HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Hauptabteilung Kerngeschäft

L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV


Alicante, 04/11/2015



Tilmar Konle

Benderstr. 23a

D-81247 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

013952321

Ihr Zeichen:

GOLDSCHEIDER 15-EM

Marke:

minibag

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Katharina Goldscheider

Hafenstrasse 2

CH-8853 Lachen

SUIZA




Das Amt beanstandete am 26/05/2015 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet (siehe Anlage).


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 11/08/2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Die angemeldete Marke sei eine Bildmarke und beanspruche nicht den Schutz für den Wortbestandteil „minibag“, sondern nur für das Bildelement.


  • Die negative Beurteilung des Bildbestandteils sei nicht gerechtfertigt. Der Bestandteil stelle eine stilisierte Handtasche dar, die als Design in Deutschland geschützt sei. Die abstrakte Wiedergabe der Handtasche in der Anmeldung sei ausreichend charakteristisch, um den angesprochenen Verkehrskreisen einen Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der betroffenen Waren zu vermitteln. Die Anmeldung sei Aufgrund des unterscheidungskräftigen Bildbestandteils schutzfähig.


Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach einer erneuten Prüfung Ihrer Anmeldung hat das Amt entschieden, die vorherige Zurückweisung aufgrund absoluter Eintragungshindernisse in Bezug auf die folgenden Waren aufzuheben:


Klasse 18: Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke.


Im Übrigen hat das Amt, nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.

In diesem Verfahren geht es um die Wort-Bild-Marke , die aus einem Wortelement, „minibag“, besteht, die in einem Rechteck mit abgerundeten Ecken einbettet ist. Die Anmeldung beansprucht einen Schutz für unterschiedliche Taschen, Beutel, Behältnisse aus Leder und Lederimitationen in der Klasse 18, sowie Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von solchen Waren sowie Online-Bereitstellung von Information und Beratung über den Kauf von solchen Waren in der Klasse 35. Der angemeldete Ausdruck „minibag“ ist für die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen beschreibend, indem er das Publikum darüber informiert, dass es sich um hier um solche Taschen, Beutel sowie deren Vertrieb handelt, die klein sind.


Die Anmelderin bestreitet nicht die Bedeutung des Begriffs „minibag“, sie argumentiert aber, dass die Anmeldung keinen Schutz für diesen Wortbestandteil ersucht. Die Bedeutung dieses Elements sollte daher in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen unerheblich sein. Diesbezüglich weist das Amt darauf hin, dass die Anmeldung keinen Disclaimer beinhaltet, d. h. die Anmelderin hat nicht ausdrücklich auf ein Ausschließlichkeitsrecht an diesem Wortbestandteil verzichtet. Dies muss daher bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldung berücksichtigt werden.


Die Bezeichnung „minibag“, bedeutet „eine kleine Tasche, ein kleiner Beutel“. Die betroffenen Verkehrskreise werden einen Zusammenhang zwischen den Waren und Dienstleistungen und dieser Bezeichnung herstellen. Wenn das Publikum den Begriff „minibag“ auf unterschiedlichen Taschen und Beuteln sowie im Zusammenhang mit diesbezüglichen Vertriebs- und Informationsdienstleistungen sieht, wird es, ohne nachdenken zu müssen, verstehen, dass es sich um kleine Taschen, Beutel usw. sowie deren Vertrieb handelt. Die angemeldeten Waren stellen diverse Taschen und Beutel dar, darunter auch Reisekoffer und Sportstaschen. Die weiter gefasste Kategorie von „nicht an den aufzunehmenden Inhalt angepassten Behältnissen“ umfasst auch Taschen und Beutel. Alle diese Waren können „Mini“-Ausgaben haben, d. h. solche, die kleiner sind als die ursprünglichen Ausgaben. Aus diesen Überlegungen geht klar hervor, dass das Wortelement der Anmeldung für die betroffenen Waren und Dienstleistungen beschreibend ist. Die betroffenen Verkehrskreise werden es als Bezeichnung der Charakteristika der Waren und Dienstleistungen, des Vertriebs und der Informationen in Bezug auf solche Waren wahrnehmen und nicht als Bezeichnung der kommerziellen Herkunft.


Ferner argumentiert die Anmelderin, dass sie eigentlich einen Schutz aufgrund des Bildelements ersucht. Das Bildelement sollte eine abstrakte Wiedergabe einer Tasche darstellen und auch als Design (Geschmacksmuster) in Deutschland geschützt werden. Dieses Element sollte derart charakteristisch sein, dass aufgrund der Ausgestaltung die Anmeldung unterscheidungskräftig sein sollte.


Zunächst ist darauf hinzuweisen dass das Geschmacksmuster, auf das sich die Anmelderin beruft, in keinerlei Beziehung zu der Markenanmeldung steht. Das Design enthält eine realistische Darstellung, eine Photographie der Handtasche, wohingegen die Anmeldung eine einfache geometrische Figur darstellt mit einem Wortelement in ihrem Inneren. Ferner muss sich die Beurteilung der Unterscheidungskraft auf die Form der Marke konzentrieren, in der sie angemeldet wurde, und nicht auf andere Darstellungen, die in der Anmeldung nicht enthalten sind. Des Weiteren handelt es sich bei Geschmacksmustern um völlig andere Rechte als bei Marken. Die Schutzerlangung dieser beiden Rechte unterliegt unterschiedlichen Bedingungen. Daher ist die Tatsache, dass etwas als Geschmacksmuster geschützt ist, im Prinzip bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit als Marke unerheblich. Der Argumentation der Anmelderin kann daher nicht gefolgt werden.


Bezüglich der Argumentation der Anmelderin zur Rolle von Bildelementen antwortet das Amt in folgendermaßen: Das Vorhandensein von Bildelementen kann einem Zeichen, das aus einem beschreibenden und/oder nicht unterscheidungskräftigen Wortelement besteht, Unterscheidungskraft verleihen, so dass es für die Eintragung als Gemeinschaftsmarke in Frage kommt. Es muss untersucht werden, ob die Stilisierung bzw. die grafischen Merkmale eines Zeichens ausreichend sind, damit es als Marke fungieren kann. Wenn das Wortelement beschreibend bzw. nicht unterscheidungskräftig ist, ist insbesondere zu prüfen, ob das Bildelement:

(i) auffällig, überraschend, unerwartet, ungewöhnlich oder willkürlich ist;

(ii) in der Lage ist, im Gedächtnis der Verbraucher eine sofortige und dauerhafte Erinnerung an das Zeichen zu erzeugen, indem ihre Aufmerksamkeit von der beschreibenden/nicht unterscheidungskräftigen Botschaft abgelenkt wird, die vom Wortelement vermittelt wird;

(iii) von einer solchen Natur ist, dass eine Deutungsanstrengung seitens der maßgeblichen Verkehrskreise erforderlich wird, um die Bedeutung des Wortelements zu verstehen.


In diesem Fall handelt es sich um ein Bildelement, das ziemlich gewöhnlich ist, weil es eine einfache geometrische Figur darstellt. Die Anmelderin argumentiert, dass dieses Element eine Tasche darstellt. Die Auffassung teilt das Amt nicht. Es handelt sich vielmehr um ein einfaches Rechteck mit abgerundeten Ecken. Dieses Element dient dazu, die Marke in gewisser Weise zu stilisieren. Es ist aber nicht von solcher Natur, dass es der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit Unterscheidungskraft verleihen könnte. Ein Rechteck ist eine grundlegende geometrische Form. Die Tatsache, dass seine Ecken gerundet sind, ändert das nicht. Die Schriftart des Wortelements entspricht den Standard-Schriftarten.


Darüber hinaus ist festzustellen, dass das Bildelement der Anmeldung nicht ungewöhnlich oder unerwartet ist. Es ist, entgegen der Argumentation der Anmelderin, nicht charakteristisch, sondern ziemlich gewöhnlich. Es ist nicht in der Lage, eine sofortige und dauerhafte Erinnerung an das Zeichen im Gedächtnis der Verbraucher zu erzeugen, die von der beschreibenden Botschaft des Wortelements ablenken würde. Das Bildelement weist in Bezug auf die Art seiner Kombination mit dem Wortelement keinen Aspekt auf, der es der angemeldeten Marke ermöglichen würde, für die von der Anmeldung erfassten Waren ihre Hauptfunktion zu erfüllen (siehe Urteil vom 15/09/2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 74). Somit kann auch dieser Argumentation der Anmelderin nicht gefolgt werden.


Demnach steht Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV der Eintragung entgegen.


Da die Anmeldung einen beschreibenden Sinngehalt für die betroffenen Waren aufweist, kann sie nicht dazu dienen, die Waren eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Sie wird nicht als Herkunftsangabe, sondern nur als Informationsangabe über die Waren verstanden. Folglich kann die Anmeldung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft nicht die Grundfunktion eines Markenzeichens erfüllen und ist somit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV nicht eintragungsfähig.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 13 952 321 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 18: Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen und nicht an den aufzunehmenden Inhalt angepaßte Behältnisse einschließlich Handtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Reisetaschen, Sporttaschen, Schulranzen, Packsäcke und Rucksäcke, Kleinlederwaren, nämlich Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Reisenecessaires, Toilettenbeutel- und - taschen, Reise- und Handkoffer.


Klasse 35: Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Lederwaren, nämlich von Taschen und nicht an den aufzunehmenden Inhalt angepaßte Behältnissen einschließlich Handtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Reisetaschen, Sporttaschen, Schulranzen, Packsäcken und Rucksäcken, von Kleinlederwaren, nämlich Geldbeuteln, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Reisenecessaires, Toilettenbeuteln - und Toilettentaschen, Reise- und Handkoffern; Online-Bereitstellen von Information und Beratung über den Kauf von Lederwaren, nämlich von Taschen und nicht an den aufzunehmenden Inhalt angepaßte Behältnissen einschließlich Handtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Reisetaschen, Sporttaschen, Schulranzen, Packsäcken und Rucksäcken, von Kleinlederwaren, nämlich Geldbeuteln, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Reisenecessaires, Toilettenbeuteln - und Toilettentaschen, Reise- und Handkoffern.


Die Anmeldung wird für die übrigen Waren zugelassen, nämlich für:


Klasse 18: Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke.


Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.




Ewelina SLIWINSKA

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien

Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344

www.oami.europa.eu

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