LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 13 101 C (NICHTIGKEIT)


Andritz MeWa GmbH, Gültlinger Strasse 3, 75391 Gechingen, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Geistwert – Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG, Linke Wienzeile 4/2/3, 1060 Wien, Österreich (zugelassener Vertreter)


g e g e n


THM recycling solutions, Sulzfelderstrasse 38, 75031 Eppingen-Mühlbach, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke).



Am 26.01.2017 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird vollständig zurückgewiesen.


2. Die Antragstellerin trägt die Kosten.




BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen alle Waren der Unionsmarke Nr. 13 866 901 gestellt. Der Antrag beruht auf der Unionsmarke Nr. 12 528 981. Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin trägt vor, dass zwischen der älteren Marke der Antragstellerin und der streitgegenständlichen Unionsmarke Verwechslungsgefahr bestehe, weil die infrage stehenden Waren identisch bzw. ähnlich und die Zeichen ähnlich seien. Die Verkehrskreise würden eine (wirtschaftliche) Verbindung zwischen der Buchstabenkombination der Angriffsmarke, welche zur Gänze in der angegriffenen Marke aufgeht, und der angegriffenen Marke, welcher lediglich der erste Buchstabe der Firma vorangestellt werde, herstellen.


Die Inhaberin der Unionsmarke reicht keine Stellungnahme ein.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 53 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UMV IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Unterscheidungskraft der älteren Marke, die unterscheidungskräftigen und dominanten Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Waren


Der Antrag basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 7: Zerkleinerungsgeräte [Maschinen]; Zerkleinerungsapparate [Maschinen]; Zerkleinerungsgeräte für Feststoffe; Maschinelle Zerkleinerungsgeräte für Feststoffe; Verschleißteile für Zerkleinerungsmaschinen [Maschinenteile].


Folgende Waren werden angegriffen:


Klasse 7: Schredder für industrielle Zwecke; Schredder [Maschinen]; Schreddermaschinen; Zerkleinerungsmaschinen für industrielle Zwecke; Zerkleinerungsmaschinen für Holz; Mühlen und Zerkleinerungsmaschinen; Zerkleinerungsmaschinen für gewerbliche Zwecke; Zerkleinerungsmaschinen für harte Materialien; Verschleißteile für Zerkleinerungsmaschinen [Maschinenteile]; Zerkleinerungsmaschinen für die Abfallverwertung; Brechwerke, Zerkleinerungsmaschinen, Stampfer [Maschinen]; Zerkleinerungsgeräte [Maschinen]; Zerkleinerungsgeräte für Feststoffe; Maschinelle Zerkleinerungsgeräte für Feststoffe; Zerkleinerungsapparate [Maschinen].



Verschleißteile für Zerkleinerungsmaschinen [Maschinenteile]; Zerkleinerungsgeräte [Maschinen]; Zerkleinerungsgeräte für Feststoffe; Maschinelle Zerkleinerungsgeräte für Feststoffe; Zerkleinerungsapparate [Maschinen] sind im Warenverzeichnis beider Marken identisch erhalten.


Schredder ist eine Anlage, mit der Autowracks und andere sperrige Blech- bzw. Metallgegenstände zerkleinert werden bzw. Zerkleinerungsmaschine (z. B. für Holz) (DUDEN Online-Ausgaben, abgerufen am 11/01/2017). Somit lassen sich die angegriffenen Waren Schredder für industrielle Zwecke; Schredder [Maschinen]; Schreddermaschinen unter den Oberbegriff Zerkleinerungsapparate [Maschinen] der älteren Marke subsumieren. Daher besteht Identität.


Die angefochtenen Zerkleinerungsmaschinen für industrielle Zwecke; Zerkleinerungsmaschinen für Holz; Mühlen und Zerkleinerungsmaschinen; Zerkleinerungsmaschinen für gewerbliche Zwecke; Zerkleinerungsmaschinen für harte Materialien; Zerkleinerungsmaschinen für die Abfallverwertung; Brechwerke, Zerkleinerungsmaschinen, Stampfer [Maschinen] sind in der weiter gefassten Kategorie Zerkleinerungsapparate [Maschinen] der Antragstellerin enthalten oder überschneiden mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Fachleute im Bereich der Technik. Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein.



  1. Die Zeichen



QZ


TQZ



Ältere Marke


Angegriffene Marke




Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Bei den Vergleichsmarken handelt es sich um Wortmarken. Die ältere Marke besteht aus zwei und die angefochtene Marke aus drei Buchstaben.



Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „QZ“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den Anfangsbuchstaben „T“ der angegriffenen Marke.


Die Zeichen sind daher kaum ähnlich.



In klanglicher Hinsicht unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „Q“ und „Z“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „T“ der angefochtenen Marke, für die es im älteren Zeichen keine Entsprechung gibt. Da es sich um Konsonanten handelt, werden die Laute einzeln ausgesprochen. Somit verfügt die ältere Marke über zwei und die angegriffene Marke über drei Silben.


Die Zeichen sind daher kaum ähnlich.



In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Die Antragstellerin argumentiert, dass der Anfangsbuchstabe „T“ der angegriffenen Marke auf den Anfangsbuchstaben der Firma der Inhaberin hinweise. Die Löschungsabteilung teilt diese Ansicht nicht. Zum einen ist diese Tatsache nicht allgemein bekannt, zum anderen wurde diese Behauptung mit keinerlei weiteren Nachweisen und Erläuterungen substantiiert. Somit werden beide Zeichen lediglich als Buchstabenkombinationen wahrgenommen.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist.


Die Antragstellerin hat nicht ausdrücklich geltend gemacht, dass ihre Marke durch intensive Benutzung/Bekanntheit besonders kennzeichnungskräftig ist.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als durchschnittlich anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Vergleichswaren wurden für identisch befunden.


Die ältere Marke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.


Bei den Vergleichszeichen handelt es sich um Wortmarken. Die ältere Marke besteht aus zwei Buchstaben bzw. Silben, während die angegriffene Marke aus drei Buchstaben bzw. Silben. Die Zeichen unterscheiden sich in visueller und klanglicher Hinsicht im Anfangsbuchstaben bzw. im ersten Laut/Silbe der angegriffenen Marke. Den Buchstabenkombinationen sind keine konkrete Bedeutung zuzumessen, somit ist der begriffliche Vergleich ohne Belang.


Die einander gegenüberstehenden Zeichen bestehen aus zwei bzw. drei Buchstaben; bei beiden handelt es sich daher um kurze Marken, und die Tatsache, dass sie sich nur bei einem Buchstaben unterscheiden, gilt als relevanter, zu berücksichtigender Faktor bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen.


Auch wenn die ältere Marke völlig in der angefochtenen Marke enthalten ist, ist der einzige sich unterscheidende Buchstabe „T“ der angegriffenen Marke lediglich in diesem Zeichen zu finden. Das führt zu einem klanglichen und schriftbildlichen Unterschied zwischen den Zeichen. Die Tatsache, dass sie bei zwei Buchstaben „QZ“ übereinstimmen, führt nicht dazu, dass Verwechslungsgefahr festgestellt wird.


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Die Antragstellerin argumentiert, dass der Anfangsbuchstabe „T“ der angegriffenen Marke auf den Anfangsbuchstaben der Firma der Inhaberin hinweise. Wie oben erörtert, wurde das nicht nachgewiesen. Die Löschungsabteilung ist der Meinung, dass das Publikum den Buchstaben „T“ nicht als Hinweis auf das Unternehmen der Inhaberin wahrnimmt. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Verbraucher annehmen, dass die Vergleichszeichen von gleichen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Des Weiteren wird das Publikum nicht glauben, dass zwischen den Zeichen eine (wirtschaftliche) Verbindung besteht. Dieses Argument wurde seitens der Antragstellerin mit keinerlei Unterlagen untermauert.



Schlussfolgerung


Aufgrund der oben genannten Erwägungen gelangt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum keine Verwechslungsgefahr besteht. Daher muss der Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Antragstellerin die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Inhaberin der Unionsmarke in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absatz 3 und Absatz 7 Buchstabe d Ziffer iv UMDV sind die an die Inhaberin der Unionsmarke zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Inhaberin der Unionsmarke keinen zugelassenen Vertreter im Sinne von Artikel 93 UMV bestellt. Daher sind ihr keine Vertretungskosten entstanden.



Die Löschungsabteilung



Vít MAHELKA


Judit NÉMETH


Plamen IVANOV



Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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