LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 13 752 C (NICHTIGKEIT)


Mösslein Products GmbH, Tannäcker 5, 97845 Neustadt, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Gleim Petri Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB, Ludwigstrasse 22, 97070 Würzburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


P&W Invest Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Carola Blome Straße 7, 5020 Salzburg, Österreich (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Widenmayerstraße 47, 80538 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).



Am 28.05.2018 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird zum Teil stattgegeben.


2. Die Unionsmarke Nr. 13 640 024 wird für folgende angegriffenen Waren für nichtig erklärt:


Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Chemische Produkte für industrielle Zwecke, insbesondere Flockungs-, Sedim ...Show moreentations-, Koagulations- und Flockungshilfsmitteln, Filtermaterialien und Filterhilfsstoffen in flüssiger, pastöser oder fester Form sowie Tabletten oder Pulver; Chemische Produkte für die Aufbereitung von Wasser, insbesondere für Badewasser, Grauwasser, Trinkwasser.


Klasse 9: Elektronische Geräte, Hardware und Apparate für Wasseraufbereitungsanwendungen, einschließlich Mess-, Regel- und Dosiera ...Show morenlagen und Dosierspendern, Kontrollhardware zur Wasserqualitätsmessung und zur Überwachung von Betriebsparametern, sowie Signal-, Aufzeichnungs-, Speicher-, Übertragungs-, Umwandlungs-, Überwachungsgeräte und/oder Geräte für die Regulierung von Parametern für die Wasseraufbereitung.


3. Die Unionsmarke bleibt für die übrigen Dienstleistungen eingetragen, nämlich für:


Klasse 37: Instandhaltung, Wartung, Reparatur und Installation von Wasseraufbereitungsanlagen und deren Komponenten, sowie von Geräten in der Umwelttechnik; Reinigung, insbesondere von Filtern, Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen in der Umwelttechnik; Regeneration von Filtermaterialien in Filtern, Enthärtern, Ionenaustauschern und Anlagen in der Umwelttechnik.

4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


Vorbemerkung


Mit Wirkung vom 01.10.2017 wurden die Verordnung (EC) Nr. 207/2009 und Verordnung (ED) Nr. 2868/95 aufgehoben und durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften, ersetzt. Alle Bezugnahmen auf UMV, DVUM und UMDV in der vorliegenden Entscheidung sind als Bezugnahmen zu den sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen zu verstehen, außer wenn ausdrücklich anders angegeben.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarke Nr. 13 640 024 „CETTAFLOC“ gestellt. Der Antrag beruht auf der in Deutschland eingetragenen Marke Nr. 30 2012 011 231 „Cetta“. Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin trägt vor, dass aufgrund der hochgradigen Ähnlichkeit zwischen den Marken in Wechselwirkung mit der hohen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der Identität, bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, in hohem Maße die Gefahr von Herkunftsverwechslungen im Verkehr bestehe. Hinzu trete die mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens. Der Eintragung der Marke „CettaOx“ stehe somit das relative Eintragungshindernis nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV entgegen. Die Marke sei daher gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV wegen der Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke zu löschen.


Zur Substantiierung des älteren Rechts und zur Stützung dieser Ausführungen, insbesondere in Bezug auf das „Serienzeichen“ Argument, hat die Antragstellerin folgende Unterlagen eingereicht:


Anlage 1 Auszug aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts mit Informationen zur Marke Nr. 30 2012 011 231 und Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg.


Anlage 2 Screenshots der Website der Antragstellerin, die die Zeichen „CettaClear“ und „CettaTechnology“ zeigen.


Die Inhaberin der Unionsmarke trägt vor, dass der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit unzulässig und unbegründet sei. Unzulässig sei der Antrag deswegen, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Einreichung des Nichtigkeitsantrages nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Die Marke auf sich der Nichtigkeitsantrag stützt, sei zum Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Nichtigkeitsantrages nicht im Namen der Antragstellerin eingetragen, sondern im Namen der „FLORAN Chemisch-technische Produkte GmbH“. Somit sei die Antragstellerin „Mösslein Products GmbH“ zum Zeitpunkt der Einreichung des Nichtigkeitsantrages nicht gemäß Artikel 53 Absatz 1 UMV in Verbindung mit Regel 37 b) Unterabsatz ii) der Durchführung zur Unionsmarkenverordnung dazu berechtigt gewesen, das ältere Recht als Nichtigkeitsgrund geltend zu machen.


Unzulässig und unbegründet sei der Nichtigkeitsantrag, da die Parteien eine Nichtangriffsabrede in Bezug auf die angegriffene Marke getroffen hätten. Jedenfalls sei der Nichtigkeitsantrag rechtsmissbräuchlich. Die Frage, ob die fraglichen Marken miteinander verwechselbar seien, stellte die Inhaberin ausdrücklich zur Disposition durch EUIPO.


Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Inhaberin der Unionsmarke folgende Unterlagen eingereicht:


Anlage AG 1 Schreiben der Rechtsanwälte GleimPetri vom 23. März 2016.


Anlage AG 2 Kopie des Unterwerfungsvertrags vom 13. April 2016.


Anlage AG 3 Kopie eines Schreibens von Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB an die Rechtsanwälte Gleim-Petri vom 4. April 2016.


Anlage AG 4 Kopie des Schreibens der Rechtsanwälte GleimPetri vom 19. April 2016.


Aus den oben genannten Gründen sei der Nichtigkeitsantrag unzulässig und auch unbegründet. Der Antrag sei zurückzuweisen und die Verfahrenskosten seien der Antragstellerin aufzuerlegen.


Die Antragstellerin trägt dagegen vor, der Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit stehe nicht die fehlende Aktivlegitimation oder eine Nichtangriffsabrede der Parteien entgegen. Insbesondere ergebe sich die Aktivlegitimation der Antragstellerin aus der Inhaberschaft des Markenrechts an der in Deutschland eingetragenen Marke „Cetta“. Die Inhaberschaft des Markenrechts habe schon zum Zeitpunkt des Löschungsantrages bei der Antragstellerin gelegen, da die „FLORAN Chemisch-technische Produkte GmbH“ nur Ihren Namen in „Mösslein Products GmbH“ geändert habe. Es handele sich somit um eine Korrektur rein „kosmetischer“ Natur in Form der Änderung der Firmierung und nicht um einen Rechtsübergang.


In Bezug auf die von der Inhaberin der Unionsmarke behauptete Verletzung der Nichtangriffsabrede bringt die Antragstellerin vor, dass es weder ein Rechtsmissbrauch in Form eines widersprüchlichen Verhaltens auf Seiten der Antragstellerin noch eine Nichtangriffsabrede oder ein sonstiger Verzicht auf die Durchführung des Löschungsverfahrens zwischen den Parteien vorliege.


Die Inhaberin der Unionsmarke bestreitet die Ausführungen der Antragstellerin und hebt erneut die Tatsache vor, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Einhaltung des Nichtigkeitsantrages nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Die Umschreibung der vorgenannten Marke stelle einen Rechtsübergang im Sinne des § 27 des deutschen Markengesetzes dar. Hierauf sei die Vorschrift des § 28 Absatz 2 des deutschen Markengesetzes (analog) anzuwenden.



ZULÄSSIGKEIT


Es ist zuerst darauf hinzuweisen, dass die EU-Regelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Dementsprechend ist die Frage, ob der Nichtigkeitsantrag zulässig ist, allein auf der Grundlage der einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.


Im Gegensatz zum Widerspruchsverfahren gibt es im Nichtigkeitsverfahren keine Cooling-off-Frist und der Antragsteller hat bis zum Abschluss des kontradiktorischen Teils des Verfahrens die Möglichkeit, Nachweise vorzulegen. Dies bedeutet insbesondere, dass im Fall eines Antrags auf Nichtigkeit aus relativen Gründen der Nachweis des Bestehens, der Gültigkeit und des Umfangs des Schutzes aller älteren Rechte sowie des Rechts des Antragstellers daran erbracht werden muss. Diese Dokumente sollten vorzugsweise zusammen mit dem Antrag eingereicht werden.


Die Zulässigkeitsprüfung kann zur Ermittlung absoluter und/oder relativer Zulässigkeitsmängel im Antrag führen.


Relative Zulässigkeitsmängel sind solche, die der Antragsteller grundsätzlich beseitigen kann. Sie umfassen die Abweichung von einer oder mehreren relativen Zulässigkeitsanforderungen nach Regel 37 UMDV (in der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit geltenden Fassung). In diesen Fällen fordert das Amt den Antragsteller gemäß Regel 39 Absatz 3 UMDV (in der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit geltenden Fassung) auf, den Mangel innerhalb von zwei Monaten zu beseitigen.


Zusammen mit dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit hat die Antragstellerin einen Auszug aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts mit Informationen zur Marke Nr. 30 2012 011 231 und Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg eingereicht. In dem Auszug aus dem Markenregister ist als Inhaber der Marke die Gesellschaft „FLORAN Chemisch-technische Produkte GmbH“ angegeben. Aus dem vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg ginge allerdings hervor, dass mit einem Beschluss der Gesellschaftsversammlung zur Änderung der Satzung, die Firma und der Sitz der Gesellschaft geändert wurden. Insbesondere wurde die Firma von „FLORAN Chemisch-technische Produkte GmbH“ zu „Mösslein Products GmbH“ geändert.


Das Amt hat allerdings bei der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags diese Unterlagen als nicht genügend betrachtet, für das Recht der Antragstellerin gemäß Artikel 53 Absatz 1 das ältere Recht als Nichtigkeitsgrund geltend zu machen. Am 26.09.2016 hat das Amt die Antragstellerin über den Mangel informiert und hat die Antragstellerin aufgefordert, den Mangel bis zum 01.12.2016 zu beheben.


Am 12.10.2016 (innerhalb der von dem Amt gesetzten Frist) hat die Antragstellerin einen neuen Auszug aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts vorgelegt. In diesem Auszug wurde als Inhaber der Marke die Gesellschaft „Mösslein Products GmbH“, also die Antragstellerin, angegeben. Damit wurde der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit vervollständigt und als zulässig gemäß der Vorschriften des anwendbaren EU-Rechts befunden.


Somit gehen die Argumente der Inhaberin der angefochtenen Marke, dass die Antragstellerin nicht aktivlegitimiert sei, einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund der deutschen Markenregistrierung Nr. 30 2012 011 231 einzureichen, ins Leere.


Auch wenn es für die Prüfung des konkreten Falls irrelevant ist, sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Argumente der Inhaberin der Unionsmarke für die Anwendung von §§ 27 und 28 des deutschen Markengesetzes auch nicht greifen. Aus den vorgelegten Unterlagen geht ganz klar hervor, dass es um eine Änderung der Firma der Gesellschaft geht und nicht um ein Rechtsübergang. Es handelt sich daher um eine Änderung gemäß § 25, Ziffer 36 der Verordnung zur Ausführung des deutschen Markengesetzes, die das Deutsche Patent und Markenamt auf Antrag der Markeninhaberin vorgenommen hat.


NICHTANGRIFFSABREDE


Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die EU-Regelung für Marken ein autonomes System ist.


Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV regeln den Umfang der Prüfung (ob es eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen vorliegt) in erschöpfendem Maße und lassen keinerlei Spielraum, um etwaiger Bösgläubigkeit seitens der Antragstellerin bei einem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit Rechnung zu tragen, was zur Folge hat, dass ein angeblicher Rechtsmissbrauch kein Hindernis für die Prüfung eines Antrags auf eine solche Erklärung darstellen kann. Die Motive und das frühere Verhalten der Antragstellerin, sowie irgendwelche Konflikte zwischen den Parteien dürfen keine Auswirkung auf den Umfang der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung haben.

Daher kann das Argument der Inhaberin der Unionsmarke, dass der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauch unzulässig sei, zur Seite gestellt werden, ohne im Wesentlichen geprüft zu werden.


VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 60 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UMV IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Unterscheidungskraft der älteren Marke, die unterscheidungskräftigen und dominanten Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Waren und Dienstleistungen


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebskanäle, die Verkaufsstellen, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Der Antrag basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke.


Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte.

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software.


Folgende Waren und Dienstleistungen werden angegriffen:


Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Chemische Produkte für industrielle Zwecke, insbesondere Flockungs-, Sedim ...Show moreentations-, Koagulations- und Flockungshilfsmitteln, Filtermaterialien und Filterhilfsstoffen in flüssiger, pastöser oder fester Form sowie Tabletten oder Pulver; Chemische Produkte für die Aufbereitung von Wasser, insbesondere für Badewasser, Grauwasser, Trinkwasser.


Klasse 9: Elektronische Geräte, Hardware und Apparate für Wasseraufbereitungsanwendungen, einschließlich Mess-, Regel- und Dosiera ...Show morenlagen und Dosierspendern, Kontrollhardware zur Wasserqualitätsmessung und zur Überwachung von Betriebsparametern, sowie Signal-, Aufzeichnungs-, Speicher-, Übertragungs-, Umwandlungs-, Überwachungsgeräte und/oder Geräte für die Regulierung von Parametern für die Wasseraufbereitung.


Klasse 37: Instandhaltung, Wartung, Reparatur und Installation von Wasseraufbereitungsanlagen und deren Komponenten, sowie von Geräten in der Umwelttechnik; Reinigung, insbesondere von Filtern, Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen in der Umwelttechnik; Regeneration von Filtermaterialien in Filtern, Enthärtern, Ionenaustauschern und Anlagen in der Umwelttechnik.



Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung der Wörter „insbesondere“ und „einschließlich“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Inhaberin der Unionsmarke ist ersichtlich, dass die genannten Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, diese Wörter leiten eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein.


Ferner ist festzustellen, dass die Nizzaer Klassifikation nach Artikel 33 Absatz 7 UMV ausschließlich Verwaltungszwecken dient. Die Ähnlichkeit oder Unähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen kann folglich nicht einfach danach beurteilt werden, ob sie in der Nizzaer Klassifikation in der gleichen oder in unterschiedlichen Klassen aufgeführt werden



Angegriffene Waren in Klasse 1


Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen chemische Produkte für industrielle Zwecke, insbesondere Flockungs-, Sedim ...Show moreentations-, Koagulations- und Flockungshilfsmitteln, Filtermaterialien und Filterhilfsstoffen in flüssiger, pastöser oder fester Form sowie Tabletten oder Pulver sind in der weiter gefassten Kategorie der chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke der Antragstellerin enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen chemische Produkte für die Aufbereitung von Wasser, insbesondere für Badewasser, Grauwasser, Trinkwasser sind in der weiter gefassten Kategorie der Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke der Antragstellerin enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.



Angegriffene Waren in Klasse 9


Die angefochtenen elektronische Geräte, Hardware und Apparate für Wasseraufbereitungsanwendungen, einschließlich Mess-, Regel- und Dosiera ...Show morenlagen und Dosierspendern, Kontrollhardware zur Wasserqualitätsmessung und zur Überwachung von Betriebsparametern, sowie Signal-, Aufzeichnungs-, Speicher-, Übertragungs-, Umwandlungs-, Überwachungsgeräte und/oder Geräte für die Regulierung von Parametern für die Wasseraufbereitung sind in der weiter gefassten Kategorie der Vermessungs-, Mess-, Signal-, Kontrollinstrumente der Antragstellerin enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.



Angegriffene Dienstleistungen in Klasse 37


Die angefochtenen Instandhaltung, Wartung, Reparatur und Installation von Wasseraufbereitungsanlagen und deren Komponenten, sowie von Geräten in der Umwelttechnik; Reinigung, insbesondere von Filtern, Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen in der Umwelttechnik; Regeneration von Filtermaterialien in Filtern, Enthärtern, Ionenaustauschern und Anlagen in der Umwelttechnik sind ganz spezifische auf bestimmten Waren bezogene Dienstleistungen, die allen Waren und Dienstleistungen der älteren Marke unähnlich sind, da sie von speziellen Dienstleistern angeboten werden, die sich an einen bestimmten Kundenkreis wenden. Weiter stimmen sie weder in Ihrem Zweck und ihrer Verwendungsmethode, noch in ihren Vertriebskanälen überein. Darüber hinaus konkurrieren die angefochtenen Waren und die Waren und Dienstleistungen der älteren Marke nicht miteinander und ergänzen sich auch nicht.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Bei den fraglichen Waren handelt es sich um spezielle Waren für Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein, da es sich einerseits um potentiell schädliche Stoffe und Erzeugnisse handelt oder um Stoffe und Erzeugnisse mit möglich negative Auswirkung auf die Natur und die Gesundheit der Menschen (Klasse 1) und andererseits um komplexe ganz spezifische Apparate und Instrumente (Klasse 9) .



  1. Die Zeichen



Cetta


CETTAFLOC



Ältere Marke


Angegriffene Marke



Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann. Es ist für den Zeichenvergleich daher irrelevant, ob Wortmarken in Klein- oder Großbuchtstaben dargestellt werden. Unterschiedliche Verwendung von Klein- oder Großbuchstaben ist unerheblich, selbst wenn sich Klein- und Großbuchstaben abwechseln.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Die Zeichen stimmen in Bezug auf „Cetta“ überein, was die ganze ältere Mark und ein wesentlicher Bestandteil (fünf aus insgesamt neun Buchstaben) der angefochtenen Marke ist. Die ersten Teile der in Konflikt stehenden Marken sind identisch. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt. Die Zeichen sind daher bildlich und in klanglicher Hinsicht ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist.


Die Antragstellerin hat geltend gemacht, dass die ältere Marke erhöhte Kennzeichnungskraft aufweist - von Haus aus (originäre Kennzeichnungskraft), sowie auch wegen umfangreiche Benutzung.


Es ist zu beachten, dass es gängige Praxis des Amtes ist zu erwägen, dass, wenn die ältere Marke nicht beschreibend ist (oder nicht anderweitig nicht kennzeichnungskräftig ist), sie als nicht mehr als einen normalen Grad an originärer Kennzeichnungskraft besitzend angesehen wird. Dieser Grad der Kennzeichnungskraft kann weiter erhöht werden, wenn geeignete Nachweise vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass ein höherer Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Marke durch Benutzung oder weil sie in hohem Maße originell, ungewöhnlich oder einzigartig ist, erworben wurde (Urteil vom 26/03/2015, T-581/13, Royal County of Berkshire POLO CLUB (Bildmarke) / BEVERLEY HILLS POLO CLUB et al., EU:T:2015:192, § 49, letzte Alternative). Es sei jedoch daran erinnert, dass eine Marke nicht notwendigerweise ein höheres Maß an Kennzeichnungskraft besitzt, nur weil es keine konzeptuelle Verbindung mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen gibt (Beschluss vom 16/05/2013, C-379/12 P, H/Eich, EU:C:2013:317, § 71).


In Bezug auf die beanspruchte erhöhte Kennzeichnungskraft wegen umfangreicher Benutzung hat die Antragstellerin allerdings keinen Nachweis zum Beleg dieses Vortrags erbracht.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die zum Vergleich vorgelegten Waren wurden als identisch und die Dienstleistungen wurden als unähnlich beurteilt. Die Zeichen sind bildlich und klanglich ähnlich. Der begriffliche Aspekt beeinflusst die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal. Der Aufmerksamkeitsgrad variiert von durchschnittlich bis hoch.


Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Der Unterschied in den letzten vier Buchstaben, die nur in der angefochtenen Marke vorhanden sind, reicht nicht aus, um angesichts der Identität der ersten fünf Buchstaben (wobei das die ganze ältere Marke darstellt) auch bei erhöht aufmerksamem Publikum für die identischen Waren zuverlässig die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht, und aus diesem Grund der Antrag teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Antragstellerin begründet ist.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren nichtig erklärt werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Antrag, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.


Somit erübrigt sich auch eine Prüfung des Arguments der Antragstellerin, es handele sich bei der älteren Marke, um einen Bestandteil, der zur Bildung einer Produktfamilie verwendet wurde.


Schließlich wird nochmals darauf hingewiesen, dass die EU-Regelung für Marken ein autonomes System ist. Daher findet § 139 der deutschen Zivilprozessordnung in diesem Verfahren keine Anwendung.


KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Wenn die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder es die Billigkeit erfordert, beschließt die Löschungsabteilung gemäß Artikel 109 Absatz 2 UMV eine andere Kostenverteilung.


Da die Löschung nur für einen Teil der angegriffenen Waren und Dienstleistungen erfolgreich ist, unterliegen die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.




Die Löschungsabteilung


Ana

MUÑIZ RODRIGUEZ


Plamen IVANOV


Gregor SCHNEIDER



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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