestandteile „ESTABLISHED 1980“ bogenförmig und in sehr kleiner Schriftgröße abgebildet. Gleichfalls bogenförmig und in sehr kleiner Schriftgröße erscheinen die Wortelemente „HANDMADE COOKIES“ unter dem Wortelement „magic“.


In schriftbildlicher Hinsicht sind die Zeichen insoweit ähnlich, als sie in der Buchstabenfolge „Sweet“ übereinstimmen. Andererseits unterscheiden sie sich in den übrigen Wortelementen der angefochtenen Marke, „*****magic ESTABLISHED 1980 HANDMADE COOKIES“. Ferner unterscheiden sich die Zeichen in den figurativen und graphischen Ausgestaltungselementen in den Zeichen.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen beim Klang der Buchstaben „Sweet“ überein, die identisch in beiden Zeichen vorliegen. Insoweit sind die Zeichen klanglich ähnlich. Die Aussprache unterscheidet sich beim Klang der Wortelemente „magic ESTABLISHED 1980 HANDMADE COOKIES“ der angefochtenen Marke, die in dem älteren Zeichen keine jeweilige Entsprechung haben. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Wortelemente „ESTABLISHED 1980 HANDMADE COOKIES“ aussprechen werden, da sie in sehr kleiner Schriftgröße abgebildet sind.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Allerdings werden die maßgeblichen Verkehrskreise den Bestandteil „1980“ wahrnehmen und entsprechend als Jahreszahl auffassen.


In Anbetracht der oben genannten schriftbildlichen und klanglichen Übereinstimmungen sind die verglichenen Zeichen ähnlich.



  1. Kennzeichnungskräftige und dominante Elemente der Zeichen


Bei der Bestimmung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, muss der Vergleich der in Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamteindruck beruhen, den die Marken er­wecken, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominanten Bestandteile berücksichtigt werden.


Die Jahreszahlangabe „1980“ in der angefochtenen Marke kann dem Verbraucher einen Hinweis auf die Gründung des Unternehmens geben. Daher gilt, dass dieses Element für die in Rede stehenden Waren nicht unterscheidungskräftig ist. Das relevante Publikum versteht die Bedeutung dieses Elements und schenkt diesem nicht kennzeichnungskräftigen Element weniger Aufmerksamkeit als den anderen kennzeichnungskräftigeren Elementen der Marke. Folglich ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den hier in Rede stehenden Marken die Auswirkung dieses nicht kennzeichnungskräftigen Elements begrenzt.


Im Hinblick auf die ältere Marke ist anzumerken, dass sie aus einem unterscheidungskräftigen Wortelement und einem weniger unterscheidungskräftigen Bildelement rein dekorativer Art besteht, welches ein Oval darstellt. Aus diesem Grund ist das Wortelement als unterscheidungskräftiger anzusehen als das Bildelement. Folglich hat das zusätzliche Bildelement bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken nur begrenzte Auswirkung.


Die Wortelemente „SWEET magic“ in dem angefochtenen Zeichen sind die dominanten Elemente, da sie aufgrund ihrer Größe und Position am stärksten ins Auge springen. Die weiteren Wortelemente treten daher aufgrund ihrer sehr kleinen Schriftgröße visuell in den Hintergrund.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder hochgradig ähnlich befundenen Waren sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an Geschäftskunden mit speziellem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad wird in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um relativ kostengünstige Waren handelt, die für den täglichen Gebrauch bestimmt sind, von unterdurchschnittlich bis durchschnittlich variieren.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr beinhaltet eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit diesen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (siehe Urteil vom 29/09/1998, C 39/97, “Canon”, Absatz 17).


Die zu vergleichenden Waren sind teilweise identisch und teilweise hochgradig ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke wurde für das spanischsprachige Publikum für durchschnittlich befunden.


Die Zeichen stimmen schriftbildlich und klanglich in der Buchstabenfolge „Sweet“ überein, aus der die ältere Marke besteht, und die mithin vollständig am Zeichenanfang der angefochtenen Marke enthalten ist.


Im Hinblick auf die ältere Marke wurde festgestellt, dass das Wortelement das kennzeichnungskräftige Element des Zeichens darstellt, da das Bildelement lediglich dekorativer Art und daher nicht geeignet ist, das Zeichen maßgeblich mitzuprägen. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die figurativen Ausgestaltungselemente anzumerken, dass bei einer Marke, die aus Wort- und Bildelementen besteht, die Wortelemente prinzipiell stärkere Beachtung finden als die Bildelemente, weil sich der Durchschnittsverbraucher leichter auf die betroffenen Waren bezieht, indem er sie beim Namen nennt und nicht, indem er das Bildelement der Marke beschreibt (vgl. Urteil vom 14/07/2005, T-312/03, „SELENIUM-ACE“, Randnr. 37).


Die Unterschiede ergeben sich aufgrund der zusätzlichen Wortbestandteile „magic ESTABLISHED 1980 HANDMADE COOKIES“ in der angefochtenen Marke, die jedoch mit Ausnahme des Bestandteils „magic“ aufgrund ihrer sehr kleinen Schriftgröße visuell in den Hintergrund treten. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden diesen Wortelementen daher weniger Beachtung schenken als den dominierenden Wortbestandteilen „SWEET magic“.


Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist ferner von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr die in Frage stehenden Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt.


Hinzu kommt, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren und Dienstleistungen von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Im vorliegenden Fall können die angesprochenen Verkehrskreise etwa denken, bei der angefochtenen Marke handele es sich um eine Abwandlung bzw. eine besondere Form der älteren Marke für eine bestimmte Art von Waren.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 10 692 176 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i GMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.




Die Widerspruchsabteilung


Lars HELBERT


Sigrid DICKMANNS

Claudia MARTINI




Gemäß Artikel 59 GMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 GMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Artikel 2 Nr. 30 GMGebV) entrichtet worden ist.


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