HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 482 118


Dr. Theiss Naturwaren GmbH, Michelinstr. 10, 66424 Homburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Zeitler Volpert Kandlbinder Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Herrnstr. 44, 80539 München, Deutschland (angestellter Vertreter)


g e g e n


Distribution & Marketing GmbH, Petersbrunnstraße 17, 5020 Salzburg, Österreich (Anmelderin), vertreten durch Red Bull GmbH, Jennifer Powers, Am Brunnen 1, 5330 Fuschl am See, Österreich (angestellter Vertreter).


Am 30.10.2015 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 2 482 118 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 13 219 32413 219 324 ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 3. Der Widerspruch beruht auf der Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 8 926 974. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b GMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 3: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Zahnputzmittel; Zahnbleichgele; Reinigungsmittel für Zahnprothesen; Mund- und Zahnfleischpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke.


Klasse 5: Pharmazeutische Erzeugnisse; Mund- und Zahnfleischpflegemittel für medizinische Zwecke; Mundspülungen für medizinische Zwecke; Kaugummi für medizinische Zwecke.


Klasse 21: Zahnbürsten, auch elektrisch betriebene; Interdentalbürsten; Zahnseide, auch im Halter; Zahnfloss; Zahnstocher.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Präparate für die Trockenreinigung; Seifen; Räucherstäbchen; Parfümeriewaren; Ätherische Öle; Kosmetika; Haarwasser; Zahnputzmittel; Atemfrischesprays; Lotionen zur Verwendung nach dem Sonnenbad; Körperpflegemittel; Tierpflegemittel; Aromatische Extrakte; Schleifmittel; Duftstoffpräparate; Schneider- und Schusterwachs.



Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 3


Die angefochtenen Waren Zahnputzmittel sind gleichermaßen im Warenverzeichnis der Widersprechenden enthalten und folglich identisch.


Die angefochtenen Waren Seifen; Kosmetika; Haarwasser; Lotionen zur Verwendung nach dem Sonnenbad; Körperpflegemittel; Parfümeriewaren sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Mittel zur Körper- und Schönheitspflege der älteren Marke enthalten. Deshalb werden sie als identisch betrachtet.


Die angefochtenen Waren Atemfrischesprays sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Mund- und Zahnfleischpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke der älteren Marke enthalten. Deshalb werden sie als identisch betrachtet.


Die angefochtenen Waren Aromatische Extrakte; Duftstoffpräparat; Ätherische Öle weisen Ähnlichkeiten mit den Waren Mittel zur Körper- und Schönheitspflege der Widersprechenden auf. Die angefochtenen Waren sind Extrakte aus Pflanzen oder Pflanzenteilen, die stark duften. Sie werden für verschiedene Zwecke verwendet, unter anderem auch in der Kosmetikindustrie, wo sie beispielsweise bei der Herstellung bestimmter Naturseifen sowie Hautpflegeprodukten verwendet werden. Folglich dienen die einander gegenüberstehenden Waren der Pflege des menschlichen Körpers, sie werden in den gleichen Verkaufsstätten den gleichen Endabnehmern zum Verkauf angeboten und können von denselben Herstellern produziert werden.


Die angefochtenen Waren Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Präparate für die Trockenreinigung; Tierpflegemittel; Schleifmittel; Schneider- und Schusterwachs umfassen im Wesentlichen Mittel und Präparate, die der Reinigung von Kleidungsstücken und Gegenständen dienen, sowie Tierpflegemittel. Demgegenüber beansprucht die Widersprechende im Wesentlichen Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Zahnputzmittel (Klasse 3), pharmazeutische Erzeugnisse und Mundpflegemittel (Klasse 5) und Zahnbürsten und Zahnpflegemittel (Klasse 21). Die einander gegenüberstehenden Waren sind unähnlich, da sie sich in Art und Verwendungszweck unterscheiden, regelmäßig von unterschiedlichen Herstellern stammen, unterschiedliche Verkaufsstätten aufweisen und sich an unterschiedliche Endabnehmer richten. Folglich sind diese Waren unähnlich.


Keinerlei Berührungspunkte bestehen zwischen den verbleibenden angefochtenen Waren Räucherstäbchen und sämtlichen Waren der Widersprechenden. Die Vergleichszeichen unterscheiden sich in Art und Verwendungszweck, stammen von unterschiedlichen Herstellern, befriedigen unterschiedliche Bedürfnisse und sind als solche für unterschiedliche Märkte bestimmt. Sie sind daher unähnlich.




  1. Die Zeichen


LACALUT


Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Es stehen sich eine Wort- und eine Bildmarke gegenüber: die ältere Marke besteht aus dem Wortelement „LACALUT“, wiedergegeben in Großbuchstaben, während die angefochtene Marke die Buchstabenfolge „Laucala“ in leicht stilisierter Schrift und grauer Farbe wiedergibt.


In schriftbildlicher Hinsicht sind die Zeichen insoweit ähnlich, als sie in den Anfangsbuchstaben „LA“ und der Buchstabenfolge „CAL“ übereinstimmen, wobei die letzteren Buchstaben unterschiedlich in den Zeichen positioniert sind. Andererseits unterscheiden sie sich in dem dritten Buchstaben „U“ in der angefochtenen Marke, der in der älteren Marke an vorletzter Position wiedergegeben ist, sowie in ihren letzten Buchstaben „A“ in der angefochtenen Marke bzw. „T“ in der älteren Marke.


In klanglicher Hinsicht wird die ältere Marke dreisilbig als /LA-CA-LUT/, die angefochtene Marke, als /LAU-CA-LA/ bzw. /LO-CA-LA/ (französischsprachiges Publikum) ausgesprochen. Je nach den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des relevanten Gebiets stimmt die Aussprache der Zeichen beim Klang der Anfangsbuchstaben /LA/ (bzw. des Anfangsbuchstabens /L*/ im Falle des französischsprachigen Publikums) und der zweiten Silbe /CA/ überein, die identisch in beiden Zeichen vorliegen. Insoweit sind die Zeichen klanglich ähnlich. Die Aussprache unterscheidet sich beim Klang des Buchstabens /U/ (bzw. /O/ im Französischen, da /AU/ nach den französischen Ausspracheregeln als /O/ ausgesprochen wird) am Ende der ersten Silbe in der älteren Marke sowie beim Klang der letzten Silbe /LUT/ vs /LA/, die ein deutlich unterschiedliches Klangbild ergibt.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


In Anbetracht der oben genannten schriftbildlichen und klanglichen Übereinstimmungen sind die verglichenen Zeichen ähnlich.



  1. Kennzeichnungskräftige und dominante Elemente der Zeichen


Bei der Bestimmung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, muss der Vergleich der in Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamteindruck beruhen, den die Marken er­wecken, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominanten Bestandteile berücksichtigt werden.


Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger als andere Elemente gelten könnten.


Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch und ähnlich befundenen Waren an die breite Öffentlichkeit. Da es sich bei den in Rede stehenden Waren um Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs handelt, ist von einer niedrigen bis durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Verkehrskreise auszugehen.


  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die einander gegenüberstehenden Waren sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal, und der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.


Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (siehe Urteil vom 22. Juni 1999, C-342/97, „Lloyd Schuhfabrik“, Randnr. 25). Dabei ist zu beachten, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (siehe Urteil vom 11. November 1997, C-251/95, „Sabèl“, Randnr. 23).


Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind schriftbildlich insoweit ähnlich, als sie beide die Anfangsbuchstaben „LA“ sowie die Buchstabenfolge „CAL“, diese jedoch an unterschiedlicher Position, enthalten; die Zeichen unterscheiden sich im Übrigen.


Die Abweichungen sind in schriftbildlicher und insbesondere in phonetischer Hinsicht aufgrund der unterschiedlichen Vokalfolge in den Zeichen, nämlich /A-A-U/ in der älteren Marke gegenüber /AU-A-U/ bzw. /O-A-A/ (für das französischsprachige Publikum) im angefochtenen Zeichen, deutlich wahrnehmbar. Darüber hinaus ergeben die Endsilben (LUT gegenüber LA) ein sehr unterschiedliches Klangbild.


Insgesamt ergeben die Abweichungen somit einen unterschiedlichen Gesamteindruck, die die Übereinstimmungen in den Hintergrund treten lassen.


Aus den vorgenannten Gründen sind die klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede zwischen den Zeichen ausreichend, um das Anmeldezeichen nicht mit der Widerspruchsmarke zu verwechseln oder gedanklich in Verbindung zu bringen.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.




KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii GMDV, bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 93 GMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.




Die Widerspruchsabteilung


Lars HELBERT


Sigrid DICKMANNS

Claudia MARTINI




Gemäß Artikel 59 GMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 EUR entrichtet worden ist.


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