HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 472 697


Brigitte Müller, Rotthauser Str. 91, 45884 Gelsenkirchen, Deutschland (Widersprechende)


g e g e n


Medical Imaging Services Ltd., C/o Da Vinci Hospital, Kan K Pirotta Street, Birkirkara

BKR 1111, Malta (Anmelderin).


Am 10/02/2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 472 697 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Dienstleistungen:


Klasse 36: Vermitteln von privaten Krankenversicherungen.


2. Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 13 618 202 wird für alle obigen Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Dienstleistungen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 13 618 202 ein, und zwar gegen alle Dienstleistungen der Klasse 36 und einige der Dienstleistungen der Klasse 44. Der Widerspruch beruht auf den Gemeinschaftsmarkeneintragungen Nr. 4 228 953 und Nr. 12 630 125. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b GMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Dienstleistungen:


  1. Gemeinschaftsmarke Nr. 4 228 953:


Klasse 35: Geschäftsführung von Unternehmen, auch von ärztlichen Kliniken; Unternehmensverwaltung, auch von ärztlichen Kliniken.


  1. Gemeinschaftsmarke Nr. 12 630 125


Klasse 36: Versicherungswesen.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:


Klasse 36: Vermitteln von privaten Krankenversicherungen.


Klasse 44: Dienstleistungen einer Gesundheitsklinik.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 36


Die angefochtenen Dienstleistungen Vermitteln von privaten Krankenversicherungen sind in der weiter gefassten Kategorie der Dienstleistungen Versicherungswesen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 44


Die angefochtenen Dienstleistungen der Klasse 44 sind medizinische Dienstleistungen; Dienstleistungen, die von einer Klinik und Ärzten an sich angeboten werden. Sie sind für Patienten bestimmt und zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit von Patienten vonnöten. Die Dienstleistungen der Widersprechenden in der Klasse 35 sind per se solche, die sich mit der Geschäftsführung und Verwaltung von Unternehmen befassen und sich u.a. an Kliniken oder andere Unternehmen richten, die Hilfe bei der Geschäftsführung benötigen. Die Verbraucher sind verschieden (Patienten gegenüber Kliniken), die Vertriebskanäle sind komplett unterschiedlich, sie verbindet weder derselbe Zweck noch die Natur oder Anbieter dieser Dienstleistungen. Auch stehen diese Dienstleistungen weder in einem Wettbewerbsverhältnis noch sind sie komplementär zueinander. Aus den vorgenannten Gründen sind diese sich gegenüberstehenden Dienstleistungen als unähnlich anzusehen. Erst recht sind diese Dienstleistungen unähnlich zu den Versicherungsdienstleistungen der älteren Gemeinschaftsmarke Nr. 12 630 125, da medizinische Dienstleistungen und Versicherungen nicht von den denselben Firmen erbracht werden und unterschiedliche Zwecke erfüllen.



  1. Die Zeichen


1) DA VINCI

2)


Ältere Marken


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Die ältere Marke 1 ist die Wortmarke „DA VINCI“. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine Schreibweise. Folglich ist die Benutzung von Groß- oder Kleinschreibung irrelevant. Die ältere Marke 2 ist eine Unterschrift, die von einem Teil des Publikums als stark stilisierte Form des Namens „Da Vinci“ angesehen wird. Ein weiterer Teil sieht darin keine Bedeutung, weil für diesen Teil der abgebildete Schriftzug unleserlich ist. Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, bestehend aus einem stilisierten grünen Kreuz in einem grünen Kreis, rechts daneben die Wortelemente DA VINCI und HEALTH in zwei verschiedenen Zeilen.


In schriftbildlicher Hinsicht sind die Zeichen insoweit ähnlich, als sie (für Marke 1 und im Hinblick auf die Marke 2 für einen Teil der Verbraucher) in „DA VINCI“ übereinstimmen. Andererseits unterscheiden sie sich in der grafischen Ausgestaltung der Wortelemente in der älteren Marke 2, sowie dem zusätzlichen Wortelement „Health“ und der graphischen Gestaltung und der Darstellung des grünen Kreuzes in der angefochtenen Marke.


In klanglicher Hinsicht und unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des relevanten Gebiets stimmt die Aussprache der Zeichen beim Klang der Buchstaben „DA VINCI“ überein, die für Marke 1 sowie für einen Teil der Verbraucher im Hinblick auf die Marke 2 identisch in beiden Zeichen vorliegen. Insoweit sind die Zeichen klanglich ähnlich. Die Aussprache unterscheidet sich in dem Klang der Buchstaben „HEALTH“ der angefochtenen Marke, die in den älteren Zeichen keine jeweilige Entsprechung haben.


Die in den Zeichen abgebildeten Wörter „DA VINCI“ werden in der Union begrifflich mit dem berühmten italienischen Künstler Leonardo Da Vinci verknüpft. Somit gilt, dass die Zeichen begrifflich ähnlich sind; dies gilt im Hinblick auf die Marke 1 für alle Verbraucher und bei Marke 2 für einen Teil der Verbraucher, der eine sehr stilisierte Unterschrift Da Vincis erkennt. Zudem werden in der angefochtenen Marke der Kreis und das Kreuz von allen Verbrauchern als solche begrifflich aufgefasst und die englischsprachigen Verbraucher werden darüber hinaus den Begriff „HEALTH“ als Gesundheit (www.pons.eu) begrifflich verstehen.


Für den Teil der Verbraucher, der in der älteren Marke 2 keine Unterschrift Da Vincis erkennt, gilt, dass für diesen Teil der Verbraucher dieses Zeichen keine begriffliche Bedeutung hat. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen für diesen Teil der Verbraucher begrifflich nicht ähnlich.


In Anbetracht der oben genannten schriftbildlichen, klanglichen und (hinsichtlich Marke 2 für einen Teil des Publikums) begrifflichen Übereinstimmungen wird gefolgert, dass die verglichenen Zeichen ähnlich sind.



  1. Kennzeichnungskräftige und dominante Elemente der Zeichen


Bei der Bestimmung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, muss der Vergleich der in Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamteindruck beruhen, den die Marken er­wecken, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominanten Bestandteile berücksichtigt werden.


Die älteren Marken weisen keine Elemente auf, die eindeutig als kennzeichnungskräftiger als andere Elemente gelten könnten.


Das Element „HEALTH“ des angefochtenen Zeichens wird von englischsprachigen Verbrauchern als „Gesundheit“ verstanden. Angesichts der Tatsache, dass die relevanten Dienstleistungen „Versicherungsdienstleistungen“ sind, gilt, dass dieses Element für diese Dienstleistungen nicht kennzeichnungskräftig ist, denn es sagt allein aus, dass es sich bei diesen Versicherungsdienstleistungen um mit der Gesundheit im Zusammenhang stehende Versicherungen handelt, wie zum Beispiel Krankenversicherungen. Der Teil des relevanten Publikums, der die Bedeutung dieses Elements versteht, schenkt diesem nicht kennzeichnungskräftigen Element weniger Aufmerksamkeit als den anderen kennzeichnungskräftigeren Elementen der Marke. Folglich ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den hier in Rede stehenden Marken die Auswirkung dieses nicht kennzeichnungskräftigen Elements begrenzt. Für diejenigen Verkehrskreise, die über keine ausreichenden Englischkenntnisse verfügen, hat der Bestandteil „health“ hingegen keine Bedeutung und ist komplett unterscheidungskräftig.


Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall haben die älteren Marken als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist folglich als normal anzusehen.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Dienstleistungen an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein, da es sich um Versicherungsdienstleistungen handelt, die von Verbrauchern nicht täglich abgeschlossen werden und teilweise mit wichtigen Lebensentscheidungen verknüpft sind.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise von den in Rede stehenden Zeichen und Waren und Dienstleistungen umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9/7/2003, T-162/01, ‚Giorgio Beverly Hills’, Slg. 2003, II-2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).


Die einander gegenüberstehenden Dienstleistungen sind teilweise identisch und teilweise unähnlich.


Die Zeichen stimmen insoweit überein, als sie in den Wörtern „Da Vinci“ übereinstimmen, zumindest für den Teil der Verbraucher, der in dem Schriftzug in Marke 2 den Namen Da Vinci auch erkennt. Sie unterscheiden sich in der Ausgestaltung der älteren Marke 2 und in der angefochtenen Marke in der Ausgestaltung des Textelements; zudem verfügt diese noch zusätzlich über ein Bildelement, und zwar ein grünes Kreuz in einem Kreis. Zudem beinhaltet die angefochtene Marke auch noch das weitere Wort „Health“; es ist jedoch für zumindest englischsprachige Verbraucher nicht unterscheidungskräftig, da es allein aussagt, dass die gegenständlichen Dienstleistungen (Versicherungen) im Zusammenhang zur Gesundheit stehen. Somit ist dieses Wort beim Beurteilen der Verwechslungsgefahr von sehr untergeordneter Bedeutung und die maßgeblichen Verkehrskreise werden ihre Aufmerksamkeit auf den Bestandteil „Da Vinci“ in den sich gegenüberstehenden Zeichen richten. Die Zeichen sind begrifflich für die relevanten Verbraucher ähnlich. Der in den Zeichen enthaltene Bestandteil „DA VINCI“ hat für die gegenständlichen Dienstleistungen keine Bedeutung und ist somit komplett unterscheidungskräftig. In der Gesamtbeurteilung überwiegen daher die durch den Bestandteil „Da Vinci“ hervorgerufenen Ähnlichkeiten, auch wenn dieser Wortbestandteil in der älteren Marke 2 nur von einem Teil der Verbraucher erkannt wird, weil diese Marke sehr stark stilisiert ist. Eine Verwechslungsgefahr ist nicht auszuschließen, gerade auch im Hinblick auf identische Dienstleistungen.


Im Hinblick auf die figurativen Ausgestaltungselemente in der angefochtenen Marke ist anzumerken, dass bei einer Marke, die aus Wort- und Bildelementen besteht, die Wortelemente prinzipiell stärkere Beachtung finden als die Bildelemente, weil sich der Durchschnittsverbraucher leichter auf die betroffenen Waren bezieht, indem er sie beim Namen nennt und nicht, indem er das Bildelement der Marke beschreibt (vgl. Urteil vom 14/07/2005, T-312/03, „SELENIUM-ACE“, Randnr. 37).


Die Zeichen sind visuell (im Hinblick auf Marke 2 für einen Teil der relevanten Verbraucher) und klanglich ähnlich; zudem sind sie auch begrifflich ähnlich, da sich die Zeichen auf den berühmten italienischen Künstler Da Vinci beziehen.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 12 630 125 der Widersprechenden begründet ist.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Dienstleistungen, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch sind, zurückgewiesen werden muss.


Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 GMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 GMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.




Die Widerspruchsabteilung


Sigrid DICKMANNS

Lars HELBERT

Ewelina SLIWINSKA



Gemäß Artikel 59 GMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 EUR entrichtet worden ist.


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