Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 504 580


Deutsche Bahn AG, Potsdamer Platz 2, 10785 Berlin, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Lubberger Lehment - Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, Meinekestr. 4, 10719 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Djois Franklin Sronipah, Peter-Rosegger-Straße 2°, 85778 Haimhausen, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Demin und Kollegen, Frauentorgraben 43, 90443 Nürnberg, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 31.03.2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 2 504 580 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen (der Klassen 9, 39 und 42) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 597 711 (Wortmarke: „QUICKET“) ein. Der Widerspruch beruht u.a. auf der Unionsmarkenanmeldung
Nr. 12 246 732 (Wortmarke: „
QIXXIT“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 246 732 der Widersprechenden.



  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 39 und 42:


Klasse 9: Software, nämlich Software für Verkehr, Navigationsdienste in Bezug auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ihrer Alternativen, einschließlich Eisenbahn, Reisebusse, Luftfahrzeuge, Vermietung von Personenwagen, Car-Sharing, öffentliches Transportwesen und Vermietung von Fahrrädern, Reiseinformationen, einschließlich Wetterinformationen und/oder Buchung von Reisedienstleistungen, insbesondere Hotelreservierung und -buchung, Vermittlung von Reiseversicherungen und Gepäckdiensten, Tischreservierung und Buchung von Tickets für Mobilitätsanbieter jeglicher Art, einschließlich Eisenbahn, Reisebusse, Luftfahrzeuge, Vermietung von Personenwagen, Car-Sharing, öffentlicher Nahverkehr und Vermietung von Fahrrädern.


Klasse 38: Telekommunikation mittels einer Plattform im Internet, insbesondere Bereitstellung eines Internetportals für Mobilitätslösungen, d.h. für die Buchung von Tickets für sämtliche Mobilitätsträger wie z.B. Eisenbahn, Fernbus, Flugzeug, Mietwagen, Carsharing, öffentlicher Nahverkehr, Leihfahrräder; Übermittlung von digitalen Dateien und Nachrichten; Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken.


Klasse 39: Dienstleistungen für Reisebuchungen; Zurverfügungstellung von Informationen betreffend das Transportwesen mittels Internetplattformen, insbesondere Informationen betreffend die Nutzung von öffentlichen Verkehrsträgern wie Eisenbahnen, Fernbus, Flugzeug, Mietwagen, Carsharing, öffentlicher Nahverkehr und Leihfahrräder, Beratung betreffend die Nutzung von öffentlichen Verkehrsträgern wie Eisenbahnen, Fernbus, Flugzeug, Mietwagen, Carsharing, öffentlicher Nahverkehr und Leihfahrräder.


Klasse 42: Bereitstellung einer Suchmaschine für das Internet; Installieren von Computerprogrammen; Konvertieren von Daten; Software as a Service.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 39 und 42:


Klasse 9: Software; Anwendungssoftware.


Klasse 39: Buchung von Reisetickets; Reservierungsdienste [Transportwesen]; Reservierungsdienste [Reisen]; Auskünfte über Transportangelegenheiten.


Klasse 42: Softwareentwicklung; Installation und kundenspezifische Anpassung von Anwendungssoftware für Computer; Aktualisierung von Computersoftware.


Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (Siehe Urteil vom 09/04/2003, T 224/01, Nu Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort „nämlich“, welches im Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ebenfalls benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Dienstleistungen.


Angefochtene Waren


Alle angefochtenen Waren Software; Anwendungssoftware enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Software, nämlich Software für Verkehr, Navigationsdienste in Bezug auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ihrer Alternativen, einschließlich Eisenbahn, Reisebusse, Luftfahrzeuge, Vermietung von Personenwagen, Car-Sharing, öffentliches Transportwesen und Vermietung von Fahrrädern, Reiseinformationen, einschließlich Wetterinformationen und/oder Buchung von Reisedienstleistungen, insbesondere Hotelreservierung und -buchung, Vermittlung von Reiseversicherungen und Gepäckdiensten, Tischreservierung und Buchung von Tickets für Mobilitätsanbieter jeglicher Art, einschließlich Eisenbahn, Reisebusse, Luftfahrzeuge, Vermietung von Personenwagen, Car-Sharing, öffentlicher Nahverkehr und Vermietung von Fahrrädern der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 39


Die angefochtene Buchung von Reisetickets ist in der weiter gefassten Kategorie der Dienstleistungen für Reisebuchungen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Auskünfte über Transportangelegenheiten sind in der weiter gefassten Kategorie der Zurverfügungstellung von Informationen betreffend das Transportwesen mittels Internetplattformen, insbesondere Informationen betreffend die Nutzung von öffentlichen Verkehrsträgern wie Eisenbahnen, Fernbus, Flugzeug, Mietwagen, Carsharing, öffentlicher Nahverkehr und Leihfahrräder, Beratung betreffend die Nutzung von öffentlichen Verkehrsträgern wie Eisenbahnen, Fernbus, Flugzeug, Mietwagen, Carsharing, öffentlicher Nahverkehr und Leihfahrräder der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Reservierungsdienste [Transportwesen]; Reservierungsdienste [Reisen] überschneiden sich mit den Dienstleistungen für Reisebuchungen der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42


Die angefochtenen Softwareentwicklung; Installation und kundenspezifische Anpassung von Anwendungssoftware für Computer; Aktualisierung von Computersoftware sind in der weiter gefassten Kategorie der Software as a Service der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienst­leistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist durchschnittlich bis erhöht.



  1. Die Zeichen


QIXXIT


QUICKET



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die Marken sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.


Die Marken weisen keine Bestandteile auf, die als kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.


In schriftbildlicher Hinsicht weisen die Marken eine ähnliche Anzahl von Buchstaben auf, nämlich sechs der älteren Marke und sieben der angefochtenen Marke. Auch wenn die ersten Buchstaben „Q“ übereinstimmen, sind die ersten Teile der in Konflikt stehenden Marken „QIX“ und „QUI“ sichtbar abweichend. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt. Darüber hinaus schafft das eher selten verwendete doppelte „XX“ in der älteren Marke ein auffälliges optisches Erscheinungsbild, über das die angefochtene Marke nicht verfügt. Diese sind zudem von den Buchstaben „I“ eingerahmt, also „IXXI“. Die ältere Marke hat weder den zweiten Buchstaben „U“ der angefochtenen Marke noch die Buchstabenfolge „CK“. Den übereinstimmenden Endungen „T“ sind die abweichenden Buchstaben „E“ und „I“ vorangestellt. Daher besteht lediglich eine unterdurchschnittliche schriftbildliche Zeichenähnlichkeit.


In klanglicher Hinsicht werden die Marken entsprechend den Regeln der betroffenen Gebiete ausgesprochen. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann dabei nicht davon ausgegangen werden, dass die Buchstabenfolgen „QU“ und „QI“ in allen Gebieten ohne Weiteres identisch benannt werden. Vielmehr wird zumindest in einigen Gebieten „QU“ als verlängertes „Q“ ausgesprochen, während „QI“ in der Aussprache der Buchstabenfolge „KI“ entspricht. Auch insoweit sorgt die Buchstabenfolge „IXXI“ für ein besonderes Klangbild, das die angefochtene Marke nicht hat. Diese verfügt anstatt dessen über die eher hart ausgesprochene Buchstabenfolge „CK“. Darüber hinaus sind auch die Vokalfolgen der Marken unterschiedlich: In der älteren Marke sind dies „I-I“, in der angefochtenen Marke „U-I-E“, sofern das „U“ ausgesprochen wird. Auch die übereinstimmende Endung „T“ führt lediglich zu einer durchschnittlichen klanglichen Zeichenähnlichkeit.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht. Im Gegensatz zu der Auffassung der Widersprechenden wird die angefochtene Marke nicht in die Bestandteile „QUICK“ und „ET“ aufgeteilt, sondern - wie die ältere Marke - in ihrer Gesamtheit wahrgenommen.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Die angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind identisch.


Die Marken sind aufgrund ihrer visuellen und klanglichen Abweichungen insgesamt lediglich (unter)durchschnittlich ähnlich. Ihr Gesamteindruck weicht daher ausreichend voneinander ab. Auch wenn die ersten Buchstaben „Q“ übereinstimmen, unterscheiden sich die Marken insbesondere in den Wortanfängen und in ihren mittleren Bestandteilen.


Insgesamt besteht daher aufgrund der lediglich (unter)durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit, der nicht mehr als durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der durchschnittlichen bis erhöhten Aufmerksamkeit der Verbraucher trotz identischer Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr.


Im Gegensatz zu der Auffassung der Widersprechenden reichen daher die bestehenden Unterschiede zwischen den Marken aus, damit der Verkehr sie sicher voneinander unterscheiden kann und nicht einem gemeinsamen betrieblichen Ursprung zuordnet.


Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die identische österreichische Marke Nr. 276 355 gestützt. Da diese keinen weitergehenden Schutzumfang aufweist, ergibt sich auch insoweit kein günstigeres Ergebnis für die Widersprechende.


Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht begründet.

KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle dem Anmelder in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absätze 3 und 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, bestehen die Kosten, die dem Anmelder gezahlt werden müssen, aus den Vertretungskosten, die auf Grundlage der in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festgesetzt werden müssen.



Die Widerspruchsabteilung


Konstantinos MITROU

Peter QUAY


Claudia MARTINI


Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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