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LÖSCHUNGSABTEILUNG |
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LÖSCHUNG Nr. 16 273 C (NICHTIGKEIT)
Andrea Sievers, Beim Strohhause 24, 20097 Hamburg, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Ann-Kathrin Schleusener, Neuer Jungfernstieg 17, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Aleksandr Kuzmenkov, Wendenstr. 31, 91522 Ansbach, Deutschland (Inhaber der Unionsmarke), vertreten von Jochen Birk, Schweinsdorfer Str. 33, 91541 Rothenburg o.d. Tauber, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 08/02/2019 trifft die Löschungsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG
1. Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird zum Teil stattgegeben.
2. Die Unionsmarke Nr. 13 284 104 wird für folgende angegriffenen Waren für nichtig erklärt:
Klasse 14: Edelsteine, Perlen sowie Imitationen hiervon; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Zeitmessgeräte; Edelmetallschlüsselanhänger; mit Edelmetall plattierte Schlüsselanhänger; mit Edelmetall plattierte Schmuckanhänger; modische Schlüsselanhänger aus Edelmetall; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren]; Schlüsselanhänger [Ringe] mit Edelmetallbeschichtung; Schlüsselhalter [Schmuckstücke oder Anhänger] aus Edelmetall; Schmuckanhänger aus Bronze.
Klasse 22: Rohe textile Fasern und deren Ersatzstoffe; Netze.
3. Die Unionsmarke bleibt für alle übrigen Waren eingetragen, nämlich für:
Klasse 14: Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Barrengold; Erinnerungsembleme; Gedenkmünzen; Goldmünzen; Kunstgegenstände aus Edelmetall; Kupferjetons; Kästen aus Edelmetall; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus Edelsteinen; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus emailliertem Gold; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus emailliertem Silber; mit Edelmetall plattierte Trophäen; mit Edelmetalllegierungen plattierte Trophäen; Münzen; Münzen [nicht für Zahlungszwecke]; Sammlermünzen; Silberkunstgegenstände; Trophäen aus Edelmetall; Trophäen aus Edelmetalllegierungen; Büsten aus Edelmetall; Figurinen aus Edelsteinen; Figurinen aus Gold; Figurinen aus Silber; Figurinen zu Verzierungszwecken aus Edelsteinen; Miniaturfiguren [mit Edelmetall plattiert]; mit Edelmetall plattierte Figurinen; Schmuckfigurinen aus Edelmetall; Schmuckskulpturen aus Edelmetall; Statuen aus Edelmetall; Statuen aus edlen Metallen und deren Legierungen; Statuetten aus Edelmetall und deren Legierungen; Statuetten aus Halbedelmetallen; Statuetten aus Halbedelsteinen; Ziergegenstände [Statuen] aus Edelmetall; Bekleidungsverzierungen aus Edelmetall; Figurmodelle [Schmuck] mit Edelmetallbeschichtung; Gagatornamente und -verzierungen; Modelltiere [Schmuck] aus Edelmetall; Modelltiere [Schmuck] mit Edelmetall plattiert; Schuhverzierungen, aus Edelmetall; verkleinerte Modelle [Schmuck] aus Edelmetall; Zier-Action-Figuren aus Edelmetall.
Klasse 22: Polster- und Füllmaterialien; Beutel und Säcke für Verpackung, Lagerung und Transport; Planen, Markisen, Zelte und nicht angepasste Abdeckungen; Segel; Auslegeplanen für große Container; Außenrollläden aus textilem Material; Einwegabdeckplanen aus Kunststoff zur Verwendung bei der Lagerung von Schüttgut in Behältern; Wetterscheider aus geteertem Segeltuch [für Gruben]; Windschutzgewebe.
Klasse 25: Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Bekleidungsstücke.
4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG
Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 13 284 104 „Paracord“ (Wortmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen:
Klasse 14: Edelsteine, Perlen und Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Zeitmessgeräte; Barrengold; Edelmetallschlüsselanhänger; Erinnerungsembleme; Gedenkmünzen; Goldmünzen; Kunstgegenstände aus Edelmetall; Kupferjetons; Kästen aus Edelmetall; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus Edelsteinen; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus emailliertem Gold; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus emailliertem Silber; Mit Edelmetall plattierte Schlüsselanhänger; Mit Edelmetall plattierte Schmuckanhänger; Mit Edelmetall plattierte Trophäen; Mit Edelmetalllegierungen plattierte Trophäen; Modische Schlüsselanhänger aus Edelmetall; Münzen; Münzen [nicht für Zahlungszwecke]; Sammlermünzen; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren]; Schlüsselanhänger [Ringe] mit Edelmetallbeschichtung; Schlüsselhalter [Schmuckstücke oder Anhänger] aus Edelmetall; Schmuckanhänger aus Bronze; Silberkunstgegenstände; Trophäen aus Edelmetall; Trophäen aus Edelmetalllegierungen; Büsten aus Edelmetall; Figurinen aus Edelsteinen; Figurinen aus Gold; Figurinen aus Silber; Figurinen zu Verzierungszwecken aus Edelsteinen; Miniaturfiguren [mit Edelmetall plattiert]; Mit Edelmetall plattierte Figurinen; Schmuckfigurinen aus Edelmetall; Schmuckskulpturen aus Edelmetall; Statuen aus Edelmetall; Statuen aus edlen Metallen und deren Legierungen; Statuetten aus Edelmetall und deren Legierungen; Statuetten aus Halbedelmetallen; Statuetten aus Halbedelsteinen; Ziergegenstände [Statuen] aus Edelmetall; Bekleidungsverzierungen aus Edelmetall; Figurmodelle [Schmuck] mit Edelmetallbeschichtung; Gagatornamente und -verzierungen; Modelltiere [Schmuck] aus Edelmetall; Modelltiere [Schmuck] mit Edelmetall plattiert; Schuhverzierungen, aus Edelmetall; Verkleinerte Modelle [Schmuck] aus Edelmetall; Zier-Action-Figuren aus Edelmetall.
Klasse 22: Polster- und Füllmaterialien; Rohe textile Fasern und deren Ersatzstoffe; Beutel und Säcke für Verpackung, Lagerung und Transport; Netze; Planen, Markisen, Zelte und nicht angepasste Abdeckungen; Segel; Auslegeplanen für große Container; Außenrollläden aus textilem Material; Einwegabdeckplanen aus Kunststoff zur Verwendung bei der Lagerung von Schüttgut in Behältern; Wetterscheider aus geteertem Segeltuch [für Gruben]; Windschutzgewebe.
Klasse 25: Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Bekleidungsstücke.
Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und g UMV.
ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN
Die Antragstellerin trägt vor, die angegriffene Marke stelle für den Großteil der beanspruchten Waren eine glatt beschreibende Angabe der Art, des Gegenstands, der Beschaffenheit und der Bestimmung dar. Dies habe bereits im Zeitpunkt ihrer Anmeldung gegolten. Das EUIPO habe bereits in seiner teilweisen Zurückweisung der Unionsmarke im Eintragungsverfahren vom 15/07/2015 festgestellt, dass es sich bei „Paracord“ um die feststehende und gebräuchliche Bezeichnung für ein relativ dünnes, elastisches und sehr reißfestes Seil handele. Die Bezeichnung leite sich von dem englischen Begriff für Fallschirmleine ab (parachute cord).
Derartige, ursprünglich vom Militär hauptsächlich als Fangleinen von Fallschirmen eingesetzte Seile würden inzwischen auch im zivilen Bereich Verwendung finden. Die in Anlage 1 genannten, 2013 und 2014 veröffentlichten Bastelbücher zeigen, dass diese Seile schon lange vor dem Anmeldezeitpunkt insbesondere als Ausgangsstoff für Knüpftechniken oder –spiele, mit denen Armbänder, Schlüsselanhänger, Gürtel etc. hergestellt würden, äußerst beliebt und bekannt gewesen seien.
„Paracord-Bänder“ und „Paracord-Zubehör“ seien bereits vor dem Anmeldezeitpunkt von diversen Anbietern vertrieben worden (Anlage 2). „Paracord“ werde dabei stets als rein beschreibende Gattungsangabe für diese spezielle Art von Nylonseil verwendet (Anlagen 3 bis 5) und sei somit eine reine Art- und Beschaffenheitsangabe der Waren in den Klassen 14, 22 und 25.
„Paracord“ weise branchenüblich auf den Einsatzzweck und die Bestimmung der betroffenen Waren hin und vermittle auch im Zusammenhang mit Zubehör wie Schmuck-Anhängern oder Schnallen einen beschreibenden Hinweis auf deren Art und Gegenstand. Der Begriff dürfe daher nicht zugunsten eines einzelnen monopolisiert werden.
Darüber hinaus entbehre die Bezeichnung auch jeglicher Unterscheidungskraft, weil der angesprochene Verkehr angesichts der nachgewiesenen breiten Verwendung und des beschreibenden Charakters darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehe.
Auch wenn der vorliegende Fall natürlich gemäß der Unionsregelungen zu beurteilen sei, habe die beispielhafte Zurückweisung einer gleichlautenden deutschen Markenanmeldung für die Klassen 23, 26 und 28 durch das Deutsche Patent- und Markenamt (nachstehend das DPMA genannt) am 18/01/2017 (Az. 30 2015 100 069.1/23 – S 288/15 Lösch) jedenfalls Indizwirkung für den beschreibenden Charakter sowie eine entsprechende Verkehrsauffassung. Die Unterscheidungskraft fehle auch für eng verwandte Waren, die für zusammenhängende Zwecke eingesetzt und auch von denselben Anbietern an dieselben Verkehrskreise vertrieben werden könnten, z. B. Schmuck-Anhänger oder Schnallen als Verschlüsse für „Paracord-Bänder“ aus Edelmaterialien (Anlagen 6 bis 8). Daher würden Verbraucher die ihnen bekannte Gattungsangabe „Paracord“ in Zusammenhang mit einem verbundenen, wenngleich aus anderem Material bestehenden Produkt gleichwohl als ausschließlich beschreibenden Hinweis auffassen. Unter Umständen könne die Marke in diesem Zusammenhang zudem auch täuschend sein.
Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Antragstellerin folgende Unterlagen eingereicht:
Ausdruck des Eintrags zu “Parachute Cord” in der Onlineenzyklopädie „Wikipedia“ vom 25/09/2017 (Anlage 1).
Ausdruck der ersten Ergebnisse einer auf den Zeitraum 2000-2013 beschränkten Recherche zu „paracord“ auf www.google.de (Anlagen 2).
Ausdruck der ersten Ergebnisse der am 25 und 29/09/2017 auf www.google.de durchgeführten Recherchen zu „paracord schlüsselanhänger“ und „paracord schmuck“ (Anlagen 3 und 4).
Ausdruck der ersten Ergebnisse der am 29/09/2017 auf www.google.de durchgeführten Bilderrecherchen zu „paracord schmuck“ und „paracord schmuckanhänger“ (Anlagen 5 und 6), die insbesondere folgende Ergebnisse zeigen:
Ausdruck der ersten Ergebnisse der am 25 und 29/09/2017 auf www.google.de durchgeführten Recherchen zu „paracord schnallen“ (Anlage 8) und „paracord schmuckanhängern“ (Anlage 7).
Beschluss des DPMA vom 18/01/2017, Az. 30 2015 100 069.1/23 – S 288/15 Lösch, betreffend die Wortmarke Nr. 30 2015 100 069 „Paracord“ für Waren der Klassen 23, 26 und 28 (Anlage 9).
Der Inhaber der Unionsmarke trägt vor, Hintergrund des vorliegenden Löschungsantrags sei eine Abmahnung vom 31/05/2017, in der er die Antragstellerin aufgefordert habe, es zu unterlassen, die Begriffe „Paracord“, „Paracord Schlüsselanhänger“ oder „Paracord Armband“ in ihren Internetangeboten zu verwenden. Daher richte sich der Antrag auch im Wesentlichen gegen die Klasse 14.
Die Antragstellerin argumentiere ausschließlich, dass „Paracord“ die Beschaffenheit der betroffenen Waren beschreibe, was nicht zutreffe. Nach der allgemein bekannten und auch durch die Antragstellerseite vorgelegten Definition unter „Wikipedia“ zum Begriff „Parachute Cord“ handele es sich dabei historisch um ein dünnes, leichtes Kernmantel-Seil aus Nylon, was ursprünglich als Fangleine bei amerikanischen Fallschirmen im Zweiten Weltkrieg eingesetzt worden sei. Das auf der dritten Seite des „Wikipedia“ Auszugs dargestellte Musterbeispiel sei ein Armband, das aus dem Material „Paracord“ hergestellt worden sei.
Das Vorliegen der Eintragungshindernisse im Anmeldezeitpunkt (21/09/2014) sei nicht nachgewiesen, da sämtliche Unterlagen aus 2017 stammten und auch drei seiner eigenen Angebote in den Bilderrecherchen zu sehen seien. Außerdem sei nicht ausgeschlossen, dass er (der Inhaber) im Anmeldezeitpunkt der einzige gewesen sei, der Armbänder und Schlüsselanhänger wieder verkauft habe.
Der DPMA-Beschluss habe insbesondere deshalb keine Indizwirkung, da die dort angeführten Argumente andere Waren beträfen.
In Bezug auf den behaupteten beschreibenden Charakter, trägt der Inhaber der Unionsmarke ferner vor, es gäbe diverse Zeichen die sowohl als Gattungsbegriff als auch als Marke benutzt würden. Auch ein für bestimmte Waren oder Dienstleistungen beschreibender Begriff könne durchaus für andere Waren und Dienstleistungen eintragungsfähig sein.
Zur Stützung dieser Ausführungen hat der Inhaber der Unionsmarke insbesondere folgende Unterlagen eingereicht:
Auszug der Bildrecherche, in der folgende Angebote als solche des Inhabers gekennzeichnet sind:
Auf den 08/01/2016 datierter Widerspruch des Inhabers gegen die deutsche Markenanmeldung Nr. 30 2015 100 069.1 „Paracord“.
Registerauszug
des DPMA zu der internationalen Markeneintragung Nr. 732 717
,
deren Schutz in Deutschland für Dienstleistungen in den Klassen 33,
35 und 42 bewilligt wurde.
Die Antragstellerin trägt zunächst vor, die Stellungnahme des Inhabers sei verspätet. Sie trage einen Eingangsstempel vom 26/12/2017 und sei somit nach Fristablauf (23/12/2017) eingereicht worden.
In der Sache sei das Amt nicht an die Entscheidung im Eintragungsverfahren gebunden.
Es genüge für den beschreibenden Charakter, wenn der Verbraucher eine Angabe als möglicherweise merkmalsbeschreibend ansehe, was vorliegend der Fall sei, weil heute insbesondere Schmuck, Schlüsselanhänger und Gürtel aus „Paracord“ gefertigt würden. Solche Waren würden auch in der Beschreibung auf dem Buchrücken des im Februar 2014 veröffentlichten Buches von Thade Precht, „KnotKnot Paracord: Über 50 Knüpfideen in Deinem Style“ erwähnt. Daher werde der Verbraucher in Bezug auf andere Waren als solche der Klasse 22 zumindest einen Bezug zu „Paracord“ im technischen Sinne erwarten.
Eine Vielzahl von Internetangeboten zu und über „Paracord“ sei bereits lange vor Antragstellung abrufbar gewesen (Anlage 2). Sie selbst sei seit dem 31/10/2012 über ihren Onlineshop „Paracordforyou“ im „Paracord-Markt“ tätig (Anlage 9) und beschreibe seither ihre Angebote mit dem Wort „Paracord“. Es seien auch mehrere Bücher über „Paracord“ und seine Verwendungsmöglichkeiten vor dem Anmeldetag erschienen.
Soweit der Inhaber der Unionsmarke vortrage, „Paracord“ sei eine Gattungsbezeichnung, wäre die Unionsmarke auch nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d UMV von der Eintragung ausgeschlossen. Solch einer zur Bezeichnung der Ware üblich gewordenen Bezeichnung fehle aber bereits die Unterscheidungskraft.
Zum Hintergrund des vorliegenden Verfahrens trägt die Antragstellerin vor, die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich, weil auch eine Vielzahl anderer Vertreiber von „Paracord-Produkten“ abgemahnt worden sei, die ebenfalls bereits vor dem Anmeldetag für diese Produkte geworben hätten.
Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Antragstellerin einen Ausdruck aus dem Onlineshop „Paracordforyou“ auf der auf Deutsch gehaltenen Internetseite von „DaWanda“ eingereicht, auf dem der 31/10/2012 als Datum der Shoperöffnung angegeben ist.
Der Inhaber der Unionsmarke verweist auf seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, die Antragstellerin habe nicht belegt, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung und Eintragung der Unionsmarke in demselben Marktsegment wie er selbst tätig gewesen wäre. Sie bestreitet auch, dass die ausgesprochene Abmahnung rechtsmissbräuchlich gewesen sei.
Vorbemerkung
Fristgerechte Stellungnahme
Die Antragstellerin hat vorgetragen, die erste Stellungnahme des Inhabers der Unionsmarke vom 26/12/2017 sei nicht fristgerecht eingegangen.
Am 13/10/2017 setzte das Amt dem Inhaber der Unionsmarke eine Frist bis zum 23/12/2017, um zu dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit Stellung zu nehmen.
Der Fristablauf (23/12/2017) fiel im vorliegenden Fall auf einen Samstag. Gemäß der Beschlüsse des Exekutivdirektors des Amtes Nr. EX-16-8 vom 23/12/2016 und Nr. EX-17-10 vom 22/12/2017 war das Amt auch vom 25/12/2017 bis einschließlich 02/01/2018 nicht zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet.
Für den Fall, dass eine Frist an einem Tag abläuft, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist, sieht Artikel 69 Absatz 1 DVUM vor, dass sich der Fristablauf auf den nächstfolgenden Tag erstreckt, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet ist.
Da das Amt am 23/12/2017 nicht zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet war, erstreckte sich der Fristablauf im vorliegenden Fall auf den 03/01/2018. Die am 26/12/2017 eingereichte Stellungnahme ging somit fristgerecht ein.
Umfang des Antrags
Im Formular hat die Antragstellerin Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV ausdrücklich als Gründe ausgewählt. In ihrer Begründung hat die Antragstellerin zudem festgestellt, dass die Unionsmarke auch einen täuschenden Charakter haben könnte. Es war somit für die Löschungsabteilung und den Inhaber der Unionsmarke offensichtlich, dass sich die Antragstellerin auch auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV berufen wollte. Da zur Bestimmung der Gründe neben dem Formular auch die eingereichten Bemerkungen heranzuziehen sind, gilt auch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV im vorliegenden Fall als ordnungsgemäß angegeben.
Der Antragsteller kann die Gründe einschränken, auf denen der Antrag ursprünglich beruhte, kann aber den Umfang des Antrags nicht erweitern, indem er während des laufenden Verfahrens weitere Gründe geltend macht.
Soweit sich die Antragstellerin in ihrer Erwiderung auf den Vortrag des Inhabers der Unionsmarke zum ersten Mal auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d UMV beruft, stellt dies eine unzulässige Erweiterung des Antrags dar. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d UMV ist daher bei der Beurteilung des vorliegenden Falls nicht zu berücksichtigen.
Der vorliegende Nichtigkeitsantrag wurde somit wirksam auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und g UMV gestützt.
ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 59 ABSATZ 1 BUCHSTABE a IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 UMV
Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 UMV wird eine Unionsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Bestimmungen von Artikel 7 UMV eingetragen worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.
Ferner folgt aus Artikel 7 Absatz 2 UMV, dass Artikel 7 Absatz 1 UMV auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der EU vorliegen.
Bezüglich der Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV, die bereits vor Eintragung der Unionsmarke von Amts wegen geprüft worden sind, führt die Löschungsabteilung grundsätzlich keine eigene Recherchen durch, sondern beschränkt sich auf eine Analyse der Tatsachen und Argumente, die von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht werden.
Die Beschränkung auf eine Prüfung der ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen schließt jedoch nicht aus, dass die Löschungsabteilung ihrer Beurteilung darüber hinaus allgemein bekannte Tatsachen zugrunde legt, d. h. Tatsachen, die jedermann bekannt sein dürften oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.
Diese Tatsachen und Argumente müssen zwar aus dem Zeitraum stammen, in dem die Unionsmarke angemeldet wurde. Tatsachen aus einem darauf folgenden Zeitraum können jedoch ebenfalls herangezogen werden um die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten (23/04/2010, C‑332/09 P, Flugbörse, EU:C:2010:225, § 41 und 43).
Die Eintragung einer Unionsmarke begründet keine rechtmäßige Erwartung für den Inhaber dieser Marke bezüglich des Ergebnisses eines der Eintragung nachfolgenden Nichtigkeitsverfahrens, da die anwendbaren Bestimmungen ausdrücklich eine späteres Angreifen dieser Eintragung in einem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit oder in einer Widerklage im Rahmen eines Verletzungsverfahrens zulassen (24/03/2011, T‑419/09, AK 47, EU:T:2011:121, § 21 und 22).
Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können von der Eintragung ausgeschlossen.
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T-222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Ein Zeichen ist somit beschreibend, wenn es eine Bedeutung hat, die sofort von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Informationen über die angemeldeten Waren und Dienstleistungen vermittelnd wahrgenommen wird. Die Beziehung zwischen dem Begriff und den Waren und Dienstleistungen muss ausreichend direkt und spezifisch (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30; 30/11/2004, T-173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 20) sowie konkret, direkt und ohne weiteres Nachdenken verständlich sein (26/10/2000, T-345/99, Trustedlink, EU:T:2000:246, § 35).
Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die angesprochenen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (17/10/2007, T- 105/06, WinDVD Creator, EU:T:2007:309 § 23).
Die Referenzbasis ist das gewöhnliche Verständnis, das die maßgeblichen Verkehrskreise vom fraglichen Wort haben. Dies lässt sich durch Wörterbucheinträge oder Beispiele für die Benutzung des Begriffs in einer beschreibenden Art und Weise, die auf Webseiten im Internet gefunden werden, untermauern, oder es kann klar aus dem gewöhnlichen Verständnis des Begriffs folgen.
Insbesondere sind auch Begriffe, die als Fachterminologie zur Bezeichnung der jeweiligen maßgeblichen Merkmale der Waren und Dienstleistungen benutzt werden, als beschreibend anzusehen. Insoweit genügt es, wenn der Begriff einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, bekannt ist oder von ihm so benutzt wird oder als Merkmal der Waren und Dienstleistungen dienen soll oder so verstanden werden könnte (17/09/2008, T-226/07, Pranahaus, EU:T:2008:381, § 36; 18/11/2015, T-558/14, TRILOBULAR, EU:T:2015:858, § 50).
Die bloße Tatsache, dass eine Abkürzung von einem beschreibenden Begriff abgeleitet ist, genügt daher nicht. Allerdings sind Abkürzungen beschreibender Begriffe selbst beschreibend, wenn sie so benutzt werden, und die maßgeblichen Verkehrskreise – ganz gleich, ob es sich um die allgemeine oder eine spezialisierte Öffentlichkeit handelt – sie als identisch bzw. synonym mit der beschreibenden Bedeutung des vollständigen Wortes erkennen (13/06/2014, T-352/12, Flexi, EU:T:2014:519).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der Unionsmarke geschützten Waren um Edelsteine, Perlen, Edelmetalle und deren Imitationen sowie (soweit einschlägig) aus diesen Materialien, deren Legierung oder anderen Metallen hergestellte oder damit plattierte bzw. beschichtete Waren; Juwelier- und Schmuckwaren; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Zeitmessgeräte; Erinnerungsembleme; Gagatornamente und –verzierungen; Polster- und Füllmaterialien; rohe textile Fasern und deren Ersatzstoffe; Beutel und Säcke; Netze; (Auslege- und Abdeck-)Planen; Markisen; Zelte und nicht angepasste Abdeckungen; Segel; Außenrollläden aus textilem Material; Wetterscheider aus geteertem Segeltuch [für Gruben]; Windschutzgewebe; Kopfbedeckungen, Schuhwaren und Bekleidungsstücke. Diese Waren richten sich teilweise ausschließlich an ein spezialisiertes Publikum (z.B. rohe textile Fasern und deren Ersatzstoffe oder Wetterscheider aus geteertem Segeltuch für Gruben), teilweise an das breite Publikum (z.B. Schuh- und Bekleidungswaren) und teilweise sowohl an das breite Publikum als auch an spezialisierte Fachleute (z.B. Edelsteine oder Perlen).
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der aus dem Englischen stammende Begriff Parachute Cord (übersetzt: Fallschirmleine) auch im Deutschen ein dünnes, leichtes Kernmantel-Seil aus Nylon bezeichnet, das ursprünglich für Militärzwecke insbesondere als Fangleine bei Fallschirmen eingesetzt wurde und mittlerweile auch als Ausgangsstoff zur Herstellung diverser anderer Produkte, insbesondere von Armbändern oder Schlüsselanhängern, verwendet wird. Den eingereichten Nachweisen, insbesondere dem „Wikipedia“ Eintrag, den der Inhaber selbst als allgemein bekannte Definition bezeichnet, ist auch zu entnehmen, dass „Paracord“ eine von diesem Begriff abgeleitete Bezeichnung ist, die synonym zur Bezeichnung des zuvor beschriebenen Materials verwendet wird. Dies steht auch im Einklang mit den eingereichten Ergebnissen der aktuellen Recherchen auf „Google“, die etwa folgende Passagen auf deutschen TopLevelDomains zeigen: „Paracord ist ein sehr robustes Material“ auf www.aduis.de/paracord-pg1566.aspx (Anlage 7) oder „Paracord ist ein Kernmantelseil aus Nylon. Es wird verwendet für: Bracelets, Schmuck-Knoten-Armbänder, Paracord Anhänger für Taschenmesser mit einem ...“ auf https://www.nordisches-handwerk.de/paracord-skulls/paracord/ (Anlage 7).
Die Ergebnisse der auf den Zeitraum vor der Anmeldung der Unionsmarke (2000-2013) beschränkten Recherche (Anlage 2) sowie die bereits 2013 bzw. 2014 veröffentlichten Bücher von Thade Precht „KnotKnot Paracord“ (2014), Samantha Grenier „Armbänder aus Paracord“ (2014) und Nicholas Tomihama „All Wrapped Up In Paracord“ (2013), die in der Onlineenzyklopädie (Anlage 1) genannten werden, zeigen darüber hinaus, dass der Begriff bereits im Anmeldezeitpunkt in dieser Form benutzt und entsprechend verstanden wurde. So wurden auf deutschsprachigen Websites bereits 2007 und 2013 insbesondere folgende Textstellen veröffentlicht: „Was ist Mil-spec & 550 Paracord? Parachute Cord (deutsch. Fallschirmleine) ...“ (www.paracord-shop.de/Was-ist-paracord), „Paracord Farben entdecken! Foto Clip Aluminium Hochglanz Zubehör Clips, Tools und Bücher finden! Foto Paracord Armband Geknüpfte Produkte Wir knüpfen ...“ (www.armband-paracord.de/) und „Kaufen Sie Paracord, Fallschirmschnur für Knüpfen und Schmuckzubehör billig bei Smyks.de. Nehmen Sie Fallschirmschnur und knüpfen Sie z.B. smarte ...“ (www.smyks.de/category/fallschirmschnur-paracord-191/). Der Einwand der Inhaberin sämtliche Unterlagen stammten aus 2017 überzeugt daher nicht.
Ferner zeigen die vorgelegten Nachweise, dass diese Waren, insbesondere Armbänder, aus diesem Material hergestellt werden können.
Der Inhaber bestreitet insoweit lediglich, dass das Zeichen „Paracord“ die Beschaffenheit der betreffenden Waren beschreibt, räumt aber gleichzeitig ein, dass „Paracord“ das Material beschreibt, aus dem sie gemacht sein können. Entgegen der Auffassung des Inhabers handelt es sich bei der Angabe des Materials um ein wesentliches Merkmal der Waren, was ihre Art und Beschaffenheit bestimmt.
Selbst nach dem Vortrag des Inhabers der Unionsmarke kann das Zeichen „Paracord“ daher zur Bezeichnung eines Merkmals von Armbändern dienen und somit beschreibenden Charakter für diese Waren hat. Gleiches gilt im Hinblick auf andere Waren, bei denen der Verbraucher annehmen würde, dass sie aus demselben Material hergestellt werden können. Dies wird auch durch die vorgelegten Nachweise gestützt, in denen teilweise von „paracord-schmuck“ (Anlage 4) oder „Paracord Armbändern“(Anlage 8) gesprochen wird.
Insbesondere
die Ergebnisse der Bilderrecherchen, zeigen darüber hinaus, dass
auch andere Waren, z. B. Ringe oder Schlüsselanhänger, aus Paracord
hergestellt werden können. Ferner zeigen die Bildrecherchen sowie
einige Passagen aus Websites (z.B. Anlage 8:
“https://paracordshop.de/zubehoer.html - Paracord knoten? Wir
haben alle Zübehor für Paracord Armbänder, Lanyards oder
Hundenriemen: Nadeln, Schnallen, Ringe, Karabiner, Knotentafeln,
Beads...“), dass es insbesondere für Armbänder aus diesem
Material diverses Zubehör in Form von Kunstperlen, Verschlüssen,
Anhängern oder sonstigen Ornamenten gibt, die teilweise sogar als
„Paracord Perlen“ (Anlage 4:
„https://de.dawanda.com/nav/paracord-perlen - Bei DaWanda
findest Du zum Thema PARACORD PERLEN in der Rubrik Schmuck mehr als
64 individuelle und einzigartige Produkte.“), „Paracord
Schnallen“ (Anlage 8:
„https://www.amazon.de/fujiyuan-Paracord-Schnallen-Gurtband.../dp/B01FG5IB6S
- Amazon.de/Spielzeug: fujiyuan 5 PCS 3/20, 3 cm 10 mm Paracord
Metall Schnallen Seite Release Bügel Gurtband für Armband Nickel
Gun Schwarz Gold...“) oder „Paracord Anhänger“ (Anlage 7:
„Paracord Anhänger für Taschenmesser“) bezeichnet
werden, um den Zweck dieser Waren zur Verwendung bei der Herstellung
von Produkten (insbesondere Armbänder) aus Paracord anzugeben. Auch
eines der vom Inhaber der Unionsmarke stammenden Angebote zeigt eine
solche Ware, die zwar aus einem anderen Material besteht, aber
durchaus als Ornament („Charm“) auf ein Armband aus Paracord
aufgezogen und speziell für diesen Zweck beworben werden könnte:
.
Soweit der Inhaber der Unionsmarke bemängelt, die Antragstellerin habe insbesondere nicht vorgetragen, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung und Eintragung der Unionsmarke in demselben Marktsegment wie der Inhaber der Unionsmarke selbst tätig gewesen wäre, ist dies für die Beurteilung des beschreibenden Charakters der Unionsmarke irrelevant.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV liegt zwar das öffentliche Interesse zugrunde, dass es keine Exklusivrechte für rein beschreibende Begriffe geben sollte, die andere Händler unter Umständen ebenfalls benutzen möchten. Es ist jedoch nicht notwendig, zu zeigen, dass es im relevanten Zeitpunkt bereits eine beschreibende Benutzung durch den Anmelder oder seine Mitbewerber gab. Wenn also ein Wort beschreibend in seiner gewöhnlichen und alltäglichen Bedeutung ist, kann dieses Eintragungshindernis nicht dadurch ausgeräumt werden, dass gezeigt wird, dass der Anmelder die einzige Person ist, die die fraglichen Waren produziert oder produzieren kann.
Auf dieser Grundlage ist insgesamt davon auszugehen, dass die zwischen den Parteien unstreitige Bedeutung des Ausdrucks „Paracord“ zur Bezeichnung eines Materials, aus dem insbesondere Modeschmuck, Schlüsselanhänger und gleichermaßen sonstige geknüpfte Waren hergestellt werden können, auch den allgemeinen Verkehrskreisen bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der Unionsmarke bestand. Unabhängig davon, ob der Ausdruck für diese Waren bereits branchenmäßig benutzt wurde, wie es sich teilweise aus den Nachweisen ergibt, war jedenfalls vernünftigerweise zu erwarten, dass die Bezeichnung „Paracord“ dem relevanten Verbraucher bereits zum Anmeldezeitpunkt direkt vermittelte, aus welchem Material die von der Unionsmarke geschützten Juwelierwaren, Schmuckwaren; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren]; Netze hergestellt waren. Dies gilt auch für Zeitmessgeräte. Ähnlich wie die in den Bilderrecherchen gezeigten Armbänder mit Kompassen ist es nämlich denkbar, dass Uhrarmbänder aus Paracord hergestellt werden.
Edelsteine, Perlen sowie Imitationen hiervon; Edelmetallschlüsselanhänger; mit Edelmetall plattierte Schlüsselanhänger; mit Edelmetall plattierte Schmuckanhänger; modische Schlüsselanhänger aus Edelmetall; Schlüsselanhänger [Ringe] mit Edelmetallbeschichtung; Schlüsselhalter [Schmuckstücke oder Anhänger] aus Edelmetall; Schmuckanhänger aus Bronze, die ausdrücklich aus anderen Materialien hergestellt werden, sind Waren die typischerweise zur Herstellung von Armbändern, ebenso Halsketten, und Schlüsselanhängern verwendet werden können. Für derartige Waren ist davon auszugehen, dass der Verbraucher den Begriff „Paracord“ lediglich als branchenüblichen Hinweis auf ihren Verwendungszweck wahrnehmen wird (Anlage 8: „Zübehor für Paracord Armbänder, Lanyards oder Hundenriemen: Nadeln, Schnallen, Ringe, Karabiner, Knotentafeln, Beads…“). Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass auch Edelsteinen und Perlen mit einem weniger edlen Material wie Paracord kombiniert werden. Derart auf den ersten Blick ungewöhnliche Kombinationen sind bei Schmuck nämlich nicht unüblich. So gibt es Schmuckdesigner, die (statt Edelmetallen) Leder oder Holz bevorzugen und mit Edelsteinen und Perlen kombinieren. Zudem ist aus den Ergebnissen der Bildrecherche auch ersichtlich, dass schlichte Ringe zur Herstellung von Schlüsselanhängern mit dekorativen Anhängern aus Paracord verwendet werden können. Solche Ringe sind von den von der Unionsmarke geschützten Schlüsselanhängern umfasst. Schließlich können rohe textile Fasern und deren Ersatzstoffe der Herstellung des Materials Paracord dienen, das aus einer Vielzahl von Nylonfäden besteht. Auch insoweit würde der Fachverkehr in der Bezeichnung „Paracord“ lediglich eine branchenübliche Angabe der Bestimmung dieser Waren sehen.
Das Zeichen „Paracord“ beschreibt daher für den Verbraucher die Art oder den Verwendunszweck der genannten Waren und ist somit beschreibend im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV im Hinblick auf diese Waren.
Allerdings besteht zwischen dem Zeichen „Paracord“ als Bezeichnung eines Materials und den übrigen von der Unionsmarke geschützten Waren nicht der erforderliche unmittelbar beschreibende Zusammenhang:
Klasse 14: Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Barrengold; Erinnerungsembleme; Gedenkmünzen; Goldmünzen; Kunstgegenstände aus Edelmetall; Kupferjetons; Kästen aus Edelmetall; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus Edelsteinen; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus emailliertem Gold; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus emailliertem Silber; mit Edelmetall plattierte Trophäen; mit Edelmetalllegierungen plattierte Trophäen; Münzen; Münzen [nicht für Zahlungszwecke]; Sammlermünzen; Silberkunstgegenstände; Trophäen aus Edelmetall; Trophäen aus Edelmetalllegierungen; Büsten aus Edelmetall; Figurinen aus Edelsteinen; Figurinen aus Gold; Figurinen aus Silber; Figurinen zu Verzierungszwecken aus Edelsteinen; Miniaturfiguren [mit Edelmetall plattiert]; mit Edelmetall plattierte Figurinen; Schmuckfigurinen aus Edelmetall; Schmuckskulpturen aus Edelmetall; Statuen aus Edelmetall; Statuen aus edlen Metallen und deren Legierungen; Statuetten aus Edelmetall und deren Legierungen; Statuetten aus Halbedelmetallen; Statuetten aus Halbedelsteinen; Ziergegenstände [Statuen] aus Edelmetall; Bekleidungsverzierungen aus Edelmetall; Figurmodelle [Schmuck] mit Edelmetallbeschichtung; Gagatornamente und -verzierungen; Modelltiere [Schmuck] aus Edelmetall; Modelltiere [Schmuck] mit Edelmetall plattiert; Schuhverzierungen, aus Edelmetall; verkleinerte Modelle [Schmuck] aus Edelmetall; Zier-Action-Figuren aus Edelmetall.
Klasse 22: Polster- und Füllmaterialien; Beutel und Säcke für Verpackung, Lagerung und Transport; Planen, Markisen, Zelte und nicht angepasste Abdeckungen; Segel; Auslegeplanen für große Container; Außenrollläden aus textilem Material; Einwegabdeckplanen aus Kunststoff zur Verwendung bei der Lagerung von Schüttgut in Behältern; Wetterscheider aus geteertem Segeltuch [für Gruben]; Windschutzgewebe.
Klasse 25: Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Bekleidungsstücke.
Diese Waren können weder aus dem Material Paracord hergestellt noch für die Herstellung solcher Waren verwendet werden. Sie bestehen teilweise aus einem anderen Material (z.B. Edelmetall) und es liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine hinreichend enge Beziehung zwischen ihnen und dem als „Paracord“ bezeichneten Material vor. Gleiches gilt für andere Waren in Klasse 22 wie Beutel, Säcke und Planen, ebenso für Bekleidungs- oder Schuhwaren in Klasse 25, die aus Stoffen gemacht, jedenfalls in der Regel aber nicht aus Seilen geknüpft werden. Diese könnten zwar Kordeln verwenden, die theoretisch auch aus Paracord bestehen könnten, allerdings sind diese Waren in den Klassen 22 und 25 aus Sicht der Löschungsabteilung zu weit von dem Material Paracord entfernt, als dass der Verbraucher veranlasst wäre, einen hinreichend enge Verbindung herzustellen. Die Antragstellerin hat zu diesen Waren auch nicht konkret vorgetragen und es ist ohne weitere Nachweise nicht anzunehmen, dass der Verbraucher erwarten würde, dass das diese Waren bzw. Teile davon aus Paracord hergestellt werden. Das Zeichen „Paracord“ wird dem Verbraucher daher in Bezug auf diese Waren keinen direkt beschreibenden Inhalt vermitteln.
Daraus folgt, dass die Unionsmarke für folgenden Teil der angefochtenen Waren entgegen den Vorschriften des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV eingetragen wurde:
Klasse 14: Edelsteine, Perlen sowie Imitationen hiervon; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Zeitmessgeräte; Edelmetallschlüsselanhänger; mit Edelmetall plattierte Schlüsselanhänger; mit Edelmetall plattierte Schmuckanhänger; modische Schlüsselanhänger aus Edelmetall; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren]; Schlüsselanhänger [Ringe] mit Edelmetallbeschichtung; Schlüsselhalter [Schmuckstücke oder Anhänger] aus Edelmetall; Schmuckanhänger aus Bronze.
Klasse 22: Rohe textile Fasern und deren Ersatzstoffe; Netze.
Da bei der Eintragung der Unionsmarke insoweit bereits gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV verstoßen wurde, sieht die Löschungsabteilung von einer Prüfung der weiteren Gründe ab und setzt die Prüfung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und g UMV lediglich für die verbleibenden Waren in den Klassen 14, 22 und 25 fort.
Fehlen von Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C‑104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21).
Abgesehen von dem beschreibenden Charakter, den die Löschungsabteilung für die verbleibenden Waren in den Klassen 14, 22 und 25 nicht festgestellt hat, begründet die Antragstellerin die fehlende Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren unter Verweis auf den Beschluss des DPMA vom 18/01/2017 (Az. 30 2015 100 069.1/23 – S 288/15 Lösch) mit der breiten Verwendung der Bezeichnung „Paracord“. Die nachgewiesene breite Verwendung betrifft aber gerade nicht diese verbleibenden Waren. Es ist auch nicht ersichtlich ist, weshalb diese Verwendung sich auf die Wahrnehmung der Unionsmarke durch die Verbraucher im Hinblick auf andere Waren dergestalt auswirken sollte, dass sie die Marke auch insoweit nicht als Herkunftshinweis wahrnehmen. Insoweit überzeugt vielmehr der Einwand des Inhabers der Unionsmarke, dass eine Marke, die eine Bedeutung hat, jedenfalls für andere Waren und Dienstleistungen eintragungsfähig sein kann. Dies ist der Fall, soweit die Bedeutung für diese Waren oder Dienstleistungen weder beschreibend ist noch sonst die Kennzeichnungskraft schwächt.
Zum Verweis auf den Beschluss des DPMA ist festzustellen, dass die Unionsregelung über Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (05/12/2000, T-32/00, Electronica, EU:T:2000:283, § 47; 05/12/2002, T-130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 31; 24/11/2005, T-346/04, Arthur et Félicie, EU:T:2005:420, § 70; 11/07/2007, T-150/04, Tosca Blu, EU:T:2007:214, § 40).
Außerdem sind die am Ende des Beschlusses aufgeführten Anlagen 1 bis 7 nicht eingereicht worden, so dass die Löschungsabteilung nicht nachvollziehen kann, welche Nachweise der Entscheidung des DPMA zugrunde liegen. Wie der Inhaber der Unionsmarke vorträgt, handelt es sich bei den Waren, die das DPMA wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen hat, ohnehin um andere Waren als die im vorliegenden Fall.
Das DPMA hatte „Paracord“ für Garne und Fäden aus Kunstfasern als beschreibende Beschaffenheitsangabe gelöscht. Eine mangelnde Unterscheidungskraft stellte es für verschiedene Garne, Fäden und insbesondere Wolle in der Klasse 23 fest, die ausschließlich aus Naturfasern bestehen. Diese bezeichnete das DPMA als „eng verwandte Waren, die teilweise substituierend für identische Zwecke eingesetzt […] und auch von denselben Anbietern vertrieben werden […].“ und begründete so die Annahme, die angesprochenen Verkehrskreise würde der ihnen bekannten Gattungsangabe „Paracord“ im Zusammenhang mit einem sehr ähnlichen, wenngleich aus anderem Ausgangsmaterial bestehenden Produkt, gleichwohl lediglich die beschreibende Bedeutung entnehmen.
Diese Begründung lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem es sich bei den verbleibenden Waren nicht um vergleichbare Waren handelt, die nur aus einem anderen Material bestehen. Es handelt sich vielmehr um Kunstgegenstände, Figurinen und Statuen, Behältnisse, Embleme, Münzen und andere Ornamente, Polster- und Füllmaterialien, diverse fertige Textilwaren wie Beutel, Säcke, Planen, Markisen, Segel oder Zelte, Wetterscheider, Windschutzgewebe, Bekleidungs- und Schuhwaren. Bei diesen Waren wird weder der allgemeine noch der Fachverbraucher erwarten, dass sie aus Paracord hergestellt werden, dessen Herstellung oder der Herstellung von Waren aus Paracord dienen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, warum ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Zeichen „Paracord“ und den verbleibenden Waren bestehen sollte. Diese Waren unterscheiden sich insbesondere in ihrer Art und ihrem Verwendungszweck deutlich von den Waren, für die das Zeichen „Paracord“ beschreibenden Charakter hat und haben auch selbst nichts mit dem Material Paracord oder den daraus hergestellten Waren gemein.
Da die Antragstellerin darüber hinaus nichts vorgetragen hat, und eine fehlende Unterscheidungskraft der Unionsmarke auch unter Zugrundelegung von allgemein bekannten Tatsachen nicht festgestellt werden kann, bleibt der Antrag ebenfalls erfolglos, soweit er in Bezug auf diese verbleibenden Waren auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b UMV gestützt ist.
Täuschender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV
Nach der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (nunmehr Artikel 4 Buchstabe g der Richtlinie [EU] 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015) (Markenrichtlinie), dessen Wortlaut mit demjenigen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV übereinstimmt, setzen die Umstände für die Verweigerung der Eintragung ausgehend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV das Bestehen einer tatsächlichen „Irreführung des Verbrauchers oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen“ voraus (30/03/2006, C-259/04, Elizabeth Emanuel, EU:C:2006:215, § 47 und die darin zitierte Rechtsprechung).
Die Antragstellerin hat einen täuschenden Charakter damit begründet, dass die Waren eng verwandt seien und für zusammenhängende Zwecke eingesetzt würden und auch von denselben Anbietern an dieselben Verkehrskreise vertrieben würden. Als Beispiele hat die Antragstellerin insbesondere Schnallen und Schmuckanhänger genannt, die aus anderen Materialien als Paracord, etwa Edelmetall, hergestellt sind.
Soweit „Paracord“ den Verwendungszweck der Waren beschreibt, ist aber bereits das Eintragungshindernis nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV einschlägig, so dass sich eine Prüfung des täuschenden Charakters für diese Waren erübrigt.
Für die verbleibenden Waren hat die Löschungsabteilung ein derart enges Verhältnis gerade nicht feststellen können. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb die Bezeichnung „Paracord“ beim relevanten Verbraucher im Hinblick auf diese Waren überhaupt eindeutige Erwartungen schaffen sollte, die offenkundig im Widerspruch zu ihren Merkmalen (etwa deren Art oder Zweckbestimmung) stehen, so dass eine hinreichend schwere Gefahr der Täuschung bestünde. Im Zusammenhang mit den verbleibenden Waren wird der Verbraucher nämlich gerade nicht erwarten, dass sie aus Paracord hergestellt werden können oder sonst in einem Zusammenhang mit diesem Material stehen.
Für die verbleibenden Waren muss der Antrag somit auch zurückgewiesen werden, soweit er auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV gestützt ist.
Schlussfolgerung
In Anbetracht des Vorstehenden kommt die Löschungsabteilung zu dem Ergebnis, dass der Antrag zum Teil erfolgreich ist und die Unionsmarke für oben genannte Waren in den Klassen 14 und 22 für nichtig zu erklären ist.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Wenn die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder es die Billigkeit erfordert, beschließt die Löschungsabteilung gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV eine andere Kostenverteilung.
Da die Löschung nur für einen Teil der angegriffenen Waren erfolgreich ist, unterliegen die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Löschungsabteilung
Martin LENZ |
Elena NICOLÁS GÓMEZ |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.