Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 500 760


Gerke AG, Harlandstr. 1, 37170 Uslar, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Rehberg Hüppe + Partner Patentanwälte PartG mbB, Robert-Gernhardt-Platz 1, 37073 Göttingen, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Lena Gercke, Postfach 1303, 49661 Cloppenburg, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Lichte Rechtsanwälte, Kaiser-Wilhelm-Str. 93, 20355 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 04/05/2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 500 760 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 638 011 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.

3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (der Klasse 25) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 638 011 (Wortmarke: „Lena Gercke”) ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 11 249 331 (Wortmarke:
GERKE“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren der Klasse 25:


Oberbekleidungsstücke; Hosen.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren der Klasse 25:


Bekleidungsstücke; Hosen; Hosenröcke; Hosenanzüge; Hosen aus Leder; Hosen für Trainingszwecke; Sweathosen; Fitnessanzüge; Trainingsanzüge [Sportanzüge]; Nachtwäsche [Bekleidung]; Gürtel [Bekleidung]; Pyjamas; Anzughosen; Badesandalen; Damenschuhe; Damenstiefel; Gymnastikschuhe; Fußballschuhe; Freizeitschuhe; Flipflops; Schuhe mit hohen Absätzen; Sportschuhe; Schuhwaren für Herren; Pumps [Schuhwaren]; Stiefel; Trikots; Baseballkappen; Stirnbänder [Bekleidung]; Skimützen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Hosen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Bekleidungsstücke enthalten als weiter gefasste Kategorie die Oberbekleidungsstücke der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Hosen aus Leder; Hosen für Trainingszwecke; Sweathosen; Anzughosen sind in der weiter gefassten Kategorie Hosen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Trikots; Hosenröcke; Fitnessanzüge; Trainingsanzüge [Sportanzüge]; Hosenanzüge sind in der weiter gefassten Kategorie Oberbekleidungsstücke der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Badesandalen; Damenschuhe; Damenstiefel; Gymnastikschuhe; Fußballschuhe; Freizeitschuhe; Flipflops; Schuhe mit hohen Absätzen; Sportschuhe; Schuhwaren für Herren; Pumps [Schuhwaren]; Stiefel dienen demselben Zweck wie Oberbekleidungsstücke; Hosen. Alle werden sowohl zur Bedeckung und dem Schutz verschiedener Teile des menschlichen Körpers vor Witterungseinflüssen als auch als Modeartikel verwendet. Sie sind oft in denselben Einzelhandelsgeschäften zu finden. Kunden, die auf der Suche nach Oberbekleidungsstücke; Hosen sind, gehen davon aus, dass in derselben Abteilung oder demselben Geschäft auch verschiedene Schuhwaren angeboten werden und umgekehrt. Ferner bieten zahlreiche Hersteller und Designer sowohl Oberbekleidungsstücke; Hosen als auch unterschiedliche Schuhwaren an. Folglich sind die Waren ähnlich.


Die angefochtenen Baseballkappen; Stirnbänder [Bekleidung]; Skimützen sind von identischer oder sehr ähnlicher Art wie die Waren der Kategorie Oberbekleidungsstücke. Sie dienen auch demselben Zweck, insbesondere gilt dies für Oberbekleidungsstücke, die vor Witterungseinflüssen schützen sollen. Ferner dienen Baseballkappen; Stirnbänder [Bekleidung]; Skimützen nicht nur dem Schutz des Kopfes vor Witterungseinflüssen, sondern stellen auch Modeartikel dar und werden daher bisweilen als ergänzendes Accessoire zu Oberbekleidungsstücke gewählt. In dieser Hinsicht sind nicht nur die Endabnehmer, sondern auch die Verwendungszwecke der betreffenden Waren identisch. Auch ihre Vertriebswege sind bisweilen identisch, und die Einzelhandelsgeschäfte oder Kaufhausabteilungen, in denen sie angeboten werden, sind oft dieselben oder sind zumindest eng miteinander verbunden. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sind die Waren ähnlich.


Die verbleibenden angefochtenen Nachtwäsche [Bekleidung]; Gürtel [Bekleidung]; Pyjamas stimmen mit den Waren der älteren Marke Oberbekleidungsstücke im Zweck, in den Vertriebskanälen, in den angesprochenen Verkehrskreisen und in den Herstellern überein. Daher sind sie ähnlich.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist durchschnittlich.



  1. Die Zeichen


GERKE


Lena Gercke



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).“


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur aufgrund der Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C 514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird die Widerspruchsabteilung in der vorliegenden Sache beim Vergleich der Zeichen ihren Schwerpunkt auf den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise richten.


Bei beiden Marken handelt es sich um in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.


Die Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.


In schriftbildlicher Hinsicht ist die ältere Marke vollständig als zweiter Bestandteil der angefochtenen Marke enthalten, denn lediglich der zusätzliche Buchstabe „c“ der angefochtenen Marke ist unterschiedlich. Die Marken weichen in dem ersten zusätzlichen Wort der angefochtenen Marke „Lena“ voneinander ab. Daher sind sie schriftbildlich durchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht ist die Aussprache der Wörter „Gerke“ und „Gercke“ wegen der übereinstimmenden Aussprache des „ck“ und des „K“ in der deutschen Sprache gleich und somit identisch. Die Marken weichen lediglich in dem ersten Wort der angefochtenen Marke voneinander ab. Daher bestehen Übereinstimmungen in Klang, im Sprechrhythmus und in der Betonung, die zu einer durchschnittlichen klanglichen Zeichenähnlichkeit führen.


In begrifflicher Hinsicht wird die ältere Marke als Nachname wahrgenommen, der in der deutschen Sprache weder besonders häufig noch besonders selten vorkommt. Der Bestandteil „Lena“ der angefochtenen Marke ist jedoch ein gängiger Vorname in der deutschen Sprache, so dass sich die angesprochenen Verkehrskreise eher am Nachnamen der angefochtenen Marke orientieren werden. Da diese weitgehend übereinstimmen, sind die Marken begrifflich überdurchschnittlich ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C 342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

Die angefochtenen Waren sind teilweise identisch und teilweise ähnlich. Die Marken sind durchschnittlich ähnlich.


Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Identität und Ähnlichkeit der Waren Verwechslungsgefahr.


Entgegen der Auffassung der Anmelderin reichen die Abweichungen zwischen den Marken nicht aus, damit die angesprochenen Verkehrskreise dieser sicher auseinander halten können. Sie werden vielmehr denselben bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet. Ferner verweist sie auf die Bekanntheit der angefochtenen Unionsmarke als bekanntes Modell und reichte hierzu diverse Beweismittel ein. Das Recht an einer Unionsmarke tritt erst am Tag der Einreichung in Kraft und nicht davor und ist in Widerspruchsverfahren von diesem Datum an zu prüfen. Für die Beurteilung der Frage, ob der Unionsmarke relative Eintragungshindernisse entgegenstehen, sind dem Einreichungsdatum vorausgegangene Ereignisse oder Tatsachen folglich unerheblich, weil die Rechte der Widersprechenden, sofern sie aus der Zeit vor der Unionsmarke stammen, älter sind als die Unionsmarke der Anmelderin.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV begründet.

KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die Kosten, die der Widersprechenden gezahlt werden müssen, aus der Widerspruchgebühr und aus den Vertretungskosten, die auf Grundlage der in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festgesetzt werden müssen.




Die Widerspruchsabteilung


Beatrix STELTER

Peter QUAY


Claudia MARTINI


Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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