Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 629 494


Siemes Schuhcenter GmbH & Co. KG, Krefelder Str. 310, 41066 Mönchengladbach, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Leifert & Steffan, Burgplatz 21-22, 40213 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Lejon Holding GmbH, Turbinenstraße 21, 8005 Zürich, Schweiz (Anmelderin), vertreten durch Michael Plüschke, Kanzlei Plüschke, Dircksenstraße 40, 10178 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 18/10/2016 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 629 494 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 18: Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Tierbekleidung; Ledergurte; Schachteln aus Leder; Möbelbezüge aus Leder; Umhänge- und Schulterriemen; Aktenmappen [Aktentaschen]; Allzwecktaschen; Arbeitstaschen; Babytragen [Schlingen oder Gurte]; Bauch- und Hüfttaschen; Brieftaschen; Einkaufstaschen; Campingtaschen; Geldbörsen; Gepäckgurte; Handkoffer; Handtaschen; Koffer für Reisezwecke; Kosmetiktaschen ohne Inhalt; Rucksäcke; Reisetaschen; Schuhbeutel; Schulranzen; Taschen aus Leder; Taschen aus Lederimitationen; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Sattlerwaren, Peitschen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 772 322 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 772 322 ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 18. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der deutschen Markeneintragung Nr. 30 2012 030 994. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die deutsche Markeneintragung Nr. 30 2012 030 994 der Widersprechenden.



  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 18: Aktentaschen, Dokumentenmappen, Badetaschen, Brieftaschen, Campingtaschen, Einkaufstaschen, Federführungshülsen aus Leder, Felldecken [Pelz], Geldbörsen [Geldbeutel], Geldbörsen, nicht aus Edelmetall, Handkoffergriffe, Handtaschen, Hüfttaschen (Wimmerl), Hundehalsbänder, Kartentaschen [Brieftaschen], Kindertragtaschen, Kleidersäcke für die Reise, Koffer, insbesondere Reisekoffer, Reisekoffer [Handkoffer], Dokumentenkoffer, Handkoffer, Handkoffer [Suitcases], Kosmetikkoffer; Kunstleder, Lederschnüre, Lederwaren, insbesondere Reisenecessaires, Schlüsseletuis, Schmuck aus Leder; Regenschirme, Reisebeutel, Reisetaschen, Rucksäcke, Rucksäcke für Bergsteiger, Schuhtaschen, Schulranzen, Schultaschen, Taschen mit Rollen, Tornister [Ranzen].


Klasse 24: Textiltaschentücher.


Klasse 25: Absätze [für Schuhe], Absatzstoßplatten für Schuhe, Anzüge, Badesandalen, Badeschuhe Baskenmützen, Bekleidung für Autofahrer, Bekleidungsstücke, Damenkleider, Einlegesohlen, Einstecktücher, Fausthandschuhe, Fußballschuhe, Gürtel [Bekleidung], Gymnastikschuhe, Halbstiefel [Stiefeletten], Halstücher, Handschuhe [Bekleidung], Hausschuhe, kurzärmlige Hemden, Hemden, Hemd-Höschenkombinationen [Unterbekleidung], Holzschuhe, Hosen, Hosenträger, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Joppen [weite Tuchjacken], Käppchen [Kopfbedeckungen], Kapuzen, Kleidertaschen [vorgefertigt], Konfektionskleidung, Kopfbedeckungen, Kopftücher, Krawatten, Krawattentücher, Lederbekleidung, Mäntel, Mäntel [pelzgefüttert], Morgenmäntel, Muffe [Kleidungsstücke], Mützen, Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer [Bekleidung], Overalls, Parkas, Pelerinen, Pelze [Bekleidung], Petticoats, Pullover, Regenmäntel, Röcke, Sandalen, Saris, Schals, Schärpen, Schnürstiefel, Schuhbeschläge aus Metall, Schuhe [Halbschuhe], Schuhwaren, Schweißblätter, Skischuhe, Slips, Socken, Sportschuhe, Sportschuhe [Halbschuhe], Stiefel, Stirnbänder [Bekleidung], Stoffschuhe [Espadrillos], Stolen [Pelzschals], Stollen für Fußballschuhe, Strandanzüge, Strandschuhe, Strümpfe, Strümpfe [schweißsaugend], Strumpfhosen, Sweater, Togen [Bekleidungsstücke], Trikotkleidung, Trikots, T-Shirts, Tücher für Bekleidungszwecke, insbesondere Ziertücher; Überzieher [Bekleidung], Unterhosen, Unterwäsche, Westen, Wirkwaren [Bekleidung].


Klasse 34: Pfeifentaschen.


Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen betreffend die in Klasse 18 und 25 genannten Waren, Zusammenstellen und Ausstellen der in Klasse 18 und 25 genannten Waren zu Präsentations- und Verkaufszwecken, Online-Einzelhandels- und Katalogversandhandelsdienstleistungen betreffend die in Klasse 18 und 25 genannten Waren, soweit in Klasse 35 enthalten.



Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 18: Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Sattlerwaren, Peitschen und Tierbekleidung; Ledergurte; Schachteln aus Leder; Möbelbezüge aus Leder; Umhänge- und Schulterriemen; Aktenmappen [Aktentaschen]; Allzwecktaschen; Arbeitstaschen; Babytragen [Schlingen oder Gurte]; Bauch- und Hüfttaschen; Brieftaschen; Einkaufstaschen; Campingtaschen; Geldbörsen; Gepäckgurte; Handkoffer; Handtaschen; Koffer für Reisezwecke; Kosmetiktaschen ohne Inhalt; Rucksäcke; Reisetaschen; Schuhbeutel; Schulranzen; Taschen aus Leder; Taschen aus Lederimitationen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.


Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Die Waren Reise- und Handkoffer; Regenschirme; Aktenmappen [Aktentaschen]; Handkoffer; Brieftaschen; Einkaufstaschen; Campingtaschen; Geldbörsen; Handtaschen; Rucksäcke; Reisetaschen; Bauch- und Hüfttaschen ; Schulranzen sind identisch in beiden Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angefochtenen Waren Koffer für Reisezwecke sind identisch zu den älteren Waren Reisekoffer [Handkoffer], trotz leicht anderslautender Definition.


Die angefochtenen Waren Taschen aus Leder; Taschen aus Lederimitationen enthalten als weiter gefasste Kategorien die Waren Aktentaschen, Dokumentenmappen, Badetaschen, Brieftaschen, Campingtaschen, Einkaufstaschen der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Waren Ledergurte; Schachteln aus Leder; Möbelbezüge aus Leder; Umhänge- und Schulterriemen; Gepäckgurte sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Lederwaren der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren Babytragen [Schlingen oder Gurte] überschneiden sich mit den Waren Kindertragtaschen der Widersprechenden und gelten als identisch.


Die angefochtenen Waren Schuhbeutel sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Schuhtaschen der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren Sonnenschirme sind den Waren Regenschirme der Widersprechenden hochgradig ähnlich, da sie in Art und Zweck übereinstimmen. Zudem stimmen sie in Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanälen überein.


Die angefochtenen Waren Kosmetiktaschen ohne Inhalt sind den Waren Kosmetikkoffer der Widersprechenden hochgradig ähnlich, da auch wenn sie sich in der Form leicht unterscheiden, sie dennoch in Art und Zweck übereinstimmen. Zudem stimmen sie in Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanälen überein.


Die angefochtenen Waren Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Allzwecktaschen; Arbeitstaschen enthalten als weiter gefasste Kategorien die Waren Aktentaschen, Dokumentenmappen, Badetaschen, Brieftaschen, Campingtaschen, Einkaufstaschen, Reisekoffer, Reisekoffer [Handkoffer], Dokumentenkoffer, Handkoffer, Handkoffer [Suitcases], Kosmetikkoffer der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Waren Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Sattlerwaren, Peitschen sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Lederwaren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren Tierbekleidung sind den Waren Hundehalsbänder der Widersprechenden ähnlich, da sie in Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen.


Was die übrigen angefochtenen Teile und Zubehör aller vorgenannten Waren [ausgenommen Spazierstöcke] betrifft, so ist hier mangels näherer Spezifizierung dieser Waren davon auszugehen, dass es sich hierbei um Waren handelt, die üblicherweise von denselben Herstellern stammen, sich an dieselben Abnehmerkreise richten und/oder eine gewisse Komplementarität gegeben ist. Insofern ist zumindest von einer gewissen Ähnlichkeit dieser Waren mit denen für identisch und ähnlich befundenen Fertigerzeugnissen der älteren Waren auszugehen.


Die weiteren angefochtenen Waren Spazierstöcke sind unähnlich zu allen älteren Waren oder Dienstleistungen. Sie sind selbst unähnlich zu Regenschirmen und allen anderen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden. Sie unterscheiden sich in Art und Zweck, den Verkaufsstätten und Hersteller, in der Nutzung und sie ergänzen sich auch nicht. Dies gilt analog auch für die Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren [Spazierstöcke].



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich bis erhöht, da es sich bei einigen Waren der Klasse 18 um hochpreisige Waren handeln kann.




  1. Die Zeichen


LEONE


LEJON



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die sich gegenüberstehenden Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente erachtet werden können.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben „LE*ON*“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den letzten Buchstaben im älteren Zeichen „-E“ und dem zusätzlichen Buchstaben „J“ in der Mitte der angefochtenen Marke.


Die Zeichen sind daher überdurchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „LE*ON“ in den beiden Zeichen überein. Die ältere Marke wird „LE-O-NE“ und die angefochtene Marke als „LE-JON“ ausgesprochen. Da es sich bei dem Buchstaben „J“ in der angefochtenen Marke um einen stimmhaften palatalen Konsonanten handelt, der den Klang des nächsten Vokals („O“) nicht beeinflusst, kann davon ausgegangen werden, dass die beiden Zeichen klanglich hochgradig ähnlich sind.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch bzw. ähnlich (zu verschiedenen Graden) und teilweise unähnlich.


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Die Zeichen stimmen insoweit überein als dass beide Zeichen hochgradig ähnlich ausgesprochen werden. Zusätzlich hat die ältere Marke noch einen Vokal am weniger beachteten Markenende (-E). Da es sich beim Konsonanten „J“ in der angefochtenen Marke um einen sehr weichen, in der deutschen Sprachen zwischen zwei Vokalen kaum hörbaren Konsonanten handelt, kann Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen nicht ausgeschlossen werden, da die Aussprache beider Zeichen zu einem hohen Grade ähnlich ist.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 30 2012 030 994 der Widersprechenden begründet ist.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind, zurückgewiesen werden muss.


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17). Da die Zeichen visuell und klanglich hochgradig ähnlich sind und die Zeichen keine Bedeutung haben, besteht auch für die nur geringfügig ähnlichen Waren Verwechslungsgefahr.


Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 GMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.


Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:


1. Benelux Markenregistrierung Nr. 910 475 für die Wortmarke LEONE.


2. Deutsche Markenregistrierung Nr. 30 453 917 für die Wortmarke LEONE.


Da die ältere deutsche Markenregistrierung Nr. 30 453 917 mit der verglichenen identisch ist und einen engeren Umfang von Waren erfasst, kann das Ergebnis in Bezug auf Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren besteht also nicht.


Das verbleibende ältere Recht, nämlich die Benelux Markenregistrierung Nr. 910 475 erfasst zwar eine deutlich längere Liste von Dienstleistungen in der Klasse 35 wie die bereits verglichene deutsche Markenregistrierung Nr. 30 2012 030 994, allerdings ist dies darauf zurückzuführen, dass die Einzelhandelsdienstleistungen auf jede einzelne Ware eingehen und nicht pauschal alle Warenklassen benennen wie in der deutschen Marke. Es besteht also kein weitergehender Schutz. Deshalb kann das Ergebnis in Bezug auf Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren besteht also nicht.


KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.





Die Widerspruchsabteilung


Claudia MARTINI

Lars HELBERT

Karin KUHL



Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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