LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 16 273 C (NICHTIGKEIT)


Andrea Sievers, Beim Strohhause 24, 20097 Hamburg, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Ann-Kathrin Schleusener, Neuer Jungfernstieg 17, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)


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Aleksandr Kuzmenkov, Wendenstr. 31, 91522 Ansbach, Deutschland (Inhaber der Unionsmarke), vertreten von Jochen Birk, Schweinsdorfer Str. 33, 91541 Rothenburg o.d. Tauber, Deutschland (zugelassener Vertreter).



Am 08/02/2019 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird zum Teil stattgegeben.


2. Die Unionsmarke Nr. 13 284 104 wird für folgende angegriffenen Waren für nichtig erklärt:


Klasse 14: Edelsteine, Perlen sowie Imitationen hiervon; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Zeitmessgeräte; Edelmetallschlüsselanhänger; mit Edelmetall plattierte Schlüsselanhänger; mit Edelmetall plattierte Schmuckanhänger; modische Schlüsselanhänger aus Edelmetall; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren]; Schlüsselanhänger [Ringe] mit Edelmetallbeschichtung; Schlüsselhalter [Schmuckstücke oder Anhänger] aus Edelmetall; Schmuckanhänger aus Bronze.


Klasse 22: Rohe textile Fasern und deren Ersatzstoffe; Netze.


3. Die Unionsmarke bleibt für alle übrigen Waren eingetragen, nämlich für:


Klasse 14: Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Barrengold; Erinnerungsembleme; Gedenkmünzen; Goldmünzen; Kunstgegenstände aus Edelmetall; Kupferjetons; Kästen aus Edelmetall; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus Edelsteinen; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus emailliertem Gold; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus emailliertem Silber; mit Edelmetall plattierte Trophäen; mit Edelmetalllegierungen plattierte Trophäen; Münzen; Münzen [nicht für Zahlungszwecke]; Sammlermünzen; Silberkunstgegenstände; Trophäen aus Edelmetall; Trophäen aus Edelmetalllegierungen; Büsten aus Edelmetall; Figurinen aus Edelsteinen; Figurinen aus Gold; Figurinen aus Silber; Figurinen zu Verzierungszwecken aus Edelsteinen; Miniaturfiguren [mit Edelmetall plattiert]; mit Edelmetall plattierte Figurinen; Schmuckfigurinen aus Edelmetall; Schmuckskulpturen aus Edelmetall; Statuen aus Edelmetall; Statuen aus edlen Metallen und deren Legierungen; Statuetten aus Edelmetall und deren Legierungen; Statuetten aus Halbedelmetallen; Statuetten aus Halbedelsteinen; Ziergegenstände [Statuen] aus Edelmetall; Bekleidungsverzierungen aus Edelmetall; Figurmodelle [Schmuck] mit Edelmetallbeschichtung; Gagatornamente und -verzierungen; Modelltiere [Schmuck] aus Edelmetall; Modelltiere [Schmuck] mit Edelmetall plattiert; Schuhverzierungen, aus Edelmetall; verkleinerte Modelle [Schmuck] aus Edelmetall; Zier-Action-Figuren aus Edelmetall.


Klasse 22: Polster- und Füllmaterialien; Beutel und Säcke für Verpackung, Lagerung und Transport; Planen, Markisen, Zelte und nicht angepasste Abdeckungen; Segel; Auslegeplanen für große Container; Außenrollläden aus textilem Material; Einwegabdeckplanen aus Kunststoff zur Verwendung bei der Lagerung von Schüttgut in Behältern; Wetterscheider aus geteertem Segeltuch [für Gruben]; Windschutzgewebe.


Klasse 25: Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Bekleidungsstücke.


4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 13 284 104 „Paracord“ (Wortmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen:


Klasse 14: Edelsteine, Perlen und Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Zeitmessgeräte; Barrengold; Edelmetallschlüsselanhänger; Erinnerungsembleme; Gedenkmünzen; Goldmünzen; Kunstgegenstände aus Edelmetall; Kupferjetons; Kästen aus Edelmetall; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus Edelsteinen; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus emailliertem Gold; Künstlerisch gestaltete Gegenstände aus emailliertem Silber; Mit Edelmetall plattierte Schlüsselanhänger; Mit Edelmetall plattierte Schmuckanhänger; Mit Edelmetall plattierte Trophäen; Mit Edelmetalllegierungen plattierte Trophäen; Modische Schlüsselanhänger aus Edelmetall; Münzen; Münzen [nicht für Zahlungszwecke]; Sammlermünzen; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren]; Schlüsselanhänger [Ringe] mit Edelmetallbeschichtung; Schlüsselhalter [Schmuckstücke oder Anhänger] aus Edelmetall; Schmuckanhänger aus Bronze; Silberkunstgegenstände; Trophäen aus Edelmetall; Trophäen aus Edelmetalllegierungen; Büsten aus Edelmetall; Figurinen aus Edelsteinen; Figurinen aus Gold; Figurinen aus Silber; Figurinen zu Verzierungszwecken aus Edelsteinen; Miniaturfiguren [mit Edelmetall plattiert]; Mit Edelmetall plattierte Figurinen; Schmuckfigurinen aus Edelmetall; Schmuckskulpturen aus Edelmetall; Statuen aus Edelmetall; Statuen aus edlen Metallen und deren Legierungen; Statuetten aus Edelmetall und deren Legierungen; Statuetten aus Halbedelmetallen; Statuetten aus Halbedelsteinen; Ziergegenstände [Statuen] aus Edelmetall; Bekleidungsverzierungen aus Edelmetall; Figurmodelle [Schmuck] mit Edelmetallbeschichtung; Gagatornamente und -verzierungen; Modelltiere [Schmuck] aus Edelmetall; Modelltiere [Schmuck] mit Edelmetall plattiert; Schuhverzierungen, aus Edelmetall; Verkleinerte Modelle [Schmuck] aus Edelmetall; Zier-Action-Figuren aus Edelmetall.


Klasse 22: Polster- und Füllmaterialien; Rohe textile Fasern und deren Ersatzstoffe; Beutel und Säcke für Verpackung, Lagerung und Transport; Netze; Planen, Markisen, Zelte und nicht angepasste Abdeckungen; Segel; Auslegeplanen für große Container; Außenrollläden aus textilem Material; Einwegabdeckplanen aus Kunststoff zur Verwendung bei der Lagerung von Schüttgut in Behältern; Wetterscheider aus geteertem Segeltuch [für Gruben]; Windschutzgewebe.


Klasse 25: Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Bekleidungsstücke.


Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und g UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin trägt vor, die angegriffene Marke stelle für den Großteil der beanspruchten Waren eine glatt beschreibende Angabe der Art, des Gegenstands, der Beschaffenheit und der Bestimmung dar. Dies habe bereits im Zeitpunkt ihrer Anmeldung gegolten. Das EUIPO habe bereits in seiner teilweisen Zurückweisung der Unionsmarke im Eintragungsverfahren vom 15/07/2015 festgestellt, dass es sich bei „Paracord“ um die feststehende und gebräuchliche Bezeichnung für ein relativ dünnes, elastisches und sehr reißfestes Seil handele. Die Bezeichnung leite sich von dem englischen Begriff für Fallschirmleine ab (parachute cord).


Derartige, ursprünglich vom Militär hauptsächlich als Fangleinen von Fallschirmen eingesetzte Seile würden inzwischen auch im zivilen Bereich Verwendung finden. Die in Anlage 1 genannten, 2013 und 2014 veröffentlichten Bastelbücher zeigen, dass diese Seile schon lange vor dem Anmeldezeitpunkt insbesondere als Ausgangsstoff für Knüpftechniken oder –spiele, mit denen Armbänder, Schlüsselanhänger, Gürtel etc. hergestellt würden, äußerst beliebt und bekannt gewesen seien.


Paracord-Bänder“ und „Paracord-Zubehör“ seien bereits vor dem Anmeldezeitpunkt von diversen Anbietern vertrieben worden (Anlage 2). „Paracord“ werde dabei stets als rein beschreibende Gattungsangabe für diese spezielle Art von Nylonseil verwendet (Anlagen 3 bis 5) und sei somit eine reine Art- und Beschaffenheitsangabe der Waren in den Klassen 14, 22 und 25.


Paracord“ weise branchenüblich auf den Einsatzzweck und die Bestimmung der betroffenen Waren hin und vermittle auch im Zusammenhang mit Zubehör wie Schmuck-Anhängern oder Schnallen einen beschreibenden Hinweis auf deren Art und Gegenstand. Der Begriff dürfe daher nicht zugunsten eines einzelnen monopolisiert werden.


Darüber hinaus entbehre die Bezeichnung auch jeglicher Unterscheidungskraft, weil der angesprochene Verkehr angesichts der nachgewiesenen breiten Verwendung und des beschreibenden Charakters darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehe.


Auch wenn der vorliegende Fall natürlich gemäß der Unionsregelungen zu beurteilen sei, habe die beispielhafte Zurückweisung einer gleichlautenden deutschen Markenanmeldung für die Klassen 23, 26 und 28 durch das Deutsche Patent- und Markenamt (nachstehend das DPMA genannt) am 18/01/2017 (Az. 30 2015 100 069.1/23 – S 288/15 Lösch) jedenfalls Indizwirkung für den beschreibenden Charakter sowie eine entsprechende Verkehrsauffassung. Die Unterscheidungskraft fehle auch für eng verwandte Waren, die für zusammenhängende Zwecke eingesetzt und auch von denselben Anbietern an dieselben Verkehrskreise vertrieben werden könnten, z. B. Schmuck-Anhänger oder Schnallen als Verschlüsse für „Paracord-Bänder“ aus Edelmaterialien (Anlagen 6 bis 8). Daher würden Verbraucher die ihnen bekannte Gattungsangabe „Paracord“ in Zusammenhang mit einem verbundenen, wenngleich aus anderem Material bestehenden Produkt gleichwohl als ausschließlich beschreibenden Hinweis auffassen. Unter Umständen könne die Marke in diesem Zusammenhang zudem auch täuschend sein.


Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Antragstellerin folgende Unterlagen eingereicht:


  • Ausdruck des Eintrags zu “Parachute Cord” in der Onlineenzyklopädie „Wikipedia“ vom 25/09/2017 (Anlage 1).


  • Ausdruck der ersten Ergebnisse einer auf den Zeitraum 2000-2013 beschränkten Recherche zu „paracord“ auf www.google.de (Anlagen 2).


  • Ausdruck der ersten Ergebnisse der am 25 und 29/09/2017 auf www.google.de durchgeführten Recherchen zu „paracord schlüsselanhänger“ und „paracord schmuck“ (Anlagen 3 und 4).


  • Ausdruck der ersten Ergebnisse der am 29/09/2017 auf www.google.de durchgeführten Bilderrecherchen zu „paracord schmuck“ und „paracord schmuckanhänger“ (Anlagen 5 und 6), die insbesondere folgende Ergebnisse zeigen: