Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 557 653


pulswerk GmbH, Seidengasse 13/3, 1070 Wien, Österreich (Widersprechende), vertreten durch Höhne, in der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Mariahilfer Straße 20, 1070 Wien, Österreich (zugelassener Vertreter)


g e g e n


KaBB GmbH, Breitwiesengutstraße 10, 4020 Linz, Österreich (Anmelderin), vertreten durch Haunschmidt Minichmayr Partner Rechtsanwälte, Joh.-Konrad-Vogel-Straße 7, 4020 Linz, Österreich (zugelassener Vertreter).


Am 28/06/2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 2 557 653 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



VORBEMERKUNG


Mit Wirkung vom 01/10/2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Mit Wirkung vom 14/05/2018 wurden ferner die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 kodifiziert und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 aufgehoben. Alle Bezugnahmen auf die UMV, DVUM und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen auf die sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn dies ausdrücklich anders angegeben ist.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 812 912 (Wortmarke „Building Star“) ein, und zwar gegen einige der Waren der Klasse 9 und gegen alle Dienstleistungen der Klasse 42. Der Widerspruch beruht auf der österreichischen Markenanmeldung Nr. 52285/2014 für die Wortmarke „GREEN BUILDING STAR“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN RECHTE


Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung, jetzt Artikel 95 Absatz 1 UMV) ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.


Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.


Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.


Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.


Wenn der Widerspruch auf einer Marke beruht, die noch nicht eingetragen ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Anmeldebescheinigung oder eines gleichwertigen Schriftstücks der Stelle, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, vorlegen (außer im Falle einer Unionsmarkenanmeldung) – Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung).


Im vorliegenden Fall besteht der von der Widersprechenden mit der Widerspruchsschrift eingereichte Nachweis aus dem Auszug einer offiziellen nationalen Datenbank, der bescheinigt, dass die Marke zu dem Zeitpunkt (30.07.2015) lediglich angemeldet worden war.


Der zuvor genannte Nachweis ist nicht ausreichend zur Substantiierung der älteren Marke der Widersprechenden, da diese keinen Nachweis über die Eintragung der Marke eingereicht hat. Eine Bescheinigung über die Anmeldung stellt keinen hinreichenden Nachweis über die Eintragung der Marke dar. Sie ist also kein Nachweis für die Existenz einer Markeneintragung.


Am 13/11/2015 wurden der Widersprechenden zwei Monate ab dem Ende der „Cooling-off“‑Frist gewährt, um den zuvor genannten Nachweis einzureichen. Diese Frist lief am 13/11/2017 ab ohne dass die Widersprechende weitere Nachweise eingereicht hätte. Ausweislich des durch die Anmelderin am 12/01/2018 übermittelten Registerauszugs wurde die Widerspruchsmarke bereits am 15/04/2016 eingetragen, d.h. eindeutig vor Ende der Substanziierungsfrist, die am 13/11/2017 ablief. Daher wäre die Widersprechende in der Lage gewesen, einen solchen Auszug zu übermitteln. Im Übrigen hat sich die Widersprechende auch nicht zur Stellungnahme der Anmelderin vom 12/01/2018 geäußert.


Gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.


Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Lars HELBERT

Swetlana BRAUN

Martin EBERL



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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