HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Hauptabteilung Kerngeschäft

L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV


Alicante, 27/01/2016



WEICKMANN & WEICKMANN

Postfach 860 820

D-81635 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

013956611

Ihr Zeichen:

87502ST/HO

Marke:

MILKSTARS

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Lidl Stiftung & Co. KG

Stiftsbergstraße 1

D-74172 Neckarsulm

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 30/04/2015 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 25/08/2015 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Der Begriff Milkstars hat keinen beschreibenden Charakter, sondern es handelt sich um eine originelle und fantasievolle Wortbildung. Auch wenn die Verkehrskreise die Einzelteile des Begriffs verstehen, so werden sie die Kombination der Elemente nicht als beschreibend für die Waren wahrnehmen.

  2. Der Verkehr wird von der Marke keine Verbindung zu den Waren ziehen.

  3. Die Marke weist das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft auf.

  4. Verweis auf Entscheidung der Beschwerdekammer.


Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für folgende Waren der Anmeldung aufrechtzuerhalten:


Klasse 30 Feine Backwaren; Feine Konditorwaren; Süßwaren.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 GMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [GMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).


Im Beanstandungsbescheid wird bereits dargelegt, dass die beiden Elemente, nämlich „Milk“ und „Stars“ beide für sich gesehen beschreibenden Charakter haben, aber auch genauso als Gesamtbegriff.

Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (Urteil vom 19.09.2001, T‑118/00, „Tablette carrée blanche, tachetée de vert, and vert pâle“, Randnummer 59).


Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [GMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht …(Vgl. Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T‑367/02, T‑368/02 und T‑369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.)


Soweit die Anmelderin feststellt, es handele sich um einen Fantasiebegriff, der für die Waren nicht beschreibend sei, so trifft dies nicht zu. Ein Milkstar/ Milchstern ist eine Backware oder auch Konditorware oder auch Süßware in der Form eines Sterns und einer Milchfüllung. Die Verbraucher sind an den Begriff „Milch“ für auf Milch basierende Füllungen gewöhnt wie z.B. in Milchcreme als Füllung von verschiedenen Back- und Konditor- und Süßwaren. Dabei kann es sich z.B. um eine Art Pralinen mit Milchfüllung handeln oder auch Produkte wie kleine Kuchen mit Milchcremefüllungen oder nach einer Art „Milchschnitte“, jedoch in Form eines Sterns.

Sterne sind gerade für Kinder und insbesondere auch in der Weihnachtszeit übliche Formen für Backwaren und Süßwaren aller Art.


Zur Klarstellung wird in Bezug auf das Argument der Anmelderin, der Verkehr werde keine Verbindung von der Marke zu den Waren ziehen festgestellt, dass der Verkehr anhand des Begriffes nicht die Waren erraten muss. Der beschreibende Charakter des Begriffs wird in Bezug auf die Waren ermittelt.


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine ähnliche Eintragungen vorgenommen wurde und in einer Kammerentscheidung bestätigt wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke… keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T‑36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 67).


In Bezug auf die Entscheidung der Beschwerdekammer ist festzustellen, dass die zitierte Entscheidung in diesem Fall nicht einschlägig ist. Die Kammer beschäftigte sich mit der Frage der Kennzeichnungskraft der Marken, was nicht eins zu eins mit der Unterscheidungskraft wie sie bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit durchgeführt wird übereinstimmt. Die genannte Entscheidung stellt fest, dass der Begriff „Star“ keine lobenden Eigenschaften hat und in Bezug auf die relevanten Waren (Milchpulver) auch in Kombination mit dem Bestandteil „Milch“ nicht belobigend ist.


Anders ist dies allerdings in diesem Fall zu sehen. Hier wird nicht auf die „Starqualität“ abgestellt, sondern auf die Form eines Sterns, den die relevanten Waren hier üblicherweise haben können. Hingegen handelt es sich bei Milchpulver um ein Produkt, das nicht in Sternform auftritt.



Mangelnde Unterscheidungskraft



Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.



Soweit der Anmelder die Schutzfähigkeit durch fehlenden beschreibenden Charakter begründet, so wurde dies ebenfalls widerlegt. Das Zeichen weist nichts auf, dass der Verbraucher mehr in dem Wortbestandteil sieht, als diese Bedeutung.


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.


Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) GMV nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 GMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 GMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 13 956 611 für folgende Waren zurückgewiesen:


Klasse 30 Feine Backwaren; Feine Konditorwaren; Süßwaren.


Die Anmeldung wird für die übrigen Waren zugelassen.


Gemäß Artikel 59 GMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 EUR als eingelegt.



Claudia MARTINI

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien

Tel. +34 96 513 9100 • Fax +34 96 513 1344

www.oami.europa.eu

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