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ENTSCHEIDUNG

der Fünften Beschwerdekammer
vom 7. September 2016

In dem Beschwerdeverfahren R 1736/2015-5

Adolf Nissen Elektrobau GmbH + Co. KG

Friedrichstädter Chaussee 4

25832 Tönning

Deutschland




Anmelderin / Beschwerdeführerin

vertreten durch SEEMANN & PARTNER Patentanwälte mbB, Raboisen 6, 20095 Hamburg, Deutschland



BESCHWERDE betreffend die Unionmarkenanmeldung Nr. 13 743 414

erlässt

DIE Fünfte BESCHWERDEKAMMER

durch A. Szanyi Felkl als Einzelmitglied im Sinne von Artikel 135 Absätze 2 und 5 UMV, Artikel 1c VerfO-BK, in Verbindung mit Artikel 10 des Beschlusses des Präsidiums zur Organisation der Beschwerdekammern in der aktuell geltenden Fassung und dem Beschluss Nr. 1 der Fünften Kammer vom 2. Februar 2015 über Entscheidungen der Kammer in der Besetzung mit einem Mitglied.

Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema

die folgende

Entscheidung

Sachverhalt

  1. Am 16. Februar 2015 meldete die Anmelderin die Wortmarke


Monolight


als Unionsmarke für folgende Waren an:


Klasse 9 – Verkehrswarnvorrichtungen auf Straßen und Plätzen; Verkehrssicherungsvor­richtungen für Absperrschranken, Bauzäune, Absturzsicherungen, Verkehrsleitvorrichtungen, insbesondere zur Absicherung von Baustellen; Warneinrichtungen zur Anzeige von Gefahrenstellen an Straßen und Plätzen, insbesondere an Verkehrsknotenpunkten; elektronisch und elektrotechnische Apparate (soweit in Klasse 09 enthalten) zur Verkehrsleitung, Verkehrssicherung, Baustellensicherung, Verkehrslogistik; Verkehrswarnsysteme und deren Teile


  1. Nach vorangegangener Beanstandung wies der Prüfer die Anmeldung mit Entscheidung vom 7. Juli 2015 gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) und Artikel 7 Absatz 2 UMV vollumfänglich zurück.


  1. Der Prüfer stützte sich insbesondere auf die folgenden Gründe:


  • Das Wort „monolight“ („allein stehende Leuchte“ vom Griechischen „μόνος“ – allein und „light“ – Lampe, Leuchte) wird benutzt zur Bezeichnung eines Spotlichts, eines Scheinwerfers, der oft im Theater oder in einem Film- oder Fotostudio eingesetzt wird. Der betreffende Verbraucher wird die Wortkombination als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen, nämlich in dem Sinne, dass die Anmelderin einzelne Warnblink-Lampen verkauft.

  • Das Zeichen macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass die Anmelderin einzelne Warnleuchten verkauft. Die Warn- und Sicherungsvorrichtungen sind alle diese Art von Warnleuchten oder sind mit diesen Warnleuchten ausgestattet. Demzufolge vermittelt die Marke offensichtliche und direkte Informationen zu der Art der Waren. Der Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 2 UMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.


  • Da die Marke in Bezug auf alle Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


  • Die Anmelderin hat den allgemeinen Begriff „elektrische und elektronische Apparate“ gestrichen. „MONOLIGHT“ ist jedoch auch für die sonstigen Waren, insbesondere für „Warneinrichtungen zur Anzeige von Gefahrenstellen an Straßen“ beschreibend. Diese Waren sind noch immer in der Liste. Die Einschränkung ist also technisch in Ordnung, aber sie ist nicht in der Lage, die Eintragungshindernisse wegzunehmen.


  • Die Anmelderin behauptete, LIGHT habe mehrere Bedeutungen und MONO hieße sogar „Affe“ auf Spanisch, obwohl die Beanstandung gar nicht auf der spanischen Sprache basiert und nicht in entferntestem Sinne etwas mit Affen zu tun hat. Diese Bedeutungen sind in Bezug auf die hier beanspruchten Waren also irrelevant. Zeichen sind außerdem bereits dann zurückzuweisen, wenn sie in einer ihrer (einschlägigen!) Bedeutungen Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, nämlich MONO einzeln, allein, ein und LIGHT – Leuchte, Lampe. Also „MONOLIGHT“ ist beschreibend für:

nämlich „Warneinrichtungen zur Anzeige von Gefahrenstellen an Straßen“.

  • Der Behauptung der Anmelderin, die Bedeutung von „Theaterlampe“ treffe nicht auf die beanspruchten Waren zu, hält der Prüfer entgegen, dass Theaterlampen und die Warnleuchten eine Sache gemeinsam haben: Es sind beide Monolights. Ein „monolight“ ist einfach eine einzelne Lampe, so wie ein „duolight“ zwei Lampen (in einer Aufstellung oder Fassung) sind oder ein „triolight“ drei Lampen. Diese Bedeutungen liegen derart auf der Hand, dass irgendwelcher Nachweis des aktuellen Gebrauchs überflüssig wäre.


  • Weiter führt die Anmelderin jedoch die Mehrdeutigkeit als den merklichen Unterschied auf, was nicht stimmen kann, weil ja Mehrdeutigkeit für die Zurückweisung/Akzeptanz einer Marke irrelevant ist und schon seit dem DOUBLEMINT-Urteil kein Eintragungsgrund mehr ist.


  • Dem Argument, „MONOLIGHT“ beschreibe keine „Warneinrichtung zur Anzeige von Gefahrenstellen an Straßen“, widerspricht der Prüfer, dass Warneinrichtungen jedoch gerade diese Lampen sind, oder sie sind zumindest damit ausgestattet.


  • „MONOLIGHT“ wird ohne jeglichen Zweifel für den angesprochenen Verbraucher in der EU mit ausreichenden Kenntnissen der englischen Sprache mit den hier beanspruchten Waren in Verbindung gebracht und bildet einen klaren Hinweis auf diese Waren, nämlich dass diese Warneinrichtungen (einzelne Lampen) sind, die gelb blinken und so vor Gefahren auf der Straße warnen.



Beschwerdegründe


  1. Gegen diese Entscheidung legte die Anmelderin am 26. August 2015 Beschwerde ein und begründete sie am 6. November 2015 wie folgt:


  • Die Marke „MONOLIGHT“ als solche beschreibt weder die beanspruchten Waren noch irgendwelche Eigenschaften der Waren.


  • In der Anlage wird ein Auszug aus der englischen Seite von en.wikipedia.org zu dem Wort „monolight“ eingereicht. Aus diesem Auszug geht zweifelsfrei hervor, dass unter „MONOLIGHT“ eine fotografische Blitzbeleuchtungseinheit bezeichnet wird, die üblicherweise in Fotostudios vorzufinden ist. Somit ist festzustellen, dass „monolight“ eine Blitzbeleuchtungseinheit bezeichnet, und nicht die von der Unionsmarkenanmeldung beanspruchten Waren der Klasse 9.


  • Der aus Fotografiertechnik verwendete Begriff „monolight“ ist im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Markenanmeldung fernliegend. Das Wort als solches beschreibt nicht einmal ansatzweise Eigenschaften der vorgenannten Waren.


  • Der Verbraucher erkennt in dem Begriff „MONOLIGHT“ nicht eine einzelne Warnleuchte, da das Wort zur Bezeichnung eines Spotlights, eines Scheinwerfers, der oft im Theater oder in einem Film- oder Fotostudio eingesetzt wird, dient.


  • Die vom Prüfer in den Abbildungen gezeigte Verkehrslampe stammt von der Markenanmelderin selbst. Diese Ware wird unter der markenmäßigen Bezeichnung „MONOLIGHT“ vertrieben. Dies zeigt, dass die Bezeichnung „MONOLIGHT“ im Verkehr auch als herkunftsbezeichnende Warenkenn­zeichnung wahrgenommen wird.


  • Bei einer Internet-Recherche mit der Bezeichnung „MONOLIGHT“ sind unter der Rubrik „Bilder“ ausschließlich Warneinrichtungen der Markenanmelderin auffindbar.


  • „MONOLIGHT“ ist weder ein Synonym für Verkehrssicherungs­ein­rich­tungen, Absturzsicherung usw., noch für eine einzelne Warnleuchte.


  • Die beiden einzelnen Bestandteile „mono“ und „light“ sind jeweils mehrdeutig. „Mono“ bedeutet u.a. die Abkürzung von einer Monobatterie, „alleine“ und „einkanalig“ (im Gegensatz zu Stereo). Es bezeichnet eine Softwareplatform, ein Online-Shop, eine Designmanufaktur und eine Krankheit. „Light“ bedeutet z.B. „leicht, licht, Beleuchtung, hell, schwach, gering, dünn, erhellen, anzünden“, usw.


  • Somit ist die Markenanmeldung mehrdeutig schillernd und interpretations­bedürftig.


  • „Laufsteg“ wurde als Unionsmarke für Waren der Klasse 25 eingetragen.


  • Hilfsweise wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.



Entscheidungsgründe


  1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der Gegenstand der Anmeldung für die beanspruchten Waren gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV schutzunfähig ist. Die Eintragungshindernisse ergeben sich aus der Bedeutung des beanspruchten Zeichens in der englischen Sprache (Artikel 7 Absatz 2 UMV).


Zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


  1. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.


  1. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Artikels 7 Absatz 1 UMV auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen. Die Eintragung einer Unionsmarke scheidet daher bereits dann aus, wenn sie nur in einer der Amtssprachen der Europäischen Union beschreibend ist (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 40).


  1. Im Fall einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Wortmarke ist auf den beschreibenden Charakter der Marke in ihrer Gesamtheit und nicht lediglich auf die beschreibende Bedeutung der einzelnen Bestandteile abzustellen. Die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Begriffe bleibt grundsätzlich beschreibend. Etwas anderes gilt nur, wenn die ungewöhnliche Art der Wort­zusammensetzung einen Gesamteindruck bewirkt, der ausreichend von dem ent­fernt ist, den die Kombination der Bedeutungen der Teilbegriffe vermittelt und der zusammengesetzte Gesamtbegriff in seiner Bedeutung damit über die Summe seiner Bestandteile hinausgeht (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 104; 12/02/2004, C 265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 37, 43). Die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, führt wiederum nur zu einer Marke, die als Ganzes beschreibend ist (12/02/2004, C 265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 39).


  1. Wird dasselbe Eintragungshindernis des in Rede stehenden Zeichens einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten, kann sich das Amt auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie oder Gruppe beschränken (15/02/2007, C‑239/05, The Kitchen Company, EU:C:2007:99, § 37). Dies gilt jedoch nur für Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden. Für eine solche Homogenität genügt es nicht, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse gehören, da die betreffenden Klassen oft eine große Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen umfassen, die untereinander nicht notwendig einen solchen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen (18/03/2010, C-282/09 P, P@yweb card / Payweb card, EU:C:2010:153, § 40; 17/10/2013, C-597/12 P, Zebexir, EU:C:2013:672, § 27).


  1. Die Zurückweisung einer Marke als beschreibend ist bereits dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Wortzeichen und den bean­spruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 44; 30/11/2004, T‑173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 20; 12/01/2005, T‑367/02 – T‑369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 21).


  1. Bei den verfahrensgegenständlichen Waren handelt es sich im Wesentlichen um Verkehrswarnvorrichtungen, Verkehrssicherungsvorrichtungen, Verkehrsleitvor­richtungen, Warneinrichtungen und sonstige elektronische und elektrotechnische Apparate zur Verkehrsleitung, -sicherung und Baustellensicherung. Diese Waren werden üblicherweise von öffentlichen Vergabestellen, die für den Straßenbau und die Unterhaltung von Straßen, Autobahnen usw. verantwortlich sind, genutzt. Allen diesen Waren ist gemeinsam, dass sie der Verkehrssicherheit dienen. Somit wenden sie sich ausschließlich an Fachleute, deren Aufmerksamkeitsgrad hoch ist. Da das angemeldete Zeichen englische Wörter enthält, ist das Verständnis des englischsprachigen Verkehrs maßgeblich (24.04.2012, T-328/11, EcoPerfect, EU:T:2012:197, § 20).


  1. Gegenstand der Anmeldung ist die Wortmarke „MONOLIGHT“, welche aus der Zusammensetzung von „MONO“ (wie vom Prüfer festgestellt, „allein, einzeln, ein“) und „LIGHT“ (zu Deutsch „Licht, Leuchte, Lampe“) besteht. So bedeutet „MONOLIGHT“ aus dem Sichtpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und in Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Waren etwa „aus einer einzelnen Lampe bestehendes Verkehrssicherheitsapparat“.


  1. Zum Zweck der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).


  1. Wie schon oben erwähnt, wird die Anmeldung für verschiedene Waren beansprucht, die zur Erhaltung und Verbesserung der Verkehrssicherheit dienen, nämlich u.a. Warnvorrichtungen und –einrichtungen, Verkehrswarnsysteme, Verkehrsleitvorrichtungen sowie Apparate zur Baustellensicherung und Verkehrslogistik. Der Zweck dieser Waren ist, Verkehrsteilnehmer auf eventuelle Gefahrenstellen an Straßen, Plätzen und Baustellen zur Vermeidung von Unfällen aufmerksam zu machen. Um optimal ihre Aufgabe erfüllen zu können, müssen diese Geräte auch nachts und bei schlechtem Wetter deutlich sichtbar sein und enthalten deshalb in der Regel ein oder mehrere Lampen oder Leuchten, oft Blinkleuchten. Die Angabe „MONOLIGHT“ teilt den angesprochenen Verkehrskreisen mit, dass die damit bezeichnete Ware, z.B. eine Warneinrichtung, nicht aus mehreren Lampen oder Leuchten besteht, sondern lediglich aus einer einzelnen. Werden die angesprochenen Verkehrskreise also mit dem Zeichen „MONOLIGHT“ im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren konfrontiert, so verstehen sie unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken, dass das Zeichen eine wesentliche Eigenschaft dieser Waren beschreibt. Der Begriff „MONOLIGHT“ ist daher für alle angemeldeten Waren im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV direkt beschreibend, weil er die Art und Beschaffenheit der Waren angibt.


  1. Das Argument der Anmelderin, der Ausdruck „MONOLIGHT“ würde laut Wikipedia ausschließlich eine fotografische Blitzbeleuchtungseinheit bezeichnen, ist im hiesigen Zusammenhang unerheblich. Die Kammer bezweifelt nicht, dass in der fotografischen Fachsprache der Begriff „Monolight“ eine ganz bestimmte Bedeutung hat. Jedoch geht es hier nicht um fotografische Ausrüstung, sondern vielmehr um Verkehrssicherheitsapparate. Die Zusammensetzung der Worte „MONO“ und „LIGHT“ führt bezüglich der verfahrensgegenständlichen Waren zu einer eindeutigen Aussage: Diese Waren bestehen aus einer einzelnen Leuchte. Demnach kann es dahingestellt bleiben, ob „Monolight“ in anderen Bereichen eine zusätzliche Bedeutung aufweist oder nicht. Des Weiteren kommt Wikipedia-Ausdrucken nach ständiger Rechtsprechung kein Beweiswert zu, da sie nicht gesicherte Informationen enthalten. So handelt es sich bei Wikipedia um eine Kollektiv-Enzyklopädie im Internet, deren Inhalt jederzeit und in bestimmten Fällen von jedem Besucher, selbst anonym, geändert werden kann (10/02/2010, T‑344/07, Homezone, EU:T:2010:35, § 46; 09/04/2014, T‑502/12, Octasa, EU:T:2014:192 § 50; 03/03/2016, T‑778/14, COYOTE UGLY / COYOTE UGLY, EU:T:2016:122, § 37,38).


  1. Ob den zwei Bestandteilen von „MONOLIGHT“ auch noch weitere Bedeutungen zukommen könnten, wie die Anmelderin in ihrer Beschwerde behauptet, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, da es nach der Rechtsprechung ausreicht, dass ein Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (17/01/2012, T-513/10, ATRIUM, EU:T:2012:8, § 22; 20/09/2001, C-191/01P, DOUBLEMINT, EU:C:2003:579, § 32).


  1. Die restlichen Ausführungen der Anmelderin sind desgleichen nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des Prüfers in Frage zu stellen. Insbesondere spielt es keine Rolle, dass gemäß der Anmelderin die in der angefochtenen Entscheidung abgebildeten Warneinrichtung (vgl. oben, Randnr. 3, fünfter Absatz) einer Verkehrswarneinrichtung entspreche, die von der Anmelderin selbst stamme, denn dies kann an dem bereits festgestellten beschreibenden Charakter des Zeichens nichts ändern (06/02/2013, T-412/11, Transcendental meditation, EU:T:2013:62, § 92).


Zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV


  1. Jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse ist unabhängig von den anderen zu sehen und muss getrennt geprüft werden (vgl. 21/10/2004, C-64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 39; 15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 29). Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungs­hindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 45- 46; 02/07/2002, T-323/00, SAT.2, EU:T:2002:172, § 25).


  1. Die absoluten Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und der Eigenschaften beschreibender und üblicher Angaben haben einen je eigenen Anwendungsbereich und hängen weder voneinander ab, noch schließen sie einander aus (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 45-46). Selbst wenn das Vorliegen nur eines Eintragungshindernisses genügt, können diese auch kumulativ geprüft werden.


  1. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und ständiger Rechtsprechung sind Unionsmarken, die keine Unterscheidungskraft aufweisen, nicht geeignet, die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (19/09/2012, T-326/10, T‑327/10, T‑328/10, T‑329/10, T‑26/11, T‑31/11, T‑50/11 & T‑231/11, Stoffmuster, EU:T:2012:436, § 41 ff.).


  1. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen.


  1. Im Kontext der verfahrensgegenständlichen Waren ist das angemeldete Wortzeichen „MONOLIGHT“ rein beschreibender Art. Es erschöpft sich in der simplen Botschaft, dass die Ware aus einer einzelnen Leuchte besteht. Diese Aussage versteht sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Verkehrssicherheitsgeräten lediglich als wesentliche Eigenschaft der Ware. Die angemeldete Marke ist daher nicht geeignet, ihre Funktion als unterscheidungskräftiges Zeichen zu erfüllen. Somit ermöglicht das Zeichen es den betroffenen Verkehrskreisen nicht, bei einem späteren Erwerb der betreffenden Waren ihre Entscheidung davon abhängig zu machen, ob sie beim ersten Erwerb gute oder schlechte Erfahrungen gemacht haben (vgl. zu diesem Kriterium (siehe 21/01/2011, T-310/08, executive edition, EU:T:2011:16, § 23). Es ist folglich nicht unterscheidungskräftig.


  1. Auch fehlt dem Zeichen jedes sonstige Element, etwa grafischer Art, welches ihm über seinen offensichtlich beschreibenden Charakter hinaus in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise Unterscheidungskraft verleihen könnte.


  1. Aus diesen Gründen kann die Marke auch wegen des Eintragungshindernisses von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden.


Zu dem Antrag auf mündliche Verhandlung


  1. Schließlich ist mit Blick auf die von der Anmelderin hilfsweise beantragte mündliche Verhandlung festzuhalten, dass gemäß Artikel 77 Absatz 1 UMV eine mündliche Verhandlung vom Amt angeordnet werden kann, sofern es dies für sachdienlich erachtet. Der Beschwerdekammer steht also Ermessen zu in Bezug auf die Frage, ob eine mündliche Verhandlung wirklich notwendig ist (13/07/2004, T-115/02, ‘a’ in a black ellipse, EU:T:2004:234, § 30; 03/02/2011, T-299/09 & T-300/09, Gelb-Grau, EU:T:2011:28, § 34; 20/02/2013, T-378/11, Medinet, EU:T:2013:83, § 71-72).


  1. Verfahrensgegenständlich verfügt die Beschwerdekammer jedoch über alle Angaben, deren sie zur Begründung ihrer Entscheidung benötigt. So hatte die Anmelderin mehrfach Gelegenheit, ihre Rechtsausführungen, Argumente und Fakten auf schriftlichem Wege darzulegen, und hat es des Weiteren unterlassen zu erklären, welche konkreten Aspekte des Falles sachdienlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wären. Die Beschwerdekammer ist vor diesem Hintergrund der Ansicht, dass die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig ist.


  1. Die Beschwerde bleibt somit erfolglos.



Tenor der Entscheidung



Aus diesen Gründen entscheidet


DIE KAMMER

wie folgt:


Die Beschwerde wird zurückgewiesen.







Signed


A. Szanyi Felkl


















Registrar:


Signed


H. Dijkema





07/09/2016, R 1736/2015-5, Monolight

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