Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 539 925


Association Relative a la Television Europeenne, 4, quai du Chanoine Winterer, 67080 Strasbourg Cedex, Frankreich (Widersprechende), vertreten durch Bettina Krause, Hauptstr. 23, 82327 Tutzing, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Jacqueline Maltzahn-Redling, Leopoldstrasse 68, 76337 Waldbronn, Deutschland (Anmelderin).


Am 19.05.2021 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 539 925 wird für alle angefochtenen Dienstleistungen stattgegeben.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 912 118 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.

3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen (der Klassen 35, 38 und 42) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 912 118 (Wortmarke: „artebooking”) ein. Der Widerspruch beruht u.a. auf der Unionsmarkeneintragung
Nr. 888 362 (Wortmarke: „ARTE VIDEO“).
Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 888 362 der Widersprechenden.





  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42:


Klasse 9: Bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische, optische und elektronische Träger für Ton und/oder Bild und/oder Daten; codierte und nicht-codierte Telefonkarten; codierte Ausweise; Spielprogramme für Computer; Bildschirmschonerprogramme; Brillen und Sonnenbrillen sowie Brillenetuis; Datenbankprogramme; Computer-Software; netzwerkunterstützende Computer-Software (Netware); Firmware.


Klasse 16: Waren aus Papier und Pappe (Karton), nämlich Papierhandtücher, Papierservietten, Filterpapier, Papiertaschentücher, Papierschmuck, Briefpapier, Toilettenpapier, Papierwindeln, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten und Einwickelpapier; Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Fotomappen, Bücher, Kalender, Plakate (Poster), auch im Buchform, Transparente, nicht-codierte Telefonkarten, Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Postkarten, auch in Form von Adhäsionspostkarten, nicht codierte Ausweise; Schreibwaren einschließlich Schreib- und Zeichengeräte; Büroartikel, nämlich Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Brieföffner, Papiermesser, Briefkörbe, Aktenordner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter, Büro- und Heftklammern, Aufkleber (auch selbstklebende); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Globen, Wandtafeln und Wandtafelzeichengeräten; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel, Taschen, Folien (letztere auch selbstklebend und für Dekorationszwecke); Spielkarten.


Klasse 35: Werbung und Marketing für Dritte; Betrieb von Datenbanken.


Klasse 38: Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb sowie mittels Computer; Betrieb von interaktiven elektronischen Mediendiensten; Sammeln und Liefern von Nachrichten.


Klasse 41: Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Musikdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen und von Vorträgen; Veranstaltung von Sportwettbewerben.


Klasse 42: Entwickeln und Gestalten von digitalen Ton- und Bildträgern; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Beherbergung, Verpflegung und Bewirtung von Gästen; Vermittlung von Beherbergung und Verpflegung von Gästen in Hotels und Restaurants; Fotografieren; Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42:


Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste.


Klasse 38: Telekommunikationsdienste.


Klasse 42: Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; Vermietung von Computerhardware und -anlagen; Hosting-Dienste, Software as a Service (SaaS) und Vermietung von Software; IT- Beratungs-, -Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen; Datenvervielfältigungs- und -konvertierungsdienste, Datenkodierungsdienste; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; Computergestützte technische Datenanalyse; Durchführung von Computeranalysen; Entwurfsdienstleistungen bezüglich der Entwicklung von computergestützten Informationsverarbeitungssystemen; Design von Computersystemen; Entwurf von Computerspezifikationen; Entwurf von Kommunikationssystemen; Planungsdienstleistungen für Datenverarbeitungssysteme; Design und Entwicklung von Computerdatenbanken; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Erstellung digitaler Wasserzeichen; Computer- und Computersoftwarevermietung.


Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder verschieden angesehen werden, weil sie in derselben oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35


Werbung, Marketing und Verkaufsförderung sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angefochtenen Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste überschneiden sich mit den Werbung und Marketing für Dritte der Widersprechenden, weil diese wesentlicher Bestandteil von Öffentlichkeitsarbeit/Werbung sein können. Deshalb sind sie identisch.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 38


Die angefochtenen Telekommunikationsdienste enthalten als weiter gefasste Kategorie die Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb sowie mittels Computer der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42


Die angefochtenen Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; Hosting-Dienste, Software as a Service (SaaS); Computergestützte technische Datenanalyse; Durchführung von Computeranalysen; Entwurfsdienstleistungen bezüglich der Entwicklung von computergestützten Informationsverarbeitungssystemen; Design von Computersystemen; Entwurf von Computerspezifikationen; Entwurf von Kommunikationssystemen; Planungsdienstleistungen für Datenverarbeitungssysteme; Design und Entwicklung von Computerdatenbanken; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Erstellung digitaler Wasserzeichen und die Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken der Widersprechenden sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen enthalten sind (einschließlich Synonyme), oder weil die Dienstleistungen der Widersprechenden die angefochtenen Dienstleistungen enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.


Die angefochtenen Vermietung von Computerhardware und -anlagen; Vermietung von Software; Computer- und Computersoftwarevermietung stimmen mit den Dienstleistungen der älteren Marke der Klasse 42 Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken im Zweck, in den Vertriebskanälen und in den Herstellern überein. Ferner ergänzen sie sich. Daher sind sie ähnlich.


Die verbleibenden angefochtenen IT- Beratungs-, -Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen; Datenvervielfältigungs- und -konvertierungsdienste, Datenkodierungsdienste; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware stimmen mit den Dienstleistungen der älteren Marke Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken im Zweck und in den angesprochenen Verkehrskreisen überein. Daher sind sie ähnlich.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienst­leistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis erhöht sein.



  1. Die Zeichen



ARTE VIDEO


artebooking



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).“


Bei beiden Marken handelt es sich um in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.


Die angefochtene Marke weist keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger als andere Elemente erachtet werden können.


Der Bestandteil „VIDEO“ des älteren Zeichens wird von einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise als „Bestimmungswort in Zusammensetzungen mit der Bedeutung, die Übertragung oder den Empfang des Fernsehbildes, die magnetische Aufzeichnung einer Fernsehsendung o. Ä. oder deren Wiedergabe auf dem Bildschirm eines Fernsehgeräts betreffend, dazu dienend (z. B. Videotext)“ assoziiert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Dienstleistungen teilweise dem Bereich der Technologie zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für einen Teil der Dienstleistungen, insbesondere für Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken.


Die Marken weisen keine Elemente auf, die als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.


In schriftbildlicher Hinsicht sind die ersten Teile der in Konflikt stehenden Marken „ARTE“ identisch. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt. Sie weichen in ihren weiteren Bestandteilen „VIDEO“ der älteren Marke und „booking“ der angefochtenen Marke voneinander ab. Unter Berücksichtigung der fehlenden Kennzeichnungskraft des Bestandteils „VIDEO“ der älteren Marke für einen Teil der Verbraucher und für einen Teil der Dienstleistungen besteht eine überdurchschnittliche schriftbildliche Zeichenähnlichkeit.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der gemeinsamen Bestandteile der Marken am Wortanfang „ARTE“ überein. Sie weichen in ihren weiteren Bestandteilen „VIDEO“ der älteren Marke und „booking“ der angefochtenen Marke voneinander ab. Daher bestehen Übereinstimmungen im Klang, im Sprechrhythmus und in der Betonung, die zu einer überdurchschnittlichen klanglichen Zeichenähnlichkeit führen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Bestandteil „VIDEO“ der älteren Marke für einen Teil der Verbraucher und für einen Teil der Dienstleistungen nicht kennzeichnungskräftig ist.


In begrifflicher Hinsicht werden die gemeinsamen Bestandteile „ARTE“ von einem relevanten Teil der Verbraucher mit der Bedeutung von „Kunst“ verstanden, so dass insoweit inhaltliche Übereinstimmungen vorliegen, die zu einer durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit führen. Das Wort „VIDEO“ der älteren Marke steht für „Bestimmungswort in Zusammensetzungen mit der Bedeutung, die Übertragung oder den Empfang des Fernsehbildes, die magnetische Aufzeichnung einer Fernsehsendung o. Ä. oder deren Wiedergabe auf dem Bildschirm eines Fernsehgeräts betreffend, dazu dienend (z. B. Videotext)“ (s.o.). Zu berücksichtigende inhaltliche Abweichungen bestehen lediglich für einen Teil der kennzeichnungskräftigen Dienstleistungen und für die Verbraucher, die die Bedeutung verstehen. Für die englischsprachigen Verbraucher sind begriffliche Unterschiede in Bezug auf das Wort „booking“ mit der Bedeutung „Buchung“ gegeben.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Laut den Ausführungen der Widersprechenden in ihrer Widerspruchsbegründung wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke für einen Teil der Dienstleistungen und für einen Teil der Verbraucher, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C 342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Die angefochtenen Dienstleistungen sind teilweise identisch und teilweise ähnlich. Die Marken sind für einen Teil der Verbraucher überdurchschnittlich ähnlich.


Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit für einen Teil der Verbraucher, der identischen Wortanfänge, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Identität und Ähnlichkeit der Dienstleistungen trotz teilweise erhöhter Aufmerksamkeit der Verbraucher Verwechslungsgefahr.


Die Anmelderin hat keine berücksichtigungsfähige Stellungnahme zum Widerspruch abgegeben, so dass ihre Argumente nicht geprüft werden können.


Da der Widerspruch auf Grundlage der der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Bekanntheit zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.


Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV begründet.


Da das ältere Recht „ARTE VIDEO“ für sämtliche Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Zurückweisung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Marken, die die Widersprechende geltend macht (vgl. 16/09/2004, T 342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).


KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die Kosten, die der Widersprechenden gezahlt werden müssen, aus der Widerspruchgebühr und aus den Vertretungskosten, die auf Grundlage der in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festgesetzt werden müssen.




Die Widerspruchsabteilung


Judit NÉMETH

Peter QUAY


Sigrid DICKMANNS


Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.

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    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)