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ENTSCHEIDUNG

der Vierten Beschwerdekammer

vom 25. April 2016


Im Beschwerdeverfahren R 2553/2015-4


Egetürk Wurst- und Fleischwarenfabrikation GmbH&Co. KG

Feldkasseler Weg 5

D-50769 Köln

Deutschland



Anmelderin und Beschwerdeführerin


vertreten durch SIEBEKE - LANGE – WILBERT, Cecilienallee 42, D-40474 Düsseldorf, Deutschland




BESCHWERDE betreffend die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 805 916



erlässt



DIE Vierte BESCHWERDEKAMMER



durch D. Schennen (Vorsitzender und Berichterstatter), S. Martin (Mitglied) und E. Fink (Mitglied)



Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema



die folgende

Entscheidung


Sachverhalt


  1. Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen die Entscheidung der Prüferin vom 2.11.2015, die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 805 916 für die Wortmarke


BAHAR


angemeldet für die Waren „Wurst- und Fleischwaren“ in Klasse 29 gemäß Arti­kel 7 (1) (b) und (c) UMV als beschreibend und wegen Fehlens jeder Unterschei­dungskraft vollständig zurückzuweisen.


  1. Die Prüferin stützte sich auf die Bedeutung von „Bahar“ in der maltesischen Spra­che. „Bahar“ bedeute im Deutschen „Meer“ Das Wort mache den maltesischen Verbrauchern unmittelbar klar, dass die beanspruchten Waren Meeresprodukte (Meeres-Fleisch) seien. Damit vermittele es offensichtliche und konkrete Infor­mation zur Beschaffenheit der Waren, sei beschreibend und aus den gleichen Gründen auch ohne Unterscheidungskraft.


  1. Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Anmelderin tritt der Annahme eines Eintragungshindernisses nach Artikel 7 (1) (c) oder (b) UMV ent­gegen. Sie beantragt,


  • das Warenverzeichnis einzuschränken auf „Wurst- und Fleischwaren aus Rindfleisch und/oder Kalbfleisch und/oder Lammfleisch und/oder Geflügel­fleisch“

  • und für diese Waren die Anmeldung unter Aufhebung der Entscheidung zur Prüferin fortfahren zu lassen.


  1. Die Anmelderin wendet sich zwar nicht gegen die festgestellte Wörterbuchbedeu­tung in der maltesischen Sprache und auch nicht mehr dagegen, dass Malta als Teil der EU i.S.v. Artikel 7 (2) UMV zugrundegelegt wird. Wohl aber bezweifelt sie, dass die Bedeutung von „Meer“ für Fleisch- und Wurstwaren relevant sei. Fleisch- und Wurstwaren könnten weder nach lebensmittelrechtlichen Vorschrif­ten noch nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit aus dem Meer stammen. Auch in Malta bestehe kein Verkehrsverständnis, dass diese Waren von Tieren aus dem Meer hergestellt werden können. Jedes Verständnis dahin, es könne sich um Wurst oder Fleisch von im Meer lebenden Tieren, etwa Meeressäugern (Wale und Robben) handeln, werde durch die nunmehr erfolgte Einschränkung auf Fleisch von landbewohnenden Tieren ausgeschlossen.



Entscheidungsgründe


  1. Die Beschwerde ist begründet.


  1. Nach Artikel 7 (1) (c) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Be­zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Er­bringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Ein „Merkmal“ der Ware ist eine Be­zeich­nung, die bestimmte Informationen über die Ware vermittelt, die für die ange­sprochenen Verkehrskreise für die Kaufentscheidung relevant sein könnten oder, wie der Gerichtshof formuliert hat (10.3.2011, C-51/10 P, „1000“, EU:C:2011:139, § 50), eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erken­nende Eigenschaft der Waren be­zeichnet.


  1. Das betreffende Merkmal muss dazu aus der Sicht der angesprochenen Verkehrs­kreise eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem ange­meldeten Wortzeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen her­stellen (27.2.2002, T-106/00, „Streamserve“, EU:T:2002:43, § 44; 15.5.2014, T‑366/12, „Yoghurt-Gums“, EU:T:2014:256, § 20).


  1. Die Prüferin hat die Wörterbuchbedeutung von „BAHAR“ in der maltesischen Sprache für „Meer“ korrekt dargelegt. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass dieses Wort in einer anderen Sprache der EU vorkommt oder von Personen ver­standen wird, die des Maltesischen nicht mächtig sind. In Frage kommt somit allein ein Eintragungshindernis in Bezug auf Malta als relevanter Teil der EU i.S.v. Artikel 7 (2) UMV.


  1. Jedoch vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwieweit dadurch Merkmale i.S.v. Artikel 7 (1) (c) UMV der noch streitgegenständlichen Waren bezeichnet werden sollten.


  1. Die angemeldeten „Fleisch- und Wurstwaren“ wurden in der Beschwerdebegrün­dung wirksam (Artikel 43 UMV) auf solche aus Rindfleisch, Kalbfleisch, Lamm­fleisch und/oder Geflügelfleisch eingeschränkt. Diese Einschränkung genügt dem Gebot, dass die Waren klar und eindeutig bezeichnet werden müssen, denn sie be­zieht sich auf objektive Merkmale der Waren, die aus Sicht der Verkehrskreise er­kennbar sind.


  1. Die Tiere, von denen dieses Fleisch gewonnen wird und aus deren Fleisch Wurst­waren hergestellt werden können, leben nicht im „Meer“. Außerdem enthält das Wort „Meer“ keinen Hinweis auf bestimmte Tiere oder überhaupt auf Waren, die „aus dem Meer“ gewonnen werden könnten.


  1. Außerdem ist nichts dafür ersichtlich, dass im Maltesischen das Wort „BAHAR“ in anderen Zusammensetzungen vorkommt, die sich auf bestimmte meeresbe­wohnende Tierarten oder von solchen Tieren gewonnenes Fleisch beziehen. Ent­sprechende Ermittlungen hat die Prüferin nicht angestellt. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verkehrskreise in Malta den Begriff „BAHAR“ in Alleinstellung mit Fleisch- oder Wurstwaren in Verbindung bringen, geschweige denn mit Lamm-, Kalb- oder Geflügelfleisch.


  1. Somit liegt keine Angabe eines Merkmals der Waren im Sinne des Arti­kels 7 (1) (c) UMV vor.


  1. Auch handelt es sich bei dem Anmeldezeichen nicht um eine banale Anpreisung oder bloße Kaufaufforderung, so dass auch andere Gesichtspunkte, die die Unter­scheidungskraft (Artikel 7 (1) (b) UMV) des Anmeldezeichens in Frage stellen können, nicht festgestellt werden können.


  1. Damit kann die Unionsmarkenanmeldung für die Rdn. 3 genannten Waren zur Veröffentlichung fortfahren.


Tenor der Entscheidung


Aus diesen Gründen entscheidet


DIE KAMMER


wie folgt:


  1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

  2. Die Unionsmarkenanmeldung wird für die Waren in Klasse 29 „Wurst- und Fleischwaren aus Rindfleisch und/oder Kalbfleisch und/oder Lammfleisch und/oder Geflügelfleisch“ zur Veröffentlichung zugelassen.








Signed


D. Schennen





Signed


S. Martin




Signed


E. Fink





Registrar:


Signed


H.Dijkema





25/04/2016, R 2553/2015-4, BAHAR

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