HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Hauptabteilung Kerngeschäft



Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikeln 7 und 37 der Gemeinschaftsmarkenverordnung Nr. 207/2009 (GMV) und Regel 11(3) der Durchführungsverordnung Nr. 2868/1995 (DV)





Alicante, 06/11/2015






Ostriga Sonnet Wirths & Vorwerk

Postfach 20 19 54

42219 Wuppertal

Deutschland





Anmeldenummer

13724802

Ihr Zeichen

MK27854-02EM


Marke


Art der Marke

Bildmarke

Anmelderin

Walther Faltsysteme GmbH

Hoogeweg 136

47623 Kevelaer

Deutschland



  • Sachverhalt


Das Amt beanstandete am 3. März 2015 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 19. März 2015 zu der Beanstandung Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die Beschreibung der Anmeldung aus dem Beanstandungsschreiben stimme nicht.


  1. Die Beanstandung weise Begründungsmängel auf.


  1. Das Zeichen sei unterscheidungskräftig, weil es nicht benennbar sei.


  1. Grautöne bedeuteten Schutz für alle Farben.



  • Entscheidung


Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung für alle Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen:


6

Transportpaletten sowie Transport- und Verpackungsbehälter aus Metall, insbesondere als Mehrwegpaletten und -behälter, insbesondere für industrielle Halbfertig- und Fertigprodukte, Automobilteile sowie Elektronikprodukte; faltbare Transport- und Lagerbehälter, auch als Mehrwegbehälter.


16

Druckereierzeugnisse, insbesondere Preisführer und Einkaufsberater.


20

Transportpaletten sowie Transport- und Verpackungsbehälter nicht aus Metall, insbesondere faltbare Transport- und Lagerbehälter, insbesondere als Fahrzeugzubehör, faltbare Behälter für Haushalt und Küche.


35

Vermittlung von Verkäufen und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-Netzwerken und oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses (z.B. Teleshopping); Betriebswirtschaftliche Beratung (z.B. Betreiben einer Preis-Agentur, Bereitstellen eines (elektronischen) Einkaufsführers); Werbemittlung, Werbung; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere im Hinblick auf faltbare Transport- und Lagerbehälter, auch als Mehrwegbehälter sowie Mehrwegpaletten und –behälter für Lagerung, Transport und Verpackung, insbesondere für industrielle Halbfertig- und Fertigprodukte, Automobilteile sowie Elektronikprodukte; elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen als Online-Dienstleistung, insbesondere im Hinblick auf Mehrwegpaletten und –behälter für Lagerung, Transport und Verpackung, insbesondere für industrielle Halbfertig- und Fertigprodukte, Automobilteile sowie Elektronikprodukte; Zusammenstellen von Daten in einer Datenbank; Verwaltung einer Datenbank, nämlich Erfassung, Aktualisierung und Pflege von Daten zur Ermittlung der Beschaffenheit und Eigenschaften bestimmter Waren oder Warensortimente sowie ihrer Einkaufspreise; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere im Hinblick auf Lager- und Transportbehälter sowie Mehrwegpaletten und Behälter, insbesondere im Hinblick auf faltbare Lager- und Transportbehälter.


38

Telekommunikationsdienstleistungen in Bezug auf die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen als Online-Dienstleistung, insbesondere im Hinblick auf Mehrwegpaletten und –behälter für Lagerung, Transport und Verpackung, insbesondere für industrielle Halbfertig- und Fertigprodukte, Automobilteile sowie Elektronikprodukte; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere im Hinblick auf Lager- und Transportbehälter sowie Mehrwegpaletten und Behälter, insbesondere im Hinblick auf faltbare Lager- und Transportbehälter.


39

Vermietung von faltbaren Lager- und Transportbehältern, Transportpaletten sowie Transport- und Verpackungsbehältern, insbesondere als Mehrwegpaletten und -behälter, insbesondere für industrielle Halbfertig- und Fertigprodukte, Automobilteile sowie Elektronikbauteile.



  • Allgemeine Überlegungen und Widerlegung der Gegenargumente


  1. Die Beschreibung der Anmeldung aus dem Beanstandungsschreiben stimme nicht.


Folgendes sagte das Amt im Beanstandungsschreiben vom 3. März 2015:


Die grafische Darstellung zeigt zwei graue Rechtecke. Das Linke befindet sich teilweise über dem Rechten.“


Die Anmelderin beschreibt dagegen ihre Rechtecke ganz anders, nämlich wie folgt:


Die Bildmarke besteht aus einem dreidimensional vorn stehenden hellen Rechteck, einem dreidimensional weiter hinten stehenden Rechteck, wobei helles und dunkles Rechteck sich teilweise überlappen.“


Graue, überlappende Rechtecke. Das sind es in beiden Beschreibungen. Das Amt ist der Meinung, daß es zwischen den beiden Beschreibungen keine wesentlichen Unterschiede gibt.


Zum Schluß sagt die Anmelderin, daß den beiden grauen Rechtecken Unterscheidungskraft zukäme, weil „die Anordnung der Rechtecke eine Dreidimensionalität hervorrufe“.


Banderolen werden jedoch immer dreidimensional abgebildet (https://www.google.es/search?q=banderole&safe=active&biw=1024&bih=702&tbm=isch&tbo=u&source=univ&sa=X&sqi=2&ved=0CC0QsARqFQoTCOL6iKXG7McCFU0J2wodSq4CgQ ). Diese Dreidimensionalität fügt also nicht Neues hinzu und kann die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht begründen.


Diejenigen Verbraucher, die das Zeichen als einen faltbaren Transportbehälter auffassen, werden in dessen dreidimensionalen Charakter auch keinen Eintragungsgrund vermuten.


Übrigens wurde das Zeichen als 2D-Bildmarke angemeldet und nicht dreidimensional.



  1. Die Beanstandung weise Begründungsmängel auf.


Das Amt hat zwei Verkehrsauffassungen bei der Wahrnehmung des Zeichens als wahrscheinlich aufgeführt und der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse zu Grunde gelegt: die des Verpackungsbehälters und die der Banderole.


Dann hat es die auffällige Abwesenheit irgendwelcher Auffälligkeiten (Es sind ja bloße Rechtecke.), sowohl in dem faltbaren Verpackungsbehälter als in der Banderole, als Argument aufgeführt, warum die Verkehrskreise in dieser Darstellung keinen Herkunftshinweis auf irgendeinen Hersteller wahrnehmen werden.


Das Zeichen ist dermaßen einfach gestaltet, daß es weiter nichts zu begründen gibt.



  1. Das Zeichen sei unterscheidungskräftig, weil es nicht benennbar sei.


Es gibt viele Formen und Darstellungen, die völlig banal und ohne Unterscheidungskraft sind, und die man trotzdem nicht genau benennen kann.



  1. Grautöne bedeuteten Schutz für alle Farben.


Die Anmelderin meldet die Bildmarke in schwarz-weiß (grau) an, ohne Farben also. Das Amt hat bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit die Anmeldung so zu beurteilen, wie sie eingereicht wurde und nicht so, wie sie möglicherweise auch aussehen oder benutzt werden könnte.


Daß ein Gericht zu einem späteren Zeitpunkt in einem Widerspruchsverfahren die Meinung vertritt, daß eine graue Darstellung und eine farbige Darstellung durchaus zu verwechseln wären, hat mit der Beurteilung der absoluten Schutzhindernissen nichts zu tun.



  • Ergebnis und Beschwerdebelehrung


  1. Das Zeichen stellt einen faltbaren Verpackungsbehälter oder eine Banderole dar.


  1. Weder Farben- noch Markenbeschreibung wurde eingereicht.




  1. Die Waren sind faltbare Lager-, Verpackungs- und Transportbehälter. Die Dienstleistungen haben diese Waren zum Gegenstand („Verkauf, Vermittlung, Transport von Verpackungsbehältern und Paletten“).


  1. Das Zeichen ist also eine einfache und unscheinbare Darstellung (eines Teils) der Waren. Oder sie stellt eine Art Banderole dar, die z.B. auf Briefbögen oder in Werbebroschüren benutzt wird.


  1. Die Verkehrskreise setzen sich aus allen Verbrauchern zusammen, vor allem jedoch aus professionellen Abnehmern, z.B. Transportunternehmen, die für den Transport bestimmter Güter Verpackungs- und Transportbehälter mieten.


  1. Wegen der fehlenden Unterscheidungskraft ist das Zeichen auf der Grundlage des Artikels 7(1)(b) für alle Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen.


  1. Verkehrsdurchsetzung wurde nicht beansprucht.



Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.

Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.



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