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HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 449 257


Staatliches Hofbräuhaus in München, Hofbräu Allee 1, 81829 München, Deutschland (Widersprechender), vertreten durch Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB - Patentanwälte Rechtsanwälte, Hollerallee 32, 28209 Bremen, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Martin Petz, Bahnhofstrasse 47, 6175 Kematen, Österreich (Anmelder), vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Maria-Theresien-Str. 24, 6020 Innsbruck, Österreich (zugelassener Vertreter).


Am 02.12.2015 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 2 449 257 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Der Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Der Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 13 272 711 ein. Der Widerspruch beruht auf der internationalen Markenregistrierung Nr. 1 187 091 mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union. Der Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b GMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 32: Biere; Biermischgetränke; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 33: Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Die angefochtenen alkoholischen Getränke, ausgenommen Bier und die Biere der Widerspruchsmarke sind ähnlich. Obgleich die Herstellungsprozesse unterschiedlich sind, zählen all diese Waren zur gleichen Gruppe alkoholischer Getränke, die an die allgemeinen Verbraucher gerichtet sind. Sie können in Restaurants und Bars serviert und in Supermärkten und Lebensmittelgeschäften verkauft werden. Diese Getränke sind in Supermärkten möglicherweise sogar in den gleichen Bereichen zu finden, selbst wenn bei den Getränken beispielsweise hinsichtlich ihrer jeweiligen Untergruppe in gewissem Maße unterschieden werden kann. In einigen Fällen können Biere und alkoholische Getränke gemischt und zusammen konsumiert werden, beispielsweise in Cocktails. Außerdem können die Hersteller dieser Waren identisch sein.


Schließlich besteht eine geringe Ähnlichkeit zwischen den verbleibenden angefochtenen alkoholischen Präparaten für die Zubereitung von Getränken und den Präparaten für die Zubereitung von Getränken der Widerspruchsmarke. Es handelt sich jeweils um Präparate zur Zubereitung von Getränken, die sich lediglich in ihrem Alkoholgehalt voneinander unterscheiden. Die Vergleichswaren ergänzen einander, denn sie können gemischt als Cocktails zusammen konsumiert werden. Die Vertriebswege und Endabnehmer können die gleichen sein.



  1. Die Zeichen


HALLODRI


Holladrio



Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


In schriftbildlicher Hinsicht sind die Zeichen insoweit ähnlich, als sie in gewissen Buchstaben, nämlich „H*LL*DRI(*)“ übereinstimmen. Andererseits unterscheiden sie sich in der Position der Buchstaben „A“ und „O“, an zweiter und fünfter Stelle bzw. genau umgekehrt. Schließlich verfügt die Anmeldemarke über einen weiteren Buchstaben „O“ am Zeichenende. Da es sich jeweils um Wortmarken handelt, ist die Groß- bzw. Kleinschreibung ohne Belang für den Zeichenvergleich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „h*ll*dri(*)“ überein, die identisch in beiden Zeichen vorliegen. Insoweit sind die Zeichen klanglich ähnlich. Die Aussprache unterscheidet sich zweimal in dem Klang der Buchstaben „a“ bzw. „o“ sowie in dem zusätzlichen Endvokal „o“ der angefochtenen Marke, der in der Regel zu einer zusätzlichen Silbe und somit zu Unterschieden in Rhythmus und Intonation in der Anmeldemarke führt. Die Vokalfolge ist somit unterschiedlich, nämlich /a-o-i/ in der älteren Marke im Gegensatz zu /o-a-i-o/ in der Anmeldemarke.


Während das ältere Zeichen vom deutschsprachigen Publikum im relevanten Gebiet begrifflich als „meist jüngerer, unbeschwerter, oft leichtfertiger und etwas unzuverlässiger Mann“ wahrgenommen wird (siehe Duden Online), hat das andere Zeichen im Gebiet keine Bedeutung. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich. In diesem Zusammenhang wird entgegen der Argumentation des Widersprechenden festgestellt, dass selbst wenn die Anmeldemarke „Holladrio“ „als Wort der alpenländischen Umgangssprache“, nämlich „als Jodelausdruck aufgefasst“ wird, das Wort „Holladrio“ keinen Eingang in die deutsche Standardsprache gefunden hat. Darüber hinaus wären die Zeichen selbst für den „alpenländischen“ Teil des deutschsprachigen Verkehrs keinesfalls begrifflich ähnlich, nur weil beide Worte „typische Ausdrücke der alpenländischen Umgangssprache“ sind. Im Gegenteil, die Verbraucher könnten in diesem Fall die Zeichen begrifflich voneinander unterscheiden.


Für den übrigen Großteil des Publikums im relevanten Gebiet hat keines der Zeichen eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


In Anbetracht der oben genannten visuellen und klanglichen Übereinstimmungen und Abweichungen sowie der begrifflichen Unterschiede für einen Teil des Publikums sind die verglichenen Zeichen zu einem gewissen Grad ähnlich.



  1. Kennzeichnungskräftige und dominante Elemente der Zeichen


Bei der Bestimmung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, muss der Vergleich der in Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamteindruck beruhen, den die Marken er­wecken, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominanten Bestandteile berücksichtigt werden.


Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger als andere Elemente gelten könnten.


Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Der Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass seine Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad ist durchschnittlich.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Vergleichswaren sind ähnlich bzw. gering ähnlich.


Die Zeichen sind lediglich zu einem gewissen Grad ähnlich.


Insgesamt weisen die Zeichen einen ausreichend unterschiedlichen Gesamteidruck auf, damit die angesprochenen Verkehrskreise diese nicht den gleichen bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zuordnen. Dies liegt insbesondere in der abweichenden Vokalfolge und der abweichenden Endung der angefochtenen Marke begründet, die sich schriftbildlich und klanglich auswirken. Darüber hinaus verfügt die ältere Marke lediglich über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Da auch die Waren nur im Ähnlichkeitsbereich liegen, besteht keine Verwechslungsgefahr.


Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da der Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt er alle dem Anmelder in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii GMDV, bestehen die dem Anmelder zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



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Die Widerspruchsabteilung


Peter QUAY


Beatrix STELTER

Judit NÉMETH



Gemäß Artikel 59 GMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 GMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Artikel 2 Nr. 30 GMGebV) entrichtet worden ist.

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